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   BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R   

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BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R (https://dejure.org/2007,2871)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R (https://dejure.org/2007,2871)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 38/06 R (https://dejure.org/2007,2871)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Vergütung für kieferorthopädische Leistungen nach dem Verzicht auf die Ermächtigung zur Teilnahme an der kieferorthopädischen Versorgung von Primärkassenpatienten und Ersatzkassenpatienten; Voraussetzungen an eine Behandlungsberechtigung bei Verzicht ...

  • Judicialis

    SGB V § 95b Abs 3 Satz 1; ; SGB V § 95b Abs 1; ; SGB V § 29 Abs 2 Satz 2; ; SGB V § 29 Abs 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung eines Zahnarztes für Kieferorthopädie zur Behandlung von Versicherten kollektivem Zulassungsverzicht; Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertragszahnarztrecht - Kein Kassenhonorar für Neubehandlungen nach kollektivem Zulassungsverzicht

  • medizinrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich kein Anspruch auf die Behandlung von GKV-Versicherten nach kollektivem Zulassungsverzicht

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zulassungsrecht - Bei Kollektivverzicht keine GKV-Vergütung!

  • vertragsarztrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Kollektive Rückgabe der Kassenzulassung

  • aerzteblatt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zulassungsrückgabe: Spiel mit hohem Einsatz

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R
    Die Anforderungen für die Inanspruchnahme von Nichtvertragsärzten zu Lasten der Krankenkasse hat das BSG dahin verallgemeinert, dass die Vorschrift einen Erstattungsanspruch für den Ausnahmefall gewährt, dass eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem der Krankenversicherung als Dienst- oder Sachleistung nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt werden konnte (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 RdNr 12).

    Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG ist ein Versicherter, der nicht zugelassene Leistungserbringer in Anspruch nehmen will, gehalten, sich bei seiner Krankenkasse nach den in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des vertragsärztlichen Systems zu erkundigen, um so der Krankenkasse Gelegenheit zu geben, ihm Behandlungsalternativen aufzuzeigen (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 RdNr 11).

  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95

    Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R
    So muss, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat, ein Versicherter nach einem Zulassungsverzicht seines behandelnden Zahnarztes eine bereits begonnene kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich bei einem anderen zugelassenen Zahnarzt fortsetzen (BSGE 77, 227, 229 f = SozR 3-2500 § 29 Nr. 3 S 12 f).

    Zudem stellt sich bei der kieferorthopädischen Behandlung das Problem längerer Behandlungszyklen, sodass der Gesetzgeber damit rechnen musste, dass Versicherte versuchen würden, ungeachtet des Verzichts des behandelnden Zahnarztes auf die Zulassung oder Ermächtigung die Fortsetzung der Behandlung durch diesen Zahnarzt zu erreichen (vgl dazu bereits BSGE 77, 227 = SozR 3-2500 § 29 Nr. 3).

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Krankenhaus - Nicht-Vertragsarzt - Abzug eines

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R
    Diese erfolgt über die K(Z)ÄV nach den Regeln und auf dem Niveau der vertrags(zahn)ärztlichen Honorierungsbestimmungen (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2005 - L 3 KA 237/04

    Einstweilige Anordnung auf Unterlassen von Äußerungen im Sozialrecht; Rückgabe

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R
    Die Klägerin hat sich auch nicht auf ein Systemversagen berufen, sondern auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG, die schon in einem Beschluss des Berufungssenats vom 5.1.2005 (L 3 KA 237/04 ER, GesR 2005, 124) in einem ebenfalls sie - die Klägerin - betreffenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes formuliert worden war, geltend gemacht, ihre Behandlungsberechtigung bestehe trotz ihres Verzichts uneingeschränkt fort.
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R
    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, s dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr 16).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R
    Ein derartiger kollektiver Zulassungsverzicht erschüttert die Stabilität der vertragsärztlichen Versorgung, deren Sicherstellung in sachlicher wie in finanzieller Hinsicht ein Gemeinwohlbelang von erheblichem Gewicht ist (dazu näher BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 132 ff).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R
    Für die Annahme eines "Systemversagens" ist demgemäß nicht ausreichend, dass in einem Planungsbereich eine Unterversorgung bei kieferorthopädischen Leistungen besteht oder der Sicherstellungsauftrag aufgrund der Feststellung gemäß § 72a Abs. 1 SGB V von der KZÄV auf die Krankenkassen übergegangen ist (vgl dazu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 37/06 R).
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R
    Des Weiteren wäre die Höhe ihres Vergütungsanspruchs unabhängig davon, wie sich die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung entwickelt und welche Maßnahmen die KZÄV ergreift oder ergreifen muss, um die gleichmäßige Verteilung der Gesamtvergütung auf alle betroffenen Zahnärzte einschließlich der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie zu sichern (vgl dazu zuletzt BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23).
  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 45/00 R

