Weitere Entscheidung unten: BSG, 17.02.2003

Rechtsprechung
   BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R   

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BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R (https://dejure.org/2002,235)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R (https://dejure.org/2002,235)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2002 - B 6 KA 30/01 R (https://dejure.org/2002,235)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung - Kinder-Früherkennungsuntersuchung - Punktzahlobergrenze

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Begrenzung der Vergütung für Kinder-Früherkennungsuntersuchungen durch Honorarverteilungsmaßstab (HVM) Rahmenvorgaben in Gestalt von Punktzahlobergrenzen - Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit - Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der ...

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Nicht budgetierte Leistungendürfen auch im HVM nicht budgetiert werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R
    Bei der Beurteilung der Bildung von Honorartöpfen kommt der Bestimmung des § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V zentrale Bedeutung zu (vgl - grundlegend - BSGE 73, 131, 135 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 und BSGE 83, 1, 2 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 183, s zB auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 236 f und Nr. 38 S 310 f, jeweils mwN).

    Die Bildung der Honorartöpfe kann nach Arztgruppen, Versorgungsgebieten oder Leistungsbereichen erfolgen; Mischsysteme sind ebenfalls zulässig (BSGE 83, 1, 2 f = SozR 3-2500 Nr. 26 S 184; BSG SozR 3-2500 Nr. 31 S 237).

    Auch Leistungen, die überweisungsgebunden sind, können einem Honorartopf zugeordnet werden, ebenso solche, die uU einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind (vgl BSGE 83, 1, 3 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 185; vgl auch BSG SozR 3-2500 Nr. 38 S 311).

    Die Bildung von Honorartöpfen steht allerdings nicht im freien Ermessen der KÄV, bedarf vielmehr wegen der möglichen unterschiedlichen Punktwerte sachlicher Rechtfertigung (vgl BSGE 83, 1, 2 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 183; BSG SozR 3-2500 Nr. 31 S 237, Nr. 38 S aaO).

    Diese kann sich insbesondere aus dem Ziel der KÄV ergeben, durch Topfbildungen zu erreichen, dass die in § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen sich in den verschiedenen Arztgruppen bzw Leistungsbereichen gleichmäßig auswirken, und zu verhindern, dass sich die Anteile an den Gesamtvergütungen für einzelne Arztgruppen verringern, weil andere Gruppen durch Mengenausweitungen ihre Anteile an den Gesamtvergütungen absichern oder sogar vergrößern (vgl zB BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184 f; BSG SozR 3-2500 Nr. 31 S 237; Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 28/01 R -, zur Veröffentlichung in SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 vorgesehen).

    Dementsprechend hat der Senat es grundsätzlich gebilligt, wenn eine KÄV Honorartöpfe für einzelne Arztgruppen und/oder Leistungsbereiche in Anknüpfung an die in einem früheren Jahr ausbezahlten Abrechnungsvolumina gebildet hatte (stRspr, vgl zB BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 185).

    Die Beklagte durfte das Ziel verfolgen, die in § 71 Abs. 1 (bis 31. Dezember 1999 noch ohne Satz 2) und § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen möglichst gleichmäßig auf die verschiedenen Arztgruppen bzw Leistungsbereiche "herunterzubrechen" und so diese Gruppen bzw Bereiche gleichmäßig zu belasten (vgl dazu zB BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 237).

    Sie durfte dabei die im EBM-Ä nicht budgetierten, so genannten freien Leistungen einbeziehen, unabhängig davon, ob sie einer Mengensteigerung zugänglich sind oder nicht (s die oben zitierte Rechtsprechung, insbesondere BSGE 83, 1, 3 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 185).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R
    Bei der Beurteilung der Bildung von Honorartöpfen kommt der Bestimmung des § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V zentrale Bedeutung zu (vgl - grundlegend - BSGE 73, 131, 135 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 und BSGE 83, 1, 2 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 183, s zB auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 236 f und Nr. 38 S 310 f, jeweils mwN).

