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   BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R   

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BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R (https://dejure.org/2007,1948)
BSG, Entscheidung vom 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R (https://dejure.org/2007,1948)
BSG, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - B 6 KA 2/06 R (https://dejure.org/2007,1948)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Bewertungsausschuss - Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf Kostenerstattungen nach Kap O Abschn III EBM-Ä

  • openjur.de

    Bewertungsausschuss; Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf Kostenerstattungen nach Kap O Abschn III EBM-Ä; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung höherer Kosten für Laborleistungen von Ärzten für Laboratoriumsmedizin; Aufschlagsregelung für Laborleistungen nach der so genannten Großen Laborreform; Aktivlegitimation einer in Liquidation befindlichen BGB-Gesellschaft; Verstoß gegen den Gleichheitssatz ...

  • Judicialis

    SGB V § 87 Abs 1; ; EBM-Ä Kap O Abschn III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf Kostenerstattungen nach Kap O Abschn III EBM-Ä durch den Bewertungsausschuss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufschlagsregelung bei Abrechnung von Laborleistungen rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 274 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R
    Mit dieser Reform hatte der Bewertungsausschuss das Kapitel O (Laborleistungen) des EBM-Ä grundlegend umgestaltet, um die Leistungsmenge von Laboratoriumsuntersuchungen zu reduzieren (zum Ganzen s Urteile des Senats vom 11.10.2006, insbes B 6 KA 46/05 R SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Des Weiteren hatte er geregelt, dass Ärzte in ihren eigenen Behandlungsfällen, in denen sie Laborleistungen selbst erbrachten oder veranlassten, für ihre hiermit im Zusammenhang stehenden ärztlichen Leistungen je kurativ-ambulantem Behandlungsfall zum einen eine - je nach Arztgruppe unterschiedlich hohe - Laborgrundgebühr erhielten (Nr. 3450 EBM-Ä) und zum anderen eine - ebenfalls arztgruppenbezogene und je Behandlungsfall abrechenbare - Vergütungspauschale für die "Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels O" (sog Wirtschaftlichkeitsbonus, Nr. 3452 EBM-Ä), die sich verminderte, wenn und soweit die erbrachten, bezogenen oder veranlassten Laboranalysen eine bestimmte - arztgruppenbezogen festgelegte - Gesamtpunktzahl überstiegen (s BSG, Urteil vom 23.2.2005, SozR 4-2500 § 87 Nr. 9, und BSG, Urteil vom 11.10.2006, aaO, RdNr 17 ff).

    Denn durch die Neuregelung der Vergütung der Laborleistungen zum 1.7.1999 wurden - wie der Senat schon in anderem Zusammenhang dargelegt hat - im Wesentlichen kleinere, nur regional tätige Laborpraxen belastet, deren Kostenstrukturen ungünstiger waren als die von Großlaborpraxen (BSG, Urteil vom 11.10.2006, aaO, RdNr 40).

    Dieser Betrag, der sich nur auf die Kostenerstattungen für O III-Leistungen bezieht, also nicht das Arzthonorar, die Vergütung für sonstige Leistungen und Pauschalerstattungen für Versandmaterial und Porto (Nr. 7103, 7120 EBM-Ä) betrifft (zum Verhältnis der verschiedenen Vergütungsarten s das Beispiel in BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 13 RdNr 53), ist so hoch, dass eine Einzelpraxis ihn in der Realität nicht erreichen kann.

  • BSG, 16.12.1986 - 6 RKa 3/85

    Zuordnung von Gemeinschaftspraxen - Regressive Staffelung -

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R
    Eine Anknüpfung allein an die Organisationsform sei rechtswidrig (Hinweis auf BSGE 61, 92 = SozR 2200 § 368f Nr. 12).

    Daher durfte deren Form außer Betracht bleiben, sodass entgegen der Sicht des LSG keine Grundlage für einen Gleichheitsverstoß im Verhältnis zwischen Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften besteht (unzutreffend die Bezugnahme des hier angefochtenen Urteil des LSG auf BSGE 61, 92, 95 f = SozR 2200 § 368f Nr. 12 S 39 f).

