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   BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R   

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BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R (https://dejure.org/2017,23578)
BSG, Entscheidung vom 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R (https://dejure.org/2017,23578)
BSG, Entscheidung vom 15. März 2017 - B 6 KA 35/16 R (https://dejure.org/2017,23578)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2 S 1 SGG, § 54 Abs 1 SGG, § 55 SGG
    Krankenversicherung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern untereinander (hier: konkurrierende Vertragsärzte) - Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche - Anwendung des UWG 2004 nur zur Vermeidung verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Rechtsschutzdefizite - ...

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft wegen des Betriebs einer Nebenbetriebsstätte zur Erbringung von Dialyseleistungen durch einen anderen Arzt

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern untereinander (hier: konkurrierende Vertragsärzte) - Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche - Anwendung des UWG 2004 nur zur Vermeidung verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Rechtsschutzdefizite - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wegen des Betriebs einer Nebenbetriebsstätte zur Erbringung von Dialyseleistungen durch einen ...

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern untereinander (hier: konkurrierende Vertragsärzte) - Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche - Anwendung des UWG 2004 nur zur Vermeidung verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Rechtsschutzdefizite - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: UWG im Verhältnis zwischen Leistungserbringern nach SGB V nicht anwendbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.03.2017)

    GKV-Versorgung lässt keinen Raum für Wettbewerbsrecht

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 34 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Keine Wettbewerbsansprüche von Nephrologen wegen Nebenbetriebsstätte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 1
  • NZS 2017, 715
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (44)

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R

    Erfolgreiche Konkurrentenklage gegen Versorgungsauftrag

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R
    Gleichzeitig beantragte er die Erteilung eines nephrologischen Versorgungsauftrags für den neuen Praxissitz in I. Mit Bescheid vom 31.5.2011 erteilte die Beigeladene dem Beklagten die beantragte Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags für die Behandlung von maximal 30 Patienten mit Blutreinigungsverfahren in I. Gegen diesen Bescheid wandte sich ua die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die mit ihrem Begehren im Revisionsverfahren Erfolg hatte (Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 20/16 R) .

    Die mit Bescheid der Beigeladenen vom 31.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.2.2012 für den Hauptsitz erteilte Genehmigung ist mit dem unter dem Az B 6 KA 20/16 R ergangenen Urteil des Senats vom heutigen Tage aufgehoben worden.

    Wie der Senat in der am heutigen Tage in der zum Az B 6 KA 20/16 R ergangenen Entscheidung im Einzelnen dargelegt hat, konnte der Beklagte die mit Bescheid vom 23.10.2003 erteilte Genehmigung nach seinem Ausscheiden aus der gemeinsam mit Dr. B. betriebenen BAG wegen der Bindung an den Praxisstandort nicht in seine neue Praxis in I."mitnehmen".

    Von der Möglichkeit, die Genehmigung für die Dialysepraxis in I. anzufechten, hat die Klägerin - letztlich erfolgreich (vgl das Urteil vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 20/16 R) - Gebrauch gemacht.

    a) Für den auf eine entsprechende Anwendung der §§ 3, 3a iVm § 8 UWG gestützten Unterlassungsanspruch folgt das schon daraus, dass der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren zum Aktenzeichen B 6 KA 20/16 R entschieden hat, dass die hier umstrittene ausgelagerte Praxisstätte nach dem 31.12.2017 nicht mehr betrieben werden darf, weil der Versorgungsauftrag für den Hauptsitz der Praxis des Beklagten nicht auf diesen übergegangen ist.

    Zu dem damit maßgebenden Zeitpunkt hat die Gefahr der Fortsetzung einer Rechtsverletzung aufgrund der Rechtskraft des genannten Urteils (B 6 KA 20/16 R) nicht mehr bestanden, sodass bereits aus diesem Grund ein Unterlassungsanspruch nicht mehr begründet sein kann.

