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   BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B   

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https://dejure.org/2011,22884
BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B (https://dejure.org/2011,22884)
BSG, Entscheidung vom 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B (https://dejure.org/2011,22884)
BSG, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - B 6 KA 1/11 B (https://dejure.org/2011,22884)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 Abs 1 SGB 5, § 45 Abs 2 S 1 BMV-Ä, § 34 Abs 4 S 2 EKV-Ä, § 19 Buchst a BMV-Z, § 17 Abs 1 S 1 EKV-Z
    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft - Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Korrektur - Honorarbescheide

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Korrektur von Honorarbescheiden in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft

  • rewis.io

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft - Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Korrektur - Honorarbescheide

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft - Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Korrektur - Honorarbescheide

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Korrektur von Honorarbescheiden in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B
    Das BSG hat in seinem Urteil vom 22.3.2006 (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6) ausgeführt, dass bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft iS des § 33 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bzw Vertragszahnärzte (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung) Honorarbescheide korrigiert werden können.

    Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spricht stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert wurde (BSG vom 22.3.2006 aaO RdNr 18 f) .

    Jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 % der Patienten gemeinsam behandeln, liegt eine für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor; eine Patientenidentität von so großem Ausmaß ist nur vorstellbar mit Hilfe der Koordinierung des Patientenaufkommens in einer für Gemeinschaftspraxen typischen einheitlichen Praxisorganisation (BSG vom 22.3.2006 aaO RdNr 20) .

    Im Übrigen hat das LSG in seinem Urteil substantiiert dargelegt, welchen zusätzlichen Umständen - über eine außerordentlich hohe Quote von Doppelbehandlungen hinaus - es weitere Anzeichen für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs entnommen hat (s LSG-Urteil S 10-12; zu dem allem vgl Senatsurteil vom 22.3.2006 aaO sowie Beschlüsse vom 17.9.2008 aaO und vom 5.11.2008 aaO) .

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 65/07 B
    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B
    Es wird aber auf die Richtlinien hingewiesen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbart haben und nach denen bereits bei 20 % Patientenidentität - bzw bei 30 % im Falle gebietsübergreifender/versorgungsübergreifender Praxisgemeinschaften - eine Abrechnungsauffälligkeit anzunehmen ist (BSG aaO RdNr 19; zum Quotenmaßstab siehe auch BSG Beschlüsse vom 17.9.2008 - B 6 KA 65/07 B - RdNr 10 - und vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - RdNr 12).

    Im Übrigen hat das LSG in seinem Urteil substantiiert dargelegt, welchen zusätzlichen Umständen - über eine außerordentlich hohe Quote von Doppelbehandlungen hinaus - es weitere Anzeichen für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs entnommen hat (s LSG-Urteil S 10-12; zu dem allem vgl Senatsurteil vom 22.3.2006 aaO sowie Beschlüsse vom 17.9.2008 aaO und vom 5.11.2008 aaO) .

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 17/07 B

    Honorarberichtigung in der vertragsärztlichen Versorgung, missbräuchliche Nutzung

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B
    Es wird aber auf die Richtlinien hingewiesen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbart haben und nach denen bereits bei 20 % Patientenidentität - bzw bei 30 % im Falle gebietsübergreifender/versorgungsübergreifender Praxisgemeinschaften - eine Abrechnungsauffälligkeit anzunehmen ist (BSG aaO RdNr 19; zum Quotenmaßstab siehe auch BSG Beschlüsse vom 17.9.2008 - B 6 KA 65/07 B - RdNr 10 - und vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - RdNr 12).

    Im Übrigen hat das LSG in seinem Urteil substantiiert dargelegt, welchen zusätzlichen Umständen - über eine außerordentlich hohe Quote von Doppelbehandlungen hinaus - es weitere Anzeichen für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs entnommen hat (s LSG-Urteil S 10-12; zu dem allem vgl Senatsurteil vom 22.3.2006 aaO sowie Beschlüsse vom 17.9.2008 aaO und vom 5.11.2008 aaO) .