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 8/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - progressiver Anstieg von

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R
    Der Billigung von Honorarabstaffelungen bei größeren Leistungsmengen liegt die Annahme zugrunde, dass große Umsätze im Allgemeinen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile ergeben, weil die Betriebskosten bei größerem Leistungs- bzw Umsatzvolumen einen degressiven Verlauf haben, da Mitarbeiter und Geräte produktiver eingesetzt werden können (s dazu insbes BSG, Urteil vom 29.11.2006 - SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 11 mwN; vgl auch BSG, Urteil vom 19.7.2006, B 6 KA 8/05 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 18; zur verfassungsgerichtlichen Billigung s BVerfG , Beschlüsse vom 1.3.2007 - 1 BvR 271/07 - und vom 27.3.2007 - 1 BvR 665/07 -, wiedergegeben in MedR 2007, 310 f unter Problemstellung I.3. und 4.).

    Er durfte sich vielmehr aufgrund seiner Befugnis zur Pauschalierung, Generalisierung, Schematisierung und Typisierung (s o mit Hinweis auf BVerfGE 116, 164, 182 f und auf BSG-Rechtsprechung) an dem typischen Zuschnitt orientieren, dass Laborpraxen sowohl Leistungen ohne als auch solche mit Rationalisierungsmöglichkeiten erbringen, und er durfte bei seiner Regelung auf den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz abstellen, dass ein großes Leistungs- bzw Umsatzvolumen im Allgemeinen - dh bei typisierender Betrachtung - Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile ergibt, weil die Betriebskosten bei steigenden Mengen bzw Umsätzen im Regelfall einen degressiven Verlauf haben, da Mitarbeiter und Geräte produktiver eingesetzt werden können (s o mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2006 mwN; zur Zulässigkeit typisierender Betrachtung s auch BSG, Urteil vom 19.7.2006, aaO, RdNr 18).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R
    Verboten ist ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, dh eine Regelung, die einem Personenkreis eine Begünstigung ohne ausreichenden sachlichen Grund vorenthält, die er einem anderen gewährt (stRspr, s zB BVerfGE 116, 164, 180 mwN).

    Er durfte sich vielmehr aufgrund seiner Befugnis zur Pauschalierung, Generalisierung, Schematisierung und Typisierung (s o mit Hinweis auf BVerfGE 116, 164, 182 f und auf BSG-Rechtsprechung) an dem typischen Zuschnitt orientieren, dass Laborpraxen sowohl Leistungen ohne als auch solche mit Rationalisierungsmöglichkeiten erbringen, und er durfte bei seiner Regelung auf den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz abstellen, dass ein großes Leistungs- bzw Umsatzvolumen im Allgemeinen - dh bei typisierender Betrachtung - Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile ergibt, weil die Betriebskosten bei steigenden Mengen bzw Umsätzen im Regelfall einen degressiven Verlauf haben, da Mitarbeiter und Geräte produktiver eingesetzt werden können (s o mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2006 mwN; zur Zulässigkeit typisierender Betrachtung s auch BSG, Urteil vom 19.7.2006, aaO, RdNr 18).

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Anwendbarkeit der Degressionsregelung - keine

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R
    Er darf auch pauschalieren, typisieren, generalisieren und schematisieren (s BVerfGE, aaO, S 182 f und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 16 mwN).

    Der Billigung von Honorarabstaffelungen bei größeren Leistungsmengen liegt die Annahme zugrunde, dass große Umsätze im Allgemeinen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile ergeben, weil die Betriebskosten bei größerem Leistungs- bzw Umsatzvolumen einen degressiven Verlauf haben, da Mitarbeiter und Geräte produktiver eingesetzt werden können (s dazu insbes BSG, Urteil vom 29.11.2006 - SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 11 mwN; vgl auch BSG, Urteil vom 19.7.2006, B 6 KA 8/05 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 18; zur verfassungsgerichtlichen Billigung s BVerfG , Beschlüsse vom 1.3.2007 - 1 BvR 271/07 - und vom 27.3.2007 - 1 BvR 665/07 -, wiedergegeben in MedR 2007, 310 f unter Problemstellung I.3. und 4.).

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R
    Der Normgeber muss schon überhaupt nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen (vgl BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155), darf vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen (stRspr, s zB BSG, aaO, und BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70) und kann auch andere Gesichtspunkte heranziehen wie zB, dass Praxen mit großem Leistungsvolumen keiner Stützung bedürfen.

