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   BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R   

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BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R (https://dejure.org/1999,1942)
BSG, Entscheidung vom 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R (https://dejure.org/1999,1942)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R (https://dejure.org/1999,1942)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet - Rentenanspruch für ungarische Staatsangehörige

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Recht auf Regelaltersrente - Deutsche gesetzliche Rentenversicherung - Auszahlung nach Ungarn - Ungarische Staatsangehörige - Violinistin - Altersversorgung der Intelligenz

  • Judicialis

    SGB VI § 300 Abs 2; ; SGB VI § 300 Abs 1; ; SGB VI § 35 SGB VI

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenanspruch für ungarische Staatsangehörige bei Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 83, 224
  • NZS 2000, 41 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 34/98 R

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der UdSSR aufgrund des

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
    cc) Ebenso resultiert schließlich aus der Verpflichtung der Bundesrepublik zur Durchführung von Verhandlungen für eine Zeit zwischen dem Untergang der DDR und dem erforderlichen Neuabschluß eines Abkommens hinsichtlich der bisherigen VertragsIage kein wie immer gearteter völkerrechtlicher "Schwebezustand" (Urteil vom 29. September 1998, aaO).

    Unter diesen Umständen ist hier nicht näher darauf einzugehen, daß dasselbe auch daraus folgt, daß wegen des lnkrafttretens des SGB VI zum 1. Januar 1992 die rentenrechtliche Anwendbarkeit des SozAbk zwischen der DDR und Ungarn, das ein besonderes Rentenrecht des Beitrittsgebiets voraussetzt, ohnehin bereits mit dem 31. Dezember 1991 entfallen war (Urteil des Senats vom 29. September 1998, aaO).

    Weder hatte die Klägerin nämlich spätestens am 31. Dezember 1992 aufgrund der VO iVm den in Art. 1 genannten Verträgen einen Anspruch gegen einen bundesdeutschen Versicherungsträger (vgl Art. 7 Abs. 3 Abk-AnwendungsVO idF der Anwendungs-ÄndVO), noch hatte sie bis längstens 2. Oktober 1990 (wieder) einen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet oder (erstmals) in Bulgarien genommen (Art. 7 Abs. 4 und 5 Satz 1 Abk-AnwendungsVO idF der Anwendungs-ÄndVO; vgl hierzu im einzelnen Urteil des Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 34/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 29. September 1998 - B 4 RA 34/98 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; ZAP-Ost EN-Nr. 221/98 = D-spezial 1998 Nr. 51/52, 16 = SGb 1999, S 23 = ZfS 1999, S 19) handelt es sich bei der aufgrund von Art. 3 EinigVtrG ergangenen Abk-AnwendungsVO um einen (allein) der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnenden Akt der Rechtsetzung, durch den Personen, welche unter den persönlichen Anwendungsbereich der VO fallen, ggf über die Vorschriften der sog Rentenüberleitung hinaus konstitutiv begünstigt werden, indem bei ihnen - bestandsschützend - unter den in den einzelnen Abkommen umschriebenen Voraussetzungen auch außerhalb der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten ("weiterhin") rentensteigernd angerechnet werden.

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
    Bei bereits fraglichem Vorliegen von einschlägigen Vergleichsfällen (BVerfGE 96, 68, 93 mwN) und diffuser praktischer Handhabung ist zudem auch weder universell geltendes Völkergewohnheitsrecht (vgl zu dessen Voraussetzungen BVerfG, aaO, 87) auszumachen, noch kommt ein Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze in Betracht, noch ist ansonsten ein umfassend gesichertes rechtliches Meinungsbild auszumachen (vgl Wilfried Fiedler, Die Konvention zum Recht der Staatensukzession, German Yearbook of International Law 1981, S 9 ff; insofern zutreffend auch Dieter Papenfuß, Die Behandlung der völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands, Heidelberg 1997, S 18, 31; ebenso Wolff Heintschel v. Heinegg, Die Vereinigung der beiden deutschen Staaten und das Schicksal der von ihnen abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, BB 1990, Beilage 23, S 9, 14).