    Auf etwaige Fehler bei der Herstellung des Einvernehmens können sich Dritte nicht berufen (vgl das Urteil vom heutigen Tage zu Az B 6 KA 18/16 R, I.3.b., RdNr 50 f und zu Az B 6 KA 20/16 R, RdNr 47 f) .

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 7/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung einer

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R
    Aufgrund der Akzessorietät der Genehmigung einer Zweigpraxis (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 32; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 29) oder einer ausgelagerten Praxisstätte (zur Unterscheidung vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 23/14 R - SozR 4-5520 § 32 Nr. 5 RdNr 21 ff; BSG Urteil vom 12.9.2001 - B 6 KA 64/00 R - SozR 3-2500 § 135 Nr. 20) fehlt damit auch die Grundlage für eine rechtmäßige Erbringung von Dialyseleistungen durch den Beklagten in I.

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5; vgl auch die beiden Urteile des Senats vom heutigen Tage zu den Az B 6 KA 22/16 R und B 6 KA 30/16 R) entschieden hat, kann die Genehmigung von Dialysezweigpraxen - anders als andere Zweigpraxisgenehmigungen (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3) - von einem Dritten, der in derselben Versorgungsregion die gleichen Leistungen anbietet, angefochten werden.

    Für eine iS des Anhangs 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä genehmigungsbedürftige ausgelagerte Praxisstätte gilt nichts anderes, weil sie die in diesem Versorgungsbereich ausnahmsweise geschützte Wettbewerbssituation (Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 32) in ganz ähnlicher Weise beeinträchtigen kann wie eine Zweigpraxis.

    "Einvernehmen" setzt eine Willensübereinstimmung zwischen entscheidender und beteiligter Stelle voraus (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 41, mwN) .

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R
    Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten folgt bereits daraus, dass das SG ihn als gegeben angesehen hat und dies gemäß § 17a Abs. 5 GVG von den weiteren Instanzen im Rechtsmittelzug nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr. 3, RdNr 15 mwN) .

    Damit sind die Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V - mit Ausnahme der nach § 51 Abs. 3 SGG ausgenommenen Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V betreffen - umfassend den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen, auch soweit die Rechtsbeziehungen der Leistungserbringer untereinander betroffen sind (BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr. 3, RdNr 17) .

    Die in § 69 SGB V geregelte Bereichsausnahme gilt zwar nur, soweit es gerade um Handlungen in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags der Krankenkassen geht (BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R - BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr. 3, RdNr 43 mwN; verneinend bezogen auf die Zusammenschlusskontrolle bei Krankenhausfusionen: BGH Beschluss vom 16.1.2008 - KVR 26/07 - BGHZ 175, 333 = NZS 2008, 653) .

    Zutreffend weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass der Senat auch noch in einer Entscheidung vom 23.3.2011 (B 6 KA 11/10 R - BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr. 3) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Leistungserbringern nach dem SGB V in Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze bejaht hat.

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung eines Vertragsarztes zur Betreuung von

    In der Begründung des dazu ergangenen Urteils vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - juris) führte der erkennende Senat aus, dass der Betrieb der Nebenbetriebsstätte in N durch S1 zwar rechtswidrig sei.

    Dass der entsprechende Feststellungsantrag der Klägerin statthaft sei, folge aus dem Urteil des BSG vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 35) .

    Für einen solchen Verzicht fänden sich in der die Nebenbetriebsstätte in N betreffenden Entscheidung des BSG vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12) jedoch keine Anhaltspunkte.

    Mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5; vgl auch das die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffende Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 33 mwN) hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass diese Maßstäbe nicht nur für die Durchführung von Dialysen am Praxissitz, sondern auch für die in Zweigpraxen gelten.

    Für eine im Sinne des Anhangs 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä genehmigungsbedürftige ausgelagerte Praxisstätte gilt nichts anderes, weil sie die in diesem Versorgungsbereich ausnahmsweise geschützte Wettbewerbssituation (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 32) in ganz ähnlicher Weise beeinträchtigen kann wie eine Zweigpraxis (BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 33).

