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   BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R   

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BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R (https://dejure.org/2012,14652)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R (https://dejure.org/2012,14652)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2012 - B 6 KA 15/11 R (https://dejure.org/2012,14652)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Medizinisches Versorgungszentrum - Leistungsbegrenzung bei unter Jobsharingbedingungen angestelltem Arzt in einem unterversorgten Gebiet - Bezugnahme auf das gesamte Leistungsvolumen des MVZ

  • openjur.de

    Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ); Leistungsbegrenzung bei unter Jobsharingbedingungen angestelltem Arzt in einem unterversorgten Gebiet; Bezugnahme auf das gesamte Leistungsvolumen des MVZ; Umsatzbeschränkung nach § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 und 5 SGB 5 stellt keine ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 1 S 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 95 Abs 3 S 1 SGB 5, § 95 Abs 9 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5
    (Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) - Leistungsbegrenzung bei unter Jobsharingbedingungen angestelltem Arzt in einem unterversorgten Gebiet - Bezugnahme auf das gesamte Leistungsvolumen des MVZ - Umsatzbeschränkung nach § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 und 5 SGB 5 stellt keine ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Leistungsbegrenzung für ein Medizinisches Versorgungszentrum bei einem unter Jobsharingbedingungen angestellten Arzt in einem unterversorgten Gebiet

  • rewis.io

    (Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) - Leistungsbegrenzung bei unter Jobsharingbedingungen angestelltem Arzt in einem unterversorgten Gebiet - Bezugnahme auf das gesamte Leistungsvolumen des MVZ - Umsatzbeschränkung nach § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 und 5 SGB 5 stellt keine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der Leistungsbegrenzung für ein Medizinisches Versorgungszentrum bei einem unter Jobsharingbedingungen angestellten Arzt in einem unterversorgten Gebiet

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 23.03.2012)

    MVZ ist keine Lizenz zum Gelddrucken

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Jobsharer deckelt gesamtes MVZ

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Jobsharer begrenzt den Leistungsumfang des gesamten MVZ

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Jobsharing im MVZ - Leistungsbegrenzung für alle?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 757
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R

    Auswirkungen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R
    Aus dem von den Beteiligten angeführten Senatsurteil vom 26.6.2002 (B 6 KA 28/01 R = SozR 3-2500 § 85 Nr. 47) ergebe sich nichts anderes.

    Mit dieser Bestimmung hat sich der Senat in einem Urteil vom 26.6.2002 - B 6 KA 28/01 R (SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 S 402) befasst.

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R
    Die dahingehende Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zwingend, weil die allein noch umstrittene Begrenzung des Leistungsumfangs des MVZ für die Zeit nach der Anstellung des Dr. R. auch nach dessen Ausscheiden - etwa im Verhältnis zwischen dem Kläger und der zu 1. beigeladenen KÄV bei der Honorarberechnung - weiter wirken kann (zur Weiteranwendung der früheren Sach- und Rechtslage vgl zB BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 15/16 betr Honorarkürzungsstreit).
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit des Spruchkörpers für

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R
    Ob der G-BA Änderungen der Zuwachsbegrenzungsregelungen vornimmt, obliegt seiner Gestaltungsfreiheit als Normgeber (dazu zuletzt Senatsurteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R) .
  • LSG Sachsen, 22.09.2010 - L 1 KA 7/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Berechnung des abrechenbaren

    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R
    Nach den Angaben des Sächsischen LSG im Urteil - L 1 KA 7/09 -, das zum Senatsbeschluss vom 31.8.2011 geführt hat, belief sich das Leistungsvolumen der dort klagenden Gemeinschaftspraxis auf zwischen ca 40 und 50 Millionen Punkten pro Quartal.
  • BSG, 31.08.2011 - B 6 KA 1/11 R
    Auszug aus BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R
    Eine andere Beurteilung der Berechnung folgt auch nicht aus den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 31.8.2011 - B 6 KA 1/11 R -.
  • BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 48/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Festlegung der

    Die vom LSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Formulierungen aus einem Urteil des BSG vom 21.3.2012 (B 6 KA 15/11 R) bezögen sich allein auf die Berechnung des Überschreitungsvolumens von 3 % und nicht auf die Ermittlung des bisherigen Ausgangsvolumens.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des 6. Senats des BSG vom 21.3.2012 (B 6 KA 15/11 R) .