    Art. 12 EinigVtr hätte dann allenfalls zu einem "pactum de negotiando" geführt, ohne daß ihm selbst bereits eine verbindliche Festlegung völkerrechtlicher Rechtsfolgen entnommen werden könnte; binnen- wie ggf völkerrechtlich ist hierdurch vielmehr allein der Weg für künftige diplomatische Verhandlungen, nicht aber deren Resultat, vorgegeben (BVerfGE 96, 68, 91 f).

    Soll demgegenüber ein Abkommen nur mit geändertem Inhalt fortgelten oder ist es - wie im vorliegenden Fall - mit dem Untergang des ursprünglichen Vertragspartners DDR entfallen, kommt - im Anschluß an nach Art. 12 EinigVtr durchgeführte Verhandlungen - allein eine konstitutive Verhandlungslösung im Einzelfall in Betracht, damit es im Wege eines Neuabschlusses durch den Nachfolgestaat Bundesrepublik mit dem Vertragspartner des untergegangenen Staates DDR "angepaßt" oder "fortgesetzt" werden kann (BVerfGE 96, 68, 94).

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 4/98 R

    Weitergeltung des DDRUdSSRSozwVtr im Bereich der Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
    Das genannte Abkommen hat unter diesen Umständen mit Ablauf des 2. Oktober 1990 jede Rechtswirkung als völkerrechtlicher Vertrag verloren und ist damit zwischen- wie innerstaatlich unbeachtlich geworden (vgl Urteil des Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und BVerfGE 42, 263, 284).

    Ebenso einhellig ausgeschlossen wird demgegenüber indessen eine Fortgeltung solcher Verträge, die wie die SozAbk der früheren DDR (hier: Art. 3 des Abkommens mit Ungarn; vgl Abendroth, Die Sozialversicherungsabkommen der DDR, DAngVers 1992, S 339, 340) nur die "Bürger" der Vertragsstaaten erfassen und sich damit als sog geschlossene Abkommen auf die jeweiligen Staatsangehörigen beschränken (Siehr, aaO, S 252 und Urteil des Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen); da es ungeachtet der im Regelfall stets zugleich gegeben gewesenen (gesamt-)deutschen Staatsangehörigkeit der DDR-Bürger (BVerfGE 36, 1, 77, 137) jedenfalls mit Ablauf des 2. Oktober 1990 keine Staatsbürgerschaft der DDR mehr gibt, ist demgemäß notwendig auch die Anwendbarkeit derartiger Abkommen entfallen.

    Kommt es daher nach dem Abschluß von Konsultationen zu einer einseitig getroffenen "Feststellung" über die (unveränderte) Fortgeltung bzw das Erlöschen eines Abkommens, ist dies keine sich aus Art. 12 EinigVtr selbst ergebende Rechtsfolge; vielmehr hat in derartigen Fällen das in der Vorschrift geregelte Verfahren zu einem Akt mit allein deklaratorischer Bedeutung geführt, der - sofern sachlich zutreffend - im nachhinein eine Rechtsfolge feststellt, die völkerrechtlich aufgrund des Beitritts der DDR ohnehin bereits am 3. Oktober 1990 eingetreten war (vgl hierzu Urteil des Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und BSG in SozR 3-4100 § 249c Nr. 5; Papenfuß, aaO, S 121).

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 2/51

    Deutsch-Französisches Wirtschaftsabkommen

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
    bb) Auch Art. 3 EinigVtrG ermächtigt - unabhängig von der fraglichen Zulässigkeit einer derartigen Vorgehensweise überhaupt (BVerfGE 1, 372 Leitsatz 7) - nicht zum Erlaß an die Stelle eines förmlichen Transformationsgesetzes tretenden Verordnungsrechts.