    In dem die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 35) hat der Senat ferner bereits darauf hingewiesen, dass effektiver Rechtsschutz auch zu gewährleisten ist, wenn die KÄV als Genehmigungsbehörde keinen Genehmigungsbescheid erlässt, sondern von der Existenz eines solchen ausgeht.

    Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage kann hier nicht anders beurteilt werden als in dem die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Verfahren zum Az B 6 KA 35/16 R.

    Zum anderen stand in dem Verfahren zum Az B 6 KA 35/16 R die Frage im Vordergrund, ob diese Betriebsstätte als ausgelagerte Praxisstätte der Praxis des S1 in I betrieben werden darf.

    Nachdem der Senat in den zwei Urteilen vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R, aaO, RdNr 33, 37) entschieden hat, dass die ausgelagerte Praxisstätte des S1 in N nach dem 31.12.2017 nicht mehr weiterbetrieben werden darf, geht es vorliegend in erster Linie um die Frage, ob damit auch der Betrieb derselben Betriebsstätte als ausgelagerte Praxisstätte der Beigeladenen zu 1. - also mit Bezug auf die Hauptbetriebsstätte in H2, für die die ausgelagerte Praxisstätte in N im Jahr 2003 im Rahmen einer Übergangsregelung genehmigt worden war - ausgeschlossen ist oder ob die genannte Genehmigung aus dem Jahr 2003 fortbesteht, nachdem S1 die Berechtigung zu deren Betrieb verloren hat.

    Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass es in erster Linie um die Umsetzung der Urteile des Senats vom 15.3.2017 zu den Aktenzeichen B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R (BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12) geht.

    In dem Urteil zum Az B 6 KA 35/16 R (RdNr 33 aE, RdNr 37; vgl auch das Urteil vom selben Tage zum Az B 6 KA 20/16 R - RdNr 66) hat der Senat ausgeführt, dass die Grundlage für den Betrieb der - auch im vorliegenden Verfahren streitbefangenen - ausgelagerten Praxisstätte in N mit der Aufhebung der Genehmigung für die Praxis des S1 in I entfallen sei.

    Die Genehmigung für die ausgelagerte Praxisstätte in N, die B und S1 im Jahr 2003 mit Bezug auf ihren Praxissitz in H2 auf der Grundlage von Übergangsregelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä erteilt worden war, war mit dem Austritt des S1 aus dieser BAG, der Verlegung seines Praxissitzes nach I und der Übernahme des Betriebs auch der ausgelagerten Praxisstätte in N durch S1 beendet und diese Genehmigung konnte auch nicht wieder aufleben, nachdem S1 in seiner Praxis in I und auch in der ausgelagerten Praxisstätte in N aufgrund des Ergebnisses der beim BSG unter den Az B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R geführten Verfahren keine genehmigungspflichtigen Dialyseleistungen mehr erbringen konnte.

    a) Der Senat hat bereits in den beiden og Urteilen vom 15.3.2017 zu den Az B 6 KA 35/16 R (RdNr 33, 37) und B 6 KA 20/16 R (RdNr 66) formuliert, dass mit der Aufhebung der Genehmigung für die Praxis des dortigen Beklagten bzw Beigeladenen zu 1., S1, in I auch die Grundlage für den Betrieb der hier streitbefangenen ausgelagerten Praxisstätte in N entfallen sei.

    Das von S1 zum Ausdruck gebrachte Begehren, die Betriebsstätte in N künftig als ausgelagerte Praxisstätte seiner neuen Praxis in I weiterbetreiben zu wollen, kann unter diesen Umständen nur als Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung verstanden werden, die dann aber nicht erteilt worden ist (vgl dazu das Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - aaO, RdNr 22) .

