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   BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R   

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https://dejure.org/2015,1632
BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R (https://dejure.org/2015,1632)
BSG, Entscheidung vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R (https://dejure.org/2015,1632)
BSG, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 11/14 R (https://dejure.org/2015,1632)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 1 SGB 5, § 77 Abs 3 S 1 SGB 5, § 77 Abs 3 S 2 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 85 Abs 4b S 1 SGB 5
    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Zulässigkeit der Erteilung von zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag für zwei Vertragsarztsitze

  • rewis.io

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 95 Abs. 3; Zahnärzte-ZV § 19a
    Teilzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Zulässigkeit der Erteilung von zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag für zwei Vertragsarztsitze

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragszahnärzte; Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Halbe Zulassung plus weitere halbe Zulassung für Zahnarzt ist erlaubt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf zweite Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf zweite Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag

  • jusmedicus.de (Kurzinformation)

    Zwei halbe Zulassungen für (Zahn-)Arzt möglich

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 13.02.2015)

    Zulassung: Zwei halbe Praxen sind ok

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Ein Vertragsarzt darf zwei Praxen führen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Freiheit für die Ärzte

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 37 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Weitere hälftige Zulassung in anderem K(Z)V-Bezirk

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tätigkeit auf zwei hälftigen Vertragsarztsitzen ist zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R

    Vertragsarztrecht - keine rückwirkende Genehmigung zur Verlegung des

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R
    Nach § 95 Abs. 1 Satz 7 SGB V erfolgt die Zulassung "für den Ort der Niederlassung als Arzt ...(Vertragsarztsitz)"; eine entsprechende Begriffsbestimmung enthält § 1a Nr. 16 BMV-Ä. Der Begriff "Ort der Niederlassung" meint den konkreten Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die Praxisanschrift gekennzeichnet ist (stRspr des Senats, vgl BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31/32; BSGE 86, 121, 122 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13) .

    Zulassung und Vertragsarztsitz sind rechtlich untrennbar miteinander verbunden (BSGE 86, 121, 124 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 18; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13) ; der Vertragsarztsitz nimmt in seiner rechtlichen Wirkung an dem Statuscharakter der Zulassung teil (BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13) .

    Die enge Verknüpfung von Zulassung und Vertragsarztsitz beruht darauf, dass das Bestehen eines Vertragsarztsitzes unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist; diese ist ohne einen Vertragsarztsitz nicht möglich (BSGE 86, 121, 124 f = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 18; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13 mwN) .

    Der Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen will, wird für einen bestimmten Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz) zugelassen; für diesen Ort muss er die Zulassung beantragen (BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13) .

    K(Z)ÄV und Krankenkassen müssen - namentlich zur Information der Versicherten - zu jedem Zeitpunkt wissen, unter welcher Praxisanschrift ein zugelassener Vertragsarzt seine Tätigkeit ausübt (BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 15) .

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R
    Die Zulassung als Vertragsarzt beinhaltet die Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung (BSGE 86, 121, 123 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16) .

    Nach § 95 Abs. 1 Satz 7 SGB V erfolgt die Zulassung "für den Ort der Niederlassung als Arzt ...(Vertragsarztsitz)"; eine entsprechende Begriffsbestimmung enthält § 1a Nr. 16 BMV-Ä. Der Begriff "Ort der Niederlassung" meint den konkreten Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die Praxisanschrift gekennzeichnet ist (stRspr des Senats, vgl BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31/32; BSGE 86, 121, 122 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13) .

    Zulassung und Vertragsarztsitz sind rechtlich untrennbar miteinander verbunden (BSGE 86, 121, 124 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 18; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13) ; der Vertragsarztsitz nimmt in seiner rechtlichen Wirkung an dem Statuscharakter der Zulassung teil (BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13) .

    Die enge Verknüpfung von Zulassung und Vertragsarztsitz beruht darauf, dass das Bestehen eines Vertragsarztsitzes unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist; diese ist ohne einen Vertragsarztsitz nicht möglich (BSGE 86, 121, 124 f = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 18; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13 mwN) .