    Auch in seiner nach Auffassung der Bundesregierung gebotenen sachlich und zeitlich beschränkten Fortgeltung betrifft das in Frage stehende Abkommen nämlich inhaltliche Abweichungen gegenüber dem im SGB VI gesetzlich ausgestalteten Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und damit einen Gegenstand der Bundesgesetzgebung (BVerfGE 1, 372, Leitsatz 4); keinesfalls ist es folglich nach seinem Inhalt verfassungsrechtlich als bloßes Verwaltungsabkommen zu qualifizieren (vgl zum Begriff etwa Streinz in Sachs, Grundgesetz, Art. 59 RdNr 76 mwN); ein Verwaltungsabkommen mit derartigem Inhalt wäre bundesrechtlich nichtig.

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
    Ebenso einhellig ausgeschlossen wird demgegenüber indessen eine Fortgeltung solcher Verträge, die wie die SozAbk der früheren DDR (hier: Art. 3 des Abkommens mit Ungarn; vgl Abendroth, Die Sozialversicherungsabkommen der DDR, DAngVers 1992, S 339, 340) nur die "Bürger" der Vertragsstaaten erfassen und sich damit als sog geschlossene Abkommen auf die jeweiligen Staatsangehörigen beschränken (Siehr, aaO, S 252 und Urteil des Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen); da es ungeachtet der im Regelfall stets zugleich gegeben gewesenen (gesamt-)deutschen Staatsangehörigkeit der DDR-Bürger (BVerfGE 36, 1, 77, 137) jedenfalls mit Ablauf des 2. Oktober 1990 keine Staatsbürgerschaft der DDR mehr gibt, ist demgemäß notwendig auch die Anwendbarkeit derartiger Abkommen entfallen.

    Ausschließlich sie ist damit insbesondere - gebunden allein an ihre eigenen rechtlichen Vorgaben und ansonsten einschließlich der Befugnis zur späteren Änderung vom EinigVtr erfaßter Normen (BVerfG in NJW 1996, S 709 ff = AnwBl 1996, S 104 ff) uneingeschränkt zur Regelung der Rechtsstellung derjenigen befugt, die vorher daneben (BVerfGE 36, 1 ff, 30) Bürger der DDR gewesen waren oder - wie die Klägerin - deren Rechtsordnung unterfallen waren.

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
    Das genannte Abkommen hat unter diesen Umständen mit Ablauf des 2. Oktober 1990 jede Rechtswirkung als völkerrechtlicher Vertrag verloren und ist damit zwischen- wie innerstaatlich unbeachtlich geworden (vgl Urteil des Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und BVerfGE 42, 263, 284).

    Jedenfalls Verträge, welche sich - wie hier - auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen und unmittelbar Rechte und Pflichten der betroffenen Bürger begründen, bedürfen demgegenüber zur Erlangung innerstaatlicher Wirksamkeit im Einzelfall der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl BVerfGE 29, 348, 360 und 42, 263, 284).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 41/94

    Rentenanpassungen durch die RAV 1 und RAV 2 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
    Von der DDR gesetztes Binnenrecht ist damit in aller Regel notwendig gleichzeitig mit ihrem Untergang außer Kraft getreten, soweit sich nicht abweichend vom grundsätzlichen Inkrafttreten von Bundesrecht (Art. 8 EinigVtr) aus einem - wegen der generellen Diskontinuität im Verhältnis der DDR zur Bundesrepublik stets konstitutiv wirkenden - bundesdeutschen Anwendungsbefehl und in dessen Grenzen (Art. 9 Abs. 2, 4 EinigVtr iVm Anl II; stRspr des Senats seit BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSGE 75, 262 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1; vgl auch Badura, Die innerdeutschen Verträge, insbesondere der EV, in: Handbuch des Staatsrechts, VII, hrsg von lsensee und Kirchhof, § 189, Rz 37) ausnahmsweise und im Einzelfall seine übergangsrechtliche, nachrangige und lückenfüllende "Fortgeltung" als sekundäres Bundesrecht ergibt (stRspr des Senats vgl BSGE 76, 136, 137 f, 141 f; 78, 41, 43; 81, 1, 5, 10).
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
    Von der DDR gesetztes Binnenrecht ist damit in aller Regel notwendig gleichzeitig mit ihrem Untergang außer Kraft getreten, soweit sich nicht abweichend vom grundsätzlichen Inkrafttreten von Bundesrecht (Art. 8 EinigVtr) aus einem - wegen der generellen Diskontinuität im Verhältnis der DDR zur Bundesrepublik stets konstitutiv wirkenden - bundesdeutschen Anwendungsbefehl und in dessen Grenzen (Art. 9 Abs. 2, 4 EinigVtr iVm Anl II; stRspr des Senats seit BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSGE 75, 262 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1; vgl auch Badura, Die innerdeutschen Verträge, insbesondere der EV, in: Handbuch des Staatsrechts, VII, hrsg von lsensee und Kirchhof, § 189, Rz 37) ausnahmsweise und im Einzelfall seine übergangsrechtliche, nachrangige und lückenfüllende "Fortgeltung" als sekundäres Bundesrecht ergibt (stRspr des Senats vgl BSGE 76, 136, 137 f, 141 f; 78, 41, 43; 81, 1, 5, 10).
  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94

