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Rechtsprechung
   BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R   

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https://dejure.org/2010,5818
BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R (https://dejure.org/2010,5818)
BSG, Entscheidung vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R (https://dejure.org/2010,5818)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - B 6 KA 36/09 R (https://dejure.org/2010,5818)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer Sonderbedarfszulassung bei einer genehmigten, den Bedarf bereits deckenden Zweigpraxis - Berücksichtigung des Bedarfs für einpendelnde Patienten bei der Bemessung des Versorgungsbedarfs - ...

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer Sonderbedarfszulassung bei einer genehmigten, den Bedarf bereits deckenden Zweigpraxis; Berücksichtigung des Bedarfs für einpendelnde Patienten bei der Bemessung des Versorg ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 3 S 1 SGB 5, § 98 Abs 2 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 103 Abs 1 SGB 5, § 103 Abs 2 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer Sonderbedarfszulassung bei einer genehmigten, den Bedarf bereits deckenden Zweigpraxis - Berücksichtigung des Bedarfs für einpendelnde Patienten bei der Bemessung des Versorgungsbedarfs - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulassung von Chirurgen mit dem Schwerpunkt Gefäßchirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung wegen eines besonderen Versorgungsbedarfs ist neu zu bescheiden; Zulassung von Chirurgen mit dem Schwerpunkt Gefäßchirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung wegen eines ...

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer Sonderbedarfszulassung bei einer genehmigten, den Bedarf bereits deckenden Zweigpraxis - Berücksichtigung des Bedarfs für einpendelnde Patienten bei der Bemessung des Versorgungsbedarfs - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer Sonderbedarfszulassung bei einer genehmigten, den Bedarf bereits deckenden Zweigpraxis - Berücksichtigung des Bedarfs für einpendelnde Patienten bei der Bemessung des Versorgungsbedarfs - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung von Chirurgen mit dem Schwerpunkt Gefäßchirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung wegen eines besonderen Versorgungsbedarfs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 107, 147
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl zu alledem zB BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 14 mwN; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 11) .

    Auf der Grundlage der Regelungen von Gesetzgeber und GBA sind dem Zulassungsinteressenten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, trotz Beschränkungen eine Zulassung zu erlangen, insbesondere im Wege der Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V) , der Sonderzulassung zur Ausübung belegärztlicher Tätigkeit (§ 103 Abs. 7 SGB V) , der Zulassung aufgrund besonderen Versorgungsbedarfs (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V iVm §§ 24 bis 26 BedarfsplRL) oder im Wege eines sog Job-Sharings (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V iVm §§ 23a bis 23h BedarfsplRL; - zu diesen Möglichkeiten vgl zB BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 18; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 12) .

    a) Den Zulassungsgremien steht bei der Beurteilung, ob bzw inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, ein Beurteilungsspielraum zu, in den einzugreifen den Gerichten nur in engem Maße gestattet ist (stRspr, vgl zB BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 mit näheren Ausführungen; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 16, hier auch RdNr 18 zur Übereinstimmung mit Rspr und Lehre im Verwaltungsrecht) .

    Einen Beurteilungsspielraum haben die Zulassungsgremien zum einen bei der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 und 16) .

    Liegen Leistungsangebote von Ärzten vor, so ist bei der Prüfung der Deckung des Versorgungsangebots deren geographische Erreichbarkeit mitzuberücksichtigen; den Versicherten sind weitere Wege umso eher zuzumuten, je spezieller die erforderliche Qualifikation ist (vgl hierzu BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 35; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15) .

    b) Soweit die Zulassungsgremien dem Umfang der Leistungserbringung durch die bereits zugelassenen Ärzte oder ihrer Kapazität entscheidende Bedeutung beimessen, muss ihr Beurteilungsergebnis auf ausreichend fundierte Ermittlungen gegründet sein (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 16) .

    Einen Beurteilungsspielraum haben sie allerdings nicht bei der Frage, wie weit sie ihre Ermittlungen erstrecken; der Umfang ihrer Ermittlungen ist durch § 21 SGB X vorgegeben: Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, dh sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (s § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X, vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 16 mwN).

    Sie können die Zahl der im jeweiligen Spezialbereich tätigen Ärzte und die Anzahl ihrer Behandlungsfälle ermitteln, um daraus Schlüsse zu ziehen: So könnte eine zu kleine Zahl an Ärzten oder eine zu große Zahl an Behandlungsfällen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein ungedeckter Versorgungsbedarf besteht (vgl zu deren Befragung: BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 18, 19, 28; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 17; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 18 f, 25) .

    Schließlich kann sich ein Indiz für das Vorliegen eines Sonderbedarfs daraus ergeben, dass der Einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einen Abschnitt mit Leistungen ausweist, die nur von dafür speziell qualifizierten Ärzten abgerechnet werden dürfen, die sich bisher nicht unter den bereits zugelassenen Ärzten finden (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 26 iVm 29; - anders bei der Neueinführung zB eines Schwerpunkts durch Neufassung der Weiterbildungsordnung: BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16) .

    c) Kommen die Zulassungsgremien zu dem Ergebnis, dass in dem Spezialbereich ein nicht gedeckter Versorgungsbedarf gegeben ist, so bedarf es noch der Bewertung, ob der Versorgungsbedarf auch dauerhaft erscheint sowie ob er sich auf die gesamte Breite des jeweiligen Spezialbereichs (Schwerpunkts usw, hier: gefäßchirurgischer Tätigkeitsbereich) erstreckt und auch für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreicht (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 19 bis 22; s auch BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 25, 29; s ferner noch unten RdNr 37) .

    Die Bewertung der Frage wirtschaftlicher Tragfähigkeit obliegt vorrangig den Zulassungsgremien, die auch insoweit einen Beurteilungsspielraum haben (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 19-22 und 33; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 40) .

    Sollte eine dieser Anforderungen - dauerhafter Versorgungsbedarf im Spezialbereich, Deckung seiner gesamten Breite, wirtschaftliche Tragfähigkeit - nicht erfüllt sein, könnte zur Bedarfsdeckung die Erteilung einer Ermächtigung in Betracht kommen (gemäß § 116 SGB V iVm § 31a Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte an entsprechend qualifizierte Krankenhausärzte oder - bei Unterversorgung - gemäß § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV auch an andere Ärztinnen bzw Ärzte; vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 33; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 40 mwN) , evtl auch die Genehmigung einer Zweigpraxis (gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V iVm § 24 Abs. 3 Satz 1 ff Ärzte-ZV) .

