Weitere Entscheidung unten: BSG, 14.08.2008

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   BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R   

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https://dejure.org/2008,550
BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R (https://dejure.org/2008,550)
BSG, Entscheidung vom 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R (https://dejure.org/2008,550)
BSG, Entscheidung vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R (https://dejure.org/2008,550)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Erwerbsminderungsrentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Erwerbsminderungsrentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres; Rentenabschlag; abgesenkter Zugangsfaktor; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,892; Ausreichende Regelung des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) über die Höhe des Zugangsfaktors bei einer Rente ...

  • Judicialis

    SGB VI F: 20.12.2000 § 43; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 240; ; SGB VI § 59 Abs 1; ;... SGB VI F: 20.12.2000 § 59 Abs 2 S 2; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 63 Abs 5; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 77 Abs 1; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 77 Abs 2 S 1 Nr 3; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 77 Abs 2 S 2; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 77 Abs 2 S 3; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 77 Abs 3; ; SGB VI F: 20.04.2007 § 77 Abs 4; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 253a; ; SGB VI F: 19.02.2002 § 264c; ; SGB VI F: 19.02.2002 Anl 23; ; ALG § 23 Abs 8; ; RVNG; ; RRErwerbG Art 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 3; ; GG Art 14 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des abgesenkten Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rentenabschlag auch schon vor dem 60. Lebensjahr

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rentenabschlag auch schon vor dem 60. Lebensjahr

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.8.2008)

    Abschläge bei Erwerbsminderungs- und Witwenrenten bleiben bestehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 193
  • NZS 2009, 385
  • FamRZ 2009, 329
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Rentenansprüche und -anwartschaften werden vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50 mwN; stRspr).

    Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54 mwN; stRspr).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 55 mwN).

    Sind allein die finanziellen Erwägungen ein legitimer Grund für den Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch andere mit der Regelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziele für sich oder zusätzlich die in Frage stehende Regelung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 297 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 63).

    Ihm steht - wie dies das BVerfG erneut in seinem Beschluss vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272, 295 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 58 f) zum Ausdruck gebracht hat - im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, von künftigen Entwicklungen abhängigen Regelungsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu.

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Erwerbsminderungsrentner müssen eine Absenkung des Zugangsfaktors (Rentenabschlag) auch dann hinnehmen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Abweichung von BSG vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3).

    Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid vom 14.9.2006 begehrte der Kläger im Klageverfahren zuletzt nur noch die Berechnung seiner Renten mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1, 0 und berief sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R = BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3).

    Das auf einer möglichen "Vorzeitigkeit" der Rente wegen Erwerbsminderung beruhende gegenteilige Konzept des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz keine Stütze.

    Damit weicht der Senat zwar vom Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 ab (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3); dennoch ist er an der Entscheidung nicht gehindert.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 9/08 S

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Herabsetzung des Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Ein weiteres systematisches Argument hat der 13. Senat im Beschluss vom 26.6.2008 (B 13 R 9/08 S) aufgezeigt.

    Der 13. Senat hat auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26.6.2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16.5.2006 nicht festzuhalten (vgl § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr. 3; stRspr); Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Anwartschaften sind aber wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, jeweils RdNr 43) und genießen nicht denselben eigentumsrechtlichen Schutz wie die Rente.
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R

    Bewertung beitragsfreier Zeiten - Israelische Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.7.2004 hatte der im Februar 1952 geborene Kläger erst das 52. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Indem die Grundregel des § 77 Abs. 1 SGB VI für die Rentenberechnung zum einen das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod für maßgebend erklärt und zum anderen das rechnerische Verhältnis zwischen EP und persönlichen EP festlegt, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit die nach § 77 Abs. 2, 3 SGB VI zu ermittelnden "Abschläge" oder "Zuschläge" für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs gelten sollen (vgl BSG vom 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R - Juris RdNr 281 ff; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 10, Stand 2/2002; Blüggel in Wannagat, SGB, § 77 SGB VI RdNr 18, Stand 7/2007; Ohsmann/Stolz/Thiede, DAngVers 2003, 171).
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 15/04 R

    Rentenberechnung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Beginn der Rente -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.7.2004 hatte der im Februar 1952 geborene Kläger erst das 52. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Die Verlängerung der Zurechnungszeit sollte die Leistungskürzung aufgrund der Anwendung des Zugangsfaktors auch bei Erwerbsminderungsrenten (maximal 10, 8 %) teilweise kompensieren (s dazu ausführlich BSG Urteil vom 14.8.2008 - B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, RdNr 22 ff, 26 sowie BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 ua - BVerfGE 128, 138, 140 f, 153 f = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 9 f, 47) .
  • BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 3/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Inanspruchnahme