    Anpassung von Renten nach § 13 der DDR-Eisenbahner-Verordnung,

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
    Von der DDR gesetztes Binnenrecht ist damit in aller Regel notwendig gleichzeitig mit ihrem Untergang außer Kraft getreten, soweit sich nicht abweichend vom grundsätzlichen Inkrafttreten von Bundesrecht (Art. 8 EinigVtr) aus einem - wegen der generellen Diskontinuität im Verhältnis der DDR zur Bundesrepublik stets konstitutiv wirkenden - bundesdeutschen Anwendungsbefehl und in dessen Grenzen (Art. 9 Abs. 2, 4 EinigVtr iVm Anl II; stRspr des Senats seit BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSGE 75, 262 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1; vgl auch Badura, Die innerdeutschen Verträge, insbesondere der EV, in: Handbuch des Staatsrechts, VII, hrsg von lsensee und Kirchhof, § 189, Rz 37) ausnahmsweise und im Einzelfall seine übergangsrechtliche, nachrangige und lückenfüllende "Fortgeltung" als sekundäres Bundesrecht ergibt (stRspr des Senats vgl BSGE 76, 136, 137 f, 141 f; 78, 41, 43; 81, 1, 5, 10).
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
    Der Hinweis auf die fehlende Einbeziehung einseitiger völkerrechtlicher Willenserklärungen in den Anwendungsbereich von Art. 59 Abs. 2 GG (Papenfuß, aaO) ist dabei vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfGE 68, 1, 83) zwar zutreffend, aber nicht einschlägig; im übrigen bliebe auch in diesem Zusammenhang die Grundrechtsrelevanz des "Einvernehmens" mit ihrem Gesetzes- und Parlamentsvorbehalt unbeachtet.
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93

    Widerspruch - Leistungsbewilligung - Anfechtungsklage

  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 107/93

    Beschäftigungszeit - UdSSR - Arbeitslosengeld

  • BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97

    Systementscheidung für Bezugszeiten ab Januar 1997 verfassungsmäßig

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 56/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 102/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 1/95

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 84/95

    Wert des subjektiven Rechts auf Regelaltersrente - Fürsorgepflicht der

  • BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 10/96

    Heilungsbewährung nach einem Herzinfarkt

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 80/95

    Zuständiger Versorgungsträger für Ansprüche und Anwartschaften aus

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 95/94

    Höhe des Anspruchs bei Rentenüberleitung - Besonderheiten bei

  • BSG, 29.09.1994 - 4 RA 7/94

    Dienstbeschädigungsteilrente - Entziehung - Rückwirkung - Rechtsmissbrauch

  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 85/95

    Anspruch auf Auslandsrente bei Auslandswohnsitz, der verfolgungsbedingt ist

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 54/94

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der

  • OLG Dresden, 01.07.1996 - 6 U 1372/95
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 94/95

    Rechtmäßigkeit eines Entgeltbescheides nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der

