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   BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B   

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BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B (https://dejure.org/2015,6097)
BSG, Entscheidung vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B (https://dejure.org/2015,6097)
BSG, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B (https://dejure.org/2015,6097)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95d Abs 1 SGB 5, § 95d Abs 3 S 6 SGB 5, § 95 Abs 6 S 1 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht - Vorliegen einer gröblichen Pflichtverletzung - nachträgliche Erfüllung der Fortbildungspflicht

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B
    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30) .

    Für die Gröblichkeit der Pflichtverletzung ist maßgeblich, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht hat und wie schwer der Verstoß unter Berücksichtigung seiner Eigenart wiegt (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 33) ; allein Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzungen sind der Maßstab dafür, ob den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zuzumuten ist (BSG, aaO, RdNr 57) .

    Nichts anderes gilt für das Verhalten der Klägerin: Auch dieses zwingt zur "Folgerung der Verantwortungslosigkeit beim Umgang mit den vertragsärztlichen Pflichten" (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 33) , wenn berücksichtigt wird, dass sie trotz wiederholter Hinweise der KÄV insgesamt sieben Jahre (nahezu) ungenutzt verstreichen ließ, um ihrer Fortbildungspflicht nachzukommen.

    Ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass persönliche Lebensumstände (wie etwa die Erkrankung naher Verwandter, Schul- und Erziehungsprobleme in Bezug auf Kinder oÄ) für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der Zulassung vorliegen, ohne Bedeutung sind: Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung iS von § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (stRspr, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23, 50 ff; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass ein Verschuldenserfordernis nicht mit dem Ziel der auf eine funktionsfähige vertragsärztliche Versorgung ausgerichteten Regelungen des SGB V kompatibel wäre (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 51) .

    Nach (bisheriger) Rechtsprechung des Senats war - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 54; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 25) .

    Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme - im Einzelnen die Kriterien Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - ist nach allgemeinen Grundsätzen zu überprüfen (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 61 ff) .

    Ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Zulassungsentziehung im engeren Sinne verhältnismäßig ist, dh ob sie bei Abwägung des vom Vertragsarzt gesetzten Eingriffsanlasses im Verhältnis zur Eingriffstiefe angemessen ist (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 63) , ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30) .

    Ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass persönliche Lebensumstände (wie etwa die Erkrankung naher Verwandter, Schul- und Erziehungsprobleme in Bezug auf Kinder oÄ) für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der Zulassung vorliegen, ohne Bedeutung sind: Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung iS von § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (stRspr, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23, 50 ff; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Nach (bisheriger) Rechtsprechung des Senats war - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 54; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 25) .

    Hierauf kann sich die Klägerin jedoch schon deswegen nicht berufen, weil der Senat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 17.10.2012 (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26) aufgegeben hat.

    Hinzu kommt, dass auch nach der früheren Rechtsprechung des Senats als "Wohlverhalten" nur ein Verhalten Berücksichtigung finden konnte, welches durch Umstände begründet wurde, die während des Prozesses eingetreten waren (vgl BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 25 mwN) .

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30) .

    Ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass persönliche Lebensumstände (wie etwa die Erkrankung naher Verwandter, Schul- und Erziehungsprobleme in Bezug auf Kinder oÄ) für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der Zulassung vorliegen, ohne Bedeutung sind: Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung iS von § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (stRspr, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23, 50 ff; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Nach (bisheriger) Rechtsprechung des Senats war - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 54; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 25) .

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B
    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30) .

    Nach (bisheriger) Rechtsprechung des Senats war - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 54; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 25) .

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 21) .

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30) .

  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 54/95

    Gegenstandswert bei Ermächtigungsstreitigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f) , und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B

    Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes zur vertragsärztlichen Versorgung nach

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B
    Die "Wohlverhaltensfrist" begann also erst mit dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (so ausdrücklich BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 3/12 B - Juris RdNr 15 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 13) .
  • BSG, 16.11.1995 - 11 BAr 117/95

    Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B
    Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 Nr. 30 S 57 f mwN) .
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f) , und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4).
  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 83/02 B

    Vergütung von Vertragsärzten beim Legen eines Katheters mit ärztlicher

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f) , und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 3/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung der normierten Pflicht zur

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 4/18 R

    Zulassungsentziehung wegen Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der

    Eine Pflichtverletzung ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; BSG Urteil vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - Juris RdNr 9) .

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - Juris RdNr 9 mwN; BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - Juris RdNr 40 und Beschluss vom 28.3.1985 - 1 BvR 1245/84, 1254/84 - BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; vgl auch Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 516) .

    Ebenfalls geklärt ist, dass persönliche Lebensumstände für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der Zulassung vorliegen, ohne Bedeutung sind: Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung iS von § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (vgl BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - Juris RdNr 11 mwN) .

  • LSG Bayern, 14.03.2018 - L 12 KA 2/17

    Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung bei nicht nachgewiesener Fortbildung

    Die nachträgliche Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung und deren Nachweis gegenüber der Beigeladenen zu 1) nach Ablauf dieser Nachfrist kann daher bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, keine Berücksichtigung finden (BSG, Beschluss vom 11.2.2015, Az. B 6 KA 37/14 B, Rn. 13 sowie Beschluss vom 28.10.2015, Az. B 6 KA 36/15 B, Rn. 15).

