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   BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R   

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BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R (https://dejure.org/1998,944)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R (https://dejure.org/1998,944)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R (https://dejure.org/1998,944)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente - Einarbeitungszeit - Arbeitgeberauskunft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherung - Erwerbsunfähigkeit - Berufsunfähigkeit - Altersrente - Körperlich leichte Tätigkeit - Restleistung - Wartezeit

  • Judicialis

    AVG § 23; ; AVG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstufung im Mehrstufenschema bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
    Der Senat, der auch hinsichtlich der Rente wegen BU an seiner ständigen Rechtsprechung festhält (BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; SozR 3-2600 § 43 Nr. 14 = SGb 1997, 583; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 2 und 41; BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1; SozR 2200 § 1246 Nr. 137), kann nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens nicht abschließend darüber entscheiden, ob dem Kläger Rente wegen BU zu gewähren ist.

    Ist er im wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, den fachlichen Anforderungen und den gesundheitlichen Belastungen "vollwertig" zu genügen, ist - da eine Abhängigkeit des Verweisungsfeldes vom qualitativen Wert des bisherigen Berufs besteht (stellvertretend Urteil des Senats vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41 mwN) - der qualitative Wert des bisherigen Berufs von entscheidender Bedeutung für die Prüfung der von Amts wegen zu beachtenden materiell-rechtlich rechtshindernden Einwendung des zumutbaren Vergleichsberufs (näher BSGE 78, 207, 212).

    Zur Bewertung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs, zur praktischen Ausführung der rechtlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG und zur Vermeidung einer rechtlich nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Rechtsanwendung bei Berufen mit gleicher Qualität hat die Rechtsprechung des BSG aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt (Urteil des Senats vom 25. Juni 1986 - 4 RA 55/84 = SozR 2200 § 246 Nr. 137) das sog Mehrstufenschema entwickelt, das inzwischen auf sechs Hauptstufen begrenzt ist (BSGE 78, 207, 218).

    Gleichwohl können Tarifverträge im Einzelfall für die Tatsacheninstanzen ein wichtiges Hilfsmittel ("Hilfstatsache" - "Indiz") sein, wenn der bisherige Beruf kein staatlich geregelter Ausbildungsberuf ist und andere Erkenntnismittel (zB Gewerkschafts- oder Arbeitgeberauskünfte oder berufskundliche Sachverständige) nicht zur Verfügung stehen (stRspr des Senats ua SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSGE 78, 207, 210 jeweils mwN).

    Hierbei hat die rechtliche Behandlung dieses Gefüges nicht "schematisch" zu erfolgen, denn das sog Mehrstufenschema (Sechs-Stufen-Schema) soll (gemäß Art. 1 Abs. 3 iVm Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ) eine sachgerechte Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte und eine sachgerechte Differenzierung unterschiedlicher Gegebenheiten durch die Rechtsprechung (und die Rentenversicherungsträger) ermöglichen (BSGE 78, 207, 218).

    Danach überfordert der Vergleichsberuf nicht, wenn der Versicherte lediglich eine Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von höchstens bis zu drei Monaten benötigt (BSGE 78, 207, 220).

    Ggf wird zu prüfen sein, ob die Beklagte einen fachlich und gesundheitlich zumutbaren Verweisungsberuf hinreichend konkret benannt hat und ob dieser benannte Verweisungsberuf von den og "Katalogfällen" erfaßt wird (dazu und zur jeweiligen Darlegungs- und objektiven Beweislast: BSGE 78, 207 ).

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93

    Berufsunfähigkeit - Mischtätigkeit - Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
    Das LSG hat in einer vom Senat, der an seiner ständigen Rechtsprechung zur Rente wegen EU festhält (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 18 = aaO § 1246 Nrn 41 und 20 = aaO § 1246 Nr. 52), revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise entschieden, daß der Kläger nicht erwerbsunfähig ist.

    Dies hat der Senat durch eine abschließende (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41) Auflistung der Arten solcher seltenen Tätigkeiten in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1986 (= SozR 2200 § 1246 Nr. 137; ebenso der 5b-Senat des BSG im Urteil vom 9. September 1986 = SozR aaO Nr. 139; und Schultes, Zur Feststellung der Berufsunfähigkeit in der Rentenversicherung nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG, SGb 1997, 555 ff) umgrenzt.

