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   BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R   

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BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R (https://dejure.org/1999,1248)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R (https://dejure.org/1999,1248)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R (https://dejure.org/1999,1248)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (75)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
    Des weiteren ist für das öffentliche und speziell das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - schon im Blick auf die vielfachen Einschränkungen ihrer Verwertbarkeit unterliegenden Vollrechte - auch der für die entsprechende Rechtsfortbildung im Zivilrecht herausragend bedeutsame Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit von Erwerbspositionen von naturgemäß geringerer Bedeutung (vgl BVerfGE 53, 257, 291; ebenso Grüttner, aaO S 92).

    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Das Entstehen des Vollrechts mit einem relationalen Mindestwert in der dann erreichten Höhe ist dann nur noch durch den Erlebensfall aufschiebend bedingt: Von der ersten Beitragsleistung an entwickelt sich die Aussicht des Versicherten auf eine Altersrente zu einem durch die Erfüllung der Wartezeit und das Erreichen der Altersgrenze bedingten Recht, dessen Wert im Lauf anrechnungsfähiger Zeiten höher wird und einen dem Rentenversicherten zugeordneten Vermögenswert darstellt (BVerfGE 54, 11, 27 mH auf BVerfG vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 ua, NJW 1980, 692, 693 = EuGRZ 1980, 118, 127 [= BVerfGE 53, 257]).

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

    Sowohl für den Gesetzgeber als auch für die rechtsprechende Gewalt bietet Art. 14 Abs. 1 GG konkretere und deutlicher konturierte Maßstäbe einer verfassungsrechtlichen Beurteilung als der Rückgriff auf allgemeine Grundsätze der Verfassung, so daß seine Anwendung nicht nur ein höheres Maß an Schutz, sondern auch an Rechtsgewißheit gewährleistet (BVerfGE 53, 257, 294 mH auf BVerfGE 36, 281, 293).

    Schließlich wurde im Zusammenhang der Regelungen über den Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1) erstmals ausdrücklich anerkannt, daß Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und für solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht erstarken könnten (Rentenanwartschaften), dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafften, die derjenigen des Eigentümers entspreche (S 289 aaO).

    Ausgangspunkt für die funktionelle Betrachtungsweise sei der enge innere Zusammenhang zwischen der Eigentumsgarantie und der persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 290).

    Hieraus sei zu entnehmen, daß die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen wolle (BVerfGE 53, 257, 290; 69, 272, 300).

    Sei diese Aufgabe früher hauptsächlich durch privates Sachvermögen geleistet worden, so erlange in der heutigen Gesellschaft die Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft gewesen sei (BVerfGE 53, 257, 290).

    Gegenstand des Schutzes seien der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergäben (BVerfGE 53, 257).

    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen könnten grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f).

    Sie seien vom Eigentumsschutz erfaßt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelte, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 69, 272, 300).

    b) Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl BVerfGE 53, 257, 291 f; 69, 272, 301 f; 92, 365, 405).

    Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gelte, daß sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergebe, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers sei (vgl BVerfGE 53, 257, 292).

    Zugleich stünden sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug (vgl im einzelnen BVerfGE 53, 257, 292 f).

    Deswegen verleihe Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge (vgl BVerfGE 53, 257, 293).

    Das gelte nicht nur für die im EV anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es sei auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 69, 272, 304).

    Welche Rechte im einzelnen Schutzgut sind, ergibt sich stets aus ihrer konkreten einfachgesetzlichen Ausgestaltung (etwa BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 109): "Gegenstand und Umfang der Eigentumsgarantie werden durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG bestimmt.

    Welche Reichweite der konkret vermittelte Schutz hat, richtet sich nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 70, 101, 110 mH auf BVerfGE 37, 132, 140; 50, 290, 339 ff; 53, 257, 292).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Insofern könnten aus der Sicht des einfachen Rechts Bedenken bestehen, weil zu einem derart frühen Zeitpunkt weder feststeht, daß überhaupt jemals ein Vollrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden kann noch insbesondere, um welches konkrete Recht es sich dabei handeln könnte (gerade dies verlangt ausdrücklich aber BVerfGE 69, 272, 308) und im übrigen der Abwehrcharakter der Wartezeit als Mindestversicherungszeit (so wörtlich § 34 Abs. 1 SGB VI) unbeachtet bleibt (vgl hierzu BVerfG in SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 35 = BVerfGE 97, 378).

