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   BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R   

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BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R (https://dejure.org/2004,6357)
BSG, Entscheidung vom 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R (https://dejure.org/2004,6357)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 9/03 R (https://dejure.org/2004,6357)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Minderung des Zugangsfaktors; Auswirkungen der Anhebung des Renteneintrittsalters für Arbeitslose ; Voraussetzung der Vorlage eines Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht; ...

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit verfassungsgemäß, Vertrauensschutzregelung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 03.02.2004 - 1 BvR 2491/97

    Zur beschleunigten Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R
    Der Senat neigt zwar zu der Auffassung, dass die vor der Rechtsänderung durch das RuStFöG einfachgesetzlich ausgestaltete Rechtsposition auch insoweit vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst wird, als mit dem Leistungsversprechen auf eine Rente wegen Alters die Möglichkeit verbunden war, unter bestimmten Voraussetzungen mit Vollendung des 60. Lebensjahres den Versicherungsfall des Alters gewillkürt herbeizuführen, dh eine (zukünftige) Gestaltungsmöglichkeit zu haben (vgl BVerfG Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvL 1/65 - BVerfGE 22, 241, 253; offengelassen in BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 - 1 BvR 2491/97 - veröffentlicht in JURIS).

    Ihm steht - wie dies das BVerfG erneut in seinem Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 (1 BvR 2491/97, veröffentlicht in JURIS) zum Ausdruck gebracht hat - im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, auf künftige Entwicklungen ausgelegten Rechtsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu.

    Wie das BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 (aaO) bereits ausgeführt hat, wurden für die Zukunft Beiträge von 26 bis 28 vH befürchtet.

    Vielmehr darf er - wie das BVerfG in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach dargestellt hat (vgl BVerfG Urteil vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 ua - BVerfGE 102, 68, 97 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 sowie Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 - 1 BvR 2491/97) - sein Konzept auch auf die ursprünglich nicht Betroffenen ausdehnen, wenn sich die für die Ausgestaltung der Regelung bzw Übergangsregelung ursprünglich maßgebenden Umstände nachträglich ändern.

    Diese Grundsätze gelten - wie das BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 (1 BvR 2491/97 mwN) bezogen auf die dort entschiedene Fallgestaltung (beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen) betont hat - auch für befristete Übergangsregelungen, die noch nicht zur Anwendung gekommen sind.

    Für die Zulässigkeit der Neuregelung spricht allerdings im vorliegenden Fall - ebenso wie in dem vom BVerfG aaO entschiedenen Fall -, dass geringere Anforderungen an die Änderung von Übergangsrecht (hier: Ausweitung eines den Kläger zunächst nicht erfassenden Übergangsrechts) zu stellen sind, wenn dieses - wie hier die Regelungen des RRG 1992 zum Auslaufen der Rente mit 60 wegen Arbeitslosigkeit - langfristig (konkret: zwölf Jahre Auslaufzeit, vgl BT-Drucks 11/4124, S 144; im BVerfG-Kammerbeschluss - 1 BvR 2491/97 - wohl irrtümlich "2017" statt "2012") angelegt ist.

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R
    Dass der Gesetzgeber nicht die EP als solche gekürzt hat, sondern die Altersgrenze angehoben und den Zugangsfaktor bei einem vorzeitigen Rentenbezug gemindert hat, ändert am Ergebnis einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition - kürzere Laufzeit bzw geringerer Zahlbetrag der Rente - nichts (vgl zur Kürzung von EP: Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 164 ff = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - und 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - veröffentlicht in JURIS).

    Welchem Kostendruck die Rentenversicherung hierdurch ausgesetzt war, wird durch die jetzt verfügbaren Daten im Nachhinein belegt, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1999 hingewiesen hat (B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 173 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7 S 33).

    Für diesen Personenkreis wird zwar in der Literatur und Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass wegen des vorgerückten Alters eine Reaktion auf die veränderten Lebensumstände erschwert ist, ein erhöhter Vertrauensschutz diskutiert (vgl Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - bzw vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - sowie andererseits - einen erhöhten Vertrauensschutz für ältere Arbeitnehmer verneinend - Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 176 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7 S 36 f).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R
    Dass der Gesetzgeber nicht die EP als solche gekürzt hat, sondern die Altersgrenze angehoben und den Zugangsfaktor bei einem vorzeitigen Rentenbezug gemindert hat, ändert am Ergebnis einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition - kürzere Laufzeit bzw geringerer Zahlbetrag der Rente - nichts (vgl zur Kürzung von EP: Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 164 ff = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - und 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - veröffentlicht in JURIS).

    Für diesen Personenkreis wird zwar in der Literatur und Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass wegen des vorgerückten Alters eine Reaktion auf die veränderten Lebensumstände erschwert ist, ein erhöhter Vertrauensschutz diskutiert (vgl Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - bzw vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - sowie andererseits - einen erhöhten Vertrauensschutz für ältere Arbeitnehmer verneinend - Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 176 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7 S 36 f).