    Vielmehr kann, wie in § 19a Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV vorgesehen ist und der Senat auch bereits ausgeführt hat, der Bewerber seinen Zulassungsantrag auf einen hälftigen Versorgungsauftrag beschränken (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 22; dies in Bezug nehmend auch BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 40) .

    Im Falle des Begehrens nach einem nur hälftigen Versorgungsauftrag braucht die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Praxis (s oben RdNr 21) nur in entsprechend geringerem Umfang gegeben zu sein (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 22) .

    Vielmehr müssen auch die dort erbrachten ambulanten Leistungen außer Betracht bleiben, dies allerdings nur insoweit, als diese Leistungserbringung gegenüber derjenigen der niedergelassenen Vertragsärzte nachrangig ist (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 18) .

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl zu alledem zB BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 14 mwN; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 11) .

    a) Den Zulassungsgremien steht bei der Beurteilung, ob bzw inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, ein Beurteilungsspielraum zu, in den einzugreifen den Gerichten nur in engem Maße gestattet ist (stRspr, vgl zB BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 mit näheren Ausführungen; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 16, hier auch RdNr 18 zur Übereinstimmung mit Rspr und Lehre im Verwaltungsrecht) .

    Sie können die Zahl der im jeweiligen Spezialbereich tätigen Ärzte und die Anzahl ihrer Behandlungsfälle ermitteln, um daraus Schlüsse zu ziehen: So könnte eine zu kleine Zahl an Ärzten oder eine zu große Zahl an Behandlungsfällen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein ungedeckter Versorgungsbedarf besteht (vgl zu deren Befragung: BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 18, 19, 28; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 17; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 18 f, 25) .

    Schließlich kann sich ein Indiz für das Vorliegen eines Sonderbedarfs daraus ergeben, dass der Einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einen Abschnitt mit Leistungen ausweist, die nur von dafür speziell qualifizierten Ärzten abgerechnet werden dürfen, die sich bisher nicht unter den bereits zugelassenen Ärzten finden (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 26 iVm 29; - anders bei der Neueinführung zB eines Schwerpunkts durch Neufassung der Weiterbildungsordnung: BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16) .

    c) Kommen die Zulassungsgremien zu dem Ergebnis, dass in dem Spezialbereich ein nicht gedeckter Versorgungsbedarf gegeben ist, so bedarf es noch der Bewertung, ob der Versorgungsbedarf auch dauerhaft erscheint sowie ob er sich auf die gesamte Breite des jeweiligen Spezialbereichs (Schwerpunkts usw, hier: gefäßchirurgischer Tätigkeitsbereich) erstreckt und auch für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreicht (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 19 bis 22; s auch BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 25, 29; s ferner noch unten RdNr 37) .

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Ist eine Zweigpraxis genehmigt worden und wird sie auch tatsächlich betrieben, so handelt es sich um eine Bedarfsdeckung, die real vorhanden und nicht nachrangig ist (zu Letzterem siehe BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 18 bis 40) .

    Während die Sonderbedarfszulassung gegenüber sog regulären Zulassungen nachrangig ist (vgl BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 21) , ist die Zweigpraxisgenehmigung Ausfluss einer regulären Zulassung; sie nimmt am Status der regulären Zulassung teil (vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 29) .

    Etwas anderes käme allenfalls dann in Betracht - ohne dass dies hier näher zu erörtern ist -, wenn eine substantiierte Drittanfechtung durch einen anderen Vertragsarzt vorläge: Dies würde allerdings erfordern, dass die Genehmigungserteilung auf gravierenden Rechtsverstößen beruht und den anderen Vertragsarzt schwer beeinträchtigt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 43) .

    Diese Regelungen zur Berechnung des Versorgungsbedarfs berücksichtigen die faktische, von den Versicherten vorgenommene Wahl des Arztes; die Versicherten haben das Recht der freien Arztwahl, was bedeutet, an jedem ihnen genehmen Ort einen Vertragsarzt aufsuchen zu dürfen (vgl zur freien Arztwahl: § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V; vgl dazu BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 26 und 50 mwN) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 47/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Das vom Kläger zu 1. angerufene LSG hat dagegen den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt (Urteil vom 10.12.2008, MedR 2009, 361; ebenso Urteil vom selben Tag betreffend die Beigeladene zu 10.: MedR 2009, 367) .

    Dafür, dass ein Fall der Sonderbedarfszulassung nach Buchst c (Gemeinschaftspraxis mit spezialisierten Versorgungsaufgaben) oder Buchst d (ambulantes Operieren) in Betracht kommen könnte, gibt es zwar möglicherweise Anhaltspunkte, zumal das LSG diese Tatbestände ausdrücklich benannt hat (siehe LSG aaO MedR 2009, 361, 367 unter h und i) .

    Den Ausführungen des LSG, dass die Zweigpraxisgenehmigung zwar nicht im Sinne einer Drittanfechtungsberechtigung nachrangig sei, aber gegenüber der Vollzulassung als Vertragsarzt, die an der "Spitze der Teilnahmehierarchie" stehe, doch subsidiär sei - jedenfalls dann, wenn sie in einem anderen Planungsbereich als dem des Vertragsarztsitzes betrieben werden solle - (LSG Nordrhein-Westfalen MedR 2009, 361, 366 unter 3. d bb) , vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 48/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Das vom Kläger zu 1. angerufene LSG hat dagegen den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt (Urteil vom 10.12.2008, MedR 2009, 361; ebenso Urteil vom selben Tag betreffend die Beigeladene zu 10.: MedR 2009, 367) .

    Bei insoweit gleicher Eignung sind die Kriterien anzuwenden, die der Gesetzgeber für die Praxisnachfolge und für die Öffnung eines bisher wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichs normiert hat (so zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen MedR 2009, 367, 368) : berufliche Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit (vgl § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V) sowie Dauer der Eintragung in die Warteliste (§ 103 Abs. 5 Satz 3 SGB V) .

