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   BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R   

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https://dejure.org/2011,19571
BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R (https://dejure.org/2011,19571)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R (https://dejure.org/2011,19571)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 33/10 R (https://dejure.org/2011,19571)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände und der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung bei Beschlüssen der Zulassungsgremien (hier Berufungsausschuss) - Nachholung im Revisionsverfahren - Medizinisches Versorgungszentrum - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 168 S 2 SGG, § 77 Abs 3 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 1 S 6 Halbs 2 SGB 5 vom 22.12.2006
    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände und der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung bei Beschlüssen der Zulassungsgremien (hier Berufungsausschuss) - Nachholung im Revisionsverfahren - Medizinisches Versorgungszentrum - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung; Notwendigkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit des ärztlichen Leiters; Notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände und der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände und der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung bei Beschlüssen der Zulassungsgremien (hier Berufungsausschuss) - Nachholung im Revisionsverfahren - Medizinisches Versorgungszentrum - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung; Notwendigkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit des ärztlichen Leiters

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 26/95

    Notwendige Beiladung bei Zulassungsstreitigkeiten, Ermächtigung zur Teilnahme an

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R
    Entscheidungen der Zulassungsgremien betreffen unmittelbar den Rechtskreis der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen KÄV, aber auch den der gesetzlichen Krankenkassen, weil zugelassene und ermächtigte Ärzte sowie ärztlich geleitete Einrichtungen im System der vertragsärztlichen Versorgung Leistungen erbringen und zu Lasten der Krankenkassen veranlassen dürfen (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 73 f) .
  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R
    Ein Ausnahmefall, in dem trotz fehlender notwendiger Beiladung entschieden werden kann, liegt nicht vor (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 121 Nr. 6 RdNr 18; BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1, RdNr 20) .
  • BSG, 27.06.1990 - 5 RJ 6/90

    Notwendige Beiladung im Rechtsstreit über Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R
    Die Beizuladenden haben ihrer Beiladung in der Revisionsinstanz jedoch nicht zugestimmt, weshalb die Zurückverweisung an das LSG geboten ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 3 S 7) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2010 - L 7 KA 169/09

    Medizinisches Versorgungszentrum; ärztlicher Leiter; Entziehung der Zulassung;

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R
    Das MVZ als zugelassener Leistungserbringer muss sich die Pflichtverletzungen der bei ihm in die vertragsärztliche Versorgung eingebundenen Ärzte zurechnen lassen (vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 9.2.2010 - L 7 KA 169/09 B ER -, ZMGR 2010, 96; Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, § 30 RdNr 4).
  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Der ärztliche Leiter stellt sicher, dass die im MVZ tätigen ärztlichen Leistungserbringer in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen von Nichtärzten unterworfen sind und hat die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - MedR 2012, 695 = juris RdNr 18) .
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Ist dagegen ein personenbezogener Durchgriff nicht möglich, so kommt auch in Betracht, den Pflichtverstoß der im MVZ tätigen Ärzte auch dem MVZ als solchem zuzurechnen (vgl zu diesem Ansatz bereits Senatsurteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - RdNr 20) .
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Letzteres galt nach der Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - MedR 2012, 695) bereits vor der ausdrücklichen Regelung in § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl I 2983) .
  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 1/19 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches

    Zwar trifft es zu, dass der zahnärztliche Leiter die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KZÄV wahrzunehmen hat (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - MedR 2012, 695 = juris RdNr 18) .
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte

    Der ärztliche Leiter, der gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2011, BGBl I 2983) in dem MVZ tätig sein muss und der die Verantwortung für die Steuerung der ärztlichen Betriebsabläufe hat, ist als Mitglied der KÄV deren Satzungsgewalt unterworfen (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - MedR 2012, 695 RdNr 18; einschränkend bezogen auf die Organisation von Abläufen, die die Gewährleistung einer korrekten Abrechnung von Leistungen und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zum Gegenstand haben: BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 27 ff) .
  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Krankenkassenverbände und die KÄV stets beizuladen, wenn ein Beschluss des Berufungsausschusses angegriffen wird (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 73 f; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - RdNr 10 - Juris = USK 2011-120 = MedR 2012, 695) .

    Der Senat hat dies damit begründet, dass Entscheidungen der Zulassungsgremien unmittelbar den Rechtskreis der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen KÄV sowie den der gesetzlichen Krankenkassen betreffen, weil zugelassene und ermächtigte Ärzte bzw ärztlich geleitete Einrichtungen im System der vertragsärztlichen Versorgung Leistungen erbringen und zu Lasten der Krankenkassen veranlassen dürfen (BSG Urteil vom 14.12.2011 aaO) .