    Die Vorschrift ist aber - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 aaO und Nr. 38 aaO) - nicht notwendigerweise dahin zu verstehen, dass die Leistungen nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig, dh mit einem für alle Leistungen einheitlichen Punktwert, honoriert werden müssten.

    Die Beklagte durfte das Ziel verfolgen, die in § 71 Abs. 1 (bis 31. Dezember 1999 noch ohne Satz 2) und § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen möglichst gleichmäßig auf die verschiedenen Arztgruppen bzw Leistungsbereiche "herunterzubrechen" und so diese Gruppen bzw Bereiche gleichmäßig zu belasten (vgl dazu zB BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 237).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R
    Das zu Grunde gelegte frühere Jahr kann um einige Zeit zurück liegen, wenn es Gründe gibt anzunehmen, dass das Leistungs- und Abrechnungsverhalten der Vertragsärzte damals mehr als später am tatsächlichen medizinischen Bedarf und weniger an der Erzielung von Honorarzuwächsen ausgerichtet war (zur Anknüpfung an weiter zurück liegende Jahre s zB BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 68 f; BSG USK 96 85 S 493 f; BSGE 86, 16, 29 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 129).

    Die Bestimmung, dass die Leistungen nach § 26 SGB V außerhalb der Gesamtvergütungen zu honorieren sind, ist erst später - zum 1. Januar 1999 - geschaffen worden (s Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19. Dezember 1998, BGBl I S 3853; vgl dazu BSGE 86, 16, 27 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 126 f).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 48/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Fallzahlsteigerung -

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R
    Der Senat hat weiterhin HVM-Regelungen über Fallzahlzuwachsgrenzen gebilligt, die ein Punktzahlvolumen unvergütet lassen, das sich aus der Zahl der über der Grenze liegenden Behandlungsfälle und der dem Arzt vergüteten durchschnittlichen Fallpunktzahl errechnet (s zu Fallzahlzuwachsbegrenzungen BSGE 89, 173, 182 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 378 f; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 366).

    Die grundsätzlich rechtmäßigen HVM-Vorschriften über die Begrenzung des Fallzahlzuwachses dürfen nicht jedes Wachstum der einzelnen Praxis blockieren; ein gewisses, kontinuierliches Fallzahlenwachstum muss vielmehr generell möglich bleiben (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 366 f).

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R

    Auswirkungen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R
    Diese kann sich insbesondere aus dem Ziel der KÄV ergeben, durch Topfbildungen zu erreichen, dass die in § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen sich in den verschiedenen Arztgruppen bzw Leistungsbereichen gleichmäßig auswirken, und zu verhindern, dass sich die Anteile an den Gesamtvergütungen für einzelne Arztgruppen verringern, weil andere Gruppen durch Mengenausweitungen ihre Anteile an den Gesamtvergütungen absichern oder sogar vergrößern (vgl zB BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184 f; BSG SozR 3-2500 Nr. 31 S 237; Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 28/01 R -, zur Veröffentlichung in SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 vorgesehen).

    Die Zusammenführung von Leistungen, bei denen keine Mengenausweitung möglich ist, mit solchen, bei denen sie möglich ist, bedeutet - entgegen der Auffassung des LSG - nicht, dass nicht miteinander vergleichbare Leistungen zu einem Honorartopf zusammengefasst würden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 28/01 R -).

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R
    So hat er Regelungen in Honorarverteilungsmaßstäben als rechtens angesehen, die bei der Honorarverteilung Fallpunktzahlen nur in begrenztem Umfang berücksichtigten (vgl dazu das grundlegende Urteil vom 3. Dezember 1997, BSGE 81, 213, 219 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 154 ff betr Punktzahlgrenze, orientiert am Abrechnungsdurchschnitt der Fachgruppe; s weiterhin zB BSGE 83, 52, 54 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 203 ff betr Punktzahlgrenze, orientiert am eigenen früheren Abrechnungsdurchschnitt).

