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   BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R   

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BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R (https://dejure.org/2017,23728)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R (https://dejure.org/2017,23728)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 12/16 R (https://dejure.org/2017,23728)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung - Leistungsbezug sowohl im Entstehungszeitraum als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung - Umzug nach fristloser Kündigung durch den Vermieter mit ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Nebenkostennachforderung für nicht mehr bewohnte Unterkunft - durchgehender Leistungsbezug vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachforderung bis zu deren Fälligkeit - Umzug mit vorheriger Zusicherung des Grundsicherungsträgers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Nebenkostennachforderung für nicht mehr bewohnte Unterkunft - durchgehender Leistungsbezug vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachforderung bis zu deren Fälligkeit - Umzug mit vorheriger Zusicherung des Grundsicherungsträgers

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Betriebs- und Heizkostennachforderungen für eine früher bewohnte Wohnung

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Nebenkostennachforderung für nicht mehr bewohnte Unterkunft - durchgehender Leistungsbezug vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachforderung bis zu deren Fälligkeit - Umzug mit vorheriger Zusicherung des Grundsicherungsträgers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Betriebs- und Heizkostennachforderungen für eine früher bewohnte Wohnung

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung - Leistungsbezug sowohl im Entstehungszeitraum als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung - Umzug nach fristloser Kündigung durch den Vermieter mit ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 25
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
    Soweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei einer Betriebs- und Heizkostennachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 38 RdNr 13) .

    Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Nebenkostenvorauszahlungen bzw -abschlägen der jeweiligen Monate entstehen, gehören dann als einmalig geschuldete Zahlungen grundsätzlich zum tatsächlichen aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat der weiterhin bewohnten Unterkunft eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II (BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 RdNr 13; BSG vom 22.3.2010 aaO; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 50 RdNr 14; vgl bereits BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 51; vgl ausführlich BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 58 zur Abgrenzung von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen KdUH) .

    Die durch die Nebenkostennachforderung für das Jahr 2009 eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse "zugunsten des Betroffenen" iS von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X war auch wesentlich iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dh rechtserheblich, weil die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Mai 2010 in neuer Höhe zu bemessen waren, der Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 also unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (vgl BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 38 RdNr 15 mwN) .

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R

    Jobcenter muss Nebenkosten für ehemalige Wohnung übernehmen

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
    Diese, das laufende Mietverhältnis betreffenden, Grundsätze finden jedenfalls auch dann nach einem Umzug, bezogen auf Nebenkostennachforderungen für die vormalige Wohnung Anwendung, wenn die Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen und - wie vorliegend - eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs während des Bezugs von Alg II vorlag (so auch bereits BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R) .

    Zudem mindert eine Nebenkostenerstattung unabhängig von der Frage eines vorangegangenen Umzugs nach § 22 Abs. 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl zu diesem Aspekt BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R) .

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung für

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
    Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Nebenkostenvorauszahlungen bzw -abschlägen der jeweiligen Monate entstehen, gehören dann als einmalig geschuldete Zahlungen grundsätzlich zum tatsächlichen aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat der weiterhin bewohnten Unterkunft eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II (BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 RdNr 13; BSG vom 22.3.2010 aaO; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 50 RdNr 14; vgl bereits BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 51; vgl ausführlich BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 58 zur Abgrenzung von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen KdUH) .

    Auch Nebenkostennachforderungen sind dann als tatsächlich noch nicht gedeckter grundsicherungsrechtlicher Bedarf im Bereich des Wohnens anzusehen, weil der Leistungsträger schon wegen der Kostensenkungsaufforderung nicht von seiner Verantwortung für die Berücksichtigung unterkunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung entbunden ist (BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 50 RdNr 17; anders für Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht: BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 83) .

