Rechtsprechung
   BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R   

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BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R (https://dejure.org/2016,30814)
BSG, Entscheidung vom 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R (https://dejure.org/2016,30814)
BSG, Entscheidung vom 28. September 2016 - B 6 KA 32/15 R (https://dejure.org/2016,30814)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 95 Abs 1 S 5 SGB 5, § 95 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 7 S 1 SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 10 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung für zwei Fachgebiete - Verzicht auf eine Fachgebietszulassung zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungzentrum - Beendigung der Vertragsarztzulassung - keine Ausschreibung des Vertragsarztsitzes

  • Wolters Kluwer

    Keine Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nach Beendigung einer Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung nach Verzicht auf eine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung für zwei Fachgebiete - Verzicht auf eine Fachgebietszulassung zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungzentrum - Beendigung der Vertragsarztzulassung - keine Ausschreibung des Vertragsarztsitzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nach Beendigung einer Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung nach Verzicht auf eine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum

  • rechtsportal.de

    Keine Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nach Beendigung einer Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung nach Verzicht auf eine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung für zwei Fachgebiete - Verzicht auf eine Fachgebietszulassung zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungzentrum - Beendigung der Vertragsarztzulassung - keine Ausschreibung des Vertragsarztsitzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Doppelzulassung Frauenarzt und Anästhesiologie ist nicht teilbar

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Doppelzulassung begründet keinen zweiten Arztsitz

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 05.10.2016)

    Ein Arzt kann nur einen Arztsitz abgeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 274
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R

    Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete

    Auszug aus BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R
    Entsprechend muss es einem Arzt, der in mehreren Fachgebieten die Zulassung erlangt hat, auch möglich sein, in allen diesen Fachgebieten seine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben (BSG aaO RdNr 26; ebenso schon BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94; vgl auch BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 16/15 R, RdNr 34 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) und bei seiner Abrechnung die Leistungstatbestände jedes einzelnen dieser Fachgebiete in Ansatz zu bringen (BSG aaO RdNr 28) .

    Es ist Teil seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf ein Fachgebiet auszurichten und im anderen Fachgebiet nur gelegentlich tätig zu werden (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 105; ebenso nachfolgend BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

    Ihm steht es nach Maßgabe des landesrechtlichen Berufs- und Weiterbildungsrechts grundsätzlich frei, in welchem Umfang er auf den beiden Fachgebieten tätig werden will (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 104 f; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

    Dementsprechend verändert die Erstreckung der Zulassung auf ein weiteres Fachgebiet allein den Inhalt der Zulassung in qualitativer Hinsicht, indem sie die Leistungserbringungsmöglichkeiten des Vertragsarztes erweitert (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 105; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

    Dem entsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26.1.2000 (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94) entschieden, dass in einer derartigen Erklärung ein bloßer "verzichtsähnlicher Akt" im Rahmen der bestehen gebliebenen generellen Berechtigung, in bestimmter Weise als Vertragsarzt tätig sein zu dürfen, liegen kann.

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R

    Nachbesetzung einer Viertel-Arztstelle: Sitzeinbringung in MVZ wird schwieriger

    Auszug aus BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R
    Tatsächlich wollte der Kläger jedoch seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht auf das Fachgebiet der Anästhesiologie beschränken, sondern weiterhin seine Tätigkeit als Frauenarzt innerhalb des Systems der vertragsärztlichen Versorgung und nur mit einem anderen Status - dem des Angestellten - fortführen (siehe hierzu BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 21/15 R, RdNr 24) .

    Zwar führt der Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zu dem Zweck, fortan als Angestellter im MVZ tätig zu werden, nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu, dass die Zulassung auf das MVZ "übertragen" wird (siehe BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 21/15 R RdNr 17 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Zulassung und der Erteilung der Anstellungsgenehmigung im MVZ (BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 21/15 R, RdNr 18 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Diese Regelung korrespondiert mit derjenigen des § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V aF, wonach dem MVZ die Genehmigung für die Anstellung des Arztes, der auf seine Zulassung verzichtet, zu erteilen ist (BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Flexibilisierungsoptionen des

    Auszug aus BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R
    Die Zulassung umfasst auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag - ggf auch in Form zweier hälftiger Versorgungsaufträge (BSG Beschluss vom 9.2.2011, B 6 KA 44/10 B, RdNr 10 - Juris; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 38 sowie BSG Urteile vom 16.12.2015, B 6 KA 19/15 R, RdNr 35 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5520 § 20 Nr. 4 vorgesehen - und B 6 KA 5/15 R = MedR 2016, 823 ff) ; dies entspricht der Systematik des Zulassungsrechts (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23) .

