Weitere Entscheidung unten: BSG, 25.03.2002

Rechtsprechung
   BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,619
BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R (https://dejure.org/2001,619)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R (https://dejure.org/2001,619)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 126/00 R (https://dejure.org/2001,619)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Zweckverbandssparkasse - Aufwendungsersatz - Altersrente - Rückforderungsbegehren - Allgemeine Leistungsklage - Widerklage - Aufrechnung - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SGB VI § 118
    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von Rentenleistungen nach Tod des Versicherten

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 517
  • NZS 2003, 41 (Ls.)
  • WM 2002, 2144
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
    Denn auch eine zulässige Indienstnahme Privater (wozu auch die Beklagte durch ihre Teilnahme am Privatrechtsverkehr zählt) für öffentliche Aufgaben, löst nicht schon als solche einen Anspruch auf Vergütung aus (vgl hierzu BVerfGE 22, 380, 383 ff; 30, 292, 310 f; 44, 103 f; BVerfG ZIP 2000, 1769, 1770 ff; BGHZ 136, 261, 266; BGH NJW 2000, 651; vgl zur Indienstnahme Privater: Breuer in Handbuch des Staatsrechts, VI, § 148 RdNr 28; Steiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, 1975, S 197 ff; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht 1, 11. Aufl, § 42 IV RdNr 11 f; Depenheuer, Arbeitgeber als Zahlstelle des Sozialstaates, BB 1996, 1218).

    Denn jeder Rechtsunterworfene hat grundsätzlich die Aufwendungen, die durch die Erfüllung seiner ihm dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, als Teil seiner Gemeinkosten zu tragen (vgl hierzu BVerfGE 30, 292, 311; NJW 2001, 1269 f).

    Ein Gesetz, das die Berufsausübung regelt, ist jedoch erst dann verfassungswidrig, wenn es bei der betroffenen Berufsgruppe generell das Übermaßgebot verletzt (vgl hierzu BVerfGE 30, 292, 315 f).

    Denn nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, daß durch die übertragene Pflicht sich der Gewinn der einzelnen Geldinstitute so weit mindert, daß diese sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlaßt sehen (vgl hierzu BVerfGE 30, 292, 313 f).

    Eine allgemeine Pflicht des Gesetzgebers, die Adressaten - hier unterstellter - öffentlicher Lasten durch positive Maßnahmen vor Rentabilitätsminderungen zu schützen, läßt sich verfassungsrechtlich nicht begründen (so BVerfGE 30, 292, 325).

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97

    Keine Bankgebühren für Freistellungsauftrag

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
    Denn auch eine zulässige Indienstnahme Privater (wozu auch die Beklagte durch ihre Teilnahme am Privatrechtsverkehr zählt) für öffentliche Aufgaben, löst nicht schon als solche einen Anspruch auf Vergütung aus (vgl hierzu BVerfGE 22, 380, 383 ff; 30, 292, 310 f; 44, 103 f; BVerfG ZIP 2000, 1769, 1770 ff; BGHZ 136, 261, 266; BGH NJW 2000, 651; vgl zur Indienstnahme Privater: Breuer in Handbuch des Staatsrechts, VI, § 148 RdNr 28; Steiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, 1975, S 197 ff; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht 1, 11. Aufl, § 42 IV RdNr 11 f; Depenheuer, Arbeitgeber als Zahlstelle des Sozialstaates, BB 1996, 1218).

    Denn jedenfalls ist davon auszugehen, daß ein Teil der jeweiligen Rentenbeträge auf den Konten der Geldinstitute verbleibt und deren Erträge erhöht (sog Bodensatz; vgl hierzu entsprechend BVerfG ZIP 2000, 1769, 1772; Canaris, aaO, RdNr 317; Derleder/Metz, Die Nebenentgelte der Banken - Zur Zulässigkeit der einzelnen Gebühren -, ZIP 1996, 621, 624).

    Bereits im Hinblick auf die Gesamtsumme der von ihr selbst genannten Renteneingänge von 4, 6 Mio Euro ist auch insoweit davon auszugehen, daß ein Teil des Geldes auf den jeweiligen Konten verbleibt und ihre Erträge erhöht (vgl hierzu entsprechend BVerfG ZIP 2000, 1769, 1772).

  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
    Wenn ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten im Gesetz nicht vorgesehen ist, können diese demnach grundsätzlich nicht abgewälzt werden (vgl hierzu BGHZ 141, 380, 385 f; BGH NJW 2000, 651; BVerwG NVwZ-RR 1994, 698, 699).