    In diesem Zusammenhang geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung verweigert und damit seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt (BSG, Beschluss vom 11.2.2015, Az. B 6 KA 37/14 B unter Verweis auf BT-Drs. 15/1525 S. 110 zu § 95d Abs. 3 SGB V).

    Denn ein Verschulden ist nicht - auch nicht bei einer Entziehung der Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht - erforderlich (BSG, Beschluss vom 11.2.2015, Az. B 6 KA 37/14, Rn. 11).

    Dies stellt keine nur geringfügige Verletzung der Pflichten des Klägers aus § 95d SGB V dar, wie etwa eine nur geringfügige Verspätung um wenige Stunden bei der Vorlage des Fortbildungsnachweises (BSG, Beschluss vom 11.2.2015, B 6 KA 37/14 B, Rn. 17).

  • LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 24/17

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen fehlendem Nachweis der Fortbildung -

    Die verfügte Zulassungsentziehung sei auch verhältnismäßig gewesen (Hinweis dazu, dass in jedem Einzelfall abzuwägen sei, ob der vom Vertragsarzt gesetzte Eingriffsanlass im Verhältnis zur Eingriffstiefe einer Zulassungsentziehung angemessen sei, auf BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - B 6 KA 37/14 B, juris-Rn. 17 mwN).

    Sie sei geeignet und erforderlich gewesen, auf das tiefgreifend und nachhaltig gestörte Vertrauensverhältnis der vertragsärztlichen Institutionen zum Kläger zu reagieren (Hinweis dazu, dass die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Zulassungsentziehung außer Zweifel stehe, wenn selbst Honorarkürzungen nach § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V keine Verhaltensänderung bewirkt hätten, auf BSG Beschluss vom 11. Dezember 2015 - B 6 KA 37/14 B, juris-Rn. 17 mwN).

    Das SG habe die einschlägigen Rechtsvorschriften und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (Hinweis insbesondere auf BSG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B) beachtet und zutreffend angewendet.

    Es sei erneut betont, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V über den gesamten gesetzlich geregelten Zeitraum von insgesamt 7 Jahren einschließlich der zu setzenden, bereits mit Honorarkürzungen verbundenen Nachfrist von 2 Jahren nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1525 S. 110) und der ständigen Rechtsprechung des BSG (insbesondere Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B, MedR 2015, 687, und vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B, juris) unabhängig von einem Verschulden des Vertragsarztes einen gröblichen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten im Sinne des § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V darstellt, der grundsätzlich die Entziehung der Zulassung als gebundene Entscheidung nach sich zieht, und dass die vorgesehenen Sanktionen vor dem Hintergrund des Zwecks der Fortbildungspflicht, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen.

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht -

    ist nicht klärungsbedürftig (zu einer ähnlichen Rechtsfrage vgl bereits den Beschluss des Senats vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - ArztR 2015, 215).

    Die nachträgliche Erfüllung der Fortbildungspflicht kann danach bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, keine Berücksichtigung finden (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - ArztR 2015, 215, RdNr 13) .

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 20/18 B

    Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der

    Bereits in seinem Beschluss vom 11.2.2015 (B 6 KA 37/14 B - Juris RdNr 13) hat der Senat ausgeführt, dass eine Berücksichtigung zeitlich nach Ablauf der zweijährigen Nachfrist erbrachter Fortbildungen den gesetzlichen Vorgaben wie auch dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen und die gesetzliche Regelung leerlaufen lassen würde.

    Auf Umstände, die vor der letzten Verwaltungsentscheidung eingetreten waren, fand diese Rechtsprechung mithin keine Anwendung (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - Juris RdNr 16).

  • SG Stuttgart, 29.11.2018 - S 5 KA 647/16

    Vertragsärztliche Versorgung - gröbliche Pflichtverletzung iS von § 95 Abs 6 SGB

    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl. Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr. 10 m.w.N.; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr. 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr. 13; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr. 21).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung (worunter auch die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen zählen) durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr. des BSG, vgl. Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 = juris RdNr. 40; BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S. 30; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95 SGB V, RdNr. 516).

    Für die Gröblichkeit der Pflichtverletzung ist maßgeblich, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht hat und wie schwer der Verstoß unter Berücksichtigung seiner Eigenart wiegt (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr. 33); allein Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzungen sind der Maßstab dafür, ob den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zuzumuten ist (BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 9).

    Ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass persönliche Lebensumstände für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der Zulassung vorliegen, ohne Bedeutung sind: Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung i.S. von § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (stRspr., vgl. BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B = juris RdNr. 11 m.w.N.).

  • SG Marburg, 23.05.2016 - S 12 KA 2/16

    Fortbildungspflicht: Ignoriert Arzt beharrlich Nachfristen und Warnungen, so ist

    Nach der zweijährigen Nachfrist (§ 95d Abs. 3 Satz 4 und 6 SGB V) liegende Fortbildungen sind jedenfalls im Gerichtsverfahren gegen die Entziehung der Zulassung nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschl. v. 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B - juris Rdnr. 13).