    Das BSG hat bereits andere Budgetregelungen als rechtmäßig angesehen, wie zB die Begrenzung der Vergütung für Epikutantests in der Weise, dass nur für 30 Tests eine Punktzahl von je 30 Punkten ausgewiesen war und eine größere Testanzahl, auch wenn sie medizinisch erforderlich war und durchgeführt wurde, keine zusätzliche Vergütung erbrachte (vgl zB BSGE 88, 126, 134 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 153 ff).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R
    Vielmehr ist stets dann, wenn nach dem abstrakt-generellen Normtext eine unbegrenzte Zahl von Anwendungsfällen denkbar ist, keine unzulässige Einzelfallregelung gegeben (s BVerfGE 13, 225, 229; vgl auch BVerfGE 25, 371, 399; 85, 360, 374).
  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 35/04 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab - keine inhaltliche Änderung durch Beschlüsse des

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R
    Behandlungsfall 10 Punkte und für jeden weiteren Behandlungsfall 2 Punkte betrug (zur incidenten Billigung dieser Abstaffelungen vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 11 RdNr 2, 8).
  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R
    Vielmehr ist stets dann, wenn nach dem abstrakt-generellen Normtext eine unbegrenzte Zahl von Anwendungsfällen denkbar ist, keine unzulässige Einzelfallregelung gegeben (s BVerfGE 13, 225, 229; vgl auch BVerfGE 25, 371, 399; 85, 360, 374).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R
    Vielmehr ist stets dann, wenn nach dem abstrakt-generellen Normtext eine unbegrenzte Zahl von Anwendungsfällen denkbar ist, keine unzulässige Einzelfallregelung gegeben (s BVerfGE 13, 225, 229; vgl auch BVerfGE 25, 371, 399; 85, 360, 374).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 45/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klageerweiterung - Streitgegenstand - ändernder,

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R

    Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern in vertrags (zahn)

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborpraxis - Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags

    Das BSG habe die Zuschlagsregelung selbst sowie deren beschränkten Anwendungsbereich für kleinere Laborpraxen in seinem Urteil vom 23.5.2007 (B 6 KA 2/06 R) für rechtmäßig gehalten.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 23.5.2007 (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15) entschieden, dass die dem zugrunde liegende Regelung im letzten Absatz der Präambel zu Abschnitt O III EBM-Ä rechtmäßig war.

    b) Der Senat hat einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Grenzziehung für die Gewährung des Kostenaufschlags verneint (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 21 ff).

    Das gilt nach der Entscheidung des Senats vom 23.5.2007 auch, sofern der zuständige Normgeber Abstaffelungen bei Kostenerstattungen einführt (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 22).

    Der Senat hat entschieden, dass der Bewertungsausschuss der Frage, ob es auch Konstellationen gibt, in denen größere Leistungs- bzw Umsatzvolumina keine Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile mit sich bringen, nicht nachzugehen brauchte (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 23 ff).

    Der Normgeber muss nach der Rechtsprechung des Senats schon überhaupt nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24 unter Hinweis auf BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155), darf vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen (stRspr, s zB BSG, aaO, und BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70) und kann auch andere Gesichtspunkte heranziehen wie zB, dass Praxen mit großem Leistungsvolumen keiner Stützung bedürfen.

    Dies gilt auch im Bereich der Laborleistungen, und zwar nicht nur für ärztliche Leistungen, sondern kann ohne Überschreitung der Gestaltungsfreiheit auch für den Bereich der Sachkosten der Leistungen nach dem vertraglichen Anhang zu Abschnitt O III EBM-Ä zugrunde gelegt werden (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24).

    Ebenso wenig wie in dem am 23.5.2007 entschiedenen Fall (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 26) bedarf es hier der Erörterung, ob die Zuschlagsregelung dazu führen konnte, dass bei einer geringfügigen Überschreitung ein geringeres Honorar erwirtschaftet wurde als bei einer geringfügigen Unterschreitung der Grenze von 450 000 Leistungen.