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R
    Dass der Gesetzgeber nicht die EP als solche gekürzt hat, sondern die Altersgrenze angehoben und den Zugangsfaktor bei einem vorzeitigen Rentenbezug gemindert hat, ändert am Ergebnis einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition - kürzere Laufzeit bzw geringerer Zahlbetrag der Rente - nichts (vgl zur Kürzung von EP: Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 164 ff = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - und 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - veröffentlicht in JURIS).

    Für diesen Personenkreis wird zwar in der Literatur und Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass wegen des vorgerückten Alters eine Reaktion auf die veränderten Lebensumstände erschwert ist, ein erhöhter Vertrauensschutz diskutiert (vgl Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - bzw vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - sowie andererseits - einen erhöhten Vertrauensschutz für ältere Arbeitnehmer verneinend - Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 176 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7 S 36 f).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R
    Denn der Gesetzgeber war - wie bereits ausgeführt - wegen der unterschiedlich langen Rentenlaufzeiten durchaus legitimiert, den Zugang zu einer abschlagsfreien Altersrente wegen Arbeitslosigkeit schwieriger erfüllbar zu gestalten als bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit vollendetem 63. Lebensjahr (vgl BVerfG Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 330; BVerfG Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87 und 20/88 - BVerfGE 91, 389, 401).
  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R
    Demgemäss ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG vom 20. Mai 1987 - 1 BvR 762/85 - BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr. 3, stRspr); entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede.
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R
    Vielmehr darf er - wie das BVerfG in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach dargestellt hat (vgl BVerfG Urteil vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 ua - BVerfGE 102, 68, 97 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 sowie Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 - 1 BvR 2491/97) - sein Konzept auch auf die ursprünglich nicht Betroffenen ausdehnen, wenn sich die für die Ausgestaltung der Regelung bzw Übergangsregelung ursprünglich maßgebenden Umstände nachträglich ändern.
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R
    bb) Schließlich kann zu Gunsten des Klägers auch nicht den Ausschlag geben, dass er im Zeitpunkt der ab 1. August 1996 in Kraft getretenen Gesetzesänderung fast 57 Jahre alt war und damit bereits zum Kreis der "rentennahen Jahrgänge" oder - anders ausgedrückt - älteren Arbeitnehmer gehörte, wozu allgemein die 55- bis 65-jährigen Arbeitnehmer gerechnet werden (vgl BVerfG Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 - BVerfGE 81, 156, 196 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 11 und BT-Drucks 7/2484, S 1 ff).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R
    Dabei kann - wie vom BVerfG in seinem oben genannten Kammerbeschluss ausgeführt - offen bleiben, ob sich dieser Grundsatz bei Rentenanwartschaften aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt oder aus Art. 2 Abs. 1 iVm dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet wird (vgl BVerfG vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1, 14 f).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 9/03 R
    Denn der Gesetzgeber war - wie bereits ausgeführt - wegen der unterschiedlich langen Rentenlaufzeiten durchaus legitimiert, den Zugang zu einer abschlagsfreien Altersrente wegen Arbeitslosigkeit schwieriger erfüllbar zu gestalten als bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit vollendetem 63. Lebensjahr (vgl BVerfG Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 330; BVerfG Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87 und 20/88 - BVerfGE 91, 389, 401).
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei Bestandsrenten im

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BSG, 24.02.1999 - B 5 RJ 28/98 R

    Regelaltersrentenanspruch - Fälligkeit - Rechtsänderung durch das WFG - Bewertung

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03

    Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das

  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R

    Qualifikationsgruppeneinstufung - technischer Zeichnerin - Rumänien - langjährige

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2005 - L 1 RA 210/04

    Verfassungsmäßigkeit der zu Abschlägen führenden gesetzlichen Regelungen zur

    Wie das Beispiel der in der Praxis bedeutendsten Rentenart, der AR wegen Arbeitslosigkeit, zeigt, ist gerade auch diese Rentenart, die im Übrigen nur eine Wartezeit von 15 Jahren voraussetzt, ebenso an die Regelaltersgrenze angepasst worden wie die ARFrauen, § 237 SGB VI, was in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für verfassungsmäßig angesehen wurde (BSG, Urteile vom 25.2.2004, B 5 RJ 44/02 R, B 5 RJ 62/02 R, B 5 RJ 45/03 R, B 5 RJ 9/03 R; BSG, Urteil vom 5.8.2004, B 13 RJ 10/03 R; vgl. nochmals LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.6.2002, L 1 RA 239/01; a. A. allein: BSG, Urteil vom 28.10.2004, B 4 RA 42/02 R - Vorlage an das BVerfG).
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