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Denn die Erteilung der Zweigpraxisgenehmigung als solche bewirkt bereits durch ihre Bekanntgabe an den Begünstigten, dass sie wirksam (§ 37 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und deshalb zu beachten ist (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 RdNr 23 zu einer noch nicht bestandskräftigen Ermächtigung) .
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. sowie 8. und 9. ist nicht veranlasst, weil sie im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R

    Vertragsarzt - Anfechtung der Zulassung anderer Ärzte - gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Während die Sonderbedarfszulassung gegenüber sog regulären Zulassungen nachrangig ist (vgl BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 21) , ist die Zweigpraxisgenehmigung Ausfluss einer regulären Zulassung; sie nimmt am Status der regulären Zulassung teil (vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 29) .
  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Falls allerdings der Kläger in dem aufgrund der Neubescheidungsverpflichtung neu durchzuführenden Widerspruchsverfahren - oder in einem eventuellen erneuten Klageverfahren - das Vorliegen jener Tatbestände geltend macht, obliegt es dem Beklagten, sich mit diesen Tatbeständen zu befassen (zu Antragsänderungen in Zulassungsverfahren und zu deren Zulässigkeit auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren vgl BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 38) .
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Liegen Leistungsangebote von Ärzten vor, so ist bei der Prüfung der Deckung des Versorgungsangebots deren geographische Erreichbarkeit mitzuberücksichtigen; den Versicherten sind weitere Wege umso eher zuzumuten, je spezieller die erforderliche Qualifikation ist (vgl hierzu BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 35; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15) .
  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Bedarfsplanungsrichtlinien -

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung -

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 749/04
  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    Der Senat hatte bereits in seinem Urteil vom 8.12.2010 (BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 39) darauf hingewiesen, dass diese Kriterien darauf abzielten, einen gewissen Erfahrungsstand und den dadurch erworbenen Standard zu berücksichtigen; dieser dürfte in den meisten ärztlichen Bereichen nach ca fünf Jahren in vollem Ausmaß erreicht sein, sodass das darüber hinausgehende höhere Alter eines Bewerbers und eine noch längere ärztliche Tätigkeit keinen zusätzlichen Vorzug mehr begründeten.
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Im Übrigen lehnt sich der Senat mit der pauschalierenden Bemessung des maßgebenden Zeitraums auf fünf Jahre ua an die Rechtsprechung an, nach der das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ebenfalls bis zu einer Grenze von etwa fünf Jahren zu berücksichtigen ist (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 48; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 39).
  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Anerkennung eines

    c) Bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines Sonderbedarfs maßgeblichen Tatbestandsmerkmale steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (stRspr des Senats, vgl BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242, 250 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5 S 34; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15; BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 22/09 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 18; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 33/13 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 16 RdNr 19) .

    Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, dh sich so weit erstrecken wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 36 Abs. 4 Satz 1 BedarfsplRL, vgl BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 19; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 16 mwN) .

    Hinweise zum Bedarf können insbesondere Wartezeiten für die Behandlung bei Ärzten oder Psychotherapeuten mit der entsprechenden Qualifikation entnommen werden (vgl zB BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 20; BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 21/08 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 23 f; BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 26/10 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 11 RdNr 41; BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr. 1 RdNr 17) .

  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 2/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen

    bb) Der Senat hält daran fest, dass für die hausärztliche Versorgung und für die allgemeine fachärztliche Versorgung, bei der der Landkreis weiterhin Planungsbereich ist, Wege von mehr als 25 km in aller Regel nicht zumutbar sind (vgl BSG Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 14/05 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 19 - MRT-Leistungen; BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 22/09 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 24 - psychotherapeutische Leistungen; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 20 jeweils zur früheren Rechtslage, als die Planungsbereiche gemäß § 101 Abs. 1 Satz 6 in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung noch den Stadt- und Landkreisen entsprechen sollten; vgl auch BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 12/12 B - juris RdNr 8 zur Berücksichtigung der konkreten Erreichbarkeit wie der Ausgestaltung der Verkehrswege und des ÖPNV) .
  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer

    Nach der insoweit heranzuziehenden Rechtsprechung des Senats zur Erteilung von Sonderbedarfszulassungen ist zu prüfen, ob die betroffenen Leistungen anderweitig angeboten werden und ob die Entfernungen dorthin zumutbar sind sowie ob keine unzumutbaren Wartezeiten bestehen (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 23 f; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 23 f, 27; vgl auch BSG vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 9 RdNr 20, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 26/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anfechtung von Sonderbedarfszulassungen für

    In dieser Weise nur auf die Stammpraxis abzustellen, berücksichtigt nicht, dass auch im Dialysebereich gemäß § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) iVm § 6 Abs. 4 und Anhang 9.1.5 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä die Möglichkeit besteht, Zweigpraxen zu betreiben, und zwar auch außerhalb der Versorgungsregion, und dass Zweigpraxen generell als Bedarfsdeckung im Verhältnis zu Sonderbedarfszulassungsbegehren zu berücksichtigen sind (hierzu BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 25-33) und deshalb auch als Ausgangspunkt für Konkurrentenabwehrklagen in Betracht kommen (dazu näher unten RdNr 26) .

    Dies reicht für die Anfechtungsberechtigung aus, denn der gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV genehmigte Betrieb von Zweigpraxen ist bei der Beurteilung, ob vorhandene Versorgungsangebote den Bedarf decken können, ebenso wie Angebote von Hauptpraxen zu berücksichtigen: Insoweit liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine tatsächliche Bedarfsdeckung vor, die eine Sonderbedarfszulassung ausschließen kann (BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 25-33).

    Der Gesetzgeber hat Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung in ausreichendem Maße vorgegeben, er hat die wesentlichen Fragen selbst entschieden (vgl zu alledem zuletzt BSG vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 14 mwN) .

    Der GBA hat bei der ihm übertragenen Aufgabe der Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben zu beachten, dass die Ausnahmeregelungen nicht zu eng gefasst sein dürfen; denn es muss gewährleistet werden, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufsausübung beschränken oder die Verwertung der Arztpraxen hindern und dass die Versorgung der Versicherten sichergestellt bleibt (vgl hierzu zuletzt BSG vom 8.12.2010 aaO RdNr 14, und BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 8/10 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 7 RdNr 15) .

    Weder die Vorgabe in § 24 Buchst b letzter Satz BedarfsplRL, das Leistungsangebot von Krankenhäusern bei Sonderbedarfszulassungen außer Betracht zu lassen, noch die Aussage des Senats, Wartezeiten der Versicherten auf notwendige Untersuchungstermine von mehr als zwei Monaten dürften durch Sonderbedarfszulassungen vermieden werden (BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 23 f; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 20) , passen zu einem Verständnis des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V als reiner Notstandsregelung.

  • SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Überversorgung -

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Bemessung des Versorgungsbedarfs grundsätzlich auch der Bedarf für so genannte einpendelnde Patienten mit zu berücksichtigen (Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 34 ff.).

    Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, d.h. sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 36 Abs. 4 Satz 1 BedarfsplRL, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7).

    Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es den Zulassungsgremien obliegt, diejenigen Ärzte bzw. Praxen zu befragen, die (im Hinblick auf den geltend gemachten Sonderbedarf) solche Leistungen bereits erbringen bzw. erbringen können (BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 19), wobei sich die Befragung mit Rücksicht auf § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V entsprechend der Zielrichtung von Sonderbedarfszulassungen grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R = juris RdNr. 23 m.w.N.).

