Weitere Entscheidung unten: BSG, 14.08.2008

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   BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R   

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BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R (https://dejure.org/2008,550)
BSG, Entscheidung vom 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R (https://dejure.org/2008,550)
BSG, Entscheidung vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R (https://dejure.org/2008,550)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Erwerbsminderungsrentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Erwerbsminderungsrentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres; Rentenabschlag; abgesenkter Zugangsfaktor; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,892; Ausreichende Regelung des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) über die Höhe des Zugangsfaktors bei einer Rente ...

  • Judicialis

    SGB VI F: 20.12.2000 § 43; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 240; ; SGB VI § 59 Abs 1; ;... SGB VI F: 20.12.2000 § 59 Abs 2 S 2; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 63 Abs 5; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 77 Abs 1; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 77 Abs 2 S 1 Nr 3; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 77 Abs 2 S 2; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 77 Abs 2 S 3; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 77 Abs 3; ; SGB VI F: 20.04.2007 § 77 Abs 4; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 253a; ; SGB VI F: 19.02.2002 § 264c; ; SGB VI F: 19.02.2002 Anl 23; ; ALG § 23 Abs 8; ; RVNG; ; RRErwerbG Art 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 3; ; GG Art 14 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des abgesenkten Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rentenabschlag auch schon vor dem 60. Lebensjahr

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rentenabschlag auch schon vor dem 60. Lebensjahr

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.8.2008)

    Abschläge bei Erwerbsminderungs- und Witwenrenten bleiben bestehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 193
  • NZS 2009, 385
  • FamRZ 2009, 329
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Rentenansprüche und -anwartschaften werden vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50 mwN; stRspr).

    Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54 mwN; stRspr).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 55 mwN).

    Sind allein die finanziellen Erwägungen ein legitimer Grund für den Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch andere mit der Regelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziele für sich oder zusätzlich die in Frage stehende Regelung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 297 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 63).

    Ihm steht - wie dies das BVerfG erneut in seinem Beschluss vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272, 295 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 58 f) zum Ausdruck gebracht hat - im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, von künftigen Entwicklungen abhängigen Regelungsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu.

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Erwerbsminderungsrentner müssen eine Absenkung des Zugangsfaktors (Rentenabschlag) auch dann hinnehmen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Abweichung von BSG vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3).

    Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid vom 14.9.2006 begehrte der Kläger im Klageverfahren zuletzt nur noch die Berechnung seiner Renten mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1, 0 und berief sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R = BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3).

    Das auf einer möglichen "Vorzeitigkeit" der Rente wegen Erwerbsminderung beruhende gegenteilige Konzept des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz keine Stütze.

    Damit weicht der Senat zwar vom Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 ab (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3); dennoch ist er an der Entscheidung nicht gehindert.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 9/08 S

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Herabsetzung des Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Ein weiteres systematisches Argument hat der 13. Senat im Beschluss vom 26.6.2008 (B 13 R 9/08 S) aufgezeigt.

    Der 13. Senat hat auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26.6.2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16.5.2006 nicht festzuhalten (vgl § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr. 3; stRspr); Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Anwartschaften sind aber wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, jeweils RdNr 43) und genießen nicht denselben eigentumsrechtlichen Schutz wie die Rente.
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R

    Bewertung beitragsfreier Zeiten - Israelische Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.7.2004 hatte der im Februar 1952 geborene Kläger erst das 52. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Indem die Grundregel des § 77 Abs. 1 SGB VI für die Rentenberechnung zum einen das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod für maßgebend erklärt und zum anderen das rechnerische Verhältnis zwischen EP und persönlichen EP festlegt, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit die nach § 77 Abs. 2, 3 SGB VI zu ermittelnden "Abschläge" oder "Zuschläge" für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs gelten sollen (vgl BSG vom 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R - Juris RdNr 281 ff; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 10, Stand 2/2002; Blüggel in Wannagat, SGB, § 77 SGB VI RdNr 18, Stand 7/2007; Ohsmann/Stolz/Thiede, DAngVers 2003, 171).
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 15/04 R

    Rentenberechnung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Beginn der Rente -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.7.2004 hatte der im Februar 1952 geborene Kläger erst das 52. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Die Verlängerung der Zurechnungszeit sollte die Leistungskürzung aufgrund der Anwendung des Zugangsfaktors auch bei Erwerbsminderungsrenten (maximal 10, 8 %) teilweise kompensieren (s dazu ausführlich BSG Urteil vom 14.8.2008 - B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, RdNr 22 ff, 26 sowie BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 ua - BVerfGE 128, 138, 140 f, 153 f = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 9 f, 47) .
  • BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 3/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Inanspruchnahme

