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   BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R   

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https://dejure.org/2015,41424
BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R (https://dejure.org/2015,41424)
BSG, Entscheidung vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R (https://dejure.org/2015,41424)
BSG, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - B 4 SF 1/15 R (https://dejure.org/2015,41424)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bei einem sog. negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativem rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - (Rück-)Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4
    Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bei einem sog. negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.09.2009 - B 12 SF 7/09 S

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren durch das

    Auszug aus BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R
    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (BSG Beschluss vom 1.7.1980 - 1 S 5/80 - SozR 1500 § 58 Nr. 4; BSG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 S 14/88; BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S) .

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125) .

    Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften, denn es ist nicht die Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss vorliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4 f; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7).

    Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 9; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 mwN) .

  • BSG, 21.02.2012 - B 12 SF 7/11 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Bindungswirkung des

    Auszug aus BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R
    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (BSG Beschluss vom 1.7.1980 - 1 S 5/80 - SozR 1500 § 58 Nr. 4; BSG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 S 14/88; BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S) .

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125) .

    Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften, denn es ist nicht die Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss vorliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4 f; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7).

    Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 9; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 mwN) .

  • BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14

    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei

    Auszug aus BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R
    Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 mwN; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125) .

    Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 9; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 mwN) .

  • BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige:

    Auszug aus BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R
    Doch ist dem Beschluss des SG Potsdam deshalb der Vorrang einzuräumen, weil er später ergangen und das SG Itzehoe an ihn gebunden ist (vgl BGH Beschluss vom 9.12.2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253; kritisch Jacobs/Frieling, ZZP 124, 241 ) .

    Doch ist das hinzunehmen, wenn die Beteiligten nicht die in § 17a Abs. 4 GVG vorgesehene Überprüfung durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels zur Korrektur ermöglicht haben (so BGH Beschluss vom 13.11.2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; BGH Beschluss vom 9.12.2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253) .

  • BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen

    Auszug aus BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R
    Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 mwN; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125) .

  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    Auszug aus BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R
    Doch ist das hinzunehmen, wenn die Beteiligten nicht die in § 17a Abs. 4 GVG vorgesehene Überprüfung durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels zur Korrektur ermöglicht haben (so BGH Beschluss vom 13.11.2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; BGH Beschluss vom 9.12.2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253) .
  • BSG, 11.10.1988 - 1 S 14/88

    Gerichtsstand - Unzuständigkeit - Ersatz gezahlter Beiträge - Verweisung an

    Auszug aus BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R
    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (BSG Beschluss vom 1.7.1980 - 1 S 5/80 - SozR 1500 § 58 Nr. 4; BSG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 S 14/88; BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S) .
  • BSG, 01.07.1980 - 1 S 5/80

    Bestimmung des Rechtswegs - Zuständigkeit des BSG - Rechtswegkompetenzkonflikt -

    Auszug aus BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R
    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (BSG Beschluss vom 1.7.1980 - 1 S 5/80 - SozR 1500 § 58 Nr. 4; BSG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 S 14/88; BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S) .
  • BSG, 16.11.2016 - B 4 SF 5/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (vgl Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 2 mwN) .

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4) .

    Es ist nicht die Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss vorliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4 mwN) .

  • BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (vgl Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 2 mwN) .

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4) .

    Es ist nicht die Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss vorliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4 mwN).

  • BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (vgl Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 2 mwN) .

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4) .

    Es ist nicht die Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss vorliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4 mwN) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 31 AS 1607/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit des Rechtsweges - Beschwerde gem §

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris) wird das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bei einem negativen, den Rechtsweg übergreifenden Kompetenzkonflikt vom Bundessozialgericht bestimmt, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das Bundessozialgericht als für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständiger oberster Gerichtshof zuerst um Entscheidung angegangen wird.

    Vielmehr ist das Sozialgericht Cottbus darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe eines übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (BSG, Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris).

  • BSG, 25.11.2019 - B 11 SF 12/19 S
    Diese Vorschrift ist auch bei einem so genannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben ( BSG vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R - juris RdNr 2 mwN).

    Der Beschluss des AG Cottbus vom 19.7.2018 steht schon deshalb nicht entgegen, weil es sich hierbei nicht um einen später ergangenen Rückverweisungsbeschluss handelt (vgl zu einer derartigen Konstellation BSG vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R - juris RdNr 4 mwN).

  • BSG, 27.09.2021 - B 11 SF 12/21 S

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung Negativer Kompetenzkonflikt

    Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst für rechtswidrige Zurückverweisungen anerkannt ( BSG vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - im Anschluss an BGH vom 9.12.2010 - Xa ARZ 283/10) .
  • BSG, 27.09.2021 - B 11 SF 13/21 S

    Parallelentscheidung zu BSG B 11 SF 12/21 S v. 27.09.2021

    Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst für rechtswidrige Zurückverweisungen anerkannt ( BSG vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - im Anschluss an BGH vom 9.12.2010 - Xa ARZ 283/10) .
  • BSG, 27.09.2021 - B 11 SF 14/21 S

    Parallelentscheidung zu BSG B 11 SF 12/21 S v. 27.09.2021

    Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst für rechtswidrige Zurückverweisungen anerkannt ( BSG vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - im Anschluss an BGH vom 9.12.2010 - Xa ARZ 283/10) .
  • BSG, 27.09.2021 - B 11 SF 15/21 S

    Parallelentscheidung zu BSG B 11 SF 12/21 S v. 27.09.2021

    Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst für rechtswidrige Zurückverweisungen anerkannt ( BSG vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - im Anschluss an BGH vom 9.12.2010 - Xa ARZ 283/10) .
  • BSG, 27.09.2021 - B 11 SF 16/21 S

    Parallelentscheidung zu BSG B 11 SF 12/21 S v. 27.09.2021

    Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst für rechtswidrige Zurückverweisungen anerkannt ( BSG vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - im Anschluss an BGH vom 9.12.2010 - Xa ARZ 283/10) .
  • BSG, 27.09.2021 - B 11 SF 17/21 S

    Parallelentscheidung zu BSG B 11 SF 12/21 S v. 27.09.2021

  • BSG, 22.02.2023 - B 11 SF 1/23 S

    Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im sozialgerichtlichen

  • BSG, 21.11.2017 - B 4 SF 7/17 S

    Unfallversicherungsrecht; Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines negativen

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