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
    Auch Nebenkostennachforderungen sind dann als tatsächlich noch nicht gedeckter grundsicherungsrechtlicher Bedarf im Bereich des Wohnens anzusehen, weil der Leistungsträger schon wegen der Kostensenkungsaufforderung nicht von seiner Verantwortung für die Berücksichtigung unterkunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung entbunden ist (BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 50 RdNr 17; anders für Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht: BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 83) .
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
    Für die Einbeziehung eines Bescheids ist nicht erforderlich, dass der neue Bescheid - also hier derjenige vom 22.9.2010 - inhaltlich mit einer anderen Regelung bzw mit einer Änderung der Beschwer verbunden ist (vgl nur BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 2; Behrend in Hennig, SGG, § 96 RdNr 24, Stand Juni 2015 mwN).
  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 19/12 R

    Vermittlungsgutschein - Rechtsnatur - Vergütungsanspruch des privaten

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
    Besondere Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens (insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfangs) stellt § 78 Abs. 1 SGG schon deshalb nicht, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre (zuletzt BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5, RdNr 19) .
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
    Dies ergibt die Auslegung der Bescheide nach ihrem objektiven Sinngehalt, dh danach, wie der Empfänger diese bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (stRspr; statt vieler BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 25; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21, RdNr 18).
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 19/09 R

    Krankenversicherung - Beitragserhebung aus Renten der französischen

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
    Der den Beteiligten bekannte Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 zu laufenden SGB II-Leistungen sollte auch für den Monat Mai 2010 unverändert Bestand haben (zur Befugnis des Revisionsgerichts, das Vorliegen und den Inhalt von Verwaltungsakten selbstständig und damit auch abweichend von den Vorinstanzen auszulegen: vgl nur BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - juris, RdNr 21) .
  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostenabrechnung nach

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
    Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Nebenkostenvorauszahlungen bzw -abschlägen der jeweiligen Monate entstehen, gehören dann als einmalig geschuldete Zahlungen grundsätzlich zum tatsächlichen aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat der weiterhin bewohnten Unterkunft eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II (BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 RdNr 13; BSG vom 22.3.2010 aaO; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 50 RdNr 14; vgl bereits BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 51; vgl ausführlich BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 58 zur Abgrenzung von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen KdUH) .
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Auszug aus BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
    Dies ergibt die Auslegung der Bescheide nach ihrem objektiven Sinngehalt, dh danach, wie der Empfänger diese bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (stRspr; statt vieler BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 25; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21, RdNr 18).
  • BSG, 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85

    Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode -

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (stRspr; vgl zu § 22 Abs. 1 SGB II letztens nur BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R - NZS 2018, 25, RdNr 17 mwN; ebenso zum SGB XII BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 17 und zuvor zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 52 f) .

    Andererseits wird die Leistungsbewilligung für einen abgeschlossenen Kalendermonat nicht nachträglich teilweise rechtswidrig iS von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn die Hilfebedürftigkeit vor dem vollständigen Verbrauch des Heizmaterialvorrats wegfällt oder für diesen Zeitraum zu einem späteren Zeitpunkt Nebenkosten nachgefordert werden; Letzteres ist leistungsrechtlich nur beachtlich, wenn die Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung weiterhin besteht (vgl nur BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 38 RdNr 13 mwN; zur Lage bei nicht mehr bewohnter Unterkunft vgl letztens BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 92 RdNr 14 f sowie BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R - NZS 2018, 25, RdNr 17 ff mwN).

  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - nachträglich erhobene Gebühr für

    Für Nachforderungen von auf ein beendetes Mietverhältnis bezogene Nebenkosten hat das BSG entschieden, dass diese im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf zu berücksichtigen sind, wenn Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs während des Bezugs von Alg II vorlag ( BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R - RdNr 18 f; vgl im Übrigen BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 83 RdNr 17 ff) .