  • BSG, 30.04.1982 - 11 RA 29/81

    Rentenanspruch; Stammrecht; Rentenzahlung; Verjährungseinrede

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 36/98 R

    Versicherungszeiten griechischer Staatsangehöriger im Beitrittsgebiet

    Die Bundesrepublik ist nicht Rechtsnachfolgerin der mit dem Wirksamwerden der Beitrittserklärung gemäß Art. 23 GG aF (vgl BGBl 1990 1, 2057 f) als Staats- und Völkerrechtssubjekt vollständig und ersatzlos untergegangenen DDR geworden (vgl dazu BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 94; BGH Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BGs 38/91 - BGHSt 37, 305 = NJW 1991, 929, 931; BSG Urteile vom 29. September 1994 - 4 RA 7/94 - SozR 3-8570 § 11 Nr. 3, S 3, vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 107/93 - SozR 3-4100 § 249c Nr. 5, S 22, 28, vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19, 22 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1, S 5 und vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 228 - in SozR zur Veröffentlichung vorgesehen -, jeweils mwN; vgl auch Denkschrift zum EinigVtr BT-Drucks 11/7760, S 377 zu Art. 44).

    Für den Fall einer Staatensukzession, als welche die Eingliederung der DDR in das Bundesgebiet anzusehen ist (dazu eingehend BSG Urteil vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 229; vgl auch BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 93, jeweils mwN), ergibt sich ein Übergang von Rechten und Pflichten aus einem mit dem Vorgängerstaat abgeschlossenen Vertrag durch das kodifizierte Völkerrecht oder durch Völkergewohnheitsrecht (vgl dazu BVerfG Beschluß vom 13. Mai 1996 - 2 BvL 33/93 - BVerfGE 94, 315, 332) weder generell, noch läßt sich daraus ein solcher Übergang speziell für einen der Vereinbarung vom 6. Juli 1984 vergleichbaren Einzelfall oder für eine auf sie zutreffende Kategorie völkerrechtlicher Verträge entnehmen; nichts anderes gilt unter den besonderen Aspekten des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland.

    Eine der Universalsukzession des bürgerlichen Rechts vergleichbare Nachfolge in alle vertraglichen Rechte und Pflichten des Vorgängerstaates aber besteht völkerrechtlich nicht (BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 92; BSG Urteile vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 107/93 - SozR 3-4100 § 249c Nr. 5, S 28, vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19, 22 f = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1, S 5 und vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 229, jeweils mwN).

    Die Fortgeltung der Vereinbarung vom 6. Juli 1984 läßt sich daher nicht schon daraus ableiten, daß sie nicht - wie die meisten anderen Sozialversicherungsabkommen - an die Staatsangehörigkeit der Bürger der Vertragsparteien anknüpft, weshalb für solche Abkommen eine Fortgeltung nach Untergang eines Vertragsstaats abgelehnt wird (vgl Abendroth, Die Sozialversicherungsabkommen der DDR, DAngVers 1992, 339, 340; BSG Urteile vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19, 23 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1, S 6 und vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 230).

    Die grundsätzliche Möglichkeit einer Fortgeltung der von der DDR geschlossenen völkerrechtlichen Verträge war damit nicht ausgeschlossen, deren Fortgeltung aber auch nicht festgestellt; die Entscheidung darüber blieb vielmehr dem vereinten Deutschland nach Erörterung mit den Vertragspartnern vorbehalten (BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 91 f mwN; BSG Urteile vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19, 24 f = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1, S 7 und vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 231; vgl auch Denkschrift zum EinigVtr BT-Drucks 11/7760, S 362 - zu Art. 12, wonach sich die Vertragsparteien außerstande sahen, die Vielzahl der Vertragsbeziehungen im Einzelfall durch den EinigVtr zu regeln und sich daher auf Grundprinzipien beschränkt haben, welche nach der Herstellung der Einheit für die weitere Behandlung der völkerrechtlichen Verträge und Vereinbarungen maßgeblich sein sollten).