    Die erforderlichen Befragungen der Ärzte können auch auf die bei den Ärzten bestehenden Wartezeiten ausgerichtet sein (BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 20; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr. 23 f.).

    Schließlich kann sich ein Indiz für das Vorliegen eines Sonderbedarfs daraus ergeben, dass der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen einen Abschnitt mit Leistungen ausweist, die nur von dafür speziell qualifizierten Ärzten abgerechnet werden dürfen, die sich bisher nicht unter den bereits zugelassenen Ärzten finden (BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 19).

    Ein Anzeichen dafür, dass ein weiterer ungedeckter Versorgungsbedarf bestehen könnte, ist bereits darin zu sehen, dass der Kläger als einziger Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen im vom Beklagten in der vom Beklagten herangezogenen Bezugsregion (Landkreis X) mit halben Versorgungsauftrag tätig und der Kläger im Hinblick auf die Wartezeiten von bis zu vier Monaten mit seinem halben Versorgungsauftrag überlastet ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 23).

    Der Beklagte hat hierbei aber nicht hinreichend beachtet, dass es den Zulassungsgremien obliegt, diejenigen Ärzte bzw. Praxen zu befragen, die (im Hinblick auf den geltend gemachten Sonderbedarf) solche Leistungen bereits erbringen bzw. erbringen können (BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 19).

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Praxis, den der Senat für (Sonderbedarfs-)Zulassungen herangezogen hat (vgl hierzu BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 21 mwN) , bei der Genehmigung bzw Ermächtigung von Zweigpraxen keine Berücksichtigung findet, weil sich hierfür keine Stütze im Wortlaut des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV findet und die Zweigpraxis im Übrigen - auch wirtschaftlich betrachtet - nur einen "Annex" zur Hauptpraxis darstellt.
  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 33/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Auswahlentscheidung zur Besetzung eines aufgrund

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 39; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 49) zielen die Kriterien "Approbationsalter" und "Dauer der ärztlichen Tätigkeit" darauf ab, einen gewissen Erfahrungsstand und den dadurch erworbenen fachlichen Standard zu berücksichtigen.

    Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Anforderungen, die in der Rechtsprechung zur Ermittlung der Bedarfslage bei der Entscheidung über Sonderbedarfszulassungen entwickelt worden sind (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 16; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 19; vgl auch § 36 Abs. 4 BedarfsplRL 2012) , nicht auf die Besetzung eines Arztsitzes nach partieller Öffnung eines bislang gesperrten Planungsbereichs übertragen werden können.

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 48/11 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung für

    Die dem zugrunde liegenden Berechnungen der Überversorgung und das dafür in §§ 9 ff BedarfsplRL festgelegte Verfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden, wie das BSG mehrfach entschieden hat (vgl zB - betr Psychotherapeuten - BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 RdNr 10 ff 1 BvR 749/04> und BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 11; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 7 RdNr 14).

    Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den G-BA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl zu alledem zuletzt BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 14 mwN; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 11 RdNr 35).

    Auf der Grundlage der Regelungen von Gesetzgeber und G-BA sind dem Zulassungsinteressenten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, trotz festgestellter Überversorgung eine Zulassung zu erlangen, insbesondere im Wege der Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V), der Sonderzulassung zur Ausübung belegärztlicher Tätigkeit (§ 103 Abs. 7 SGB V), der Zulassung aufgrund besonderen Versorgungsbedarfs (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V iVm §§ 24 bis 26 BedarfsplRL) oder im Wege eines sog Job-Sharings (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V iVm §§ 23a bis 23h BedarfsplRL; - zu diesen Möglichkeiten vgl zB BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 18 ff; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 10 ff; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 12 ff; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 14 ff; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 11 RdNr 30 ff).

    a) Ein Sonderbedarf gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V iVm § 24 Buchst b BedarfsplRL erfordert die Feststellung eines besonderen Versorgungsbedarfs, der in einem Bereich bestehen muss, wie er in der Weiterbildungsordnung durch den Inhalt eines Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde beschrieben ist (vgl hierzu - betr Psychotherapie - BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 38 mwN; vgl auch zuletzt zB BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 16) .

    Das SG hat hierzu festgestellt, dass insoweit eine dauerhafte Versorgungslücke vorliegt, was im Übrigen auch keiner der Beteiligten in Frage gestellt hat, und auch ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Versorgungslücke im Umfang einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis gegeben ist (vgl zu diesem Erfordernis BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 21 mwN) .

    Der Vollständigkeit und der Klarstellung halber - auch wegen der insoweit missverständlichen Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 31.8.2009 (S 4) - ist darauf hinzuweisen, dass für eine Sonderbedarfszulassung nicht nur Leistungserbringer mit vollem Versorgungsauftrag, sondern an sich auch solche mit nur hälftigem in Betracht kommen (vgl im Einzelnen BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 24 iVm 40) .

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht - bestandskräftige Nachbesetzung seines

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung eines Versorgungsauftrags für

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 - L 7 KA 70/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Auswahlkriterien - Nachbesetzung -

  • LSG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - L 4 KA 13/10
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine "Verlegung" einer Anstellung eines Arztes

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 7/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ablehnung der Genehmigung einer Zweigpraxis -

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 33/13 R

    (Vertragsarzt - Sonderbedarfszulassung nach § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 -

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Erteilung einer

  • BSG, 27.01.2021 - B 6 KA 27/19 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Umwandlung einer Sonderbedarfszulassung

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit

  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 5/13 R

    Krankenversicherung - Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2019 - L 11 KA 62/18

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 40/14 R

    Zulässigkeit der Drittanfechtung einer nicht bedarfsabhängigen Statusentscheidung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - L 7 KA 48/14

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassungsgremien - Anerkennung eines

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 19/10 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl eines

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 18/10 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl eines

  • SG Marburg, 15.01.2020 - S 12 KA 230/18

    1. Nach der unterschiedlichen Gestaltung der Planungsbereiche ist für die Prüfung

  • SG München, 12.04.2018 - S 38 KA 341/16

    Fachgruppe der Neurochirurgen ist der gesonderten fachärztlichen Versorgung

  • LSG Bayern, 11.01.2017 - L 12 KA 20/16

    Keine Erteilung einer Sonderbedarfszulassung für einen Radiologen bei

  • LSG Bayern, 09.07.2014 - L 12 KA 15/14

    Amtshaftungsklage

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2020 - L 11 KA 75/18

    Antrag auf Sonderbedarfzulassung für Psychotherapeuten - Was sind die

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines sozialpädiatrischen Zentrums -