    Die dargestellten Erwägungen gelten nicht nur für Entscheidungen, die unmittelbar den Status eines vertragsärztlichen Leistungserbringers verändern, sondern auch für solche, die in untrennbarem Zusammenhang hiermit stehen (BSG Urteil vom 14.12.2011 aaO) .

  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 18/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verlegung einer genehmigten Arztanstellung

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die KÄVen und Krankenkassenverbände - soweit sie nicht schon als Kläger Verfahrensbeteiligte sind - stets beizuladen, wenn ein Beschluss des Berufungsausschusses angegriffen wird (BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 26/95 - SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 73 f; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 13) .

    Der Senat hat dies damit begründet, dass Entscheidungen der Zulassungsgremien unmittelbar den Rechtskreis der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen KÄV sowie den der gesetzlichen Krankenkassen betreffen, weil zugelassene und ermächtigte Ärzte bzw ärztlich geleitete Einrichtungen im System der vertragsärztlichen Versorgung Leistungen erbringen und zu Lasten der Krankenkassen veranlassen dürfen (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 12 RdNr 13) .

    Die dargestellten Erwägungen gelten nicht nur für Entscheidungen, die unmittelbar den Status eines vertragsärztlichen Leistungserbringers verändern, sondern auch für solche, die in untrennbarem Zusammenhang hiermit stehen (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - juris RdNr 10) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - L 11 KA 58/15
    Anders gewendet: Fehlt der Einrichtung ein ärztlicher Leiter, ist es jedenfalls kein MVZ i.S.d. SGB V. Nach § 95 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.d.F. des GKV-Versorgungsstrukturgesetz (BGBl I 2983) muss der ärztliche Leiter im MVZ als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein (hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R -).

    Dieser Arzt trägt die Gesamtverantwortung für die von den angestellten Ärzten erbrachten Leistungen (hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R -).

    Aus vorgenannten Zusammenhängen ergibt sich: Der ärztliche Leiter trägt die Gesamtverantwortung für die von den angestellten Ärzten erbrachten Leistungen (BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R -).

    Wesentlich ist insofern, dass dem ärztlichen Leiter eines MVZ die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KV obliegt (BGS, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R -).

  • SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19

    Vertrags(zahn) arztangelegenheiten

    Dem MVZ steht gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V ein ärztlicher Leiter vor, der seinerseits entweder als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt im MVZ tätig sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 6 KA 33/10 R).

    Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.08.2010, Az L 1 KA 54/09) Bezug nimmt, wonach sich der ärztliche Leiter eines MVZ´s nur eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen muss, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung durch die nachfolgende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 6 KA 33/10 R) aufgehoben wurde.

  • LSG Bayern, 27.01.2016 - L 12 KA 69/14

    MVZ - Anforderungen an die ärztliche Leitung

    Der Zulassungsausschuss stelle im Hinblick auf das BSG-Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R fest, dass die Arbeitszeit des ärztlichen Leiters eines MVZ mindestens 20 Wochenstunden umfassen müsse.

    Dem Urteil des BSG (vom 14.12.2011, B 6 KA 33/10 R) sei nach verständiger Würdigung der Rechtslage sehr wohl zu entnehmen, dass der ärztliche Leiter mindestens für eine Halbtagstätigkeit zugelassen oder angestellt sein müsse.

    Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.04.2014 nochmals vorgetragen, dass weder der Gesetzesbegründung zum Versorgungsstrukturgesetz noch dem Urteil des BSG vom 14.12.2011, B 6 KA 33/10 R sich entnehmen lasse, dass der ärztliche Leiter mindestens halbtags im MVZ tätig sein müsse.

    Er hat die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2011, B 6 KA 33/10 R Rdnr. 18).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - L 11 KA 49/17

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Zulässigkeit der sachlich-rechnerischen

  • SG Nürnberg, 09.04.2014 - S 1 KA 2/14

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Festlegung des

  • SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17

    Krankenversicherungsrecht, Vertragsarztrecht

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R

    Erforderlichkeit einer besonderen ärztlichen Leitung für die Ambulanz eines

  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 5/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vorrang der Ruhensanordnung vor einer

  • LSG Bayern, 17.12.2013 - L 12 KA 197/13

    Vertretungsbefugnis in statusrechtlichen Angelegenheiten

  • VG Magdeburg, 17.06.2021 - 7 B 443/20

    Auswahlverfahren nach dem LArztG ST

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2012 - L 3 KA 111/12
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