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 2/14 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform

    Danach liegt eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft vor, wenn Ärzte oder Zahnärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) typisch ist (vgl BSG Beschluss vom 11.5.2011 - B 6 KA 1/11 B - Juris RdNr 11) .

    Ein hoher Anteil von Patienten, an deren Behandlung sowohl der von der Prüfung betroffene Arzt als auch Kollegen derselben Praxisgemeinschaft beteiligt sind, indiziert eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 19; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 8.12.2010 - B 6 KA 46/10 B - RdNr 14; BSG Beschluss vom 11.5.2011 - B 6 KA 1/11 B - RdNr 11).

    Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spricht stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert wurde (BSG Beschluss vom 11.5.2011 - B 6 KA 1/11 B - RdNr 11) , sondern tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfindet (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 20; BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - RdNr 6) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2016 - L 11 KA 75/15

    Vollziehung eines Honorarrückforderungsbescheides; Eilverfahren; Wirtschaftliche

    Eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft liege dann vor, wenn Ärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalteten, wie dies für eine Berufsausübungsgemeinschaft bzw. Gemeinschaftspraxis typisch sei (vgl. BSG, Beschluss vom 11.05.2011, - B 6 KA 1/11 B -).

    Für die erste Hälfte dieses Zeitraums, nämlich für die Quartale bis III/2011, lägen die Werte beim Antragsteller ausnahmslos und bei seinem Kooperationspartner X fast ausnahmslos bei über 50 % und damit in dem Bereich, für den das BSG (Beschluss vom 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B -) im Fall einer Praxisgemeinschaft zweier Hausärzte mit Praxisidentität von über 50 % ausgeführt habe, dass eine Patientenidentität von so großem Ausmaß nur vorstellbar sei mit Hilfe der Koordinierung des Patientenaufkommens in einer für Gemeinschaftspraxen typischen einheitlichen Praxisorganisation.

    Das SG hat insoweit zunächst nur einen Obersatz gebildet und hierzu aus dem Beschluss des BSG vom 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B - zitiert.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2017 - L 3 KA 16/14

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Honorarforderungen der Vertragsärzte

    Für den strukturell gleichgelagerten Fall einer (nicht umgewandelten, sondern) neu gegründeten Praxisgemeinschaft, in der die beteiligten Vertragsärzte von vornherein ihren jeweiligen Patientenstamm im Wesentlichen gemeinsam behandeln, kann nichts anderes gelten ( st Senatsrspr, vgl zB Urteile vom 21. März 2012 - L 3 KA 103/08 und vom 24. August 2016 - L 3 KA 54/13; vgl außerdem BSG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - B 6 KA 1/11 B - juris ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - L 7 KA 5/12

    Abrechnungsprüfung - sachlich rechnerische Richtigstellung - Honorarrückforderung

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 22. März 2006 (B 6 KA 76/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 f.; bestätigend: Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8) ausgeführt, dass bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte (in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung) Honorarbescheide korrigiert werden können.

    Nach Auffassung des Bundessozialgerichts liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 Prozent der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor (Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; ebenso: Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6); eine Patientenidentität von so großem Ausmaß ist nur vorstellbar mit Hilfe der Koordinierung des Patientenaufkommens in einer für Gemeinschaftspraxen typischen einheitlichen Praxisorganisation.

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 43/12 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisgemeinschaft - gemeinsame Behandlung von

    Eine Beschränkung der Annahme des Gestaltungsmissbrauchs auf diese Sachverhalte lässt sich dem nicht entnehmen (vgl auch Beschluss des Senats vom 11.5.2011 - B 6 KA 1/11 B - juris RdNr 12) .
  • SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 23/18

    Kassenärztliche Vereinigung - Plausibilitätsprüfung - Beanstandung des

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Richtigstellungsbefugnis auf den Fall des Missbrauchs der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft nach § 33 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) zu übertragen ist ( BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 6 KA 76/04 R, Rn. 18ff.; BSG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - B 6 KA 1/11 B ; BSG, Beschluss vom 06. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B; BSG, Beschluss vom 02. Juli 2014 - B 6 KA 2/14 B) .