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.06.2018 - L 4 KA 46/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsverfahren nach Aufhebung von

  • SG Marburg, 06.05.2020 - S 12 KA 166/20
  • LSG Hessen, 19.10.2011 - L 4 KA 81/10

    Kassenärztliche Vereinigung - Beurteilungsspielraum bei der Genehmigung einer

  • SG Berlin, 11.10.2023 - S 87 KA 5/22

    Sonderbedarfszulassung, Fachgruppenwechsel, Auswahlentscheidung,

  • SG Nürnberg, 05.10.2022 - S 13 KA 5/21

    1.Berücksichtigung einer bestehenden Filialpraxis bei der Auswahlentscheidung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2021 - L 11 KA 27/20

    Kein Anspruch auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KA 17/18

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • SG Marburg, 17.03.2021 - S 12 KA 268/20

    Vertragsarztrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 11 B 14/09
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 74/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - Rechtswidrigkeit einer

  • LSG Bayern, 09.07.2014 - L 12 KA 16/14

    Rechtmäßigkeit der Antragstellungsgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 b SGB V

  • SG Marburg, 25.11.2011 - S 12 KA 797/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Schutz des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2017 - L 24 KA 42/15

    Vertragsärztliche Versorgung - defensive Konkurrentenklage -

  • LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 1/15

    Vertragsarztrecht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 - L 7 KA 36/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

  • SG München, 27.07.2020 - S 28 KA 438/19

    Sonderbedarfszulassung - Nachrangigkeit eines MVZ

  • SG Marburg, 26.11.2014 - S 12 KA 539/13

    1. Ein Job-Sharing-Verhältnis begründet nur dann einen vorrangigen Anspruch auf

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2021 - L 1 KA 5/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung zur ambulanten Behandlung durch

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Besetzung der Arztstelle eines

  • SG Düsseldorf, 30.01.2019 - S 2 KA 1196/16
  • SG Marburg, 16.03.2016 - S 12 KA 170/15

    Vertragsarztrecht

  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2013 - L 5 KA 4620/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung zur Errichtung einer Zweigpraxis -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2012 - L 11 KA 50/10
  • SG Marburg, 13.06.2018 - S 12 KA 103/18

    Vertragsarztrecht

  • SG Duisburg, 11.07.2016 - S 19 KA 4/16
  • SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsverfahren nach Aufhebung von

  • SG Marburg, 15.06.2020 - S 12 KA 395/19

    1. Ein besonderes Versorgungskonzept ist kein Grund für die Verlegung eines

  • SG Marburg, 13.06.2018 - S 12 KA 95/18

    Gesetzliche Vorgaben zur Ermessensausübung zur Bewerberauswahl bei

  • SG Marburg, 07.06.2018 - S 12 KA 148/18

    Vertragsarztrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 104/14

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2013 - L 11 KA 122/10
  • SG Marburg, 04.06.2014 - S 12 KA 12/14

    Konkurrentenklage um die Vergabe eines Vertragsarztsitzes für einen

  • LSG Hessen, 13.04.2016 - L 4 KA 48/14
  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 63/13 B
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - L 5 KA 738/12
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - L 5 KA 2904/11
  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 15/14 B

    Vertragsarztsitz: Nicht jede Qualifikation hilft Bewerbern

  • BSG, 01.08.2012 - B 6 KA 14/12 B
  • SG Berlin, 04.04.2012 - S 71 KA 301/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung zur Teilnahme an der

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Rechtsprechung
   BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,24665
BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R (https://dejure.org/2010,24665)
BSG, Entscheidung vom 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R (https://dejure.org/2010,24665)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 2010 - B 6 KA 36/09 R (https://dejure.org/2010,24665)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl zu alledem zB BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 14 mwN; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 11).

    Auf der Grundlage der Regelungen von Gesetzgeber und GBA sind dem Zulassungsinteressenten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, trotz Beschränkungen eine Zulassung zu erlangen, insbesondere im Wege der Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V), der Sonderzulassung zur Ausübung belegärztlicher Tätigkeit (§ 103 Abs. 7 SGB V), der Zulassung aufgrund besonderen Versorgungsbedarfs (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V iVm §§ 24 bis 26 BedarfsplRL) oder im Wege eines sog Job-Sharings (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V iVm §§ 23a bis 23h BedarfsplRL; - zu diesen Möglichkeiten vgl zB BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 18; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 12).

    a) Den Zulassungsgremien steht bei der Beurteilung, ob bzw inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, ein Beurteilungsspielraum zu, in den einzugreifen den Gerichten nur in engem Maße gestattet ist (stRspr, vgl zB BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 mit näheren Ausführungen; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 16, hier auch RdNr 18 zur Übereinstimmung mit Rspr und Lehre im Verwaltungsrecht).

    Einen Beurteilungsspielraum haben die Zulassungsgremien zum einen bei der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 und 16).

    Liegen Leistungsangebote von Ärzten vor, so ist bei der Prüfung der Deckung des Versorgungsangebots deren geographische Erreichbarkeit mitzuberücksichtigen; den Versicherten sind weitere Wege umso eher zuzumuten, je spezieller die erforderliche Qualifikation ist (vgl hierzu BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 35; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15).

    b) Soweit die Zulassungsgremien dem Umfang der Leistungserbringung durch die bereits zugelassenen Ärzte oder ihrer Kapazität entscheidende Bedeutung beimessen, muss ihr Beurteilungsergebnis auf ausreichend fundierte Ermittlungen gegründet sein (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 16).

    Einen Beurteilungsspielraum haben sie allerdings nicht bei der Frage, wie weit sie ihre Ermittlungen erstrecken; der Umfang ihrer Ermittlungen ist durch § 21 SGB X vorgegeben: Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, dh sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (s § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X, vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 16 mwN).

    Sie können die Zahl der im jeweiligen Spezialbereich tätigen Ärzte und die Anzahl ihrer Behandlungsfälle ermitteln, um daraus Schlüsse zu ziehen: So könnte eine zu kleine Zahl an Ärzten oder eine zu große Zahl an Behandlungsfällen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein ungedeckter Versorgungsbedarf besteht (vgl zu deren Befragung: BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 18, 19, 28; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 17; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 18 f, 25).