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 26/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Erteilung einer poliklinischen

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R
    Diese ergibt sich aus dem von ihr gemäß § 75 Abs. 1 SGB V wahrzunehmenden Sicherstellungsauftrag (zB BSG SozR 4-2500 § 117 Nr. 1 RdNr 15) .

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind die K(Z)ÄVen aufgrund der ihnen übertragenen Verantwortung für eine gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch die Entscheidungen der Zulassungsgremien stets und unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen (zB BSGE 78, 284, 285 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 4 S 24; BSG SozR 3-2500 § 119 Nr. 1 S 2; BSGE 85, 1, 2 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 28; BSG SozR 4-2500 § 117 Nr. 1 RdNr 15; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 13) .

    Auch wenn die K(Z)ÄV den Sicherstellungsauftrag nur in ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich wahrzunehmen hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 117 Nr. 1 RdNr 15) , bedeutet dies, wie das LSG richtig gesehen hat, nicht, dass sie zwingend darauf beschränkt ist, Entscheidungen der in ihrem Bezirk tätigen Zulassungsgremien anzugreifen.

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 13.10.2010 (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3) dargelegt hat, ist neben der Wahrnehmung eines hälftigen Versorgungsauftrags zwar eine vollzeitige Beschäftigung ausgeschlossen (aaO RdNr 19) .

    Wie bereits dargelegt, lässt ein hälftiger Versorgungsauftrag bereits nach dem Wortlaut Raum für eine andere Hälfte und ermöglicht (damit) auch eine zur vertragsärztlichen Tätigkeit gleichgewichtige (Zweit-)Beschäftigung (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23) .

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind die K(Z)ÄVen aufgrund der ihnen übertragenen Verantwortung für eine gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch die Entscheidungen der Zulassungsgremien stets und unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen (zB BSGE 78, 284, 285 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 4 S 24; BSG SozR 3-2500 § 119 Nr. 1 S 2; BSGE 85, 1, 2 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 28; BSG SozR 4-2500 § 117 Nr. 1 RdNr 15; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 13) .

    Nach § 95 Abs. 1 Satz 7 SGB V erfolgt die Zulassung "für den Ort der Niederlassung als Arzt ...(Vertragsarztsitz)"; eine entsprechende Begriffsbestimmung enthält § 1a Nr. 16 BMV-Ä. Der Begriff "Ort der Niederlassung" meint den konkreten Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die Praxisanschrift gekennzeichnet ist (stRspr des Senats, vgl BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31/32; BSGE 86, 121, 122 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13) .

  • LSG Hamburg, 05.11.2007 - L 2 B 396/07

    Voraussetzungen für das Tätigwerden eines im Bezirk einer Kassenzahnärztlichen

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R
    Sofern der Vertrags(zahn)arzt die ihm bereits erteilte Zulassung gemäß § 19a Abs. 2 Ärzte/Zahnärzte-ZV auf einen hälftigem Versorgungsauftrag beschränkt hat oder ihm von vornherein nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt wurde, steht ihm - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen - ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag zu (ebenso SG Marburg Urteil vom 10.9.2008 - S 12 KA 207/08 - Juris RdNr 28; Schallen, Zulassungsverordnung, 8. Aufl 2012, § 19a Ärzte-ZV RdNr 20; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Ärzte-ZV, § 19a RdNr 18; Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, 2. Aufl 2008 S 93; Motz in Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 95 RdNr 75; Harneit, ZMGR 2009, 357, 359; Schiller/Pavlovic, MedR 2007, 86, 88 f; Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 280; aA LSG Hamburg Beschluss vom 5.11.2007 - L 2 B 396/07 ER KA - Juris RdNr 21 f; offengelassen vom Hessischen LSG Urteil vom 7.7.2010 - L 4 KA 83/08 - Juris RdNr 26) .