    (1) Ein Schwerpunkt des RRErwerbG vom 20.12.2000 war (neben einer Ersetzung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung) die Einführung der Berechnungsregelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, nach welcher in der gesetzlichen RV der Zugangsfaktor bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung - damals: des 63. Lebensjahres - um 0, 003 Punkte pro Lebensjahr abgesenkt wird (so die jetzt maßgebliche Auslegung durch die zuständigen Rentensenate des BSG, vgl Urteil vom 14.8.2008 - B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 ff = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5; Urteile vom 14.8.2008 - B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R - bestätigt nochmals durch das Urteil vom 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - juris; anders noch der - inzwischen nicht mehr zuständige - 4. Senat des BSG, vgl BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) .

    Ein früher Renteneintritt bedeutet daher trotz der durch fehlende Beitragszeiten bedingten geringeren Rente eine Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft, die durch einen abgesenkten Zugangsfaktor begrenzt werden kann (vgl BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, jeweils RdNr 23) .

    Es ging dem Gesetzgeber insoweit vor allem um eine Verlangsamung der nach früherem Recht zu erwarten gewesenen Erhöhungen des Beitragssatzes in der RV und der entsprechenden Mehrausgaben des Bundes (so das BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, jeweils RdNr 35, unter Verweis auf BT-Drucks 14/4230 S 36 mit Tabelle Nr. 1) .

    Mit Blick darauf hat der 5. Senat des BSG auch die durch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bedingten Änderungen im Beitrags-/Leistungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung schon allein aufgrund der finanziellen Erwägungen für verfassungsgemäß erachtet (vgl BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5) .

    Dies führte jedoch zu dem widersinnigen Ergebnis, dass Gesetzesänderungen zum Beitrags-/Leistungsverhältnis, die in der gesetzlichen RV zur Verlangsamung von Beitragserhöhungen und Ausgabensteigerungen des Bundes (vgl dazu BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, jeweils RdNr 35) eingeführt werden, im System der AdL wiederum Mehrausgaben des Bundes nach sich zögen, die zu vermeiden gerade die Absicht des Gesetzgebers war (vgl dazu auch den Lagebericht der Bundesregierung über die AdL 2001, SdL 2002, 132, 138) .

    Er setzt auf diese Weise - als Konsequenz aus der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einführung einer Abschlagsregelung in der gesetzlichen RV durch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (vgl hierzu nochmals das BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5) - den eingeschlagenen Weg zur Garantie stabiler Beitragssätze und folglich im Ergebnis auch zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des berufsständischen Systems der AdL fort (zu einer entsprechenden, schon damals gerechtfertigten Zielsetzung im Rahmen des ASRG 1995; vgl auch BSG SozR 4-5868 § 13 Nr. 2) .

    Dies hat entsprechend auch der 5. Senat des BSG in seinen Ausführungen zur Verneinung einer Verfassungswidrigkeit von § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI betont (vgl BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, jeweils RdNr 39) .

    Sie sind durch den für Erwerbsminderungsrenten auf 10, 8 % begrenzten Abschlag und die erhöhte Zurechnungszeit bei jüngeren Erwerbsminderungsrentnern angemessen berücksichtigt (so entsprechend für ähnliche faktische Zwangslagen in der gesetzlichen RV BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, jeweils RdNr 43) .

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Nach dem Sinn des § 77 Abs. 2 SGB VI müssten Erwerbsminderungsrentner eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann hinnehmen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weil die Regelung letztlich nur die Höhe der Rentenabsenkung begrenzen solle (vgl. z.B. BSGE 101, 193 ff.).
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   BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R   

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BSG, Entscheidung vom 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R (https://dejure.org/2008,6517)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Erwerbsminderungsrente; Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres; Rentenabschlag; Verfassungsmäßigkeit

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Rentenansprüche und -anwartschaften werden vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50 mwN; stRspr).

    Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54 mwN; stRspr).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 55 mwN).

    Sind allein die finanziellen Erwägungen ein legitimer Grund für den Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch andere mit der Regelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziele für sich oder zusätzlich die in Frage stehende Regelung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 297 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 63).

    Ihm steht - wie dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut in seinem Beschluss vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272, 295 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 58 f) zum Ausdruck gebracht hat - im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, von künftigen Entwicklungen abhängigen Regelungsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu.

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R - BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) werde nicht gefolgt.

    Auch die Entstehungsgeschichte spreche für die Auffassung des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3).