    Schließlich kann sich ein Indiz für das Vorliegen eines Sonderbedarfs daraus ergeben, dass der Einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einen Abschnitt mit Leistungen ausweist, die nur von dafür speziell qualifizierten Ärzten abgerechnet werden dürfen, die sich bisher nicht unter den bereits zugelassenen Ärzten finden (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 26 iVm 29; - anders bei der Neueinführung zB eines Schwerpunkts durch Neufassung der Weiterbildungsordnung: BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16).

    c) Kommen die Zulassungsgremien zu dem Ergebnis, dass in dem Spezialbereich ein nicht gedeckter Versorgungsbedarf gegeben ist, so bedarf es noch der Bewertung, ob der Versorgungsbedarf auch dauerhaft erscheint sowie ob er sich auf die gesamte Breite des jeweiligen Spezialbereichs (Schwerpunkts usw, hier: gefäßchirurgischer Tätigkeitsbereich) erstreckt und auch für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreicht (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 19 bis 22; s auch BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 25, 29; s ferner noch unten RdNr 37).

    Die Bewertung der Frage wirtschaftlicher Tragfähigkeit obliegt vorrangig den Zulassungsgremien, die auch insoweit einen Beurteilungsspielraum haben (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 19-22 und 33; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 40).

    Sollte eine dieser Anforderungen - dauerhafter Versorgungsbedarf im Spezialbereich, Deckung seiner gesamten Breite, wirtschaftliche Tragfähigkeit - nicht erfüllt sein, könnte zur Bedarfsdeckung die Erteilung einer Ermächtigung in Betracht kommen (gemäß § 116 SGB V iVm § 31a Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) an entsprechend qualifizierte Krankenhausärzte oder - bei Unterversorgung - gemäß § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV auch an andere Ärztinnen bzw Ärzte; vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 33; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 40 mwN), evtl auch die Genehmigung einer Zweigpraxis (gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V iVm § 24 Abs. 3 Satz 1 ff Ärzte-ZV).

    Vielmehr kann, wie in § 19a Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV vorgesehen ist und der Senat auch bereits ausgeführt hat, der Bewerber seinen Zulassungsantrag auf einen hälftigen Versorgungsauftrag beschränken (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 22; dies in Bezug nehmend auch BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 40).

    Im Falle des Begehrens nach einem nur hälftigen Versorgungsauftrag braucht die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Praxis (s oben RdNr 21) nur in entsprechend geringerem Umfang gegeben zu sein (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 22).

    Vielmehr müssen auch die dort erbrachten ambulanten Leistungen außer Betracht bleiben, dies allerdings nur insoweit, als diese Leistungserbringung gegenüber derjenigen der niedergelassenen Vertragsärzte nachrangig ist (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 18).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl zu alledem zB BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 14 mwN; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 11).

    a) Den Zulassungsgremien steht bei der Beurteilung, ob bzw inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, ein Beurteilungsspielraum zu, in den einzugreifen den Gerichten nur in engem Maße gestattet ist (stRspr, vgl zB BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 mit näheren Ausführungen; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 16, hier auch RdNr 18 zur Übereinstimmung mit Rspr und Lehre im Verwaltungsrecht).

    Sie können die Zahl der im jeweiligen Spezialbereich tätigen Ärzte und die Anzahl ihrer Behandlungsfälle ermitteln, um daraus Schlüsse zu ziehen: So könnte eine zu kleine Zahl an Ärzten oder eine zu große Zahl an Behandlungsfällen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein ungedeckter Versorgungsbedarf besteht (vgl zu deren Befragung: BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 18, 19, 28; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 17; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 18 f, 25).

    Schließlich kann sich ein Indiz für das Vorliegen eines Sonderbedarfs daraus ergeben, dass der Einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einen Abschnitt mit Leistungen ausweist, die nur von dafür speziell qualifizierten Ärzten abgerechnet werden dürfen, die sich bisher nicht unter den bereits zugelassenen Ärzten finden (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 26 iVm 29; - anders bei der Neueinführung zB eines Schwerpunkts durch Neufassung der Weiterbildungsordnung: BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16).

    c) Kommen die Zulassungsgremien zu dem Ergebnis, dass in dem Spezialbereich ein nicht gedeckter Versorgungsbedarf gegeben ist, so bedarf es noch der Bewertung, ob der Versorgungsbedarf auch dauerhaft erscheint sowie ob er sich auf die gesamte Breite des jeweiligen Spezialbereichs (Schwerpunkts usw, hier: gefäßchirurgischer Tätigkeitsbereich) erstreckt und auch für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreicht (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 19 bis 22; s auch BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 25, 29; s ferner noch unten RdNr 37).

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Ist eine Zweigpraxis genehmigt worden und wird sie auch tatsächlich betrieben, so handelt es sich um eine Bedarfsdeckung, die real vorhanden und nicht nachrangig ist (zu Letzterem siehe BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 18 bis 40).

    Während die Sonderbedarfszulassung gegenüber sog regulären Zulassungen nachrangig ist (vgl BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 21), ist die Zweigpraxisgenehmigung Ausfluss einer regulären Zulassung; sie nimmt am Status der regulären Zulassung teil (vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 29).

    Etwas anderes käme allenfalls dann in Betracht - ohne dass dies hier näher zu erörtern ist -, wenn eine substantiierte Drittanfechtung durch einen anderen Vertragsarzt vorläge: Dies würde allerdings erfordern, dass die Genehmigungserteilung auf gravierenden Rechtsverstößen beruht und den anderen Vertragsarzt schwer beeinträchtigt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 43).

    Diese Regelungen zur Berechnung des Versorgungsbedarfs berücksichtigen die faktische, von den Versicherten vorgenommene Wahl des Arztes; die Versicherten haben das Recht der freien Arztwahl, was bedeutet, an jedem ihnen genehmen Ort einen Vertragsarzt aufsuchen zu dürfen (vgl zur freien Arztwahl: § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V; vgl dazu BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 26 und 50 mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 47/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Das vom Kläger zu 1. angerufene LSG hat dagegen den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt (Urteil vom 10.12.2008, MedR 2009, 361; ebenso Urteil vom selben Tag betreffend die Beigeladene zu 10.: MedR 2009, 367).

    Dafür, dass ein Fall der Sonderbedarfszulassung nach Buchst c (Gemeinschaftspraxis mit spezialisierten Versorgungsaufgaben) oder Buchst d (ambulantes Operieren) in Betracht kommen könnte, gibt es zwar möglicherweise Anhaltspunkte, zumal das LSG diese Tatbestände ausdrücklich benannt hat (siehe LSG aaO MedR 2009, 361, 367 unter h und i).