    (1) Ein Schwerpunkt des RRErwerbG vom 20.12.2000 war (neben einer Ersetzung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung) die Einführung der Berechnungsregelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, nach welcher in der gesetzlichen RV der Zugangsfaktor bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung - damals: des 63. Lebensjahres - um 0, 003 Punkte pro Lebensjahr abgesenkt wird (so die jetzt maßgebliche Auslegung durch die zuständigen Rentensenate des BSG, vgl Urteil vom 14.8.2008 - B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 ff = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5; Urteile vom 14.8.2008 - B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R - bestätigt nochmals durch das Urteil vom 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - juris; anders noch der - inzwischen nicht mehr zuständige - 4. Senat des BSG, vgl BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) .

    Ein früher Renteneintritt bedeutet daher trotz der durch fehlende Beitragszeiten bedingten geringeren Rente eine Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft, die durch einen abgesenkten Zugangsfaktor begrenzt werden kann (vgl BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, jeweils RdNr 23) .

    Es ging dem Gesetzgeber insoweit vor allem um eine Verlangsamung der nach früherem Recht zu erwarten gewesenen Erhöhungen des Beitragssatzes in der RV und der entsprechenden Mehrausgaben des Bundes (so das BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, jeweils RdNr 35, unter Verweis auf BT-Drucks 14/4230 S 36 mit Tabelle Nr. 1) .

    Mit Blick darauf hat der 5. Senat des BSG auch die durch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bedingten Änderungen im Beitrags-/Leistungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung schon allein aufgrund der finanziellen Erwägungen für verfassungsgemäß erachtet (vgl BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5) .

    Dies führte jedoch zu dem widersinnigen Ergebnis, dass Gesetzesänderungen zum Beitrags-/Leistungsverhältnis, die in der gesetzlichen RV zur Verlangsamung von Beitragserhöhungen und Ausgabensteigerungen des Bundes (vgl dazu BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, jeweils RdNr 35) eingeführt werden, im System der AdL wiederum Mehrausgaben des Bundes nach sich zögen, die zu vermeiden gerade die Absicht des Gesetzgebers war (vgl dazu auch den Lagebericht der Bundesregierung über die AdL 2001, SdL 2002, 132, 138) .

    Er setzt auf diese Weise - als Konsequenz aus der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einführung einer Abschlagsregelung in der gesetzlichen RV durch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (vgl hierzu nochmals das BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5) - den eingeschlagenen Weg zur Garantie stabiler Beitragssätze und folglich im Ergebnis auch zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des berufsständischen Systems der AdL fort (zu einer entsprechenden, schon damals gerechtfertigten Zielsetzung im Rahmen des ASRG 1995; vgl auch BSG SozR 4-5868 § 13 Nr. 2) .

    Dies hat entsprechend auch der 5. Senat des BSG in seinen Ausführungen zur Verneinung einer Verfassungswidrigkeit von § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI betont (vgl BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, jeweils RdNr 39) .

    Sie sind durch den für Erwerbsminderungsrenten auf 10, 8 % begrenzten Abschlag und die erhöhte Zurechnungszeit bei jüngeren Erwerbsminderungsrentnern angemessen berücksichtigt (so entsprechend für ähnliche faktische Zwangslagen in der gesetzlichen RV BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, jeweils RdNr 43) .

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Nach dem Sinn des § 77 Abs. 2 SGB VI müssten Erwerbsminderungsrentner eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann hinnehmen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weil die Regelung letztlich nur die Höhe der Rentenabsenkung begrenzen solle (vgl. z.B. BSGE 101, 193 ff.).
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Rechtsprechung
   BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4081
BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R (https://dejure.org/2008,4081)
BSG, Entscheidung vom 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R (https://dejure.org/2008,4081)
BSG, Entscheidung vom 14. August 2008 - B 5 R 140/07 R (https://dejure.org/2008,4081)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrente für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Rentenabschlag auch schon vor dem 60. Lebensjahr

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Neuregelung der Rentenberechnung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten sind korrekt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rentenabschlag auch schon vor dem 60. Lebensjahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 877
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Rentenansprüche und -anwartschaften werden vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50 mwN; stRspr).

    Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54 mwN; stRspr).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 55 mwN).

    Sind allein die finanziellen Erwägungen ein legitimer Grund für den Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch andere mit der Regelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziele für sich oder zusätzlich die in Frage stehende Regelung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 297 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 63).

    Ihm steht - wie dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut in seinem Beschluss vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272, 295 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 58 f) zum Ausdruck gebracht hat - im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, von künftigen Entwicklungen abhängigen Regelungsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu.