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

    Abgestellt wird insofern auf die "Funktionen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist" sowie die konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums (BVerfGE 53, 290; 69, 272, 299 f).

    Hieraus sei zu entnehmen, daß die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen wolle (BVerfGE 53, 257, 290; 69, 272, 300).

    Hinsichtlich der konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums sei darauf abzustellen, ob eine vermögenswerte Rechtsposition vorliege, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sei, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhe und zudem der Existenzsicherung diene (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f).

    Im Zusammenhang des (im Ergebnis verneinten) Eigentumsschutzes einer Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung als Rentner faßte das BVerfG seine Rechtsprechung zum Schutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen abermals zusammen (BVerfGE 69, 272).

    Sie seien vom Eigentumsschutz erfaßt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelte, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 69, 272, 300).

    Ob auch die Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen, habe das BVerfG bislang offen gelassen (vgl BVerfGE 55, 114, 131 f; 69, 272, 299).

    b) Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl BVerfGE 53, 257, 291 f; 69, 272, 301 f; 92, 365, 405).

    Wie das BVerfG bereits im Zusammenhang mit westdeutschen sozialversicherungsrechtlichen Positionen hervorgehoben habe, beruhe der Eigentumsschutz in diesem Bereich wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt sei, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck finde (vgl BVerfGE 69, 272, 301).

    Es habe deshalb nicht nur vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet (vgl BVerfGE 69, 272, 302).

    Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung stehe danach nicht von vornherein entgegen, daß eine rentenrechtliche Position - ebenso wie Sachgüter, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben worden seien - auch oder überwiegend auf staatliche Gewährung zurückgingen, wenn der Versicherte sie jedenfalls als "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition betrachten könne (vgl BVerfGE 69, 272, 301).

    Das gelte nicht nur für die im EV anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es sei auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 69, 272, 304).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    3) Gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter in Art. 14 GG eine spezielle Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 31, 275, 293), die über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinausgeht (BVerfGE 58, 81, 121).

    Gestützt auf die vorgenannte Entscheidung im 53. Band weist das BVerfG im Zusammenhang der Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. RAG (BVerfGE 58, 81, 109) abermals darauf hin, daß im Hinblick auf Art. 14 GG die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt sei.

    Insofern ergebe sich schon aus den früher getroffenen Feststellungen (BVerfGE 58, 81, 122), daß der Ausgangsfall gegenüber der allgemein zu erwartenden Verkürzung der zu erwartenden Renten zwischen 3 % und 8 % nicht atypisch sei.

    Welche Rechte im einzelnen Schutzgut sind, ergibt sich stets aus ihrer konkreten einfachgesetzlichen Ausgestaltung (etwa BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 109): "Gegenstand und Umfang der Eigentumsgarantie werden durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG bestimmt.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
    Die grundgesetzliche Eigentumsgarantie ist indessen nicht mehr primär Sach-, sondern Rechtsträgergarantie (so ausdrücklich BVerfGE 24, 367, 400), so daß die Gewährleistung des Eigentums insbesondere auch in einem finalen Verhältnis zur Handlungs- und Gestaltungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG steht.

    In seiner durch das GG gegenüber der WRV erweiterten Bedeutung ist es Aufgabe gerade des Eigentums in seiner personenhaften Bezogenheit (BVerfGE 24, 367, 400), als Grundlage künftiger Freiheitsbetätigung zu dienen.

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

    ... Nur das durch die Gesetze ausgeformte Eigentum bildet den Gegenstand der Eigentumsgarantie und ist verfassungsrechtlich geschützt" (BVerfGE 24, 367, 396 mH auf BVerfGE 20, 351, 356).

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
    Die beitragsrelevant versicherte Generation "zahlt" stets fremde, nie ihre eigenen Renten (in diesem Sinne auch BVerfGE 54, 11, 28).

    Das Entstehen des Vollrechts mit einem relationalen Mindestwert in der dann erreichten Höhe ist dann nur noch durch den Erlebensfall aufschiebend bedingt: Von der ersten Beitragsleistung an entwickelt sich die Aussicht des Versicherten auf eine Altersrente zu einem durch die Erfüllung der Wartezeit und das Erreichen der Altersgrenze bedingten Recht, dessen Wert im Lauf anrechnungsfähiger Zeiten höher wird und einen dem Rentenversicherten zugeordneten Vermögenswert darstellt (BVerfGE 54, 11, 27 mH auf BVerfG vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 ua, NJW 1980, 692, 693 = EuGRZ 1980, 118, 127 [= BVerfGE 53, 257]).