    Eine nach Durchführung der Konsultationen erfolgte Feststellung iS des Art. 12 EinigVtr konnte deshalb auch nur deklaratorische Bedeutung haben, dh sie stellte eine Rechtsfolge fest, die am 3. Oktober 1990 völkerrechtlich ohnehin bereits eingetreten war (BSG Urteile vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 107/93 - SozR 3-4100 § 249c Nr. 5, S 22 f, vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19, 25 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1, S 8 und vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 232).

    b) Daraus, daß Art. 12 EinigVtr das völkerrechtliche Schicksal der von der DDR abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen bis zum Abschluß der Konsultationen und einer Klärung der Haltung der Bundesrepublik Deutschland quasi "in der Schwebe" gelassen hat, resultiert nicht deren weitere vorübergehende Anwendung (BSG Urteile vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 107/93 - SozR 3-4100 § 249c Nr. 5, S 6 f, vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19, 24 f = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1, S 7 und vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 233 f).

    Dieser Auffassung ist der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 234 - zum Sozialversicherungsabkommen zwischen der DDR und Ungarn) entgegengetreten.

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 62/99 R

    Geltung der Verträge zwischen der ehemaligen DDR und anderen sozialistischen

    Der Senat hat bereits anläßlich von Abkommen der DDR mit anderen sozialistischen Staaten auf dem Gebiet der Sozialpolitik entschieden, daß diese (Regierungs-)Abkommen kein Bundesrecht geworden, sondern als sog geschlossene Abkommen mit Ablauf des 2. Oktober 1990 erloschen sind (Urteile vom 29. September 1998, BSGE 83, 19 ff = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1 , vom 29. September 1998, SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1 und vom 27. Januar 1999, BSGE 83, 224 ff = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3 ).

    Dieser völkerrechtliche Vertrag hätte schon wegen seiner Grundrechtsrelevanz, seiner Haushaltsrelevanz und wegen der zahlreichen Abweichungen von den status- und rechtsbegründenden sowie aufgabenzuweisenden parlamentsgesetzlichen Regelungen des SGB VI Gegenstände der Bundesgesetzgebung iS von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG berührt und deswegen ein parlamentsgesetzliches Vertragsgesetz benötigt (BSGE 83, 224, 226 f, 234 ff).

    Auch bei diesen Konsultationen gingen somit die deutschen Regierungsvertreter - wie in den Konsultationen mit anderen ehemals sozialistischen Staaten - darauf aus, ein "Einvernehmen" in der Form von Regierungsabsprachen unterhalb der völkerrechtlichen Vertragsschwelle herzustellen; es sollte gerade nicht die "Fortgeltung" erloschener völkerrechtlicher Verträge "rechtsgeschäftlich" vereinbart werden; andernfalls wäre offenkundig den verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Zustimmung des Deutschen Bundestages und einer parlamentsgesetzlichen Regelung nicht zu entgehen gewesen (BSGE 83, 224, 241).

    Ausgenommen hiervon ist nur die nichtige Bestimmung des Art. 7 Abs. 7 aaO (dazu BSGE 83, 224, 243 ff = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3); sie ist hier ohnehin nicht einschlägig.

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 21/06 R

    Verzinsungsbeginn - Beginn der Laufzeit - Beteiligung eines ausländischen

    Dieser Senat hat in seiner Entscheidung vom 12.4.2000 - B 14 KG 3/99 R (SozR 3-5870 § 1 Nr. 18 S 70 f) für die innerstaatliche Anwendbarkeit dieses völkerrechtlichen Vertrages ein Transformationsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht für erforderlich gehalten und sich von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage der Nachfolge der Bundesrepublik Deutschland in die von der DDR mit Drittstaaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen nach Beitritt der neu gebildeten fünf Länder zur Bundesrepublik Deutschland (BSGE 83, 19, 22 f = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1; BSGE 83, 224, 229 f = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3) abgegrenzt.

    Zwar sei diese Konvention am 6.11.1996 in Kraft getreten, die Bundesrepublik Deutschland sei ihr jedoch nicht beigetreten (aaO RdNr 30, 31; zu dieser Konvention schon BSGE 83, 19, 22 f = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1; BSGE 83, 224, 229 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3).