    Schließlich hat der Senat auch die der 6, 2 Mio DM-Grenze für den Kostenaufschlag innewohnende Wirkung nach Art eines Budgets nicht beanstandet und hierzu darauf verwiesen, dass er bereits andere Budgetregelungen als rechtmäßig angesehen hat, wie zB die Begrenzung der Vergütung für Epikutantests in der Weise, dass nur für 30 Tests eine Punktzahl von je 30 Punkten ausgewiesen war, und eine größere Testanzahl, auch wenn sie medizinisch erforderlich war und durchgeführt wurde, keine zusätzliche Vergütung erbrachte (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 27 unter Bezugnahme auf BSGE 88, 126, 134 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 153 ff).

    Ein solches Volumen erreichen nur Praxen, bei denen ohne Weiteres im Allgemeinen (bei typisierender Betrachtung) von erheblichen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteilen ausgegangen werden kann (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 28).

    Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch unter dem Aspekt zu verneinen, dass die Bestimmung mit ihrem schematischen Abstellen auf "die Arztpraxis" nicht danach differenziert, aus welcher Anzahl an Laborärzten sie bestehe (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 31).

    d) Auch den Einwand, die Grenzziehung bei einer Gesamtauszahlungssumme von 6, 2 Mio DM stelle eine unzulässige Einzelfallregelung dar, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23.5.2007 entkräftet (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 32-33).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23.5.2007 (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24) ausgeführt, dass der Bewertungsausschuss bei seinen Festlegungen - ebenso wie im Bereich ärztlicher Leistungen - im Sinne zulässiger Mischkalkulation weitgehend frei ist, welches Gewicht er betriebswirtschaftlichen Erwägungen beimisst, weil diese nur einen Aspekt neben anderen Gesichtspunkten darstellen.

    Die beanstandeten Regelungen in der Präambel zu Abschnitt O III - letzter Absatz - EBM-Ä erfassen zwar de facto nur Gemeinschaftspraxen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 29 ff) .

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Diese kann nur gewährleistet werden, wenn die Leistungen von demjenigen persönlich erbracht werden, der auf der Grundlage der Regelungen über die Zulassung bzw Ermächtigung oder Anstellung von Leistungserbringern als befähigt angesehen worden ist, qualitätsgerechte Leistungen zu gewährleisten (zur persönlichen Leistungserbringung vgl zB BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 27 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 121 Nr. 2 RdNr 29; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 30 und Nr. 24 RdNr 19) .
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 37/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regressbescheid gegen Gemeinschaftspraxis -

    Er ist persönlich haftender Schuldner für Forderungen gegen die Gemeinschaftspraxis, die sich zB im Falle rechtswidrigen Behandlungs- oder Verordnungsverhaltens von Praxispartnern ergeben (vgl hierzu zB BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 6 RdNr 21 f; BSG SozR 4-5555 § 15 Nr. 1 RdNr 15; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 17 mwN; - zum fiktiven Fortbestehen der Gemeinschaftspraxis für schwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindlichkeiten s § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB und BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 17) .
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 42/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zuschlag zur augenärztlichen Grundpauschale -

    Geklärt ist weiterhin, dass der BewA pauschalieren, generalisieren und typisieren darf (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 21, 23 und 24; BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 28) .

    bb) Ebenso wenig hat der Senat die zeitlich begrenzte Einführung einer Aufschlagsregelung für Laborleistungen beanstandet, wonach Arztpraxen bis zu einer auszuzahlenden Gesamtsumme von 6 200 000 DM zu den Kostensätzen einen 24%igen Aufschlag erhielten, wenn sie im Quartal höchstens 450 000 O III-Leistungen nach dem vertraglichen Anhang zu Abschnitt O III EBM-Ä abrechneten (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 24; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15) .

    Insoweit habe die Aufschlagsregelung die Funktion einer allgemeinen finanziellen Stützung für Laborpraxen unterhalb eines bestimmten Leistungsmengen- und Umsatzniveaus (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 24 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 23) .

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Abstaffelung -

    Im Urteil vom 23.5.2007 (B 6 KA 2/06 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 15) wird ausdrücklich die Geltung der Gestaltungsfreiheit des Normgebers auch im Bereich der Sachkosten zugrunde gelegt (BSG aaO RdNr 24) .

    Die insoweit im Raum stehenden Rechtsfragen, die die Kläger formuliert haben, lassen sich auf der Grundlage der Grundsätze, die in dem dargestellten Urteil vom 23.5.2007 herausgestellt worden sind (B 6 KA 2/06 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 15) , vielmehr ohne Weiteres beantworten.