    Keinesfalls darf nach dem seit Jahrzehnten geltenden Gesetzesrecht etwa statt des allein relevanten Verhältnisses des versicherten Entgelts zum Durchschnittsentgelt die Summe der gezahlten Beiträge oder die Höhe der Beitragssätze zugrunde gelegt werden (so aber etwa Grüttner, aaO S 101, Ruland, aaO Rn 53 und BVerfGE 14, 288, 294; 54, 11, 27 f; 76, 256, 306).

    In ihr findet seine "Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft" (BVerfGE 54, 11, 29), dh seine Teilhabeposition innerhalb der künftigen Gemeinschaft der Rentner, Ausdruck.

  • RG, 16.12.1920 - IV 62/20

    Nacherbschaft; Wiederkauf einer Erbschaft

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
    Ausgehend im wesentlichen von dem gesetzlich nur schuldrechtlich ausgestalteten Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) wurde dabei im Zuge eines Rechtsfortbildungsprozesses das "Recht auf den Erwerb des Eigentums" auch dinglich dem bereits vollendeten Erwerb gleichgestellt und als rechtlich gesicherte und geschützte subjektive Rechtsstellung ua für seinerseits pfändbar und übertragbar erachtet (RGZ 101, 185, 187 und 140, 223, 225 mwN; BGHZ 10, 69 und 20, 88, 94 mwN).

    Ebenso wurde ein Anwartschaftsrecht etwa auch hinsichtlich der Stellung des Nacherben (RGZ 101, 185, 187) und des allein wirtschaftsfähigen Abkömmlings als Hoferbe nach der Höfe-Ordnung (BGHZ 23, 203, 205) angenommen (anders dagegen die Stellung des Vermächtnisnehmers vor Eintritt des Erbfalls: bloße - rechtlich nicht gesicherte - Möglichkeit bzw Hoffnung, BGHZ 115, 117, 118; offen gelassen hinsichtlich des Schlußerben eines sog Berliner Testaments in BGHZ 37, 319, 322 f).

    Zur Begründung wird jeweils weniger rechtlich als betont mit dem wirtschaftlichen Interesse an der Verwertung bereits der derzeitigen Position bzw mit (volks-) wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Gründen argumentiert, hinter denen rechtliche bzw rechtspolitische Bedenken zurückstehen müßten (so ausdrücklich etwa RGZ 101, 185, 191; vgl im selben Sinne auch BGHZ 20, 88, 98 mwN; 28, 17, 25; 45, 85, 89; 75, 221, 227).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
    1) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet zunächst Eigentum als Rechtsinstitut, das im wesentlichen durch die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Rechtsobjekt gekennzeichnet ist, und einen Grundbestand an Normen, der eine entsprechende Zuordnung ermöglicht (BVerfGE 31, 229, 240).

    Da es keinen vorgegebenen und absoluten Begriff des Eigentums gibt, hat die Verfassung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, einzelne Positionen im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten und nach dem jeweiligen Bereich sachgerechte ("bereichsspezifische") Maßstäbe für seine Nutzung und Verwertung sicherzustellen (BVerfGE 31, 229, 240; ebenso etwa Wendt in: Sachs, Kommentar zum GG, § 14 Rn 11).

    In gleicher Weise wie Eigentum das Ergebnis eigenverantwortlicher wirtschaftlicher Betätigung sein kann, kommt es demgemäß auch als ihre Grundlage in Betracht (BVerfGE 24, 367, 389; 53, 257, 290; 69, 272, 300) und ist durch Art. 14 GG umfassend gegen ungerechtfertigte Eingriffe durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229, 239) bzw im Falle der rechtmäßigen Enteignung zumindest hinsichtlich seiner Werterhaltung geschützt.

  • BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
    Ebensowenig ist näher auf die Zweifel daran einzugehen, ob einfachgesetzlich tatsächlich ein Anwartschaftsrecht im Rechtssinne (oder nicht vielmehr nur eine "Aussicht", ein Anrecht auf Erwerb einer Anwartschaft, später eines Anwartschaftsrechts und schließlich eines Vollrechts) bereits mit Zahlung des ersten Beitrages und dem Eintritt in die Versicherung besteht (in diesem Sinne wohl BVerfGE 11, 221, 226; 22, 241, 253; 53, 257, 289 f; 58, 81, 293; 64, 87, 97; 69, 272, 298; andererseits BVerfGE 72, 1 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45, wonach wegen des allein noch ausstehenden Versicherungsfalls eine abwehrfähige Position selbst bei Erfüllung aller sonstigen vom gegenwärtigen Recht geforderten Entstehensvoraussetzungen für ein Recht auf Altersrente nicht bestehen soll, und BVerfGE 22, 349, 367 bzw 311, 1, 5, wonach es sich bei der Beitragserstattung wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit um eine durch die Zwecke der Rentenversicherung und das Versicherungsverhältnis allein nicht gebotene "Billigkeitsmaßnahme" des Gesetzgebers handelt).