    Das auf einer möglichen "Vorzeitigkeit" der Rente wegen Erwerbsminderung beruhende gegenteilige Konzept des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz keine Stütze.

    Damit weicht der Senat zwar vom Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 ab (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3); dennoch ist er an der Entscheidung nicht gehindert.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 9/08 S

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Herabsetzung des Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Ein weiteres systematisches Argument hat der 13. Senat im Beschluss vom 26.6.2008 (B 13 R 9/08 S) aufgezeigt.

    Der 13. Senat hat auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26.6.2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16.5.2006 nicht festzuhalten (vgl § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr. 3; stRspr); Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede.
  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Anwartschaften sind aber wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, jeweils RdNr 43) und genießen nicht denselben eigentumsrechtlichen Schutz wie die Rente.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).
  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Indem die Grundregel des § 77 Abs. 1 SGB VI für die Rentenberechnung zum einen das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod für maßgebend erklärt und zum anderen das rechnerische Verhältnis zwischen EP und persönlichen EP festlegt, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit die nach § 77 Abs. 2, 3 SGB VI zu ermittelnden "Abschläge" oder "Zuschläge" für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs gelten sollen (vgl BSG vom 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R - Juris RdNr 281 ff; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 10, Stand 2/2002; Blüggel in Wannagat, SGB, § 77 SGB VI RdNr 18, Stand 7/2007; Ohsmann/Stolz/Thiede, DAngVers 2003, 171).
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R

    Bewertung beitragsfreier Zeiten - Israelische Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.11.2003 hatte der im Juli 1948 geborene Kläger erst das 55. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 15/04 R

    Rentenberechnung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Beginn der Rente -

    Auszug aus BSG, 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R
    Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.11.2003 hatte der im Juli 1948 geborene Kläger erst das 55. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 22 R 17/10
    Die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R sei zwischenzeitlich aufgrund des Urteils des BSG vom 14. August 2008 - B 5 R 88/07 R überholt.

    Das Urteil des BSG vom 14. August 2008 - B 5 R 88/07 R sei Gegenstand einer beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerde.

    Das BSG hat im Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R (vgl. auch die weiteren Urteile vom selben Tag B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R) dazu wie folgt ausgeführt:.

  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - L 5 R 2803/09
    Dies habe das Bundessozialgericht überzeugend in seiner Entscheidung vom 14.08.2008 (- B 5 R 88/07 R, Rn. 10 ff. (juris)) dargestellt.

    Eine Gleichbehandlung der Leistungsempfänger der unterschiedlichen Renten sei daher nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BSG, Urt. v. 14.08.2008 - B 5 R 88/07 R -, Rn. 20 (juris)).

  • BSG, 20.07.2009 - B 13 R 149/08 R
    Die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor Beginn des 60. Lebensjahrs seien nicht verfassungswidrig (Hinweise auf Terminsberichte zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 14.8.2008, B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R und auf Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.6.2008, L 3 R 43/08, des LSG Hessen vom 24.8.2007, L 5 R 228/06, sowie des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.9.2007, L 2 R 415/07).

    Denn hinsichtlich des behaupteten Verstoßes des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI gegen das GG teilt die Klägerin lediglich ihre eigene Rechtsauffassung mit; auf Gedankengänge des LSG und dort zitierte bzw im Wortlaut wiedergegebene ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.9.2007, L 2 R 415/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.6.2008, L 3 R 43/08; LSG Hessen, Urteil vom 24.8.2007, L 5 R 228/06; BSG, Urteile vom 14.8.2008, B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R) geht sie nicht ansatzweise ein.

  • BSG, 02.06.2009 - B 5 R 124/09 B
    Zur Begründung hat sich das LSG auf die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) bezogen.

    8 Der Kläger weist in der Beschwerdebegründung selbst sinngemäß darauf hin, dass der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 14.8.2008 - B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R - entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit der Verfassung in Einklang stehe, nachdem zuvor der 13. Senat des BSG beschlossen habe, an der gegenteiligen Rechtsauffassung des früher für Angelegenheiten der Rentenversicherung zuständigen 4. Senats nicht festzuhalten.

  • BSG, 05.08.2009 - B 5 R 278/09 B
    1 Mit Beschluss vom 27.4.2009 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1.0 verneint und sich zur Begründung auf die Urteile des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.8.2008 (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, auch für BSGE vorgesehen; B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) bezogen.

