Rechtsprechung
   BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R   

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https://dejure.org/2011,4923
BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R (https://dejure.org/2011,4923)
BSG, Entscheidung vom 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R (https://dejure.org/2011,4923)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R (https://dejure.org/2011,4923)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 4 S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 8 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4a S 1 SGB 5, § 75 Abs 1 SGG
    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für Anpassungen - Beteiligtenfähigkeit einer aufgelösten Gemeinschaftspraxis - nicht notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände - kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung des Regelleistungsvolumens ist wegen Durchführung sonographischer Untersuchungen berechtigt; Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl einer Fachärztin für Chirurgie für von ihr durchgeführte sonographische Untersuchungen

  • rewis.io

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für Anpassungen - Beteiligtenfähigkeit einer aufgelösten Gemeinschaftspraxis - nicht notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände - kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für Anpassungen - Beteiligtenfähigkeit einer aufgelösten Gemeinschaftspraxis - nicht notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände - kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl einer Fachärztin für Chirurgie für von ihr durchgeführte sonographische Untersuchungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Praxisspezialisierungen sind bei RLV Zuweisungen zu berücksichtigen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Spezialisierung kann zu höherem RLV führen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R

    Orthopäde - Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Versorgung -

    Auszug aus BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R
    Sie erlaubt bereits deswegen keine Beurteilung der Versorgungssituation, weil damit bei allen Vertragsärzten, die spezielle Leistungen anbieten, auf die jeweils anderen in der gleichen Situation verwiesen werden kann ( vgl BSGE 87, 112, 119 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 139) .

    In diesem Sinn hat der Senat das Tatbestandsmerkmal der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit der Ausnahme von der sog Teilbudgetierung im Hinblick auf einen Versorgungsschwerpunkt gemäß dem EBM-Ä 1996 ausgelegt (BSGE 87, 112, 119 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 139 f), weil durch die Versagung von Teilbudget-Aussetzungen keine spezifische Praxisausrichtung blockiert werden könne.

    Als überdurchschnittlich ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats zur Anerkennung eines Versorgungsschwerpunktes jeweils eine Überschreitung des Durchschnitts bzw ein Anteil der Spezialleistungen von mindestens 20 % anzusehen (vgl BSGE 87, 112, 117 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 137; SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 178 f; SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 17) .

    Ein Beurteilungsspielraum steht der Beklagten daher insoweit nicht zu (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 16 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 136; Nr. 31 S 176) .

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R
    Das ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus dem Wortlaut der Bestimmung (vgl zur Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsregelungen im EBM-Ä BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 10), wonach der Vorstand ermächtigt ist, "aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung praxisbezogene Änderungen an den arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen gemäß Anlage zu Ziffer 6.3 vorzunehmen".

    So hat der Senat etwa den Praxisbesonderheiten im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine andere Bedeutung beigemessen als im Bereich der Honorarverteilung, weil sie in beiden Bereichen grundlegend unterschiedliche Funktionen erfüllen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 35).

    Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die Rechtsprechung des Senats zum Erfordernis einer generellen Härteregelung überwiegend Vergütungssysteme betraf, bei denen die Honorierung nach einer individuellen, am Abrechnungsvolumen von Vorquartalen ausgerichteten Bemessungsgrundlage erfolgte (vgl etwa BSG aaO; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10) .

    Danach sind nunmehr bei der Honorarverteilung seit dem 1.1.2009 Praxisbesonderheiten und damit atypische Umstände, die eine Abweichung von den generellen Verteilungsregelungen auslösen können, zu berücksichtigen (zum Begriff "Praxisbesonderheit" im Rahmen der Honorarverteilung BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 35).

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 53/00 R

    Vertragsarzt - Voraussetzungen für die Erweiterung eines qualifikationsabhängigen

    Auszug aus BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R
    Aus einer derartig dokumentierten Spezialisierung können Rückschlüsse auf die Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs gezogen werden (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 178).