    Mit der Entscheidung zur Anwartschaft auf Sterbegeld in der sozialen Krankenversicherung (BVerfGE 11, 221 = SozR GG Art. 14 Nr. 7) wurden die bis dahin entwickelten Grundsätze auf das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungssystem übertragen (aaO S 226), ein Eigentumsschutz im konkreten Zusammenhang jedoch weiterhin dahingestellt gelassen.

    Im Beschluß vom 19. Juli 1967 (BVerfGE 22, 214) wies das Gericht unter erneut formelhafter Bezugnahme auf BVerfGE 11, 221, 226 und BVerfGE 14, 288, 293 zunächst abermals darauf hin, daß der Anspruch aus der Sozialversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen gehörten, für die der Schutz des Art. 14 GG nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruhten.

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
    Keinesfalls darf nach dem seit Jahrzehnten geltenden Gesetzesrecht etwa statt des allein relevanten Verhältnisses des versicherten Entgelts zum Durchschnittsentgelt die Summe der gezahlten Beiträge oder die Höhe der Beitragssätze zugrunde gelegt werden (so aber etwa Grüttner, aaO S 101, Ruland, aaO Rn 53 und BVerfGE 14, 288, 294; 54, 11, 27 f; 76, 256, 306).

    Speziell bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung stellte das BVerfG erstmals im Beschluß vom 11. Oktober 1962 (BVerfGE 14, 288, 293) zunächst ausdrücklich fest, daß die Position eines Selbstversicherten vor Ablauf der Wartezeit aufgrund des besonderen Übergewichts der staatlichen Gewährung nicht "Eigentum" iS von Art. 14 GG ist; ebenso liege hinsichtlich der Weiterversicherung der Schwerpunkt der Rechtsposition in der staatlich gewährten Erwerbsberechtigung, also in der Aussicht, durch Entrichtung weiterer Beiträge die Voraussetzungen für den künftigen Erwerb von Anwartschaften und Rentenansprüchen zu schaffen (BVerfGE 24, 220, 226).

    Im Beschluß vom 19. Juli 1967 (BVerfGE 22, 214) wies das Gericht unter erneut formelhafter Bezugnahme auf BVerfGE 11, 221, 226 und BVerfGE 14, 288, 293 zunächst abermals darauf hin, daß der Anspruch aus der Sozialversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen gehörten, für die der Schutz des Art. 14 GG nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruhten.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
    Keinesfalls darf nach dem seit Jahrzehnten geltenden Gesetzesrecht etwa statt des allein relevanten Verhältnisses des versicherten Entgelts zum Durchschnittsentgelt die Summe der gezahlten Beiträge oder die Höhe der Beitragssätze zugrunde gelegt werden (so aber etwa Grüttner, aaO S 101, Ruland, aaO Rn 53 und BVerfGE 14, 288, 294; 54, 11, 27 f; 76, 256, 306).

    Auch die Hinterbliebenenrente sei eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt werde (vgl BVerfGE 76, 256, 300 f).

  • BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55

    Dittmann-Anhänger - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 32/98 R

    Postversorgung DDR - rentenwirksamer Arbeitsverdienst - Höchstbetragsregelung -

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 16.05.1966 - 1 BvR 473/65

    Verfassungsmäßigkeit der persönlichen Bemessungsgrundlage i.S. von § 32 Abs. 1

  • BVerfG, 01.12.1965 - 1 BvR 412/65
  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

  • OLG Düsseldorf, 02.05.1991 - 6 UF 52/90
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BGH, 21.05.1953 - IV ZR 192/52

    Allgemeines Vertragsrecht-Gutgl. Erwerb d. aufschiebend bedingt übereig. Sache

  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

  • BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78

    LKW I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 295/56

    Fruchterwerb (§ 956 BGB). Konkursbeschlagnahme

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61

    Rechtsstellung des Schlußerben

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • RG, 04.04.1933 - VII 21/33

    Können Maschinen, die ein Fabrikunternehmer unter Eigentumsvorbehalt gekauft und

  • BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 611/85
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

  • BSG, 18.08.1999 - B 4 RA 25/99 B

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

  • BVerfG, 01.08.1984 - 1 BvR 1396/83
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 108/94

    Anwendung der Vorschriften des § 300 SGB VI, Umwandlung bei Auslandsrente

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R; B 4 RA 18/99 R; B 4 RA 49/99 R) keinen Antrag gestellt.