    Wird dabei ein Teil der abgerechneten Punktzahlen nicht berücksichtigt, so wird damit nicht die Vergütung für einzelne Leistungen oder Teile von ihnen versagt, sondern lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelne Leistung entfallende Honorar entsprechend der größeren Anzahl erbrachter Leistungen sinkt (s BSGE 81, 213, 221 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 156; vgl zuletzt BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 30/00 R -, zur Veröffentlichung in SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 vorgesehen).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R
    So hat er Regelungen in Honorarverteilungsmaßstäben als rechtens angesehen, die bei der Honorarverteilung Fallpunktzahlen nur in begrenztem Umfang berücksichtigten (vgl dazu das grundlegende Urteil vom 3. Dezember 1997, BSGE 81, 213, 219 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 154 ff betr Punktzahlgrenze, orientiert am Abrechnungsdurchschnitt der Fachgruppe; s weiterhin zB BSGE 83, 52, 54 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 203 ff betr Punktzahlgrenze, orientiert am eigenen früheren Abrechnungsdurchschnitt).

    Im Falle von Punktzahlgrenzen für das individuelle Abrechnungsvolumen (zB BSGE 83, 52 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28) müssen Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatzniveau durch Erhöhung der Zahl der behandelten Patienten den durchschnittlichen Umsatz der Arzt- bzw Zahnarztgruppe erreichen können (aaO S 57 f bzw S 206 ff).

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R
    Das zu Grunde gelegte frühere Jahr kann um einige Zeit zurück liegen, wenn es Gründe gibt anzunehmen, dass das Leistungs- und Abrechnungsverhalten der Vertragsärzte damals mehr als später am tatsächlichen medizinischen Bedarf und weniger an der Erzielung von Honorarzuwächsen ausgerichtet war (zur Anknüpfung an weiter zurück liegende Jahre s zB BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 68 f; BSG USK 96 85 S 493 f; BSGE 86, 16, 29 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 129).
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 30/00 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Neustrukturierung durch Praxis- und Zusatzbudgets -

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R
    Wird dabei ein Teil der abgerechneten Punktzahlen nicht berücksichtigt, so wird damit nicht die Vergütung für einzelne Leistungen oder Teile von ihnen versagt, sondern lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelne Leistung entfallende Honorar entsprechend der größeren Anzahl erbrachter Leistungen sinkt (s BSGE 81, 213, 221 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 156; vgl zuletzt BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 30/00 R -, zur Veröffentlichung in SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 vorgesehen).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Dabei darf die KÄV die in § 71 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen für die verschiedenen Arztgruppen bzw Leistungsbereiche umsetzen, indem sie im HVM Honorarbegrenzungen normiert (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409).

    In ständiger Rechtsprechung hat der Senat die Bildung von Honorarkontingenten für die einzelnen Arztgruppen als rechtmäßig angesehen (aaO mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 408 f mwN).

    Auch die fehlende Einbeziehung der Radiologen in die Praxisbudgets des EBM-Ä begründet kein Verbot, für diese Fachgruppe im HVM einen Honorartopf zu schaffen und eine individuelle Budgetierung vorzunehmen (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409 zur Topfbildung bei sog freien Leistungen).

    Sie können sowohl nach Abrechnungswerten des Fachgruppendurchschnitts als auch nach eigenen Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes in vergangenen Zeiträumen bemessen werden (vgl BSG aaO, jeweils RdNr 10 mwN) und als Punktwert- oder als Punktzahl-Begrenzungen ausgestaltet sein (zur funktionellen Austauschbarkeit s BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 410 f).

    Dies gilt insbesondere für die Grundstruktur des HVM mit seiner Anknüpfung an die Verhältnisse früherer Quartale bei der Bildung von Honorarkontingenten (dazu BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409 mwN und BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 14).