    Durch das Zusicherungserfordernis in Verbindung mit dem Abstimmungsmechanismus aus § 22 Abs. 4 SGB II sowie den durchgehenden Leistungsbezug bleibt die später fällig gewordene Forderung mit den aktuell anfallenden Aufwendungen grundsicherungsrechtlich relevant verknüpft (BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R - RdNr 19) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2020 - L 19 AS 2352/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Nebenkostennachforderung für eine

    Neben dem Fall, dass der Umzug in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit erfolgt (hierzu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 9/11 R -, Juris), hat das Bundessozialgericht entschieden, dass "jedenfalls dann", wenn eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorliegt und wenn die Leistungsempfänger durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostenforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, die Betriebskosten einer bisherigen Wohnung zu übernehmen seien (BSG, Urteile vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 12/16 R - und vom 30. März 2017 - B 14 AS 13/16 R -, jeweils Juris).
  • BSG, 09.04.2021 - B 4 AS 374/20 B

    Übernahme einer Nachforderung zu den Heizkosten und Betriebskosten Grundsatzrüge

    Sie legen jedoch nicht ausreichend dar, dass diesem - wie behauptet - der Rechtssatz aus dem Urteil des BSG vom 13.7.2017 (B 4 AS 12/16 R) entgegensteht.

    Aus der Formulierung "zur Senkung der Kosten" wird jedoch nicht deutlich, welchen genauen Bezug die von den Klägern behauptete Kostensenkungsaufforderung in dem Verfahren B 4 AS 12/16 R hatte, ob es sich also in gleicher Weise wie von den Klägern in dem hier streitigen Verfahren vorgetragen um eine Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener Heizkosten oder - hiervon abweichend - eine Kostensenkungsaufforderung bezüglich der Bruttokaltmiete durch Umzug streitgegenständlich war.

    Sie setzen sich jedoch nicht in der erforderlichen Weise mit der ständigen Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach grundsätzlich nur die Unterkunftskosten für eine tatsächlich bewohnte Wohnung übernommen werden (vgl nur BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R - RdNr 17; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 50, RdNr 17) .

  • LSG Baden-Württemberg, 05.05.2023 - L 3 AS 51/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung -

    Das Urteil weiche in seinen tragenden Entscheidungsgründen von der Rechtsprechung des BSG ab (Urteile vom 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R und vom 13.07.2017- B 4 AS 12/16 R), weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde auf § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG gestützt werde.

    Das SG Karlsruhe hat zunächst zutreffend zwei (auch vom Beklagten im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde richtig bezeichnete) Fallgruppen wiedergegeben, in denen laut BSG ausnahmsweise eine Kostenübernahme durch Grundsicherungsträger nach dem SGB II für Nebenkostennachzahlungen für eine im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung zu erfolgen hat: Den durchgehenden Leistungsbezug bei vorliegender Zusicherung hinsichtlich des Umzugs (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R, juris Rn. 18) und den durchgehenden Leistungsbezug bei Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger (BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R, Rn. 14).

    Darin liegt noch keine Abweichung, denn das BSG hat von dem in den Entscheidungen vom 13.07.2017 (B 4 AS 12/16 R, juris Rn. 18) und 30.03.2017 (B 14 AS 13/16 R, juris Rn. 15) postulierten Erfordernis eines durchgehenden Leistungsbezuges nach dem SGB II schon einmal eine Ausnahme in einem Fall gemacht, in welchem Wohnkosten für klagende Kinder durch vorrangig zu beantragendes Kinderwohngeld gedeckt worden waren (BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R, Rn. 19).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.04.2023 - L 5 AS 268/22

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Nebenkostennachforderung für eine

    Dazu gehören auch Nebenkostennachforderungen im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 30. März 2017, B 14 AS 13/16 R, juris, Rn. 13; Urteil vom 13. Juli 2017, B 4 AS 12/16 R, juris, Rn. 17).

    Diese sei insbesondere dann gegeben, wenn die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit erfolgte oder eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs erteilt worden war (BSG, Urteile vom 30. März und 13. Juli 2017, a.a.O., Rn. 14 f. bzw. 18 f.; Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 9/11 R, juris, Rn. 17).