    Mit der Erstattung (Rücküberweisung) der ihm (ohne Rechtsgrund) erbrachten Leistung handelt das Geldinstitut infolgedessen vorrangig im eigenen Interesse, in Erfüllung der ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtung (s oben; vgl hierzu BGH NJW 2000, 651, 652).

    Denn auch eine zulässige Indienstnahme Privater (wozu auch die Beklagte durch ihre Teilnahme am Privatrechtsverkehr zählt) für öffentliche Aufgaben, löst nicht schon als solche einen Anspruch auf Vergütung aus (vgl hierzu BVerfGE 22, 380, 383 ff; 30, 292, 310 f; 44, 103 f; BVerfG ZIP 2000, 1769, 1770 ff; BGHZ 136, 261, 266; BGH NJW 2000, 651; vgl zur Indienstnahme Privater: Breuer in Handbuch des Staatsrechts, VI, § 148 RdNr 28; Steiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, 1975, S 197 ff; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht 1, 11. Aufl, § 42 IV RdNr 11 f; Depenheuer, Arbeitgeber als Zahlstelle des Sozialstaates, BB 1996, 1218).

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 269/96

    Keine Bankgebühren für Freistellungsaufträge

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
    Denn auch eine zulässige Indienstnahme Privater (wozu auch die Beklagte durch ihre Teilnahme am Privatrechtsverkehr zählt) für öffentliche Aufgaben, löst nicht schon als solche einen Anspruch auf Vergütung aus (vgl hierzu BVerfGE 22, 380, 383 ff; 30, 292, 310 f; 44, 103 f; BVerfG ZIP 2000, 1769, 1770 ff; BGHZ 136, 261, 266; BGH NJW 2000, 651; vgl zur Indienstnahme Privater: Breuer in Handbuch des Staatsrechts, VI, § 148 RdNr 28; Steiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, 1975, S 197 ff; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht 1, 11. Aufl, § 42 IV RdNr 11 f; Depenheuer, Arbeitgeber als Zahlstelle des Sozialstaates, BB 1996, 1218).

    Ein Entgelt (Gebühr) für die "Rücküberweisung", soweit sie dem Kontoinhaber in Rechnung gestellt wird, stellt einen Beitrag zu den Gemeinkosten des Giro- und Einlagengeschäfts dar, die grundsätzlich aus den im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreisen erwirtschaftet werden können (vgl hierzu entsprechend BGHZ 136, 261, 266; 141, 380, 388 f).

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
    Wenn ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten im Gesetz nicht vorgesehen ist, können diese demnach grundsätzlich nicht abgewälzt werden (vgl hierzu BGHZ 141, 380, 385 f; BGH NJW 2000, 651; BVerwG NVwZ-RR 1994, 698, 699).

    Ein Entgelt (Gebühr) für die "Rücküberweisung", soweit sie dem Kontoinhaber in Rechnung gestellt wird, stellt einen Beitrag zu den Gemeinkosten des Giro- und Einlagengeschäfts dar, die grundsätzlich aus den im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreisen erwirtschaftet werden können (vgl hierzu entsprechend BGHZ 136, 261, 266; 141, 380, 388 f).

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
    Denn auch eine zulässige Indienstnahme Privater (wozu auch die Beklagte durch ihre Teilnahme am Privatrechtsverkehr zählt) für öffentliche Aufgaben, löst nicht schon als solche einen Anspruch auf Vergütung aus (vgl hierzu BVerfGE 22, 380, 383 ff; 30, 292, 310 f; 44, 103 f; BVerfG ZIP 2000, 1769, 1770 ff; BGHZ 136, 261, 266; BGH NJW 2000, 651; vgl zur Indienstnahme Privater: Breuer in Handbuch des Staatsrechts, VI, § 148 RdNr 28; Steiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, 1975, S 197 ff; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht 1, 11. Aufl, § 42 IV RdNr 11 f; Depenheuer, Arbeitgeber als Zahlstelle des Sozialstaates, BB 1996, 1218).

    Ob die damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen noch angemessen und zumutbar sind, ist - sodann - eine verfassungsrechtliche Frage, die die Wirksamkeit der diese Pflichten begründenden Norm betrifft (vgl BVerfGE 22, 380, 383 ff).