    8 Der Kläger weist in der Beschwerdebegründung selbst sinngemäß darauf hin, dass der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R) entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit der Verfassung in Einklang stehe, nachdem zuvor der 13. Senat des BSG beschlossen habe, an der gegenteiligen Rechtsauffassung des früher für Angelegenheiten der Rentenversicherung zuständigen 4. Senats nicht festzuhalten.

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2012 - L 11 R 2936/11
    Nach Hinweis des Senats, dass sowohl der 5. Senat des BSG am 14.08.2008 (B 5 R 32/07 R; B 5 R 88/07 R; B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R) als auch der 13. Senat des BSG am 26.06.2008 (B 13 R 9/08 R) die zu dieser Rechtsfrage anhängigen Revisionen zurückgewiesen habe und der Rechtsprechung des 4. Senats nicht gefolgt worden sei, haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 1262/10) beantragt.

    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht nur das BSG in mehreren Urteilen (vom 14.08.2008 in den Verfahren B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R und Beschluss vom 26.06.2008 in dem Verfahren B 13 R 11/08 S) ausführlich dargelegt hat, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI nicht gegen das GG verstößt, sondern nunmehr auch das BVerfG entschieden hat, dass die Absenkung des Zugangsfaktors bei der Berechnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei vorzeitigem Renteneintritt verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 11.01.2011, 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09, BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 22 R 1145/11
    Die dagegen am 11. Oktober 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage hat das Sozialgericht, nachdem es auf die Rechtsprechung des 5. Senats des BSG vom 14. August 2008 und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 sowie auf die Auferlegung von Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen hatte, nach entsprechender Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 28. September 2011 abgewiesen und dem Kläger zugleich auferlegt, 150 Euro an die Staatskasse zu zahlen: Es hat sich der Auffassung des BSG im Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R nicht angeschlossen, sondern ist der Rechtsprechung des nunmehr allein zuständigen 5. und 13. Senats des BSG (Urteile vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R, B 5 R 140/07 R, B 5 R 88/07 R; Urteil vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R; Beschluss vom 26. Juni 2008 - B 13 R 9/08 S) gefolgt, da § 77 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nach Wortlaut, Systematik und historischer Auslegung so zu verstehen sei, dass auch bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Verminderung des Zugangsfaktors vorzunehmen sei.

    Das BSG hat im Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R (vgl. auch die weiteren Urteile vom selben Tag B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R) dazu wie folgt ausgeführt:.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2009 - L 13 R 38/09
    In diesen Urteilen vom 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R, B 5 R 98/07 R, B 5 R 88/07 R und B 5 R 32/07 R - hat der 5. Senat des BSG von der Rechtsprechung des 4. Senats abweichend entschieden, dass Erwerbsminderungsrentner eine Absenkung des Zugangsfaktors (Rentenabschlag) auch dann hinnehmen müssten, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • BSG, 18.01.2010 - B 5 R 520/09 B
    8 Die Klägerin weist in ihrer Beschwerdebegründung (Seite 8 ff) selbst sinngemäß darauf hin, dass der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14.8.2008 (B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 5 und B 5 R 140/07 R - FamRZ 2009, 877) entschieden habe, dass die streitige Bestimmung des § 77 Abs. 2 SGB VI mit der Verfassung in Einklang stehe (vgl darüber hinaus auch Senatsurteile vom selben Tage B 5 R 88/07 R sowie B 5 R 98/07 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 6 zu Hinterbliebenenrenten).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2011 - L 10 R 4688/10
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des 5. Senats in seinen Entscheidungen vom 14.08.2008 (B 5 R 32/07 R in SozR 4-2600 § 77 Nr. 5 sowie B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R, jeweils zitiert nach juris) und 25.11.2008 (B 5 R 112/08 R), in denen er unter Berücksichtigung der Darlegungen des nach dem Geschäftsverteilungsplan ab 01.01.2008 anstelle des 4. Senats gemeinsam zur Entscheidung dieser Rechtsfrage zuständigen 13. Senats (vgl. Antwort auf die Anfrage des 5a Senats, ob an der Auffassung des 4. Senats festgehalten wird: Beschlüsse vom 26.06.2008, B 13 R 9/08 S und B 13 R 11/08 S, jeweils zitiert nach juris,) ausführlich begründet hat, weshalb der vom 4. Senat des BSG vertretenen Auffassung nicht zu folgen ist.
  • BSG, 01.02.2010 - B 13 R 515/09 B
  • BSG, 28.09.2009 - B 5 R 344/09 B
  • BSG, 20.01.2010 - B 13 R 473/09 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2011 - L 2 R 366/09
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - L 9 R 5785/08
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