    Dieser aus dem SGB V und der Ärzte-ZV abgeleitete Grundsatz liegt dem Ordnungssystem des Vertragsarztrechts mit der Bedarfsplanung und der Honorarverteilung als wesentlichen Elementen zugrunde (BSG Beschluss vom 9.2.2011 aaO RdNr 18) .

    Der Annahme, dass ein für mehrere Fachgebiete zugelassener Arzt über mehr als einen Versorgungsauftrag verfügt, stehen außer der bereits umfassenden Inpflichtnahme durch einen vollen Versorgungsauftrag insbesondere Gesichtspunkte der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung entgegen (vgl BSG Beschluss vom 3.12.2010, B 6 KA 39/10 B, RdNr 4; siehe auch BSG Beschluss vom 9.2.2011, B 6 KA 44/10 B, RdNr 14 - Juris) .

    An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Flexibilisierungsoptionen des VÄndG nichts geändert (so ausdrücklich BSG Beschluss vom 9.2.2011, B 6 KA 44/10 B, RdNr 11 - Juris) .

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 78/97 R

    Vertragsarzt - Zulassung - zwei Fachgebiete - Festsetzung - einheitliche

    Auszug aus BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R
    Der Facharzt mit einer Zulassung für zwei Fachgebiete ist nicht durch berufsrechtliche oder zulassungsrechtliche Vorgaben auf eine bestimmte, typische Ausgestaltung seiner Praxis festgelegt (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 104) .

    Es ist Teil seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf ein Fachgebiet auszurichten und im anderen Fachgebiet nur gelegentlich tätig zu werden (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 105; ebenso nachfolgend BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

    Ihm steht es nach Maßgabe des landesrechtlichen Berufs- und Weiterbildungsrechts grundsätzlich frei, in welchem Umfang er auf den beiden Fachgebieten tätig werden will (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 104 f; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

    Dementsprechend verändert die Erstreckung der Zulassung auf ein weiteres Fachgebiet allein den Inhalt der Zulassung in qualitativer Hinsicht, indem sie die Leistungserbringungsmöglichkeiten des Vertragsarztes erweitert (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 105; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R
    Die Zulassung beinhaltet die Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung (BSGE 86, 121, 123 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 34) .

    Die Zulassung ist untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden (BSGE 86, 121, 123 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16) und stellt damit eine höchstpersönliche Rechtsposition des Vertragsarztes dar (BVerfG Beschluss vom 22.3.2013, 1 BvR 791/12, Juris RdNr 10 = BVerfGK 20, 270; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 34) .

    Zulassung und Versorgungsauftrag sind - nicht anders als Zulassung und Vertragsarztsitz (stRspr, BSGE 86, 121, 124 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 18; BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3, RdNr 34) - untrennbar miteinander verbunden.

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R

    In Vollzeit angestellter Arzt hat keinen Anspruch auf halbe Zulassung

    Auszug aus BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R
    Die Zulassung umfasst auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag - ggf auch in Form zweier hälftiger Versorgungsaufträge (BSG Beschluss vom 9.2.2011, B 6 KA 44/10 B, RdNr 10 - Juris; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 38 sowie BSG Urteile vom 16.12.2015, B 6 KA 19/15 R, RdNr 35 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5520 § 20 Nr. 4 vorgesehen - und B 6 KA 5/15 R = MedR 2016, 823 ff) ; dies entspricht der Systematik des Zulassungsrechts (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23) .

    Anders als bei einer "verzichtsähnlichen Erklärung" vorausgesetzt, wollte der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit mithin gerade nicht auf ein Fachgebiet beschränken und hätte dies angesichts der beabsichtigten Vollzeittätigkeit im MVZ auch gar nicht können (siehe hierzu auch BSG Urteile vom 16.12.2015, B 6 KA 19/15 R, RdNr 35 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5520 § 20 Nr. 4 vorgesehen - und B 6 KA 5/15 R, RdNr 36 = MedR 2016, 823 ff) .

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - vollzeitige Beschäftigung oder sonstige nicht

    Auszug aus BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R
    Die Zulassung umfasst auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag - ggf auch in Form zweier hälftiger Versorgungsaufträge (BSG Beschluss vom 9.2.2011, B 6 KA 44/10 B, RdNr 10 - Juris; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 38 sowie BSG Urteile vom 16.12.2015, B 6 KA 19/15 R, RdNr 35 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5520 § 20 Nr. 4 vorgesehen - und B 6 KA 5/15 R = MedR 2016, 823 ff) ; dies entspricht der Systematik des Zulassungsrechts (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23) .

    Anders als bei einer "verzichtsähnlichen Erklärung" vorausgesetzt, wollte der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit mithin gerade nicht auf ein Fachgebiet beschränken und hätte dies angesichts der beabsichtigten Vollzeittätigkeit im MVZ auch gar nicht können (siehe hierzu auch BSG Urteile vom 16.12.2015, B 6 KA 19/15 R, RdNr 35 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5520 § 20 Nr. 4 vorgesehen - und B 6 KA 5/15 R, RdNr 36 = MedR 2016, 823 ff) .