    Insoweit hat das BSG auch darauf verwiesen, dass ein Betriebskostenguthaben unabhängig von der Frage eines vorausgegangenen Umzugs die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 3 SGB II mindert (Urteil vom 13. Juli 2017, a.a.O., juris Rn. 19).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.02.2020 - L 1 AS 488/19
    Demgegenüber sind Aufwendungen durch eine Betriebskostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis nach Rechtsprechung des BSG "jedenfalls" dann vom Beklagten zu übernehmende Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entstehung als auch der Fälligkeit der Betriebskosten im SGB II-Leistungsbezug stand und steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist (BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 50) oder eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag (BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 92, Rn. 15 und BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R -, Rn. 18, juris).

    Zwar wurde hier eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs abgelehnt, so dass eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf sich nicht mit dem Kriterium einer erteilten Zusicherung begründen lässt (vgl. zu dieser Argumentation: BSG, Urteil vom 13.07.2017, a.a.O., Rn. 19).

    Die Voraussetzungen des § 160 SGG sind nicht erfüllt, da sich der Senat der Argumentation des BSG (BSG, Urteile vom 20.12.2011, 30.03.2017 und 13.07.2017, a.a.O.) vollumfänglich anschließt und keinerlei - eine abweichende Sichtweise stützende - Rechtsprechung oder Literaturmeinung ersichtlich ist (im Ergebnis wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2019, a.a.O. und SG Detmold, Urteil vom 30.11.2017, a.a.O.), so dass der Senat keine verbleibende Klärungsbedürftigkeit sieht.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020 - L 14 AS 334/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostennachforderung für nicht

    Die nach Einlegung der Berufung veröffentlichten Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. März 2017 (B 4 AS 13/16 ER) und vom 13. Juli 2017 (B 4 AS 12/16 ER) stellten auf einen durchgehenden Leistungsbezug vom Entstehen bis zur Fälligkeit der Nachzahlung und auf eine Zusicherung ab.

    Eine Verantwortlichkeit des Jobcenters ist dann aufgrund der erteilten Kostensenkungsaufforderung gegeben, weswegen eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf anzuerkennen ist (vgl. Urteil des BSG vom 13. Juli 2017, B 4 AS 12/16 R).

  • SG Detmold, 30.11.2017 - S 23 AS 1759/16

    Nachforderung von Betriebskosten für die ehemals bewohnte Wohnung sind zu

    Zudem darf keine anderweitige Bedarfsdeckung eingetreten sein (vgl. BSG, a. a. O. m. w. N.; BSG, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 4 AS 12/16 R m. w. N.).
  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 93/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein

    Im Ergebnis wurden sie bei diesem Verständnis über § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens beziehungsweise über § 96 Abs. 1 SGG (ggf. i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) des Klage- beziehungsweise Berufungsverfahrens und konnten deswegen nicht bindend werden: Zwar fällt ein Zweitbescheid nicht in den Anwendungsbereich von § 86 und § 96 SGG, wenn der erste Bescheid bestandskräftig geworden ist (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 3); etwas anderes muss aber dann gelten, wenn der erste Bescheid angegriffen und das diesbezügliche Widerspruchs- oder Klageverfahren noch offen ist (vgl. zur Einbeziehung wiederholter Ablehnungsentscheidungen auch BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 12/16 R -, juris, Rn. 13; krit. Schifferdecker NZS 2018, 27, allerdings mit Blick auf § 44 SGB X und insofern für eine andere als die hier vorliegende Fallkonstellation).
  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 90/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Kein

  • LSG Sachsen, 29.08.2023 - L 4 AS 834/17

    Einkommen; erwerbstätig; Erwerbstätigenfreibetrag; Vermögen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2023 - L 12 AS 1454/22
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - L 19 AS 245/19
  • SG Karlsruhe, 08.12.2022 - S 3 AS 1456/22

    Berücksichtigung einer Betriebskostennachzahlung bei den vom

  • SG Köln, 28.08.2020 - S 32 AS 4407/18
  • SG Altenburg, 05.10.2022 - S 30 AS 1503/21

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Nebenkostennachforderung für eine

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2022 - L 9 AS 772/22
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2019 - L 13 AS 385/16
  • SG Nordhausen, 16.12.2021 - S 19 AS 2081/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage auf Erstattung von Vorverfahrenskosten -

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