    Selbst wenn man in die Überlegung einbezieht, dass die Ermöglichung der Eintragung in zwei (Zahn-)Arztregister auch der Förderung anderer Versorgungskonstellationen - wie etwa Anstellungsverhältnisse von Zahnärzten im Bereich zweier KZÄVen - dienen soll (so LSG Hamburg Beschluss vom 5.11.2007 - L 2 B 396/07 ER KA - Juris RdNr 21) , ändert dies nichts daran, dass die Aufhebung des § 4 Abs. 1 Satz 3 Ärzte/Zahnärzte-ZV vorrangig den Bereich der Zulassungen betrifft und solche - nämlich "Teilzulassungen" - auch ausdrücklich und ausschließlich in den Gesetzesmaterialien Erwähnung finden.

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Flexibilisierungsoptionen des

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R
    Soweit der Senat im Beschluss vom 9.2.2011 (B 6 KA 44/10 B - Juris RdNr 11) ausgeführt hat, dass die mit dem VÄndG geschaffenen Flexibilisierungsoptionen nichts an dem Grundsatz änderten, dass einem Arzt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist (s hierzu schon BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23) , sind diese Äußerungen vor dem Hintergrund zu sehen, dass die dortige Klägerin (im Ergebnis) das Recht geltend machte, zwei volle Versorgungsaufträge - als Augenärztin und als Neurologin - ausüben zu dürfen.
  • LSG Hessen, 07.07.2010 - L 4 KA 83/08

    Vertragsärztliche Versorgung - einheitlicher Vertragsarztsitz auch nach

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R
    Sofern der Vertrags(zahn)arzt die ihm bereits erteilte Zulassung gemäß § 19a Abs. 2 Ärzte/Zahnärzte-ZV auf einen hälftigem Versorgungsauftrag beschränkt hat oder ihm von vornherein nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt wurde, steht ihm - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen - ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag zu (ebenso SG Marburg Urteil vom 10.9.2008 - S 12 KA 207/08 - Juris RdNr 28; Schallen, Zulassungsverordnung, 8. Aufl 2012, § 19a Ärzte-ZV RdNr 20; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Ärzte-ZV, § 19a RdNr 18; Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, 2. Aufl 2008 S 93; Motz in Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 95 RdNr 75; Harneit, ZMGR 2009, 357, 359; Schiller/Pavlovic, MedR 2007, 86, 88 f; Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 280; aA LSG Hamburg Beschluss vom 5.11.2007 - L 2 B 396/07 ER KA - Juris RdNr 21 f; offengelassen vom Hessischen LSG Urteil vom 7.7.2010 - L 4 KA 83/08 - Juris RdNr 26) .
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 46/95

    Anspruch auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes für ärztlich geleitete

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind die K(Z)ÄVen aufgrund der ihnen übertragenen Verantwortung für eine gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch die Entscheidungen der Zulassungsgremien stets und unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen (zB BSGE 78, 284, 285 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 4 S 24; BSG SozR 3-2500 § 119 Nr. 1 S 2; BSGE 85, 1, 2 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 28; BSG SozR 4-2500 § 117 Nr. 1 RdNr 15; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 13) .
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R
    Zwar spricht § 19a Abs. 2 Ärzte/Zahnärzte-ZV von einer "Beschränkung des Versorgungsauftrags", doch enthält das - höherrangige (vgl BVerfGE 114, 196, 234 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 93 ff) - Gesetz selbst keinen vergleichbaren Hinweis: § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V erwähnt lediglich einen "zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrag", § 98 Abs. 2 Nr. 10 SGB V spricht von einer "Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages".
  • SG Marburg, 10.09.2008 - S 12 KA 207/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung für zwei Fachgebiete - Verlegung -

  • BVerfG, 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11

    Versagung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 32/93

    Kinderarzt - Zulassung - Vertragsarzt - Sozialpädiatrisches Zentrum

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14

    Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Mehrere Zulassungen;

    Nichts anderes folge aus dem Urteil des BSG vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R - wonach ein Arzt zwei Zulassungen mit je einem halben Versorgungsauftrag an zwei Arztsitzen besitzen könne, dies jedoch nur auf ein und demselben Fachgebiet.

    In diesem Zusammenhang habe das BSG in seiner Entscheidung vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R - festgestellt, dass die praktischen Probleme der Zulassung mit zwei "halben" Vertrags(zahn)arztsitzen lösbar seien.