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 21.3.2012 (B 6 KA 15/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 12) entschieden hat, ist mit dem Begriff des Gesamtpunktzahlvolumens in § 23c BedarfsplRL aF die Zahl der Punkte gemeint, die von der Praxis insgesamt abgerechnet werden.

    In dem og Urteil vom 21.3.2012 (B 6 KA 15/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 12 RdNr 29) , das sich auf Honoraransprüche für das Jahr 2006 und damit auf einen Zeitraum vor Einführung der lebenslangen Arztnummer (LANR) zum 1.7.2008 bezog (vgl § 37a, § 44 Abs. 7 Bundesmantelvertrag Ärzte sowie die Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern) , hat der Senat zur Begründung dieses Ergebnisses auch darauf abgestellt, dass die KÄV nicht erkennen könne, welcher Arzt in einem MVZ eine bestimmte Leistung erbracht habe.

    Darauf hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21.3.2012 (B 6 KA 15/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 12 RdNr 33 f) hingewiesen.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 3901/12
    Schließlich sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.03.2012 (B 6 KA 15/11 R, in juris) die Festsetzung des Gesamtpunktzahlvolumens durch den zuständigen ZA wegen Verstoß gegen § 23d Satz 3 1. Halbsatz BedarfsplRL rechtswidrig, da die insoweit vorgeschriebene Minderung der Obergrenze um die Zahl der mit Vollzulassung in der Gemeinschaftspraxis vertretenen Ärzte unterblieben sei.

    Damit stehe der maximale Abrechnungsumfang fest (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2012, B 6 KA 15/11 R, in juris).

    Das Job-Sharing in einer Gemeinschaftspraxis werde nicht anders behandelt, als wenn ein Arzt mit einem bisher in Einzelpraxis tätigen Vertragsarzt eine Gemeinschaftspraxis gründe: rechnerisch werde das auf einen einzelnen Arzt der Gemeinschaftspraxis oder des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) entfallende maximale Leistungsvolumen um 3 % des Durchschnittsumsatzes der Fachgruppe des anzustellenden Arztes erhöht (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2012, B 6 KA 15/11 R, in juris).

    Hierdurch steht der maximale Abrechnungsumfang fest (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2012, B 6 KA 15/11 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 326/13
    Zur Begründung verweist die Klägerin zunächst auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.03.2012 (B 6 KA 15/11 R, in juris).

    Die von den Klägerin zitierte Entscheidung des BSG vom 21.03.2012 (B 6 KA 15/11 R, in juris) sei vorliegend nicht einschlägig.

    Die Beigeladene zu 1) hat, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, ebenfalls darauf hingewiesen, dass das Urteil des BSG vom 21.03.2012 (B 6 KA 15/11 R, in juris) vorliegend nicht einschlägig sei.

    Der Festsetzung einer Obergrenze für die gesamte Berufsausübungsgemeinschaft steht auch nicht das Urteil des BSG vom 21.03.2012 (B 6 KA 15/11 R -, in juris) entgegen.

    § 23 c und d BedarfsplRL stehen damit in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, wobei § 23 c BedarfsplRL die grundsätzliche Regelung trifft, wovon § 23 d BedarfsplRL für Sonderfälle eine Ausnahme zulässt (BSG, Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R -, in juris).

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der

    Diese jeweils gleichlautenden Bestimmungen der §§ 23c ff BedarfsplRL (im Folgenden werden um der Einheitlichkeit willen die Bezeichnungen der seit dem 1.4.2007 geltenden BedarfsplRL verwendet - vgl ebenso BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 15/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 12 RdNr 18 ff ) haben ihre Ermächtigungsgrundlage in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 iVm § 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V; sie sind vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw (seit der Fassung vom 15.2.2007) vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassen worden.

    Die Berechnung der 3 % erfolgt auf der Grundlage der Abrechnungsbescheide, die für die vorausgegangenen mindestens vier Quartale ergangen sind (§ 23c Satz 1 BedarfsplRL) , und die Zuwachsmarge von 3 % wird jeweils bezogen auf den Fachgruppendurchschnitt des Vorjahresquartals bestimmt (§ 23c Satz 3 BedarfsplRL - zu Detailfragen vgl BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 15/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 12 RdNr 21 ff) .