    Vertragsarzt - 68-Jahres-Altersgrenze - Verlängerung der Zulassung - Anrechnung -

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R
    Die "voll" und dauerhaft ermächtigten Kieferorthopäden haben jedenfalls in der Vergangenheit nicht anders als zugelassene Kieferorthopäden an der Sicherstellung der Versorgung mitgewirkt (s zur Gleichstellung von Zeiten einer zur Vollzeittätigkeit in niedergelassener Praxis berechtigenden Ermächtigung mit Zeiten der Zulassung in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V: BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 32 S 155 f).
  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94

    Kostenerstattung - Freiwillige Mitglieder - Vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R
    Nach dem bis Ende 2003 geltenden Rechtszustand waren auch diejenigen Versicherten, die nach § 13 Abs. 2 SGB V aF Kostenerstattung wählen konnten, darauf beschränkt, zugelassene Ärzte oder Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 7).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

    Deshalb kann der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; hierzu das Urteil vom heutigen Tag B 6 KA 38/06 R) nicht gefolgt werden, dass Zahnärzte, die in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet haben, grundsätzlich so lange zur Behandlung von Versicherten der GKV berechtigt, aber auch verpflichtet seien, bis ihre freigewordenen Vertragszahnarztsitze wieder besetzt sind.
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Zwar bestimmt § 95b Abs. 1 SGB V, dass es mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht vereinbar ist, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten (sogenannter "Kollektivverzicht"); entsprechende Pflichtverstöße haben (ua) gemäß § 95b Abs. 2 SGB V eine sechsjährige Wiederzulassungssperre zur Folge (zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung siehe die Urteile des BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 37/06 R - BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, - B 6 KA 38/06 R - USK 2007-68 und - B 6 KA 39/06 R - nicht veröffentlicht, sowie die Urteile vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, - B 6 KA 18/08 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 und - B 6 KA 14/08 R - nicht veröffentlicht) .
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Die Vorschrift des § 95b Abs. 2 SGB V ist Bestandteil eines in den Grundzügen durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) - (GSG vom 21.12.1992, BGBl I, 2266) zum 1.1.1993 in das SGB V aufgenommenen Regelungskonzepts, mit dem der Gesetzgeber Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass Leistungserbringer in einem abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung verzichten (vgl schon die Senatsurteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R= USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R).

    Hinzu kommt, dass im kieferorthopädischen Bereich spezielle, historisch gewachsene Ermächtigungen auf der Grundlage von § 10a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte und § 2 Nr. 2 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung bestehen (s hierzu BSG, Urteil vom 27.6.2007, B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 = MedR 2008, 384 ff).

    Die Erforderlichkeit der Regelung ist auch ungeachtet des Umstandes gegeben, dass der Gesetzgeber den Kollektivverzichtlern bereits andere Beschränkungen auferlegt hat, sie nämlich nach dem Regelungskonzept des § 13 Abs. 2 Satz 8 SGB V und des § 95b Abs. 3 SGB V sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (s Urteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 ff = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R) von gesetzlich krankenversicherten Patienten ausschließlich in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen und ihr Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse auf das 1, 0-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte bzw für Zahnärzte begrenzt ist.

    Soweit die Ausführungen in den Urteilen vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21, sowie B 6 KA 38/06 R RdNr 28 und B 6 KA 39/06 R RdNr 24: "...und damit bewirkt haben, dass der Sicherstellungsauftrag in ihrem Planungsbereich auf die Krankenkassen übergegangen ist") im gegenteiligen Sinne verstanden werden könnten, wird dies hiermit klargestellt.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Die Vorschrift des § 95b Abs. 2 SGB V ist Bestandteil eines in den Grundzügen durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) - (GSG vom 21.12.1992, BGBl I, 2266) zum 1.1.1993 in das SGB V aufgenommenen Regelungskonzepts, mit dem der Gesetzgeber Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass Leistungserbringer in einem abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung verzichten (vgl schon die Senatsurteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R).

    Hinzu kommt, dass im kieferorthopädischen Bereich spezielle, historisch gewachsene Ermächtigungen auf der Grundlage von § 10a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte und § 2 Nr. 2 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung bestehen (s hierzu BSG, Urteil vom 27.6.2007, B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 = MedR 2008, 384 ff).

    Die Erforderlichkeit der Regelung ist auch ungeachtet des Umstandes gegeben, dass der Gesetzgeber den Kollektivverzichtlern bereits andere Beschränkungen auferlegt hat, sie nämlich nach dem Regelungskonzept des § 13 Abs. 2 Satz 8 SGB V und des § 95b Abs. 3 SGB V sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (s Urteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 ff = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R) von gesetzlich krankenversicherten Patienten ausschließlich in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen und ihr Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse auf das 1, 0-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte bzw für Zahnärzte begrenzt ist.