    Der erkennende Senat teilt im Anschluss an seine Ausführungen im Urteil vom 27.1.1999 - B 4 RA 44/98 R (BSGE 83, 224, 227 ff = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3 S 17 ff) zur zwischen- und innerstaatlichen Unbeachtlichkeit der von untergegangenen Völkerrechtssubjekten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen die erheblichen rechtlichen Zweifel des 13. Senats am Bestand einer Regel des Völkerrechts iS des Art. 25 Satz 1 GG, wonach zweiseitige Verträge bei Staatennachfolge im Verhältnis zu den Folgestaaten zunächst fortgelten, jedenfalls für die Fälle einer effektiven Dismembration, also dem Zerfall in verschiedene selbstständige Staaten, einschließlich der Separation, also der Abspaltung eines oder mehrerer Folgestaaten (zu anders gelagerten Fällen der Staatennachfolge: BSGE 83, 224, 229 ff = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3 S 19 ff).

  • LSG Berlin, 06.10.2000 - L 16 RJ 134/98

    Zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer Beitragszeit bei der Berechnung

    Eine abkommensrechtliche Regelung entsprechenden Inhalts vermag grundsätzlich die Anrechnung einer nach dem SGB VI "an sich' berücksichtigungsfähigen Beitragszeit auszuschließen, da § 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) den Vorrang des über- und zwischenstaatlichen Rechts vorsieht; dessen Bestimmungen bleiben unberührt (BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 4; "lex specialis' so BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3).

    Das Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien nebst P/Abk findet keine Anwendung, da mit dem Untergang der DDR als Staats- und Völkerrechtssubjekt (dazu BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3 m. w. Nachw.) mit Ablauf des 2. Oktober 1990 jeder Geltungsgrund entfallen ist, insbesondere keine Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat (BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nrn. 3 und 4).

    Der "Beitritt' hat sich in der Weise vollzogen, dass die DDR als Völkerrechtssubjekt untergegangen ist, da mit der Eingliederung der ihr Gebiet umfassenden Länder, die Länder der Bundesrepublik Deutschland wurden, alle Kompetenzen als Rechts- und Funktionsträger sowie ein räumlicher Zuständigkeitsbereich - mithin die konstituierenden Elemente des Staatsbegriffs - entfallen sind (ausführlich mit Nachw. BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3).

    Sie enthalten eine Selbstverpflichtung zu ergebnisoffenen Verhandlungen (BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3 und 4).

    Abgesehen davon, dass es sich um eine unzureichende Rechtsgrundlage handeln würde (ausführlich BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3) ist das Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien nicht im Katalog der nach der Verordnung vorübergehend anzuwendenden Verträge (Art. 1 Abs. 1 FortgeltungsVO) aufgenommen noch wäre die in der FortgeltungsVO vorgesehene weitere Geltungsdauer (Art. 7 Abs. 2 FortgeltungsVO) ausreichend.

  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 8/97 R

    Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente nach DDRVtrV Art. 7 Abs. 7 ausgeschlossen

    Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 27. Januar 1999, BSGE 83, 224 = zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an.

    Im Gegensatz zur Auffassung des 4. Senats des BSG in den Urteilen vom 29. September 1998 und 27. Januar 1999 (BSGE 83, 19, 26 f = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1; 83, 224, 236, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ist die Bundesregierung damit nicht nur zum Erlaß vorläufiger, einseitig-innerstaatlicher und nur begünstigender Regelungen in weiterer Anwendung "erloschener" Abkommen mit einer (ungeschriebenen) zeitlichen Limitierung bis zum 31. Dezember 1991 ermächtigt.

  • BSG, 24.02.2010 - B 13 R 547/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Begründungspflicht einer

    Sofern der Kläger auf das Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 30.1.1960 (GBl-DDR 1, 136) Bezug nimmt, legt er nicht dar, ob dieses Abkommen überhaupt Bestandteil des vom BSG allein anzuwendenden und zu prüfenden Bundesrechts (§ 162 SGG) geworden ist (vgl verneinend die vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3; vgl hierzu auch BSG vom 1.2.2000 - BSGE 85, 256 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 5) .
  • LSG Sachsen, 08.08.2001 - L 4 RJ 318/99

    Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes nachdem er unanfechtbar geworden

    Die Kammer habe dennoch die Klage abgewiesen und sei damit von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 27.01.1999, Az. B 4 RA 44/98 R) abgewichen.