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 13/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Vorgabe arztgruppenspezifischer

    Hieran hat er mit Urteil vom 21.3.2012 angeknüpft für die Frage, wie bei fachübergreifenden Job-Sharing-Gemeinschaftspraxen der Zuwachs um 3 % ermittelt werden kann (- B 6 KA 15/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 12 RdNr 21 ff iVm RdNr 23 und 26) .
  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 26/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der

    Die Berechnung der Überschreitung von 3 % erfolgt auf der Grundlage der Abrechnungsbescheide, die für die vorausgegangenen mindestens vier Quartale ergangen sind (§ 23c Satz 1 BedarfsplRL aF, § 42 Abs. 1 Satz 1 BedarfsplRL nF) , und die Zuwachsmarge von 3 % wird jeweils bezogen auf den Fachgruppendurchschnitt des Vorjahresquartals bestimmt (§ 23c Satz 3 BedarfsplRL aF, § 42 Abs. 1 Satz 3 BedarfsplRL nF - zu Detailfragen vgl BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 15/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 12 RdNr 21 ff) .
  • SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17

    Krankenversicherungsrecht, Vertragsarztrecht

    Es besteht die hinreichend bestimmte Gefahr für die Klägerin, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen einen gleichartigen Verwaltungsakt wie den erledigten erlassen wird (vgl. BSG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 RKa 22/93 - BSGE 74, 257 = SozR 3-5540 § 5 Nr. 1, juris Rdnr. 20; s. a. BSG, Urt. v. 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 12, juris Rdnr. 14).
  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 48/16

    Nachträgliche Richtigstellung von Honorarbescheid bei Überschreitung der

    Soweit der Zugrundelegung der Erklärung über die EHV-Anteile entgegen gehalten werden könnte, dass diese Erkenntnismöglichkeit für das tatsächliche Leistungsgeschehen allein im Zuständigkeitsbereich der KV Hessen zur Verfügung steht, in allen anderen KV-Bezirken jedoch vor der Einführung der lebenslangen einheitlichen Arztnummer (LANR) faktisch keine Möglichkeit bestand, das Leistungsgeschehen in einer Gemeinschaftspraxis eindeutig einem ärztlichen Leistungserbringer zuzuordnen (vgl. für die Problematik in einem MVZ: BSG, Urteil vom 21. März 2010, B 6 KA 15/11 R, Rn. 29), ist zu berücksichtigen, dass diese auf der Tatsachenebene liegenden Schwierigkeiten nicht rechtfertigen können, die in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V vorgesehenen Umsatzbeschränkungen nicht zu exekutieren.

    Auch unter Berücksichtigung von Nr. 23d Satz 3 BedarfsplRL a. F., wonach der Zulassungsausschuss die Berechnungen nach Nr. 23c entsprechend der Zahl der bereits tätigen Vertragsärzte in der Gemeinschafspraxis zu mindern hat, wenn der antragstellende Arzt - wie hier - in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis aufgenommen werden soll, d. h. das maximale Abrechnungsvolumen der bisherigen Praxis geteilt durch die Zahl der dort tätigen Ärzte (BSG, Urteil vom 21. März 2012, B 6 KA 15/11 R, juris Rn. 21) Grundlage der Festsetzungen ist, lässt somit die Erklärung vom 18. Mai 2005 keine Rückschlüsse auf das Leistungsgeschehen in der Praxis der Klägerin ab 1. Juni 2005 zu.

  • LSG Bayern, 16.01.2019 - L 12 KA 21/18

    Vertragsarztrecht: Kein BAG-Zuschlag bei Jobsharing

    Die praktisch durchsetzbare Umsatzbeschränkung eröffnet erst Zulassungs- oder Anstellungsmöglichkeiten, die unter Versorgungsgesichtspunkten in überversorgten Bereichen nicht geboten und deshalb nach den Zielen der Bedarfsplanung eher unerwünscht sind (BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 15/11 R -, SozR 4-2500 § 101 Nr. 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 2789/13
    Das sei mit der Ermächtigungsgrundlage in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V ebenfalls nicht vereinbar; bei dieser Rechtsauffassung bleibe er auch angesichts der ihr entgegenstehenden Rechtsprechung des BSG (etwa im Urteil vom 21.03.2012, - B 6 KA 15/11 R -, in juris).
  • SG Marburg, 05.12.2012 - S 12 KA 636/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Abänderung einer Honorarberichtigung bei einer

  • SG Marburg, 17.03.2021 - S 12 KA 373/20

    Vertragsarztrecht

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