    Soweit die Ausführungen in den Urteilen vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21, sowie B 6 KA 38/06 R RdNr 28 und B 6 KA 39/06 R RdNr 24: "... und damit bewirkt haben, dass der Sicherstellungsauftrag in ihrem Planungsbereich auf die Krankenkassen übergegangen ist") im gegenteiligen Sinne verstanden werden könnten, wird dies hiermit klargestellt.

  • SG Berlin, 09.04.2018 - S 81 KR 1002/17

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sicherstellungsauftrag des

    a) Wer wegen eines Systemversagens einen nicht zugelassenen Leistungserbringer in Anspruch nehmen will, muss sich zuvor bei seiner Krankenkasse nach den in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des vertragsärztlichen Systems erkundigen, um so der Krankenkasse Gelegenheit zu geben, ihm Behandlungsalternativen aufzuzeigen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 38/06 R -, Rn. 36).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R

    Aus dem System der GKV ausgestiegene (Zahn-)Ärzte dürfen nur im Ausnahmefall

    Mit ihrer Sprungrevision macht die Klägerin unter Hinweis auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 5.1.2005 (L 3 KA 237/04 ER - GesR 2005, 124 ff) sowie ein Urteil dieses Gerichts vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; dazu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 38/06 R) geltend, aus § 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V ergebe sich ein eigener Status derjenigen Zahnärzte, von denen die zuständige Aufsichtsbehörde festgestellt habe, dass sie in einem mit anderen Zahnärzten abgestimmten Verfahren und Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet hätten.

    Deshalb kann der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; hierzu das Urteil vom heutigen Tag B 6 KA 38/06 R) nicht gefolgt werden, dass Zahnärzte, die in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung/Ermächtigung verzichtet haben, grundsätzlich so lange zur Behandlung von Versicherten der GKV berechtigt, aber auch verpflichtet seien, bis ihre freigewordenen Vertragszahnarztsitze wieder besetzt sind.

  • SG Hildesheim, 03.06.2008 - S 20 KR 214/05
    b) Ein Anspruch auf Behandlung zu Lasten der Beklagten ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 95b Abs. 3 SGB V. Das Bundessozialgericht hat insoweit im Urteil vom 27. Juni 2007 (Az.: B 6 KA 38/06 R), dem sich das Gericht inhaltlich anschließt, ausgeführt, dass Ärzte, die aufgrund eines Verzichts auf ihre Zulassung bzw. auf die besondere kieferorthopädische Ermächtigung aus der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgeschieden sind, gesetzlich Versicherte grundsätzlich nicht mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen behandeln können.

    Konkret hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. Juni 2007 (Az.: B 6 KA 38/06 R) insoweit zunächst ausgeführt, dass ein Vergütungsanspruch eine rechtmäßige Inanspruchnahme durch einen Versicherten voraussetzt:.

    Im Folgenden hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. Juni 2007 (Az.: B 6 KA 38/06 R) klargestellt, dass § 95b SGB V keine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Beschränkung des Versicherten auf zugelassene Behandler beinhaltet:.

  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.2016 - L 4 KR 4432/14

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Traumatherapie bei nicht zur

    d) Auch den Ausnahmefall eines so genannten Systemversagens, dass nämlich eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem der Krankenversicherung als Dienst- oder Sachleistung nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 9/03 R - juris, Rn. 18; und vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 38/06 R - juris, Rn. 35), vermag der Senat nicht festzustellen.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 4 KR 5866/10
    d) Schließlich kann der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch auch nicht auf den Ausnahmefall eines so genannten Systemversagens, nämlich dass eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem der Krankenversicherung als Dienst- oder Sachleistung nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 9/03 R - = SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 und vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 38/06 R -), stützen.

    Ein Versicherter, der nicht zugelassene Leistungserbringer in Anspruch nehmen will, ist gehalten, vor Beginn der Behandlung sich mit der Krankenkasse nach den in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des vertragsärztlichen Systems zu erkundigen, um so der Krankenkasse Gelegenheit zu geben, ihm Behandlungsalternativen aufzuzeigen (BSG, Urteile vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 9/03 R - = SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 und vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 38/06 R - in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 4 KR 912/11
    e) Auch den Ausnahmefall eines so genannten Systemversagens, dass nämlich eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem der Krankenversicherung als Dienst- oder Sachleistung nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 9/03 R - = SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 und vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 38/06 R -), vermag der Senat nicht festzustellen.

    Ein Versicherter, der nicht zugelassene Leistungserbringer in Anspruch nehmen will, ist gehalten, vor Beginn der Behandlung sich mit der Krankenkasse nach den in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des vertragsärztlichen Systems zu erkundigen, um so der Krankenkasse Gelegenheit zu geben, ihm Behandlungsalternativen aufzuzeigen (BSG, Urteile vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 9/03 R - = SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 und vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 38/06 R -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2009 - L 1 KR 200/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2020 - L 4 KR 138/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2010 - L 1 KR 110/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2009 - L 1 KR 113/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2008 - L 1 KR 11/07
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