    Als überdurchschnittlich ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats zur Anerkennung eines Versorgungsschwerpunktes jeweils eine Überschreitung des Durchschnitts bzw ein Anteil der Spezialleistungen von mindestens 20 % anzusehen (vgl BSGE 87, 112, 117 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 137; SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 178 f; SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 17) .

    Ziffer 6.3 HVV letzter Absatz begründet beim Vorliegen der in der Norm geregelten Voraussetzungen ein subjektives Recht des betroffenen Arztes bzw hier der Gemeinschaftspraxis auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der KÄV über die Änderung der RLV (vgl zur Erweiterung der Praxis- und/oder Zusatzbudgets BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 175) .

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 38; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 42 mwN) ausgeführt, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit im Wege der ergänzenden gesetzeskonformen Auslegung eine ungeschriebene generelle Härteklausel in die Honorarverteilungsbestimmungen hineinzuinterpretieren ist, wenn ein Honorarverteilungsmaßstab (HVM) keine oder eine zu eng gefasste Härteklausel enthält.

    Es müssten hier sowohl die wirtschaftliche Existenz der Praxis gefährdet sein als auch ein spezifischer Sicherstellungsbedarf bestehen (vgl BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 40; BSG, Beschlüsse vom 28.10.2009 - B 6 KA 50/08 B - RdNr 11 und vom 8.12.2010 - B 6 KA 32/10 B - RdNr 17 f) .

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R
    Auszug aus BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R
    Kernpunkte der gesetzlichen Neuregelung sind, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 14 ff) dargelegt hat, nach § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V (in der Fassung des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte, sowie - gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V - für darüber hinausgehende Leistungen abgestaffelte Punktwerte.

    Sie zielen zwar ebenfalls nicht auf eine Steuerung der Versorgungsstruktur, sondern in erster Linie auf die Gewährleistung von Kalkulationssicherheit (vgl BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15) .

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 2/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu

    Auszug aus BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R
    Allein der Gesichtspunkt, dass es in einem Rechtsstreit auf den Inhalt, die Auslegung oder die Wirksamkeit einer (Honorarverteilungs-)Regelung ankommt, führt nicht dazu, dass die Entscheidung gegenüber den an der Normsetzung Beteiligten nur einheitlich ergehen kann und deren Beiladung in jedem Vergütungsrechtsstreit deshalb notwendig wird (vgl BSG SozR 3-2500 § 115 Nr. 1 S 3 für die Gesamtvertragspartner; BSGE 78, 98, 99 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 35 für die Bundesmantelvertragspartner; ebenso BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 RdNr 6 für den EKV-Z; BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 2/10 R - RdNr 11 für die Vertragspartner des EBM-Ä, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Das Unterlassen auch einer sachgerechten und naheliegenden einfachen Beiladung ist kein sachentscheidungshindernder Verfahrensmangel (vgl BSGE 95, 141 RdNr 6 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 RdNr 14; BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 8/10 R - RdNr 11 -, insoweit nicht in SozR abgedruckt), und eine solche Beiladung kann gemäß § 168 Satz 1 SGG in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 13; BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 2/10 R - RdNr 11 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R
    Zwar fassen die RLV alle Leistungen zusammen, die als typische dem Praxis- und als spezielle den Zusatzbudgets zugewiesen waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 12 ff).

    Zur Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" hat der Senat mehrfach ausgeführt, dass eine im Leistungsangebot der Praxis zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung vorliegen müssten, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl hätten (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 15 f; Nr. 17 RdNr 36) .

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei der Beiladung der Krankenkassenverbände als Vertragspartner im Rahmen der Honorarverteilung um einen Fall der einfachen Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG handelt, die im Ermessen des Gerichts steht (stRspr, vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 12) .