    Es ist mit Ablauf des 02.10.1990 nach den Regeln des Völkergewohnheitsrechtes erloschen (vgl. Rechtsprechung des BSG zur Weitergeltung bilateraler Verträge zwischen der DDR und den ehemals sozialistischen Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens, Urteil vom 29.06.2000 Az. B 4 RA 62/99 R, Urteil vom 29.09.1998 BSGE 83, 19 ff, Urteil vom 24.01.1999, BSGE 83, 224 ff., Urteil des 5. Senats vom 22.09.1999, Az. B 5 RJ 36;/98 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - L 10 R 3611/15

    Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Berechtigte im Ausland

    Nur insoweit hat sich der Kläger mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG, dazu BSG, Urteil vom 29.08.1996, 4 RA 85/95, a.a.O., Rdnrn. 14 ff.) - gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) zur Verurteilung der Beklagten zur Gewährung (Zahlung) einer (höheren) Regelaltersrente wie an einen Berechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.2013, B 4 RA 6/03 R, a.a.O., Rdnr. 30; Urteil vom 27.01.1999, B 4 RA 44/98 R in juris, Rdnr. 12) - gegen die Rentenentscheidung der Beklagten gewehrt, indem er alleine geltend gemacht hat, dass er einen Anspruch auf eine höhere Rente habe, weil er sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte und deswegen wie ein Berechtigter zu behandeln sei, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 110 Abs. 1 SGB VI).
  • BSG, 25.07.2001 - B 5 RJ 6/00 R

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der UdSSR aufgrund des

    Mit Ablauf des 2. Oktober 1990 sind die an die Staatsbürgerschaft bzw ein geregeltes Sozialversicherungswesen gebundenen Sozialversicherungsabkommen (AbkSozSich) der DDR erloschen; ihre Fortgeltung als bundesdeutsches Recht ist im EinigVtr weder allgemein noch speziell hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vertrags vom 24. Mai 1960 (GBl 1, 453) festgelegt (BSG Urteile vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 107/93 - SozR 3-4100 § 249c Nr. 5, vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1 und B 4 RA 34/98 R - SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1 ; vgl auch Urteile vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3 und B 4 RA 29/98 R - nicht veröffentl - sowie vom 1. Februar 2000 - B 8 KN 8/97 - BSGE 85, 256 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 5 sowie vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 62/99 R - SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 6 und Senatsurteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 36/98 R - SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 4 ).
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 72/00 R

    Geltung der Beitragsbemessungsgrenze auch bei fiktiven Verdiensten aus Beiträgen

    Da die Beklagte grundsätzlich nur ihren Versicherten zur Leistung verpflichtet ist (BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11), bedurfte es zur erforderlichen bundesdeutschen Neubegründung und Ausgestaltung ursprünglich von der DDR geregelter und mit ihr untergegangener Rechte und Anwartschaften (vgl etwa Urteil des Senats in BSGE 83, 224, 234 f mit Hinweisen auf die stRspr) im Rahmen des SGB VI auch erstmals besonderer bundesrechtlicher Grundlagen für deren Wertbestimmung nach dessen Grundsätzen.
  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 65/01 R

    Vormerkung von Beschäftigungszeiten einer DDR-Bürgerin in der CSSR - Beitragszeit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - L 22 R 360/11

    Sozialversicherungsabkommen - Kindererziehungszeiten

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 29/98 R

    Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten - Anwendbarkeit des DDRTschSozPAbk nach

  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2022 - L 9 R 4016/20

    Berücksichtigung von erst nach einer Beitragserstattung gemäß § 210 SGB 6 geltend

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - L 14 RJ 141/99

    Rentenversicherung

  • LSG Brandenburg, 28.07.1999 - L 4 RA 226/98
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