    Nach Auffassung des BSG liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50% der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine BAG kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor (u.a. BSG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - B 6 KA 1/11 B -, Rn. 11; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2015 - L 7 KA 5/12 -, Rn. 22) .

  • LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14

    Vertragsarztrecht; Honorarrückforderung aufgrund einer Plausibilitätsprüfung;

    Eine solche missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft liegt vor, wenn Ärzte oder Zahnärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) typisch ist (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 8; Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, Juris Rn. 11).
  • SG München, 09.03.2016 - S 21 KA 14/14

    Vertragsärztliche Versorgung: Gestaltungsmissbrauch bei MVZ mit angestellter

    aa) Nach der Rechtsprechung des BSG (begründet mit Urteil vom 22.3.2006, Az. B 6 KA 76/04 R (Rn. 20), fortgesetzt mit Beschluss vom 5.11.2008, Az. B 6 KA 17/07 B; Beschluss vom 11.5.2011, Az. B 6 KA 1/11 B; Beschluss vom 6.2.2013, Az. B 6 KA 43/12 B; Beschluss vom 2.7.2014, Az. B 6 KA 2/14 B; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.5.2010, Az. L 3 KA 74/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2015, Az. L 7 KA 5/12) ist die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinsame und gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch Behandlung eines gemeinsamen Patientenstammes jedenfalls dann auch ohne weitere Ermittlungen anzunehmen, wenn zwei in der Rechtsform einer Praxisgemeinschaft kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebietes mehr als 50% der Patienten im Quartal gemeinsam behandeln.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2015 - L 7 KA 81/13
    Das Bundessozialgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 22. März 2006 (B 6 KA 76/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 f.; bestätigend: Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8) ausgeführt, dass bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte Honorarbescheide korrigiert werden können.

    Nach Auffassung des Bundessozialgerichts liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 Prozent der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor (Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; ebenso: Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; Urteil des Senats vom 25. März 2015, L 7 KA 5/12, dort Patientenidentität über sieben Quartale von durchschnittlich 72, 7 Prozent); eine Patientenidentität von so großem Ausmaß ist nur vorstellbar mit Hilfe der Koordinierung des Patientenaufkommens in einer für Gemeinschaftspraxen typischen einheitlichen Praxisorganisation.

  • SG Berlin, 22.02.2012 - S 83 KA 213/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsvertrag (HVV) 2009 der

    Da eine hohe Patientenidentität nach Umwandlung einer Berufsausübungsgemeinschaft in eine Praxisgemeinschaft für einen Gestaltungsmissbrauch spricht (vgl. dazu nur BSG, Beschluss vom 11.5.2011 - B 6 KA 1/11 B, m.w.N), erscheint es konsequent, auch um Rahmen einer Übergangsregelung für den Fall der Umwandlung einer Berufsausübungsgemeinschaft in eine Praxisgemeinschaft auf den Anteil des jeweiligen Arztes an der Behandlungsfallzahl in der vormals bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft abzustellen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2012 - L 3 KA 108/09
  • BSG, 12.08.2011 - B 6 KA 1/11 BH
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2013 - L 3 KA 73/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2016 - L 3 KA 54/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2011 - L 3 KA 97/10
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 5180/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2017 - 15 U 86/05

    Schein-Praxisgemeinschaft muss Honorar zurückzahlen, § 106a SGB V

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2012 - L 3 KA 105/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2012 - L 3 KA 20/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2012 - L 3 KA 48/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2011 - L 3 KA 107/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2012 - L 3 KA 38/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2012 - L 3 KA 37/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2020 - L 3 KA 77/17
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