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 1/16 R

    Vertragsarzt - Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und

    Auszug aus BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R
    Gegenstand des unter dem Aktenzeichen B 6 KA 1/16 R geführten Revisionsverfahrens (siehe hierzu das Urteil des Senats vom 28.9.2016) .

    Vorliegend fehlt es an einer Zulassung des Klägers (siehe hierzu auch das Senatsurteil vom 28.9.2016, B 6 KA 1/16 R) , sodass die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes schon aus diesem Grund nicht in Betracht kam.

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht - bestandskräftige Nachbesetzung seines

    Auszug aus BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R
    Daher kann offenbleiben, ob es damit gleichzeitig an einer fortführungsfähigen Praxis im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31 f und 34; BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 30; BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 33; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 16 RdNr 50) fehlt.

    Ein Verzicht kann jederzeit vom Vertragsarzt erklärt werden und stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung iS des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (Meschke in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Kommentar 2008, § 28 RdNr 4) , die rechtsgestaltende Wirkung hat (BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 14; zum Wirksamwerden des Verzichts siehe § 28 Ärzte-ZV) .

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R
    Gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V bewirkt sie, dass der Vertragsarzt "zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ... berechtigt und verpflichtet ist." Sie begründet damit den rechtlichen Status des Vertragsarztes (stRspr, vgl BSGE 83, 135, 137 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 65; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 RdNr 14; siehe auch BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 36) .

    Die Zulassung ist untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden (BSGE 86, 121, 123 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16) und stellt damit eine höchstpersönliche Rechtsposition des Vertragsarztes dar (BVerfG Beschluss vom 22.3.2013, 1 BvR 791/12, Juris RdNr 10 = BVerfGK 20, 270; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 34) .

  • BSG, 03.12.2010 - B 6 KA 39/10 B
  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung - Vertragsarztsitz - Verzicht des

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

  • BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R

    Rechtsstreit - Bestehen - Zulassungsstatus - Zuständigkeit - Zulassungsgremien -

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 16/95

    Besetzung der Kammern und Senate für Kassen- bzw Vertragsarztrecht, Verzicht auf

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 16/15 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - MKG-Chirurg - Rechtmäßigkeit des

  • BVerfG, 22.03.2013 - 1 BvR 791/12

    Zum Umfang der Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters sowie zum Fortbestehen

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung -

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 1/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Am 28.4.2010 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen zu 6. die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie als volle Arztstelle; die Ablehnung dieses Begehrens ist Gegenstand des unter dem Aktenzeichen B 6 KA 32/15 R geführten Revisionsverfahrens (siehe hierzu das Urteil des Senats vom 28.9.2016) .
  • LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18

    Vertragsarztsitz, Ärzte-ZV, Hälftiger Versorgungsauftrag, Nebenbestimmung,

    Ein Vertragsarzt könne nur eine Zulassung im Sinne des § 95 SGB V haben, eine umfassendere Statuszuweisung könne es, auch vorübergehend, nicht geben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R und B 6 KA 1/16 R).

    Angesichts der nachvollziehbaren Rechtsprechung des BSG zur Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf einen vollen Versorgungsauftrag (BSG, Urteil vom 28.09.2016, Az.: B 6 KA 32/15 R, Rdnr. 32) liege ein offensichtlicher, besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X nicht vor.

    Ein Vertragsarzt könne nur eine Zulassung im Sinne des § 95 SGB V haben (Hinweis auf BSG, Urteile vom 28.09.2016, B 6 KA 32/15 R und B 6 KA 1/16 R).

    Die Bedingung des Verzichts auf die Hälfte der vollen Zulassung in A-Stadt stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach neben einer vollen Zulassung kein Raum für eine weitere hälftige Zulassung besteht (vgl. BSG Urteil vom 28.09.2016, B 6 KA 32/15 R juris-Rz. 33 und 34 m.w. Nachweisen).

    Soweit in einem anschließenden Gerichtsverfahren die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer Zulassung auf einen Versorgungsauftrag aufgeworfen wird, weist der Senat darauf hin, dass sich das Bundessozialgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit in Hinblick auf Art. 12 GG bereits befasst und diese bejaht hat (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2016, B 6 KA 32/15 R, juris-Rz. 34 und BSG, Beschluss vom 09.02.2011, B 6 KA 44/10 B, juris-Rz. 18).