    Den Ausführungen des LSG, dass die Zweigpraxisgenehmigung zwar nicht im Sinne einer Drittanfechtungsberechtigung nachrangig sei, aber gegenüber der Vollzulassung als Vertragsarzt, die an der "Spitze der Teilnahmehierarchie" stehe, doch subsidiär sei - jedenfalls dann, wenn sie in einem anderen Planungsbereich als dem des Vertragsarztsitzes betrieben werden solle - (LSG Nordrhein-Westfalen MedR 2009, 361, 366 unter 3. d bb), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 48/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Das vom Kläger zu 1. angerufene LSG hat dagegen den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt (Urteil vom 10.12.2008, MedR 2009, 361; ebenso Urteil vom selben Tag betreffend die Beigeladene zu 10.: MedR 2009, 367).

    Bei insoweit gleicher Eignung sind die Kriterien anzuwenden, die der Gesetzgeber für die Praxisnachfolge und für die Öffnung eines bisher wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichs normiert hat (so zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen MedR 2009, 367, 368): berufliche Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit (vgl § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V) sowie Dauer der Eintragung in die Warteliste (§ 103 Abs. 5 Satz 3 SGB V).

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

    Auszug aus BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Denn die Erteilung der Zweigpraxisgenehmigung als solche bewirkt bereits durch ihre Bekanntgabe an den Begünstigten, dass sie wirksam (§ 37 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und deshalb zu beachten ist (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 RdNr 23 zu einer noch nicht bestandskräftigen Ermächtigung).
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R

    Vertragsarzt - Anfechtung der Zulassung anderer Ärzte - gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Während die Sonderbedarfszulassung gegenüber sog regulären Zulassungen nachrangig ist (vgl BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 21), ist die Zweigpraxisgenehmigung Ausfluss einer regulären Zulassung; sie nimmt am Status der regulären Zulassung teil (vgl BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 29).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. sowie 8. und 9. ist nicht veranlasst, weil sie im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16).
  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 749/04
    Auszug aus BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Die dem zugrunde liegenden Berechnungen der Überversorgung und das dafür in §§ 9 ff BedarfsplRL festgelegte Verfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden, wie das BSG mehrfach entschieden hat (vgl zB - betr Psychotherapeuten - BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 RdNr 10 ff (s dazu die erfolglose Verfassungsbeschwerde: BVerfG (Kammer), Beschluss vom 4.5.2004 - 1 BvR 749/04 -) und BSG, Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 22/09 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 vorgesehen, so im Folgenden zitiert).
  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 18.12.2010 - B 6 KA 36/09 R
    Falls allerdings der Kläger in dem aufgrund der Neubescheidungsverpflichtung neu durchzuführenden Widerspruchsverfahren - oder in einem eventuellen erneuten Klageverfahren - das Vorliegen jener Tatbestände geltend macht, obliegt es dem Beklagten, sich mit diesen Tatbeständen zu befassen (zu Antragsänderungen in Zulassungsverfahren und zu deren Zulässigkeit auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren vgl BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 38).
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Bedarfsplanungsrichtlinien -

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - L 7 KA 12/20

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung -

    Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, d. h. sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (BSG Urteil vom 18. Dezember 2010, B 6 KA 36/09 R, Rdnr. 18 ff., beck-online; Urteil vom 28. Juni 2017, B 6 KA 28/16 R, in juris Rdnr. 21 ff.).
  • SG Berlin, 06.09.2023 - S 87 KA 99/22

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Ermächtigung als Ausbildungsambulanz -

    Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, das heißt sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (BSG Urteil vom 18. Dezember 2010, B 6 KA 36/09 R Rn 18 ff., Urteil vom 28. Juni 2017, B 6 KA 28/16 R Rn 21ff.; LSG BB, Urteil vom 18. Mai 2022, L 7 KA 12/20 Rn 62).
  • SG Berlin, 27.09.2023 - S 83 KA 203/21

    Fachgruppenwechsel, Ermittlungsdefizit der Zulassungsbehörden,

    Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, das heißt sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2010 - B 6 KA 36/09 R, Rn. 18ff, Urteil vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 28/16 R, Rn. 21ff; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2022 - L 7 KA 12/20, Rn. 62).
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Rechtsprechung
   SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14023
SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10 ER (https://dejure.org/2011,14023)
SG Hannover, Entscheidung vom 21.02.2011 - S 65 KA 775/10 ER (https://dejure.org/2011,14023)
SG Hannover, Entscheidung vom 21. Februar 2011 - S 65 KA 775/10 ER (https://dejure.org/2011,14023)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen - Gewichtung der Kriterien nach § 23 Abs 3 ÄBedarfsplRL vor dem Hintergrund des Wegfalles der Altersbegrenzung auf 68 Jahre

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Facharztzulassung für Radiologie

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10
    Ein derartiger Spielraum wird den Zulassungsgremien (insbesondere) bei der Bewertung zugebilligt, ob und inwieweit ein - für eine Ermächtigung wie für eine Sonderbedarfszulassung erforderlicher - besonderer Versorgungsbedarf besteht (zuletzt BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 5 RdNr 26; zusammenfassend BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 ff).

    Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen beschränkt sich darauf, ob die mit der Entscheidung betrauten Behörden den zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und zu den für maßgeblich gehaltenen Umständen ausreichende Ermittlungen angestellt haben und hieraus vertretbare Schlussfolgerungen abgeleitet haben (vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 f).

    Auch für die Zeit vor dem 1.10.2008 hat der Beklagte vertretbar eine quantitative Verbesserung verneint (zu Vertrauensschutzgesichtspunkten, wenn eine frühere Sach- und Rechtslage für den Arzt günstiger war vgl BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 28; BSGE 104, 128 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 15, RdNr 30).

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10
    a) Was unter einer "Verbesserung der Versorgung" iS des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zahnärzte-ZV zu verstehen ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.10.2009 (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 47 ff - zur gleichlautenden Vorschrift des § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) skizziert.

    b) Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Verbesserung der Versorgung der Versicherten" steht den mit der Entscheidung betrauten Behörden - den KÄVen im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 2 (Zahn-)Ärzte-ZV bzw den Zulassungsgremien im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 (Zahn-)Ärzte-ZV - ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 53 f; s hierzu auch die weiteren Urteile vom heutigen Tag, B 6 KA 49/09 R und B 6 KA 7/10 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Für die Beurteilung einer Versorgungsverbesserung gilt nichts anderes, weil die ortsnahen fachkundigen KÄVen auch hier nur ungefähr entscheiden können, ob das Angebot der Zweigpraxis zu einer Verbesserung der Versorgung vor Ort führt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 54).

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

    Auszug aus SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10
    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass nicht in jedem Fall allein aufgrund einer rechnerisch bestehenden Unterversorgung ein quantitativ-allgemeiner Bedarf anzunehmen ist (vgl für den Fall einer Ermächtigung in einem atypisch geschnittenen Planungsbereich BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 19; BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 S 7 f).