    In dem genannten Urteil, das die Bewertung von Sachkosten betraf (Urteil vom 23.5.2007 aaO) , hat er herausgestellt, dass der Bewertungsausschuss nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen muss, vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen darf (aaO RdNr 24) .

    In der Beschwerdebegründung wird unter Heranziehung des Urteils vom 23.5.2007 (aaO) zutreffend erkannt, dass die beanstandeten Regelungen in der Vorbemerkung zu Abschnitt O III - letzter Absatz - EBM-Ä de facto nur Gemeinschaftspraxen erfassen, wie im Einzelnen in dem Urteil vom 23.5.2007 ausgeführt ist (siehe dort RdNr 29 ff) .

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 42/09 R

    Vertragsärzte - Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit garantiert kein

    Dass ca zwei Drittel der Fachärzte ein Honorar unterhalb des Durchschnitts erzielen, lässt auf erhebliche Verwerfungen innerhalb der einzelnen Fachgruppen schließen, was etwa auch Anlass für Stützungsmaßnahmen zugunsten umsatzschwacher Praxen sein kann (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15).
  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 39/14 R

    Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung einer Honorarabrechnung

    Die Gestaltungsfreiheit des Normgebers besteht grundsätzlich auch im Bereich der Kosten (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24) .
  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit des Abrechnungsausschlusses für

    Die Gestaltungsfreiheit des Normgebers besteht grundsätzlich auch im Bereich der Kosten (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24) .
  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 41/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Privilegierung von Gemeinschaftspraxen gegenüber

    Geklärt ist weiterhin, dass der Bewertungsausschuss pauschalieren, generalisieren und typisieren darf und betriebswirtschaftliche Erwägungen nicht zwingend berücksichtigen muss, aber berücksichtigen kann, soweit sie eine gewisse Plausibilität für sich haben (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 21, 23 und 24; BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 28) .

    Auch mit den Auswirkungen des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 GG auf Einzel- und Gemeinschaftspraxen bei differenzierenden Vergütungsregelungen im EBM-Ä hat sich der Senat befasst und in diesem Zusammenhang dargelegt, dass der Normgeber nicht auf lediglich hypothetische Konstellationen wie große laborähnliche Praxisgemeinschaften Rücksicht nehmen muss (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 30) .

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 23/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung

    Diese kann nur gewährleistet werden, wenn die Leistungen von demjenigen persönlich erbracht werden, der als befähigt angesehen wird, qualitätsgerechte Leistungen zu erbringen (zur persönlichen Leistungserbringung vgl zB BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 37; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 27 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 121 Nr. 2 RdNr 29; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 30 und Nr. 24 RdNr 19) .
  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 38/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Auslegung nicht eindeutiger Prozessanträge -

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 10/15 R

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2011 - L 11 KA 50/11

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 23/09 B

    Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis bei schwebender Auseinandersetzung um

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 30/07 R

    Honorarverteilungsmaßstab - kein Vergütungsausschluss für erbrachte oder

  • LSG Hessen, 18.12.2015 - L 4 KA 26/12

    Honoraranspruch eines medizinischen Versorgungszentrums

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 35/06 R

    Vertragspsychotherapeut - keine Einbeziehung der Vergütung probatorischer

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 18/09 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit einer höheren Honorierung

  • BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1141/10

    Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Abstaffelung

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 15/09 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit einer höheren Honorierung

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 19/09 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit einer höheren Honorierung

  • LSG Bayern, 27.05.2009 - L 12 KA 16/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborleistung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 56/08 B

    Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis bei schwebender Auseinandersetzung um

  • LSG Bayern, 03.12.2008 - L 12 KA 227/05

    Laborarzt - Höchstwertregelung für infektionsimmunologische Untersuchungen ab

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Abstaffelungsregelungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2010 - L 11 KA 70/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Marburg, 24.10.2012 - S 11 KA 177/10

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Abrechnungsausschluss der GO-Nr 01102

  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2016 - L 5 KA 5332/15
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - L 5 KA 5157/11
  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2012 - L 5 KA 5424/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 35/06

    Vertragsarztangelegenheiten

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