    Das Unterlassen auch einer sachgerechten und naheliegenden einfachen Beiladung ist kein sachentscheidungshindernder Verfahrensmangel (vgl BSGE 95, 141 RdNr 6 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 RdNr 14; BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 8/10 R - RdNr 11 -, insoweit nicht in SozR abgedruckt), und eine solche Beiladung kann gemäß § 168 Satz 1 SGG in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 13; BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 2/10 R - RdNr 11 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 5/08 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Hinderung der Steigerung des Honorars von

    Auszug aus BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 38; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 42 mwN) ausgeführt, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit im Wege der ergänzenden gesetzeskonformen Auslegung eine ungeschriebene generelle Härteklausel in die Honorarverteilungsbestimmungen hineinzuinterpretieren ist, wenn ein Honorarverteilungsmaßstab (HVM) keine oder eine zu eng gefasste Härteklausel enthält.
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R
    Als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Notwendigkeit einer Härtefallregelung hat der Senat angesehen, dass der Normgeber des HVM nicht alle denkbaren besonderen Konstellationen vorhersehen kann (vgl SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 196; BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 210: Honorarbegrenzung auf individueller Bemessungsgrundlage).
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 50/08 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Bewilligung von Budgeterhöhungen bzw.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 32/10 B
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine "Verlegung" einer Anstellung eines Arztes

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R

    Vertrags (zahn) arzt - keine notwendige Beiladung bei Richtigstellungsbegehren

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R

    Dreiseitiger Vertrag nach § 115 SGB 5 - Notfallbehandlung - Vergütungsregelung -

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 33/00 R

    Vertragsarzt - Zulassung für mehrere Fachgebiete - Abrechnung des jeweiligen

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt mit Schwerpunkt Rheumatologie - Orthopäde -

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder

    Spezifische Regelungen für den Fall der Schwangerschaft einer Vertragsärztin sowie für Zeiten unmittelbar nach der Entbindung ("Mutterschutz") oder der Kindererziehung enthielt die Vorschrift lange nicht, weswegen in der Regel auf eine genehmigungspflichtige Vertretung aus Sicherstellungsgründen nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV zurückgegriffen werden musste (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris RdNr 18 ff; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 32 RdNr 19 für Schwangerschaft und RdNr 64 für Kinderziehung; vgl auch Kamps, DMW 1998, 336, 337, der eine verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV befürwortete; dazu, dass die Beschäftigung eines Vertreters bzw Assistenten "aus Gründen der Sicherstellung" kein besonderes öffentliches Bedürfnis voraussetzt, sondern einen Vertretungsbedarf des jeweiligen Vertragsarztes vgl bereits BSG Urteil vom 21.11.1958 - 6 RKa 21/57 - BSGE 8, 256, 261 f; vgl auch BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 RdNr 20) .
  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 12/15
    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R -, das sie zum Anlass genommen habe, ihre Verwaltungspraxis zu ändern, habe über die Grundsätze der Anerkennung von Praxisbesonderheiten entschieden, nicht aber über den Berechnungsmodus der RLV-Aufschläge bei anerkannten Praxisbesonderheiten.

    Eine Überprüfung ihrer eigenen Praxis anhand des Urteils des BSG vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R - habe ergeben, dass sie bei der Anerkennung von Praxisbesonderheiten und auch der Berechnung der Zuschläge bislang uneinheitlich verfahren habe.

    Da das BSG entschieden habe, dass es für das Vorliegen einer Praxisbesonderheit darauf ankomme, dass die Honorierungsquote für die speziellen Leistungen überdurchschnittlich gering gewesen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R), sei Ansatzpunkt für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und auch für die Bemessung der deswegen gebotenen Zuschläge offenbar der Nachteil, den die Praxis gegenüber anderen Praxen erleide, weil sie in überdurchschnittlichem Maße spezielle Leistungen erbringe.

    Somit habe die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, in welchem Umfang eine Erhöhung des RLV vorzunehmen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R, juris, Rn. 26).

