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   BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R   

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https://dejure.org/2004,235
BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R (https://dejure.org/2004,235)
BSG, Entscheidung vom 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R (https://dejure.org/2004,235)
BSG, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R (https://dejure.org/2004,235)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech); Anwendbarkeit der Vorschriften des Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG); Anforderungen für die Inhaberschaft einer Versorgungsanwartschaft; ...

  • Judicialis

    AAÜG § 1 Abs 1; ; AAÜG § 5; ; AAÜG § 6; ; AAÜG § 7; ; AAÜG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen Produktionsbetrieben des Bauwesens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (333)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R
    Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl Urteil des Senats vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 20 f).

    b) Der Kläger hatte nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom erkennenden Senat vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12, Nr. 4 S 26 f, Nr. 5 S 32 f, Nr. 6 S 39 f, Nr. 8 S 72 ff).

    Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 1. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" gehabt hätten (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 11 f).

    Ein derartiger - fiktiver - bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 ( GBl S 844) iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) von den folgenden Voraussetzungen ab (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60, Nr. 8 S 74), nämlich von .

    Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß; der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 16).

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Beschäftigung in einem

    Auszug aus BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R
    Denn die Zuordnung eines VEB zu einem bestimmten Ministerium stellt, wie der Senat bereits ausgeführt hat, lediglich eines von mehreren Bewertungskriterien dar (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S 34; vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, enthielt § 1 Abs. 2 der 2. DB somit die Klarstellung, dass VEB im Sinne der Versorgungsordnung nur ein volkseigener "Produktionsbetrieb" (der Industrie oder des Bauwesens) und nicht irgendein VEB war (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S 33 f).

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in

    Auszug aus BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R
    Im Hinblick hierauf ist nicht in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AAÜG gegeben sind (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).

    Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl Urteil des Senats vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 20 f).

  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R
    Denn die Zuordnung eines VEB zu einem bestimmten Ministerium stellt, wie der Senat bereits ausgeführt hat, lediglich eines von mehreren Bewertungskriterien dar (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S 34; vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R
    Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 46 f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - L 22 R 732/11

    Zusatzversorgungssystem - VEB Bau Frankfurt/Oder - Produktionsbetrieb

    Dem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen (unter Bezugnahme auf Urteil des BSG vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG sei unter Produktion im Sinne der VO-AVItech die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (Bezugnahme auf Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, und vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R), die dem Beschäftigungsbetrieb das Gepräge gegeben haben müsse (Bezugnahme auf BSG, Urteile vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R, und vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte gehandelt haben müsse (sog. "fordistisches Produktionsmodell").

    Demgemäß sei in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 Seite 437) u. a. unterschieden worden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R).

    Denn ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens setzt die (Massen-)Produktion von Bauwerken voraus, wobei diese Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben haben muss (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris, und vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R, veröffentlicht in juris).

    Das BSG hat zur erforderlichen Massenproduktion von Bauwerken in seinem Urteil vom 08. Juni 2004 (B 4 RA 57/03 R) ausgeführt (zitiert nach juris, dort Rz. 24):.

    Das SG hat auch in Anknüpfung an die zitierte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 08. Juni 2004, aaO, Rz. 24) zu Recht unterschieden zwischen Neubau im Sinne der Herstellung kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen und der Übergabe der betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens einerseits und Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten und den VEB Bau F jedenfalls nicht in die erstgenannte Kategorie eingeordnet.

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 3/06 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Dennoch erfülle der Kläger mit der Beschäftigung bei dem VEB Rationalisierung und Projektierung in B. nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech; denn der Beschäftigungsbetrieb sei kein volkseigener Produktionsbetrieb (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 RdNr 16 f) gewesen.

    Dieses Ergebnis wird auch durch den Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14.6.1963 (GBl II 437) gestützt, denn danach wurde ua zwischen der von Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion und anderen Baubetrieben unterschieden (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 RdNr 20).

    Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl BVerfG aaO; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).

  • BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/10 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Fällt sie in einem Betrieb an, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt, kann auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 RdNr 20) sein.
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