    Zwar vermitteln Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und außerdem der eigentumsgrundrechtliche Schutz des Anwartschaftsrechts auf Altersrente unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG dem Anwartschaftsrechtsinhaber bereits einen spezifischen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und damit die Statthaftigkeit und - im allgemeinen - die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Mindestwertes dieses Anwartschaftsrechts, also der kalenderjährlich erworbenen Rangstelle im Verhältnis zu den anderen zeitgleich Versicherten, verwaltungstechnisch ausgedrückt in der Summe der EP (vgl Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 9 des Umdrucks; B 4 RA 49/98 R - S 9 f des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 9-11 des Umdrucks).

    Sie muß als Feststellungsklage (§ 55 SGG) notwendig hinter einer nach Erteilung des "Rentenbescheides" statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zurücktreten, welche zudem die Möglichkeit gibt, einen vollstreckbaren Leistungstitel zu erstreiten (siehe hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 9-11 des Umdrucks).

    Für das rechnerische Ergebnis ist dies aber nicht erheblich (vgl hierzu auch Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 21 des Umdrucks).

    Nach der § 109 SGB VI zugrundeliegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem eine Anwartschaft sich in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54. und nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36 bis 40 SGB VI auf die etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 31, 39-42 des Umdrucks).

    Darüber hinaus sahen sich weder die beklagte BfA noch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) auf Anfrage des Senats in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (aaO) führenden Verfahren in der Lage, die Selbstfinanzierungsquote des durch Beitragsentrichtung für das versicherte Arbeitsentgelt gekennzeichneten Kernsystems der Altersversicherung oder auch nur die statistischen Daten anzugeben, aus denen sich die Kosten berechnen lassen, die sich aus den gleichgestellten Systemen (wie zB dem FRG) ergeben, welche vom Gesetzgeber einer im Bundesgebiet beitragsrelevanten Versicherung gleichgestellt wurden (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 47 des Umdrucks).

    Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 80 des Umdrucks mwN).

    Gerade der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI), der mittelbar gleichermaßen die gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einzelsituation der Rentenversicherung wiedergibt, ist das dem Gesetzgeber bei systembezogenen Eingriffen bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um hier wurzelnde Problemlagen in der Rentenversicherung mit Wirkung für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft entsprechend den Werten ihrer individuellen Teilhabeberechtigungen Rechnung zu tragen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 61 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 71 des Umdrucks).

    Sowohl die fehlende Einbeziehung von Personen in den persönlichen Geltungsbereich einer Norm, von der sie nach dem Gesetzgebungskonzept an sich betroffen sein müßten, wie auch die unterschiedslose Gleichbehandlung von verschiedenen Personengruppen bedarf damit jeweils eines sachbereichsbezogen verhältnismäßigen und einleuchtenden Grundes (vgl BVerfGE 42, 347, 388 u Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 85 des Umdrucks).

    Gesetzgeberische Handlungsalternativen bestehen gegenüber Vollrechts- und Anwartschaftsrechtsinhabern wegen des Grundrechtsschutzes grundsätzlich nur noch auf der Grundlage des durch die früheren Inhaltsbestimmungen festgelegten Konzepts und im Bezug auf die hieraus erwachsenen subjektiven Rechte und nur unter Beachtung der gesetzlich verwirklichten Gleichartigkeit mit allen anderen Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI (Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 90-91 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 68-69 des Umdrucks).

    Handelt es sich demgegenüber um eine Teiländerung des Leistungsrechts für einzelne, besonders ausgewählte Gruppen von Versicherten, bedarf es auch speziell an den unterschiedlichen Rechtsstellungen orientierter und ggf - wie hier - die Grundrechtspositionen der Betroffenen beachtender Übergangsregelungen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 93 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 94 des Umdrucks).

    Diese Gruppen repräsentieren vielmehr gerade idealtypisch den Kreis, bei dem mangels bereits verfestigter subjektiver Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung "Kürzungen" iS neuer (zukunftsgerichteter) Inhaltsbestimmungen im FRG auch bezüglich des Erwerbs und der Bewertung der erst noch zu begründenden Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft vor Art. 14 GG grundsätzlich zulässig sind (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 71, 82 und 94 des Umdrucks).