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
    Jedoch ist in § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ein spezieller öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut normiert, der dem Rentenversicherungsträger einen unmittelbaren Zugriff auf den zu erstattenden Betrag einräumt (vgl hierzu BSGE 82, 239, 244).

    Diese Rechtshandlung des Geldinstituts ist (jedoch) mit dem Tod des Rentenberechtigten unwirksam geworden, weil die Geldleistungen nur unter dem Vorbehalt (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) erbracht werden, daß der Rentenberechtigte den Bezugsmonat der Rente erlebt (vgl BSGE 82, 239, 248 f).

  • BGH, 06.05.1997 - XI ZR 208/96

    Grundsatzentscheidung zur Wertstellung von Überweisungs- und Scheckgutschriften

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
    Ebenfalls kann offen bleiben, inwieweit Kreditinstitute unabhängig von der zurückvalutierten Wertstellung (vgl BGHZ 135, 316, 319, dazu aber auch Art. 228 Abs. 3 EGBGB) die Möglichkeit haben, mit Eingang der Rentenbeträge bei der Empfängerbank bis zur Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers höhere Zinsen zu erzielen, indem sie diese Beträge als Tagesgelder mit einem höheren Zinssatz als dem mit dem jeweiligen Kontoinhaber vereinbarten zur Verfügung stellen.
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
    Mit Art. 12 Abs. 1 GG ist eine unentgeltliche (hier unterstellte) Indienstnahme nur vereinbar, wenn der (unterstellte) Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Regelungsziels geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl BVerfGE 94, 372, 390).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
    Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, die es den Geldinstituten verwehrt, bei fehlgeschlagenen Überweisungen infolge des Todes des Versicherten für die Bearbeitung der Rücküberweisungsaufträge Aufwendungsersatz zu verlangen, greift (bei unterstellter Indienstnahme) in diese Freiheit ein (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 47, 285, 321; 101, 331, 347).
  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

  • BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 813/99

    Zur Reisekostenerstattung für Pflichtverteidiger

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94

    Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (vgl bereits BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr. 45 S 97; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 49) .
  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Die Rechtsansicht des 4. Senats des BSG verpflichtet das Geldinstitut im Ergebnis zum Schadenersatz (die Urteile sprechen demgemäß von dessen "Haftung", vgl BSGE 82, 239, 244 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 49; ebenso Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 65, Stand 11/2007), obwohl sich das Geldinstitut dem Kontoführungsvertrag gemäß verhält und obwohl das Gesetz in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI die Ausführung anderweitiger Verfügungen erlaubt.
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Mit einem danach objektiv ohne rentenversicherungsrechtlichen Rechtsgrund zugeflossenen Geldbetrag kann daher der Rechtszweck einer Zuwendung an den allein berechtigt gewesenen Versicherten als soziale Geldleistung ebenso wenig noch erreicht werden wie ein faktischer Beitrag zu seinem Lebensunterhalt durch Erwerbsersatzeinkommen als mittelbarer Erfolg dieser Leistung (vgl Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21 und vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 126/00 R, Umbruch S 6, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 25/15 R

    Rentenversicherung

    Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (vgl bereits BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr. 45 S 97; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 49) .
  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Die Vorschrift ist verfassungsgemäß (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 51), die Verfassungsbeschwerde gegen ein diesbezügliches Urteil des erkennenden Senats wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer vom 18. April 2002 - 1 BvR 516/02).

    Auch die Befürchtung des LSG, dass durch diese Auslegung des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI künftig Rentnern keine Girokonten mehr eingeräumt würden, verkennt den wirtschaftlichen Anreiz, den aus Sicht der Geldinstitute bundesweit regelmäßige Einzahlungen der öffentlichen Sozialversicherungsträger in Milliardenhöhe darstellen (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 52 ff; Nichtannahmebeschluss des BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer vom 18. April 2002 - 1 BvR 516/02).