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Der Widerspruch des Klägers mit dem Ziel, entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R = BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) eine ungeminderte Rente mit dem Zugangsfaktor von 1, 0 zu erhalten, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2007).

    Der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R - BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) sei nicht zu folgen.

    Das auf einer möglichen "Vorzeitigkeit" der Rente wegen Erwerbsminderung beruhende gegenteilige Konzept des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz keine Stütze.

    Damit weicht der Senat zwar vom Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 ab (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3); dennoch ist er an der Entscheidung nicht gehindert.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 9/08 S

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Herabsetzung des Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Ein weiteres systematisches Argument hat der 13. Senat im Beschluss vom 26.6.2008 (B 13 R 9/08 S) aufgezeigt.

    Der 13. Senat hat auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26.6.2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16.5.2006 nicht festzuhalten (vgl § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Anwartschaften sind aber wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, jeweils RdNr 43) und genießen nicht denselben eigentumsrechtlichen Schutz wie die Rente.
  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr. 3; stRspr); Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R

    Bewertung beitragsfreier Zeiten - Israelische Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.3.2005 hatte der im Dezember 1953 geborene Kläger erst das 51. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 15/04 R

    Rentenberechnung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Beginn der Rente -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.3.2005 hatte der im Dezember 1953 geborene Kläger erst das 51. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R
    Indem die Grundregel des § 77 Abs. 1 SGB VI für die Rentenberechnung zum einen das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod für maßgebend erklärt und zum anderen das rechnerische Verhältnis zwischen EP und persönlichen EP festlegt, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit die nach § 77 Abs. 2, 3 SGB VI zu ermittelnden "Abschläge" oder "Zuschläge" für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs gelten sollen (vgl BSG vom 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R - Juris RdNr 281 ff; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 10, Stand 2/2002; Blüggel in Wannagat, SGB, § 77 SGB VI RdNr 18, Stand 7/2007; Ohsmann/Stolz/Thiede, DAngVers 2003, 171).
  • BSG, 02.06.2009 - B 5 R 124/09 B
    Zur Begründung hat sich das LSG auf die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) bezogen.

    8 Der Kläger weist in der Beschwerdebegründung selbst sinngemäß darauf hin, dass der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 14.8.2008 - B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R - entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit der Verfassung in Einklang stehe, nachdem zuvor der 13. Senat des BSG beschlossen habe, an der gegenteiligen Rechtsauffassung des früher für Angelegenheiten der Rentenversicherung zuständigen 4. Senats nicht festzuhalten.

    Auch der von dem Kläger geschilderte Umstand, dass gegen das Urteil des 5. Senats des BSG vom 14.8.2008 - B 5 R 140/07 R - Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei, reicht zur Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aus.

  • BSG, 18.01.2010 - B 5 R 520/09 B
    8 Die Klägerin weist in ihrer Beschwerdebegründung (Seite 8 ff) selbst sinngemäß darauf hin, dass der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5 und B 5 R 140/07 R - FamRZ 2009, 877) entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Abs. 2 SGB VI mit der Verfassung in Einklang stehe (vgl darüber hinaus auch Senatsurteile vom selben Tage B 5 R 88/07 R sowie B 5 R 98/07 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 6 zu Hinterbliebenenrenten).

    9 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen sinngemäß darauf, dass die Senatsurteile vom 14.8.2008 in den Verfahren B 5 R 32/07 R und B 5 R 140/07 R rechtsfehlerhaft ("völlig falsch") und demgegenüber die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 16.5.2006 richtig sei, nach der eine Kürzung des Zugangsfaktors vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus § 77 Abs. 2 SGB VI unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht abgeleitet werden könne.

    Auch der Umstand, dass gegen das Senatsurteil vom 14.8.2008 - B 5 R 140/07 R - Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt worden sei (1 BvR 3588/08), reicht nicht aus, um den erneuten Klärungsbedarf der Rechtsfrage darzulegen.

  • BSG, 05.08.2009 - B 5 R 278/09 B
    1 Mit Beschluss vom 27.4.2009 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1.0 verneint und sich zur Begründung auf die Urteile des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.8.2008 (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, auch für BSGE vorgesehen; B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) bezogen.

    8 Der Kläger weist in der Beschwerdebegründung selbst sinngemäß darauf hin, dass der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit der Verfassung in Einklang stehe, nachdem zuvor der 13. Senat des BSG beschlossen habe, an der gegenteiligen Rechtsauffassung des früher für Angelegenheiten der Rentenversicherung zuständigen 4. Senats nicht festzuhalten.

    Auch der von dem Kläger geschilderte Umstand, dass gegen das Urteil des 5. Senats des BSG vom 14.8.2008 - B 5 R 140/07 R - Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei, reicht zur Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aus.

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