    Zwar bezieht sich die Genehmigung nach Anhang 9.1.5 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä auf die "Durchführung von Versorgungsaufträgen in einer Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte" und ist insofern mit den Versorgungsaufträgen verbunden, als diese Genehmigung mit dem Fortfall der (der Arztpraxis und nicht dem einzelnen Arzt zuzuordnenden) Dialyseversorgungsaufträge, auf die sich die Genehmigung bezieht, keinen Bestand mehr haben kann (zur Akzessorietät der Genehmigung der Zweigpraxis oder der ausgelagerten Praxisstätte vgl das Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - aaO, RdNr 21, 33 mwN) .

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 44/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung eines Vertrages zur

    Das hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang klargestellt (vgl BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12 RdNr 35, auch zur Veröffentlichung für BSGE vorgesehen) und dies gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot lückenlosen und wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch bezogen auf Feststellungsbegehren, die die Rechtswidrigkeit von HzV-Verträgen zum Gegenstand haben.

    Zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (ua zum Schadensersatz) auf die in § 69 Abs. 1 S 1 SGB V geregelten Rechtsverhältnisse hat der Senat bereits entschieden, dass diese zur Kompensation einer unterlassenen oder im Ergebnis erfolglosen Inanspruchnahme gerichtlichen Primärrechtsschutzes, insbesondere von einstweiligem Rechtsschutz nach § 86b SGG, von vornherein nicht zur Verfügung stehen (BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - zur Veröffentlichung für BSGE und SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12 vorgesehen, RdNr 28) .

    Auch über eine - nach § 69 Abs. 1 S 3 SGB V nicht vollständig ausgeschlossene - entsprechende Heranziehung von Vorschriften des BGB können Schadensersatzansprüche einer Krankenkasse gegenüber einem Hausärzteverband oder den an der HzV teilnehmenden Ärzten unter diesen Umständen nicht begründet werden (zu Schadensersatzansprüchen zwischen Leistungserbringern vgl BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - zur Veröffentlichung für BSGE und SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12 vorgesehen, RdNr 31) .

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform

    Nach der Entstehungsgeschichte dieser Norm sollte mit dem Wort "abschließend" aber nur geklärt werden, dass die Rechtsbeziehungen der KKn mit den Leistungserbringern "allein sozialversicherungsrechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur sind" (vgl BT-Drucks 14/1245 S 68 - zu Nr. 29 ) und damit dem öffentlichen Recht unterliegen (BSG Urteil vom 12.5.2005 - B 3 KR 32/04 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 RdNr 14 ff, 17 f; s auch BSG Urteil vom 21.4.2015 - B 1 KR 11/15 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 10 RdNr 14 ff, 16; BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 23) .
  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 51/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertragsärzte, die eine Zweigpraxis betreiben -

    Die Genehmigung ist akzessorisch und untrennbar mit dem Versorgungsauftrag für den Praxissitz verbunden (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 29; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 32; BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 21, 33) .
  • BSG, 19.06.2023 - B 6 SF 1/23 R

    Keine Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten um Vergütung von

    Angelegenheiten der GKV sind Streitigkeiten, die entweder die versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern und zu den Leistungserbringern auf der Grundlage des SGB V (Groß in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 51 RdNr 6, 7) oder auch die Beziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen (BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 19) .
  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten -

    Angelegenheiten der GKV sind Streitigkeiten, die entweder die versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern und zu den Leistungserbringern auf der Grundlage des SGB V (Flint in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 51 SGG RdNr 91; Groß in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 51 RdNr 6, 7) oder auch die Beziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen (BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 19) .
  • OLG Hamm, 13.08.2019 - 4 U 9/19

    Kassenzahnärztliche Vereinigung; Honorarverhandlungen; Lauterkeitsrecht

    Mit dieser durch das GKV- Gesundheitsreformgesetz 2000 eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung, nach der Handlungen der Krankenkassen, die den Versicherten gegenüber als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sind, im Hinblick auf mögliche wettbewerbswidrige Auswirkungen auch privatrechtlich einzuordnen sind und damit dem Wettbewerbs- und Kartellrecht unterliegen können (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1981 - I ZR 34/80 - BGHZ 82, 375, 382 = NJW 1982, 2117), die Grundlage entzogen (BSG, Urteil vom 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 13 A 4149/18