    Das konkrete Ausmaß der individuellen Betroffenheit, die in dem Verlust der erlangten EP besteht, hängt jedoch in dieser Versichertengruppe vom "reinen Zufallsprinzip", dh von den Besonderheiten der jeweiligen Lebensläufe der Versicherten ab (vgl Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - S 82 des Umdrucks).

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Sie hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R) und 16. November 2000 (B 4 RA 3/00 R) keine weiteren Ausführungen zur Sache gemacht und auf ihre Stellungnahme an das BVerfG (1 BvL 5/01) vom 21. Juni 2001 verwiesen.

    Denn eine Klage auf Feststellung einer bereits feststehenden Summe von EP (als Bezifferung des jeweils erreichten Teilhabewertes der erworbenen Rangstelle) muss als Feststellungsklage (§ 55 SGG) notwendig hinter einer nach Erteilung des "Rentenbescheides" statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zurücktreten, welche zudem die Möglichkeit gibt, einen vollstreckbaren Leistungstitel zu erstreiten (siehe hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R und vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R ).

    Für das rechnerische Ergebnis ist dies aber nicht erheblich (vgl hierzu auch Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R, S 21 des Umdrucks).

    Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54., aber nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36, 37, 39 und 40 SGB VI frühestens auf etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 31, 39-42 des Umdrucks).

    Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der GRV der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 80 des Umdrucks mwN).

    Gerade der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI), der mittelbar gleichermaßen die gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einzelsituation der Rentenversicherung wiedergibt, ist das dem Gesetzgeber bei systembezogenen Eingriffen bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um hier wurzelnde Problemlagen in der Rentenversicherung mit Wirkung für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft unter Achtung ihrer individuellen, durch gesetzlich anerkannte Vorleistungen erworbenen Teilhabeberechtigungen Rechnung zu tragen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R, S 61 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 71 des Umdrucks).

    Sowohl die Nichteinbeziehung von Personen in den persönlichen Geltungsbereich einer Norm, von der sie nach dem Gesetzgebungskonzept an sich betroffen sein müssten, wie auch die unterschiedslose Gleichbehandlung von verschiedenen Personengruppen bedarf damit jeweils eines sachbereichsbezogen verhältnismäßigen und einleuchtenden Grundes (vgl BVerfGE 42, 374, 388 und Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R, S 85 des Umdrucks).

    Gesetzgeberische Handlungsalternativen bestehen gegenüber Vollrechts- und Anwartschaftsrechtsinhabern wegen des Grundrechtsschutzes grundsätzlich nur noch auf der Grundlage des durch die früheren Inhaltsbestimmungen festgelegten Konzepts und in Bezug auf die hieraus erwachsenen subjektiven Rechte und nur unter Beachtung der gesetzlich zuvor verfügten Gleichartigkeit mit allen anderen Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI (Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R, S 90-91 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 68-69 des Umdrucks).

    Handelt es sich demgegenüber um eine Teiländerung des Leistungsrechts für einzelne, besonders ausgewählte Gruppen von Versicherten, bedarf es auch speziell an den unterschiedlichen Rechtsstellungen orientierter und ggf - wie hier - die Grundrechtspositionen der Betroffenen beachtender Übergangsregelungen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 93 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 94 des Umdrucks).

    Diese Gruppen repräsentieren vielmehr gerade idealtypisch den Kreis, bei dem mangels bereits verfestigter subjektiver Rechte aus der GRV "Kürzungen" iS neuer (zukunftsgerichteter) Inhaltsbestimmungen im FRG auch bezüglich des Erwerbs und der Bewertung der erst noch zu begründenden Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft vor Art. 14 GG grundsätzlich zulässig sind (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R, S 71, 82 und 94 des Umdrucks).

    Das konkrete Ausmaß der individuellen Betroffenheit, die in dem Verlust der erlangten EP besteht, hängt jedoch in dieser Versichertengruppe vom "reinen Zufallsprinzip", dh von den Besonderheiten der jeweiligen Lebensläufe der Versicherten, ab (vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R, S 82 des Umdrucks).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - - 1 BvL 9/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - - 1 BvL 11/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - - 1 BvL 12/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - - 1 BvL 5/01 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R - - 1 BvL 10/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 13. Juni 2006 beschlossen:.
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