    Die Vorschrift schafft keinen eigenständigen Entziehungstatbestand, sondern verweist mit der Antragstellung auf die allgemeinen Zulassungsgründe, insbesondere den Grund der gröblichen Pflichtverletzung und das Entziehungsverfahren vor den Zulassungsgremien (§§ 96, 97 SGB V) (vgl. BSG, Beschl. v. 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B - juris. Rdnr. 8; BSG, Beschl. v. 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris Rdnr. 8).

    Die Zulassungsentziehung ist nicht unverhältnismäßig, da § 95d Abs. 3 SGB V bereits ein abgestuftes Programm vorgibt, das den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 14.01.2015 - L 12 KA 51/14 -, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch BSG v. 10.04.2015 - B 6 KA 13/15 B - BeckRS 2015, 69535; SG Marburg, Gerichtsb. v. 26.08.2013 - S 12 KA 86/13 - juris Rdnr. 33; vgl. auch BSG v. 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B - juris Rdnr. 17).

    Eine Berücksichtigung zeitlich noch nach der zweijährigen Nachfrist liegender Fortbildungen würde den gesetzlichen Vorgaben wie auch dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen und die gesetzliche Regelung leerlaufen lassen (vgl. auch BSG v. 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B - juris Rdnr. 13).

  • SG München, 24.05.2017 - S 38 KA 205/16

    Entzug der vertragsärztlichen Zulassung wegen fehlender Fortbildung

    Eine Nachreichung von Fortbildungspunkten ist nicht möglich, da es sich bei § 95d Abs. 3 S.4 SGB V um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt (vgl. BSG, Beschluss vom 11.02.2015, AZ B 6 KA 37/14 B; BayLSG, Urteil vom 11.03.2015, Az. L 12 KA 56/14).

    In dem Zusammenhang sei auch auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 11.02.2015, Az. B 6 KA 37/14 B) hinzuweisen.

    Eine Nachreichung von Fortbildungspunkten ist nicht möglich, da es sich bei § 95d Abs. 3 S. 4 SGB V um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt (vgl. BSG, Beschluss vom 11.02.2015, Az. B 6 KA 37/14 B; BayLSG, Urteil vom 11.03.2015, Az. L 12 KA 56/14).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2020 - L 11 KA 32/19

    Jahrelange Nichtabrechnung von Kassenleistungen kostet Vertragsarzt die Zulassung

    Eine gröbliche Pflichtverletzung wird auch nicht durch Zeitablauf relativiert (BSG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B - juris-Rn. 11; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - a.a.O. - juris-Rn. 21; BSG, Urteil vom 21. März 2012 - a.a.O. - juris-Rn. 33, 50ff.; BSG, Urteil vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 - juris-Rn. 36f.).

    Zum einen sind persönliche Lebensumstände für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der Zulassung vorliegen, ohne Bedeutung sind (BSG, Urteil vom 3. April 2019 - a.a.O.; BSG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B - juris-Rn. 11; Pawlita in: jurisPK-SGB V, § 95 Rn. 1117).

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 9/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungspflicht - Fachgebietswechsel - Recht

    Insofern gelten für eine Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht keine anderen Maßstäbe als für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - MedR 2015, 687 = juris RdNr 8) .
  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 72/16 B

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Verletzung der

  • BSG, 12.09.2018 - B 6 KA 12/18 B

    Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 9/17

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 42/20 B

    Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der

  • LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13

    Entzug der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung

  • BSG, 08.10.2015 - B 6 KA 2/15 BH

    Disziplinarmaßnahme wegen fehlenden Fortbildungsnachweises; Verfassungsmäßigkeit

  • SG Düsseldorf, 30.11.2016 - S 14 KA 144/15
  • SG München, 27.07.2020 - S 28 KA 228/19

    Zulassungsentzug mangels Fortbildung

  • SG Marburg, 07.09.2016 - S 12 KA 179/16

    Weder die Zulassungsgremien noch die Gerichte sind verpflichtet, ein

  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 36/19 B

    Vertragsärztliche Honorarkürzungen wegen nicht vorgelegter Nachweise über die

  • LSG Bayern, 16.01.2019 - L 12 KA 11/18

    Kassenartrecht: Honorarkürzung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht

  • SG Marburg, 06.04.2021 - S 12 KA 116/19

    Wohlverhalten schützt vor Zulassungsentziehung wegen falscher Honorarabrechnung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2016 - L 3 KA 111/14

    Honorarkürzungen wegen einer Verletzung der Fortbildungsnachweispflicht eines

  • SG Marburg, 24.05.2017 - S 12 KA 137/17

    Die Mitglieder des Berufungsausschusses müssen ihren Wohnsitz nicht in dessen

  • BSG, 30.03.2022 - B 6 KA 24/21 B

    Entziehung einer ärztlichen Zulassung; Verfahrensrüge im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2016 - L 3 KA 29/14

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

  • SG Marburg, 04.04.2016 - S 12 KA 827/15

    Vertragsarztrecht

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