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 25/19 B

    Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag als Hausarzt neben einer

    Von Sonderfällen wie zwei hälftigen Zulassungen sowie der Doppelzulassung als Zahnarzt und als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (siehe hierzu BSG Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R - BSGE 85, 145 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 7/15 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 16 RdNr 17; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 17/15 R - RdNr 27) abgesehen gibt es im Rechtssinne nur "die Zulassung", nicht hingegen eine Mehrzahl derselben (BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 30 RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 31) .

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 11.2.2015 (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 34) ausgeführt hat, dass die Begriffe "Zulassung" sowie "Vertragsarztsitz" nicht in dem Sinne zu verstehen seien, dass sie nur einmal einer Person (bzw einer Kooperation) zugeordnet werden können, betrafen diese Ausführungen allein den (Ausnahme-)Fall, dass ein Vertrags(zahn)arzt nach dem ab dem 1.1.2007 geltenden Recht anstelle einer vollen Zulassung über zwei hälftige Zulassungen verfügt (BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 30 RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 31) .

    Die Zulassung umfasst auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag (BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 2/10 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 = juris RdNr 23; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 30 RdNr 30; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 34; ebenso zur Doppelzulassung von MKG-Chirurgen: BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 7/15 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 16 RdNr 17, BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 17/15 R - RdNr 27, jeweils mwN) .

    Die darin liegende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit steht mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang (BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 30 RdNr 30; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 34) .

  • BSG, 27.01.2021 - B 6 KA 27/19 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Umwandlung einer Sonderbedarfszulassung

    Zulassung und Versorgungsauftrag sind - nicht anders als Zulassung und Vertragsarztsitz - untrennbar miteinander verbunden (BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - juris RdNr 33) .
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 17/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Absetzung aller

    Auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten handelt es sich stets um nur insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 102 ff und BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94 ff; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - Juris RdNr 10 mwN; zuletzt BSG Urteile vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - nicht veröffentlicht - und - B 6 KA 1/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - L 24 KA 39/17

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulassung - Versorgungsauftrag

    Bei der Entscheidung des BSG vom 8. September 2016 (B 6 KA 32/15 R) habe es sich um einen Anspruch auf zwei volle Zulassungen für zwei Fachgebiete gehandelt.

    An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Flexibilisierungsoptionen des VÄndG nichts geändert (BSG, Urteil vom 28. September 2016 - B 6 KA 32/15 R -, Rdnr. 34 mit weiteren Nachweisen).

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 9/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungspflicht - Fachgebietswechsel - Recht

    Sie führt hingegen nicht dazu, dass der Vertragsarzt über Zulassungen für zwei Fachgebiete verfügt; vielmehr wird ihm nur eine Zulassung erteilt, die sich auf zwei Fachgebiete bezieht (BSG Urteile vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 30 RdNr 23 f und B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 27 f) .
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - L 5 KA 1334/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes - Bestehen

    Zulassung und Versorgungsauftrag sind untrennbar miteinander verbunden (BSG, Urteil vom 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R -, in juris).
  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 4/22 R

    Erforderlichkeit einer zulassungsrechtlichen Befugnis für eine Kinderärztin

    Schließlich billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien auch das Recht zu, in bestimmten Konstellationen deklaratorische Entscheidungen über das Ende bzw das Bestehen der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Arzt (noch) berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu werden (vgl zB BSG Urteil vom 8.5.1996 - 6 RKa 16/95 - BSGE 78, 175, 183 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 10 und BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - juris RdNr 20, jeweils zum Zulassungsverzicht; BSG Urteil vom 5.2.2003 - B 6 KA 22/02 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 12 zu einer nicht wirksam gewordenen Zulassung) .
  • SG Marburg, 04.01.2021 - S 12 KA 35/15

    Vertragsarztrecht

    Auch bei einer Zulassung für zwei Fachgebiete handelt es sich insgesamt nur um eine Vollzulassung bzw. einen vollen Versorgungsauftrag (vgl. BSG, Urt. v. 11.05.2011 - B 6 KA 2/10 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 25, juris Rdnr. 23 m.w.N.; BSG, Beschl. v. 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B - juris Rdnr. 11; BSG, Urt. v. 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, juris Rdnr. 34) und nicht um eine Zulassung für zwei Vertragsarztsitze, auch nicht für zwei Vertragsarztsitze mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag.

    Durch das weitere Fachgebiet wird die zuvor schon "quantitativ" nicht begrenzte Berechtigung lediglich "qualitativ" durch das neue Fachgebiet erweitert (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 30, juris Rdnr. 24 ff.; BSG, Urt. v. 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R - juris Rdnr. 28 ff.; BSG, Beschl. v. 12.02.2020 - B 6 KA 25/19 B - juris Rdnr. 10).

  • SG München, 06.02.2018 - S 28 KA 15/17

    Beendigung der hälftigen Zulassung eines Vertragsarztsitzes

  • LSG Schleswig-Holstein, 16.06.2015 - L 4 KA 36/13
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