    Auch wenn sich die Rechtsgrundlagen für die Anpassung des RLV wegen Praxisbesonderheiten nicht verändert hätten, habe die Beklagte das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R - zum Anlass nehmen dürfen, ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der Anpassung von RLV zu überprüfen und auch auf eine andere Berechnungsmethode, die dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen entspreche, umzustellen.

    Im vorliegenden Fall sei insbesondere eine Vereinheitlichung der Ermessensausübung vorgenommen worden, außerdem habe die Beklagte den Grundsätzen in den Urteilen des BSG vom 29. Juni 2011 (Az. B 6 KA 17/10 R und B 6 KA 20/10 R) Rechnung getragen.

    Untergesetzliche Vorschriften über Ausnahmen von den RLV begründen bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen ein subjektives Recht des Vertragsarztes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 = juris, Rn. 26).

    Deutliches Indiz für einen solchen speziellen Leistungsbereich ist die entsprechende Ausweisung dieser Leistungen im EBM (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R, juris, Rn. 22).

  • LSG Hessen, 29.01.2014 - L 4 KA 23/13
    Es würde dem Konzept des RLV mit seiner Anknüpfung an fachgruppenbezogene Durchschnittswerte, die alle fachgruppentypischen Leistungen abbilden, widersprechen, wenn ein Teil der Fachgruppe ausschließlich die niedriger bewerteten Leistungen erbringe und abrechne, während ein anderer Teil ausschließlich die hoch bewerteten Leistungen erbringe und abrechne und dafür eine individuelle Erhöhung des RLV erzielte (Hinweis auf BSG, Urteile vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R, Juris Rn. 21 f und B 6 KA 20/10 R, Juris Rn. 17 f).

    Ausreichend sei es, dass sich die Überschreitungen als Durchschnittswert in einem Gesamtzeitraum von 4 aufeinander folgenden Quartalen ergäben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R, Juris Rn. 23).

    Beispielhaft werde hier auf die Entscheidung des BSG vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R, a. a. O. verwiesen.

    Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig und hat hierzu ergänzend ausgeführt, eine von der Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 29. Juni 2011 zu den Az. B 6 KA 17/10 R, B 6 KA 18/10 R, B 6 KA 19/10 R und B 6 KA 20/10 R geforderte im Leistungsangebot der Praxis zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine signifikant überdurchschnittliche Leistungshäufigkeit in einem Spezialgebiet lägen hier nicht vor.

    Die Regelungen des in den streitgegenständlichen Quartalen IV/05 - IV/07 geltenden Honorarverteilungsvertrages zur Bildung des RLV (Ziff. 6.3 HVV vom 10. Oktober 2005, der aufgrund ergänzender Vereinbarungen bis zum Quartal I/07 fortgalt bzw. § 5 Abs. 3 HVV in der Fassung der Entscheidung des Landesschiedsamts vom November 2007 für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007) entsprachen den Vorgaben des Bewertungsausschusses im Beschluss vom 29. Oktober 2004 zur Festlegung von RLV durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2005 (DÄ 2004, A-3129) - im Folgenden BRLV - und sind rechtlich mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R, Juris Rn. 16 = BSGE SozR 4-2500 § 85 Nr. 66; BSG, Urteil vom 8. Februar 2012 - B 6 KA 14/11 R Juris Rn. 12 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 69).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R, Juris Rn. 19 ff.) reicht es für die Verneinung eines Sicherstellungsbedarfs in diesem Sinne nicht aus, wenn sich eine KÄV allein darauf beruft, dass weitere Ärzte im Planungsbereich die gleichen (qualifizierten) Leistungen erbringen.

    Ein "Mehr" an fachgruppentypischen Leistungen reicht nach der Rechtsprechung des BSG zur Begründung einer versorgungsrelevanten Besonderheit gerade nicht aus (vgl. BSG, Urteile vom 29. Juni 2011, B 6 KA 17/10 R, Juris Rn. 22, B 6 KA 19/10 R, Juris Rn. 22, B 6 KA 20/10 R Juris Rn. 17 m. w. N.).

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