    Ist er im wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, den fachlichen Anforderungen und den gesundheitlichen Belastungen "vollwertig" zu genügen, ist - da eine Abhängigkeit des Verweisungsfeldes vom qualitativen Wert des bisherigen Berufs besteht (stellvertretend Urteil des Senats vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41 mwN) - der qualitative Wert des bisherigen Berufs von entscheidender Bedeutung für die Prüfung der von Amts wegen zu beachtenden materiell-rechtlich rechtshindernden Einwendung des zumutbaren Vergleichsberufs (näher BSGE 78, 207, 212).

    Denn für den qualitativen Wert des im Einzelfall ausgeübten "bisherigen Berufs" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41 mwN) - was für den Bereich der Angestelltenversicherung nicht näher zu entfalten ist - das Maß der für dessen vollwertige Ausübung erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidend.

    Mithin kann die vom Gesetz nicht erwähnte tarifliche Einstufung keines der in § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG genannten Tatbestandsmerkmale ersetzen; noch weniger kann sie als wichtiger eingeschätzt werden (Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41 mwN).

    Gleichwohl können Tarifverträge im Einzelfall für die Tatsacheninstanzen ein wichtiges Hilfsmittel ("Hilfstatsache" - "Indiz") sein, wenn der bisherige Beruf kein staatlich geregelter Ausbildungsberuf ist und andere Erkenntnismittel (zB Gewerkschafts- oder Arbeitgeberauskünfte oder berufskundliche Sachverständige) nicht zur Verfügung stehen (stRspr des Senats ua SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSGE 78, 207, 210 jeweils mwN).

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 73/92
    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
    Das LSG habe die Rechtsprechung des BSG zur Qualifikation des Ausgangsberufs, ua im Hinblick auf die Entscheidung vom 23. November 1994 - 13 RJ 73/92 -, verkannt, indem es sich ausschließlich zur Qualifikation des Ausgangsberufs auf die Einarbeitungszeit beschränkt habe.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf die Entscheidung vom 23. November 1994 - 13 RJ 73/92) sei es nicht zulässig, für den qualitativen Wert des Ausgangsberufs allein die beim letzten Arbeitgeber vorgenommene Einarbeitungszeit zu berücksichtigen.

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 19/93

    Konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit,

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
    Für den Anspruch auf Gewährung einer EU-Rente wäre entsprechend den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat (GrS) vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 71/93, 73/93 und 1/94 dem Kläger eine konkrete Verweisungstätigkeit zu bezeichnen gewesen, da, wie der 13. Senat des BSG im Vorfeld seines Vorlagebeschlusses an den GrS des BSG in der generellen Tatsachenerhebung festgestellt habe, für die angesprochene Versichertengruppe - zu der auch der Kläger gehöre - eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarkts vorliege.

    Soweit der Kläger der Ansicht ist, daß ihm entsprechend den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den GrS in den Verfahren 13 RJ 19/93, 71/93, 73/93, 1/94 eine konkrete Verweisungstätigkeit zu bezeichnen gewesen wäre, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

  • BSG, 01.03.1984 - 4 RJ 43/83

    Verweisungstätigkeit - Summierung von Leistungsbeschränkungen - Schwere

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
    Denn bei der Prüfung der EU sind mangels sog Berufsschutzes alle Versicherten auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar (BSGE 19, 147, 149 f; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); bei solcherart werweisbaren Versicherten bedarf es grundsätzlich keiner konkreten Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit (Urteil des Senats vom 1. März 1984 = SozR 2200 § 1246 Nr. 117 mwN).

    Bei den bei dem Kläger vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen handelt es sich augenfällig weder um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch um eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, sondern um - auch von der Anzahl her - gewöhnliche Leistungseinschränkungen, wobei der Ausschluß von mit schwererem Heben und Tragen und häufigem Bücken verbundenen Arbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten bereits vom Begriff "leichte Tätigkeiten" umfaßt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).

  • BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76

    Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Mehrstufenschema zur Einstufung des

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
    Ausgeschlossen sind diejenigen Tätigkeiten, die einen nur ganz geringen qualitativen Wert haben (stellvertretend BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; aaO Nrn 81, 109).
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 23/92

    Eingruppierung - Beruf - Vorheriger Arbeitgeber - Handwerker

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
    Seine früher ausgeübten Beschäftigungen als Schlosser (in den Jahren 1955 bis 1974), als Versicherungsvertreter (in den Jahren 1975 bis 1977) sowie als Bezirksleiter im Außendienst (in den Jahren 1977 bis 1985) kommen hierfür nicht in Betracht, da er sich von diesen Tätigkeiten "freiwillig", dh im wesentlichen nicht krankheits- oder behinderungsbedingt gelöst hat (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 32 mwN).
  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
    Denn bei der Prüfung der EU sind mangels sog Berufsschutzes alle Versicherten auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar (BSGE 19, 147, 149 f; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); bei solcherart werweisbaren Versicherten bedarf es grundsätzlich keiner konkreten Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit (Urteil des Senats vom 1. März 1984 = SozR 2200 § 1246 Nr. 117 mwN).
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95

    Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
    Denn es ist über einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Leistungsbeginn aus dem geltend gemachten Rentenrecht im Erstfeststellungsverfahren zu entscheiden (§ 300 Abs. 2 SGB VI, vgl stellvertretend Urteile des Senats vom 21. Juli 1992 - 4 RA 13/91; 25. Februar 1992 - SozR 3-6480 Art. 22 Nr. 1 und SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5 = aaO 2600 § 300 Nr. 1, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 = aaO 2600 § 300 Nr. 2; Urteil vom 23. Juni 1994 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 3; Urteil vom 24. Oktober 1996 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 8; Urteil vom 29. August 1996 - SozR 3-2600 § 301 Nr. 1; Urteil vom 30. Januar 1997 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10).
  • BSG, 23.10.1996 - 4 RA 1/96

    Prüfungsumfang bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
    Der Senat, der auch hinsichtlich der Rente wegen BU an seiner ständigen Rechtsprechung festhält (BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; SozR 3-2600 § 43 Nr. 14 = SGb 1997, 583; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 2 und 41; BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1; SozR 2200 § 1246 Nr. 137), kann nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens nicht abschließend darüber entscheiden, ob dem Kläger Rente wegen BU zu gewähren ist.
  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der

  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94

    Übergangsrecht bei Rentengewährung nach fehlgeschlagener medizinischer

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 28/91

    Überschneidung deutscher Ersatzzeiten mit französischen Beitragstrimestern

  • BSG, 21.07.1992 - 4 RA 13/91

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96

    Anwendung des neuen Rechts bei Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

  • LSG Niedersachsen, 21.02.1996 - L 1 An 10/94
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 14/91

    Minizeit nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 SozSichAbk Israel, Anrechnung von

  • BSG, 30.11.1982 - 4 RJ 1/82

    Verweisungstätigkeit; Leistungsvermögen; Bezeichnung der Verweisungstätigkeit

  • BSG, 22.03.1984 - 11 RLw 3/83

    Prüfung der Erwerbsunfähigkeit - Landwirtschaftliches Unternehmen - Vorzeitiges

  • BSG, 29.01.1975 - 11 RA 90/73

    Teilzeitarbeit - Zahlenvergleich - Praktisch verschlossener Markt - Feststellung

  • LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 R 166/08

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Begutachtung im Recht der

    Die Stufen sind nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht nach Entlohnung oder Prestige geordnet (vgl. BSGE 78, 207, 218; BSG vom 24. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R).
  • BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderung - selbständiger

    Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (vgl BSG Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R, veröffentlicht in JURIS).
  • LSG Berlin, 17.02.2003 - L 16 RA 21/02

    Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit;

    Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; diese Schema untergliedert die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen und insoweit auf vier Hauptgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R - nicht veröffentlicht; Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 = BSGE 78, 207, 218).

    Die bei der Klägerin vorliegenden Leistungseinschränkungen - Arbeiten unter normalen Witterungsbedingungen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Tätigkeiten in Wechsel- oder Nachtschichten - zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R - nicht veröffentlicht; vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R - nicht veröffentlicht; vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R = SozR 3-2600 § 44 Nr. 12).

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