    Zwar handelt es sich bei kieferorthopädischen Leistungen um spezielle Leistungen, für deren Inanspruchnahme nach der Rechtsprechung des Senats auch Wege von mehr als 25 km zumutbar sind (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 19 und zuletzt BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 RdNr 23 f).

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 7/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ablehnung der Genehmigung einer Zweigpraxis -

    Auszug aus SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10
    b) Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Verbesserung der Versorgung der Versicherten" steht den mit der Entscheidung betrauten Behörden - den KÄVen im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 2 (Zahn-)Ärzte-ZV bzw den Zulassungsgremien im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 (Zahn-)Ärzte-ZV - ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 53 f; s hierzu auch die weiteren Urteile vom heutigen Tag, B 6 KA 49/09 R und B 6 KA 7/10 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Der Beklagte, dem auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl dazu Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 7/10 R), hat die Auffassung vertreten, dass die beabsichtigten Sprechstunden in C. nicht ohne eine Beeinträchtigung der Praxistätigkeit in K. angeboten werden können.

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/09 R

    Vertrags (zahn) ärztliche Versorgung - Genehmigung einer Zweigpraxis -

    Auszug aus SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10
    Eine qualitative Versorgungsverbesserung kann etwa dann gegeben sein, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt, ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet oder wenn er eine besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anbietet, die zB besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert (BSG aaO RdNr 52; vgl auch Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 49/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    b) Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Verbesserung der Versorgung der Versicherten" steht den mit der Entscheidung betrauten Behörden - den KÄVen im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 2 (Zahn-)Ärzte-ZV bzw den Zulassungsgremien im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 3 (Zahn-)Ärzte-ZV - ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 53 f; s hierzu auch die weiteren Urteile vom heutigen Tag, B 6 KA 49/09 R und B 6 KA 7/10 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BVerwG, 04.02.2009 - 2 B 7.09
    Auszug aus SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10
    Diesbezüglich hat der Antragsgegner die im Widerspruchsverfahren vorgetragene Argumentation (vgl. hierzu: LSG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2009, Az: L 2 B 7/09 ER KA), dass die beiden Kriterien der Dauer der ärztlichen Tätigkeit und des Approbationsalters vor dem Hintergrund des Wegfalles der Altersbegrenzung ab einer Dauer bzw. einem Alter von ca. 10 Jahren kein geeignetes Abgrenzungskriterium mehr darstellten, nicht hinreichend berücksichtigt.

    Die Kammer schließt sich insofern der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Hamburg (Beschl. v. 26.2.2009, Az: L 2 B 7/09 ER KA, unveröffentlicht) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 12.5.2010, Az: L 11 KA 9/10 B ER, Rn. 78, zit. nach [...]) an, dass nämlich die Kriterien des Approbationsalters und der Dauer der ärztlichen Tätigkeit ab einer gewissen Dauer auch zu Lasten des jeweiligen Antragstellers gewichtet werden können (sog. Ambivalenz der Kriterien).

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch

    Auszug aus SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10
    B 6 KA 3/10 R BSG.

    Az: B 6 KA 3/10 R.

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 18/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung wegen Erreichens

    Auszug aus SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10
    Die vormalige Altersbegrenzung war im Übrigen in Bezug auf den Schutz jüngerer Ärzte und Leistungserbringer nicht zu beanstanden (vgl. hierzu zuletzt: BSG, Beschl. v. 18.8.2010, Az: B 6 KA 18/10 B).
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 81/97 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bestellung von "Vertreter der Ärzte" im

    Auszug aus SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10
    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass nicht in jedem Fall allein aufgrund einer rechnerisch bestehenden Unterversorgung ein quantitativ-allgemeiner Bedarf anzunehmen ist (vgl für den Fall einer Ermächtigung in einem atypisch geschnittenen Planungsbereich BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 19; BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 S 7 f).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus SG Hannover, 21.02.2011 - S 65 KA 775/10
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. kommt nicht in Betracht, weil sie keine Anträge gestellt haben (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende neben Leistungen zur

  • BSG, 16.02.1989 - 4 REg 6/88

    Zulassung der Sprungrevision, Bundeserziehungsgeld bei Mehrfachgeburten,

  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94

    Genehmigung für die Führung einer Zweigpraxis, Beurteilungsspielraum der

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsgremien - keine Bindung an

  • BSG, 18.11.1980 - GS 3/79

    Zulassung der Sprungrevision - Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - Bindung

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer

  • SG Magdeburg, 01.07.2009 - S 13 KA 51/08
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 R

    Krankenhausarzt - Ermächtigung - vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2010 - L 11 KA 9/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Marburg, 07.06.2018 - S 12 KA 148/18

    Vertragsarztrecht

    Zahnärzte-ZV, Kommentar, 2017, § 96 SGB V Rdnr. 13 f. und § 97 SGB V Rdnr. 11 m.w.N.; anders wohl LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.05.2016 - L 7 KA 51/15 B ER - juris Rdnr. 3; SG Hannover, Beschl. v. 21.02.2011 - S 65 KA 775/10 ER - juris Rdnr. 20; zum Streitstand vgl. auch BSG, Urt. v. 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R - SozR 4-2500 § 96 Nr. 1, juris Rdnr. 30 m.w.N.).

    Die Kriterien Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit zielen darauf ab, einen gewissen Erfahrungsstand und den dadurch erworbenen Standard zu berücksichtigen; dieser dürfte in den meisten ärztlichen Bereichen nach ca. fünf Jahren in vollem Ausmaß erreicht sein, sodass das darüber hinausgehende höhere Alter eines Bewerbers und eine noch längere ärztliche Tätigkeit keinen zusätzlichen Vorzug mehr begründen (vgl. BSG, Urt. v. 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, juris Rdnr. 39; aus der Instanzenpraxis vgl. SG Berlin, Urt. v. 28.07.2010 - S 79 KA 514/09 - juris; SG Hannover, Beschl. v. 18.02.2011 - S 65 KA 775/10 ER - juris Rdnr. 28).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2012 - L 5 KA 1420/12
    Hinsichtlich der Dauer der ärztlichen Tätigkeit und des Approbationsalters sei bereits fraglich, ob aus einer ärztlichen Tätigkeit von 24 Jahren (Antragsteller) bzw. 18 Jahren (Beigeladener Nr. 7) und einem Approbationsalter von 26 Jahren (Antragsteller) bzw. 18 Jahren (Beigeladener Nr. 7) auf hinreichend gewichtige Unterschiede in der beruflichen Erfahrung geschlossen werden könne (vgl. SG Hannover, Beschl. v. 21.2.2011, - S 65 KA 775/10 ER -).
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