    Anspruch auf Genehmigung für eigenwirtschaftlichen Verkehr innerhalb eines

    vgl. zum Begriff des Einvernehmens: BVerwG, Urteil 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, juris, Rn. 27: Einvernehmen bedeutet, dass der es Erklärende die Entscheidung inhaltlich mitträgt; sowie BVerwG, Urteil vom 4. November 1960 - VI C 163.58 -, juris, Rn. 17: Dieses "Einvernehmen" ist, dem Sprachsinn entsprechend, nur dann hergestellt, wenn völlige Willensübereinstimmung zwischen beiden Verwaltungen besteht; BSG, Urteil vom 15. März 2017 - B 6 KA 35/16 R-, juris, Rn. 42: Einvernehmen setzt eine Willensübereinstimmung zwischen entscheidender und beteiligter Stelle voraus; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2021 - 13 B 1403/20 -, juris, Rn. 66: Einvernehmen bedeutet seinem Wortsinn nach, letztlich nach außen nur einen gemeinsamen Willen zu bilden.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - IV C 129.65 -, juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 15. März 2017 - B 6 KA 35/16 R -, juris, Rn. 42.

  • SG München, 05.04.2024 - S 7 KR 214/24

    Einstweilige Anordnung, Privat Krankenversicherte, Versicherungspflichtige,

    Auch ein Feststellungsantrag ist möglich; der Umstand, dass Rechtsschutz in der Hauptsache mit Feststellungsklage (§ 55 SGG) zu erreichen ist, steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (BSG 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R, BSGE 126, 1 Rn. 35; 21.3.2018 - B 6 KA 44/16 R Rn. 36; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 26).
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 13/20 R

    Erbringung von Dialyseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

    Wie der Senat bereits in dem weiteren - ebenfalls die (zuvor in der Ausübungsform einer BAG tätige) Klägerin betreffenden - Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 35) dargelegt hat, darf allein der Umstand, dass ein Leistungserbringer ggf auf die Erhebung einer Feststellungklage zu verweisen ist, wenn die KÄV als Genehmigungsbehörde keinen Bescheid erlassen hat, die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht einschränken.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2020 - L 11 KR 2139/20

    Krankenversicherung - Rabattvertrag nach § 130a Abs 8 SGB 5 (hier: für ein

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2023 - L 7 KA 29/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnung nach

  • LSG Bayern, 01.12.2020 - L 20 KR 251/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Arzneimittelrabattabschlag

  • BSG, 25.03.2021 - B 1 SF 1/20 R

    Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers für einen Medizinischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 1/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnung nach

  • BSG, 29.08.2023 - B 1 SF 2/22 R
  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 5/20 R

    Mitwirkung von Nichtvertragsärzten an einem von einer KÄV allein organisierten

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 3/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 6/20 R

    Verpflichtung aller in niedergelassener Praxis tätigen Ärzte zur Mitwirkung an

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 10/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 8/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 7/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 4/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 9/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 12/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 22.02.2023 - B 6 KA 24/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 2/20 R

    Zulässigkeit des Sozialrechtsweges; Heranziehung von nicht zur vertragsärztlichen

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 11/20 R

    Heranziehung von nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten zu

  • LSG Bayern, 11.04.2019 - L 20 KR 362/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Sachmangel - Gewährleistung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnung nach

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2022 - L 4 KR 290/22

    Vorläufiger Rechtsschutz - Schiedsspruch nach § 129 Abs. 7 SGB V -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2022 - L 3 KA 29/19

    1. Leistungen der Kardio-MRT können nicht nach der EBM-Gebührenordnungsposition

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2023 - L 11 KR 260/23
  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.01.2021 - L 6 KR 51/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Angelegenheit der gesetzlichen

  • SG Saarbrücken, 15.06.2021 - S 1 KR 20/21

    Krankenversicherung - Einstweiliger Rechtsschutz

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