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertragsarztsitze - wie hier vom Kläger begehrt - im Bezirk derselben oder zweier Kassenärztlicher Vereinigungen (KVen) liegen (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Hinter der nachträglichen Beschränkung der Zulassung auf die Hälfte steckt allerdings ein teilweiser Verzicht auf die volle Zulassung, denn ein Anspruch auf "Aufstockung" auf eine volle oder eine zweite halbe Zulassung besteht nur bei Erfüllung aller (weiteren) Zulassungsvoraussetzungen (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Dem Kläger steht entsprechend - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen - grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag zu (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R - mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rspr. und Literatur).

    Zwar spricht § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV von einer "Beschränkung des Versorgungsauftrags", doch enthält § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V keine entsprechende Einschränkung, sondern erwähnt lediglich einen "zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrag", § 98 Abs. 2 Nr. 10 SGB V spricht schließlich von einer "Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages" (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    aa.) Eine vertragsärztliche Tätigkeit, die aufgrund einer weiteren Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ausgeübt wird, stellt keine Tätigkeit im Sinne des § 20 Ärzte-ZV dar, die eine Nichteignung des Vertragsarztes begründen würde (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Als derartige (Zweit-)Beschäftigung kommt nicht allein eine Tätigkeit in Krankenhäusern oder - wie in dem vom BSG entschiedenen Fall - in Einrichtungen z.B. des Strafvollzuges in Betracht, sondern gleichermaßen auch eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags, weil sie sich - jedenfalls in Bezug auf die in Rede stehende "Verfügbarkeit" des Arztes - nicht wesentlich von einer Tätigkeit in Krankenhäusern und Einrichtungen unterscheidet (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Eine an einem anderen Vertragsarztsitz ausgeübte weitere vertragsärztliche Tätigkeit fällt ersichtlich nicht unter die in der Norm genannten ärztlichen Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach mit einer Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht vereinbar sind (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Mit ihr wird dem Berechtigten die Befugnis übertragen, im System der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherten gesetzlicher Krankenkassen mit Wirkung für diese zu behandeln (BSG a.a.O. sowie Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Dementsprechend hat der Gesetzgeber für die - durch das VÄndG erstmals zugelassene - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG), die es deren Mitgliedern ermöglicht, auch in Bezirken unterschiedlicher KVen tätig zu werden (§§ 33 Abs. 2 Satz 2, 24 Abs. 3 Satz 7 Ärzte-ZV), entsprechende Regelungen eingeführt (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Das ist nicht der Fall (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Seither ist, so das BSG im Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -, bei lediglich hälftiger Zulassung als Vertragsarzt eine begehrte weitere Zulassung anhand der allgemein gültigen Zulassungsvoraussetzungen unabhängig von der bereits bestehenden hälftigen Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu prüfen.

    Eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit fällt - wie bereits das BSG festgestellt hat - ersichtlich nicht unter die in der Norm genannten ärztlichen Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach mit einer Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht vereinbar sind (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Dass diese nicht lösbar sind, haben weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 6) konkret dargelegt noch ist das für den Senat erkennbar (ebenso das BSG zu der gleichgelagerten Problematik einer doppelten hälftigen Zulassung im selben Versorgungsbereich: BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt - keine gleichzeitige Teilnahme an

    Sofern der Vertragsarzt die ihm bereits erteilte Zulassung gemäß § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV auf einen hälftigen Versorgungsauftrag beschränkt hat oder ihm von vornherein nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt wurde, steht ihm - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen - ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag zu (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 20 im Fall einer jeweils hälftigen Zulassung als Zahnarzt in Bezirken unterschiedlicher Kassenzahnärztlicher Vereinigungen) .
  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige

    Der Begriff "Ort der Niederlassung" meint nach der Rechtsprechung des Senats den konkreten Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die Praxisanschrift gekennzeichnet ist (stRspr des Senats, vgl BSGE 77, 188, 189 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 26; BSGE 85, 1, 5 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31/32; BSGE 86, 121, 122 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 15; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - RdNr 35, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 vorgesehen) .
  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 51/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertragsärzte, die eine Zweigpraxis betreiben -

    Auch für Ärzte mit mehreren Tätigkeitsorten gilt, dass einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag erteilt werden kann (vgl BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - Juris RdNr 10 f; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 30 RdNr 28; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R - BSGE 120, 197 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 4, RdNr 35; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 19 f; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26 = GesR 2013, 289, RdNr 55) .
  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 25/19 B

    Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag als Hausarzt neben einer

    Der Senat hat in zahlreichen Entscheidungen (BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - juris; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 38; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R - BSGE 120, 197 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 4 RdNr 35; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R - MedR 2016, 823 = juris RdNr 36; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 30 RdNr 27 f, jeweils mwN) dargelegt, dass einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag zugeordnet werden kann.