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

    Der HVM muss mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang stehen und insbesondere das in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V angesprochene Gebot der leistungsproportionalen Verteilung des Honorars (vgl BVerfGE 33, 171, 184 = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG S Ab 15 R; BSGE 81, 213, 217 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152) sowie den aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit beachten (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 30/01 R = SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 408).

    Die Einführung von Honorarobergrenzen bedeutet nicht, dass für einzelne Leistungen oder Teile von ihnen keine Vergütung gewährt werde; vielmehr wird lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelne Leistung entfallende Honorar entsprechend der größeren Anzahl erbrachter Leistungen sinkt (s BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 411 mwN).

    Dabei können auch Honorarvolumina aus zurückliegenden (Bemessungs-)Zeiträumen zu Grunde gelegt werden (ebenso bei Honorartöpfen: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409 oben; - und bei einem gesetzlichen Ausgabenvolumen: BSGE 90, 111, 117 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 S 421).

    Die 1996/97 durch den EBM-Ä eingeführten Teil- bzw Praxisbudgets stehen der Schaffung von Individualbudgets schon deshalb nicht entgegen, weil sie die Gestaltungsfreiheit der KÄVen im Rahmen ihres Honorarverteilungsmaßstabes grundsätzlich nicht beseitigen (s hierzu BSGE 86, 16, 26 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 125 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 410 f).

    Nach wie vor bestehen Begrenzungen - jedenfalls in Gestalt des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (s im Einzelnen BSG aaO; - für 1999 s auch Art. 14 GKV-SolG) -, die einen sachlichen Grund darstellen können, diese auf die verschiedenen Arztgruppen bzw Leistungsbereiche "herunterzubrechen" und den einzelnen Vertragsärzten in Form von Honorarobergrenzen oder Individualbudgets weiterzugeben (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409).

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 76/03 R

    Honorarverteilungsregelung - Ausrichtung auf umfassende Umsatzbegrenzung -

    Der HVM muss mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang stehen und insbesondere das in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V angesprochene Gebot der leistungsproportionalen Verteilung des Honorars (vgl BVerfGE 33, 171, 184 = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG S Ab 15 R; BSGE 81, 213, 217 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152) sowie den aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit beachten (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 30/01 R = SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 408).

    Die Einführung von Honorarobergrenzen bedeutet nicht, dass für einzelne Leistungen oder Teile von ihnen keine Vergütung gewährt werde; vielmehr wird lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelne Leistung entfallende Honorar entsprechend der größeren Anzahl erbrachter Leistungen sinkt (s BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 411 mwN).

    Dabei können auch Honorarvolumina aus zurückliegenden (Bemessungs-)Zeiträumen zu Grunde gelegt werden (ebenso bei Honorartöpfen: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409 oben; - und bei einem gesetzlichen Ausgabenvolumen: BSGE 90, 111, 117 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 S 421).

    Die 1996/97 durch den EBM-Ä eingeführten Teil- bzw Praxisbudgets stehen der Schaffung von Individualbudgets schon deshalb nicht entgegen, weil sie die Gestaltungsfreiheit der KÄVen im Rahmen ihres Honorarverteilungsmaßstabes grundsätzlich nicht beseitigen (s hierzu BSGE 86, 16, 26 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 125 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 410 f).

    Nach wie vor bestehen Begrenzungen - jedenfalls in Gestalt des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (s im Einzelnen BSG aaO; - für 1999 s auch Art. 14 GKV-SolG) -, die einen sachlichen Grund darstellen können, diese auf die verschiedenen Arztgruppen bzw Leistungsbereiche "herunterzubrechen" und den einzelnen Vertragsärzten in Form von Honorarobergrenzen oder Individualbudgets weiterzugeben (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409).

    Hier hat der Senat zwar ausgesprochen, dass Praxen generell die Möglichkeit haben müssten, in gewissem Umfang ihre Fallzahlen zu steigern (hierzu s auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 411).

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