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Die Rechtsprechung des BSG zur (direkten) Anwendung des materiellen Inhalts des 1992 eingeführten § 118 Abs. 3 SGB VI, der 1996 durch die Einfügung eines Abs. 4 aaO weiterentwickelt wurde, begann mit dem am 4.8.1998 verkündeten und damit an demselben Tage wirksam geworden Urteil des 4. Senats (B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3) und wurde stetig fortgeführt (BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 8, dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 18.4.2002 - 1 BvR 516/02; BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9; BSG, Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; BSG, Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 42/03 R).
  • BFH, 18.07.2007 - II R 18/06

    Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im

    Sind auf dem Konto nach dem Eintritt des Erbfalls Rentenzahlungen eingegangen, die nach den vom Leistungsträger bei der Überweisung gemachten Angaben für den Erblasser bestimmt waren und die der Leistungsträger wegen zu Unrecht erfolgter Zahlung nach § 118 Abs. 3 SGB VI von der Bank zurückfordern kann (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 4. August 1998 B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239; vom 20. Dezember 2001 B 4 RA 126/00 R, Sozialversicherung 2002, 334), und hatte die Bank dies dem FA vor der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht mitgeteilt, muss die Bank die überwiesenen Renten zusätzlich zu dem vom FA in der Bescheinigung bestimmten Betrag zurückbehalten, um die durch § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG bezweckte Sicherstellung der Steuer zu gewährleisten.
  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

    Die Rechtsansicht des 4. Senats des BSG verpflichtet das Geldinstitut im Ergebnis zum Schadenersatz (die Urteile sprechen demgemäß von dessen "Haftung", vgl BSGE 82, 239, 244 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 49; ebenso Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 65, Stand 11/2007), obwohl sich das Geldinstitut dem Kontoführungsvertrag gemäß verhält und obwohl das Gesetz in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI die Ausführung anderweitiger Verfügungen erlaubt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05

    Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod

    Mit der Berufsausübungsfreiheit sei die Rückerstattungspflicht der Kreditinstitute bei Eingang der Rente auf ein debitorisches Konto nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R -) nur dann vereinbar, wenn sich die damit verbundenen Belastungen des Kreditinstituts in einem überschaubaren Rahmen hielten.

    Insbesondere wäre ein vom Rentenversicherungsträger mit Hilfe der Gerichte durchsetzbarer Anspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI gegen die dort Genannten zeitraubend, da dem Rentenversicherungsträger die zur Durchsetzung des Anspruch notwendigen Angaben (Name des Kontoinhabers bzw. des Rechtsnachfolgers des Versicherten, Kontenstand und Kontenbewegung) nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R -).

    Unzutreffend ist insoweit bereits, dass das BSG in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (Urteil vom 20.12.12001 - B 4 RA 126/00 R -) eine Vereinbarkeit der hier streitigen Regelung mit Art. 12 GG nur deshalb angenommen hat, weil die damit verbundenen Folgen sich in einem überschaubaren geringfügigen Rahmen hielten.

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 65/07 R

    Rücküberweisungspflicht eines Geldinstitutes bei Überzahlung einer Rente nach Tod

    Die Rechtsansicht des 4. Senats des BSG verpflichtet das Geldinstitut im Ergebnis zum Schadenersatz (die Urteile sprechen demgemäß von dessen "Haftung", vgl BSGE 82, 239, 244 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 49; ebenso Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 65, Stand 11/2007), obwohl sich das Geldinstitut dem Kontoführungsvertrag gemäß verhält und obwohl das Gesetz in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI die Ausführung anderweitiger Verfügungen erlaubt.
  • BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2008 - L 3 (4) R 147/07

    Rentenversicherung

  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 25/21 R

    Wird über einen der überzahlten Rente entsprechenden Betrag im Sinne von § 118

  • LSG Bayern, 12.04.2010 - L 13 R 951/09

    Rentenrückzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Kontoinhaber -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2007 - L 4 R 177/06

    Rentenversicherung

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2007 - L 4 R 4/07

    Rentenversicherung

  • FG Niedersachsen, 20.01.2006 - 11 K 250/05

    Anforderungen an eine Haftung für Erbschaftsteuer durch ein Geldinstitut; Folgen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - L 4 R 125/05

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2008 - L 4 R 178/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 (18) R 31/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2007 - L 4 R 63/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2007 - L 4 R 188/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 154/06

    Rentenversicherung

  • BSG, 11.01.2007 - B 4 RA 267/05 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2007 - L 4 R 99/07

    Rentenversicherung

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 71/07 B
  • BSG, 06.03.2007 - B 4 R 189/06 B
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Rechtsprechung
   BSG, 25.03.2002 - B 4 RA 126/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,34623
BSG, 25.03.2002 - B 4 RA 126/00 R (https://dejure.org/2002,34623)
BSG, Entscheidung vom 25.03.2002 - B 4 RA 126/00 R (https://dejure.org/2002,34623)
BSG, Entscheidung vom 25. März 2002 - B 4 RA 126/00 R (https://dejure.org/2002,34623)
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