    Die Zulassung beinhaltet die Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung (BSG Urteil vom 10.5.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121, 123 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 34) .

    Die Zulassung ist untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden (BSG Urteil vom 10.5.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121, 123 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16) und stellt damit eine höchstpersönliche Rechtsposition des Vertragsarztes dar (BVerfG Beschluss vom 22.3.2013 - 1 BvR 791/12 - juris RdNr 10 = BVerfGK 20, 270; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 34) .

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig, dass eine Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag der Erteilung einer weiteren Teilzulassung mit halbem Versorgungsauftrag jedenfalls nicht generell entgegensteht (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 29).

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 4/22 R

    Erforderlichkeit einer zulassungsrechtlichen Befugnis für eine Kinderärztin

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die KÄVen aufgrund der ihnen übertragenen Verantwortung für eine gesetzliche und vertragliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung durch die Entscheidungen der Zulassungsgremien stets und unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen (BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 46/95 - BSGE 78, 284, 285 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 4 S 24; BSG Urteil vom 9.6.1999 - B 6 KA 76/97 R - SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 S 3; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 16; vgl auch Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Aufl 2021, RdNr 229; Pawlita in jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 97 RdNr 45).

    Es muss daher einer KÄV auch möglich sein, ein aus ihrer Sicht den Bestimmungen des Vertragsarztrechts zuwiderlaufendes Handeln ihrer Mitglieder durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 17) .

  • SG Düsseldorf, 28.09.2016 - S 2 KA 1445/16

    Anspruch eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auf Anstellung eines

    Das kann auch dergestalt erfolgen, dass zwei hälftige Zulassungen an zwei örtlich getrennten hälftigen Vertragsarztsitzen erteilt werden (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R - (Rn. 18 ff.)).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - L 24 KA 39/17

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulassung - Versorgungsauftrag

    Eine (zahn)ärztliche Praxis muss in den Zeiten, in denen kein Notfalldienst eingerichtet ist, grundsätzlich für die Versorgung der Versicherten erreichbar sein und darf nicht nur Sprechstunden an einzelnen Wochentagen anbieten (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 11/14 R -, SozR 4-2500 § 95 Nr. 29, Rdnr. 44).
  • LSG Sachsen, 05.07.2017 - L 1 KA 1/17

    Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen der intravitrealen Medikamenteneingabe

    Denn eine KÄV ist durch Entscheidungen der Zulassungsinstanzen aufgrund der ihr übertragenen Verantwortung für eine den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung stets und unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 11/14 R - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2021 - L 3 KA 16/19

    Besetzung eines halben Vertragsarztsitzes nach partieller Entsperrung eines

    Sie ist durch die Entscheidungen der Zulassungsgremien daher stets und unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen (vgl BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 11/14 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 mwN) .
  • LSG Sachsen, 09.12.2015 - L 8 KA 2/13

    Vertragsarztangelegenheiten; Keine rückwirkende Aufhebung einer

  • LSG Sachsen, 05.07.2017 - 1 KA 1/17

    Vertragsarztangelegenheiten; Klage gegen eine Ermächtigung gemäß § 116 SGB V zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2021 - L 3 KA 19/19

    Ablauf der Bindung der Zulassung als Vertragsarzt an eine belegärztliche

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 28/19

    Bremen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2017 - L 3 KA 107/15
  • SG München, 15.03.2023 - S 38 KA 12/21

    Zulassung, Arzt, Auswahlentscheidung, Bescheid, Sofortvollzug, Vertragsarztsitz,

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