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   BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R   

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BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R (https://dejure.org/2008,5559)
BSG, Entscheidung vom 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R (https://dejure.org/2008,5559)
BSG, Entscheidung vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R (https://dejure.org/2008,5559)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Absenkung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres

  • Judicialis

    SGB VI § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Berechnung und Verfassungsmäßigkeit des Rentenabschlags für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R
    Rentenansprüche und -anwartschaften werden vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50 mwN; stRspr).

    Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54 mwN; stRspr).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 55 mwN).

    Sind allein die finanziellen Erwägungen ein legitimer Grund für den Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch andere mit der Regelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziele für sich oder zusätzlich die in Frage stehende Regelung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 297 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 63).

    Ihm steht - wie dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut in seinem Beschluss vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272, 295 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 58 f) zum Ausdruck gebracht hat - im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, von künftigen Entwicklungen abhängigen Regelungsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu.

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R
    Zur Begründung hat das SG unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R - BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) ausgeführt, dass die Zeit des Rentenbezugs vor Ablauf des Kalendermonats November 2005 nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme iS des § 77 Abs. 2 SGB VI gelte.

    Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte geltend gemacht, der Rechtsprechung des BSG vom 16.5.2006 (aaO) sei nicht zu folgen.

    Der entgegenstehenden Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG vom 16.5.2006 (aaO), vermöge sich der Berufungssenat nicht anzuschließen.

    Das auf einer möglichen "Vorzeitigkeit" der Rente wegen Erwerbsminderung beruhende gegenteilige Konzept des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz keine Stütze.

    Damit weicht der Senat zwar vom Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 ab (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3); dennoch ist er an der Entscheidung nicht gehindert.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 9/08 S

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Herabsetzung des Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R
    Ein weiteres systematisches Argument hat der 13. Senat im Beschluss vom 26.6.2008 (B 13 R 9/08 S) aufgezeigt.

    Der 13. Senat hat auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26.6.2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16.5.2006 nicht festzuhalten (vgl § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr. 3; stRspr); Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R
    Anwartschaften sind aber wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, jeweils RdNr 43) und genießen nicht denselben eigentumsrechtlichen Schutz wie die Rente.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R
    Indem die Grundregel des § 77 Abs. 1 SGB VI für die Rentenberechnung zum einen das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod für maßgebend erklärt und zum anderen das rechnerische Verhältnis zwischen EP und persönlichen EP festlegt, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit die nach § 77 Abs. 2, 3 SGB VI zu ermittelnden "Abschläge" oder "Zuschläge" für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs gelten sollen (vgl BSG vom 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R - Juris RdNr 281 ff; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 10, Stand 2/2002; Blüggel in Wannagat, SGB, § 77 SGB VI RdNr 18, Stand 7/2007; Ohsmann/Stolz/Thiede, DAngVers 2003, 171).
  • BSG, 25.11.2008 - B 5 RJ 15/04 R

    Rentenberechnung - Entgeltpunkteermittlung - Grundbewertung - belegungsfähiger

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R
    Sie bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente am 1.7.2002 hatte die im Juni 1944 geborene Klägerin erst das 58. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsurteil vom 25.11.2008 - B 5 RJ 15/04 R, zur Veröffentlichung bestimmt; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R

    Bewertung beitragsfreier Zeiten - Israelische Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R
    Sie bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente am 1.7.2002 hatte die im Juni 1944 geborene Klägerin erst das 58. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsurteil vom 25.11.2008 - B 5 RJ 15/04 R, zur Veröffentlichung bestimmt; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R

    Rentenberechnung - erneuter Rentenbezug - reduzierter Zugangsfaktor -

    Grundsätzlich verfolgt der Gesetzgeber mit der Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI also die Perpetuierung des reduzierten Zugangsfaktors für EP einer vorzeitig in Anspruch genommenen Rente auf Folgerenten zu Lasten des Versicherten (zur "Durchbrechung" der Perpetuierung des abgesenkten Zugangsfaktors einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres nach dem seit 1.1.2001 geltenden Recht des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 <BGBl I 1827> bei einer nach Unterbrechung im Rentenbezug folgenden Altersrente zu Gunsten des Versicherten iS eines Schutzes vor einem "immerwährenden Abschlag": BSG vom 14.8.2008 - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, RdNr 17 f; BSG vom 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - Juris RdNr 22 f).
  • BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 3/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Inanspruchnahme

    (1) Ein Schwerpunkt des RRErwerbG vom 20.12.2000 war (neben einer Ersetzung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung) die Einführung der Berechnungsregelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, nach welcher in der gesetzlichen RV der Zugangsfaktor bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung - damals: des 63. Lebensjahres - um 0, 003 Punkte pro Lebensjahr abgesenkt wird (so die jetzt maßgebliche Auslegung durch die zuständigen Rentensenate des BSG, vgl Urteil vom 14.8.2008 - B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 ff = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5; Urteile vom 14.8.2008 - B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R - bestätigt nochmals durch das Urteil vom 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - juris; anders noch der - inzwischen nicht mehr zuständige - 4. Senat des BSG, vgl BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2009 - L 8 R 105/08

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Zugangsfaktor

    Sinn des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (ggf. i. V. mit § 264 c SGB VI und Anlage 23 zum SGB VI) ist es, diese Wirkung zu begrenzen, indem für die Berechnung des Zugangsfaktors ein fiktiver Rentenbeginn angesetzt wird (BSG, Urteile vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R und vom 14. August 2008, u. a. B 5 R 32/07 R, letzteres zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn der Begriff "Rentenbeginn" bezeichnet den Beginn der Rentenzahlung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI und nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, also des "Versicherungsfalls (BSG, Urteile vom 25. November 2008 - B 5 RJ 15/04 R und B 5 R 112/08 R).

    Solange er die zum Begriff des Eigentums gehörende grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis und die Grenze der Verhältnismäßigkeit beachtet, hat er dabei einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, s. - auch zum folgenden - aus jüngster Zeit den Beschluss vom 24. November 2008 - 1 BvL 3/05 u. a. mit zahlreichen Nachweisen; außerdem im besonderen BSG, Urteile vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R und vom 14. August 2008, u. a. B 5 R 32/07 R; ferner die oben bereits zitierten Urteile des Senats).

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