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   BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 39/14 R   

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BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 39/14 R (https://dejure.org/2015,38480)
BSG, Entscheidung vom 16.12.2015 - B 6 KA 39/14 R (https://dejure.org/2015,38480)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - B 6 KA 39/14 R (https://dejure.org/2015,38480)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung einer Honorarabrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung; Abrechnung einer Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial einmal ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung einer Honorarabrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung; Abrechnung einer Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial einmal ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (50)

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 39/14 R
    Dass die Partner des Bundesmantelvertrags und nicht der BewA die Kostenpauschalen festgesetzt haben, ist nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - RdNr 34 unter Hinweis auf BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30).

    Dementsprechend hat der Senat die Vertragspartner auf Bundesebene generell auch für berechtigt gehalten, ergänzende Regelungen zu einzelnen Abrechnungspositionen zu treffen (vgl BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29) .

    Diese Grundsätze gelten auch für Kostenerstattungstatbestände, sofern sie eine Pauschalerstattung vorsehen (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 28 RdNr 11; BSG SozR 4-5531 Nr. 7120 Nr. 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 57/98 R - Juris RdNr 14 = MedR 2000, 201, 202; BSG SozR 3-5533 Nr. 7103 Nr. 1 S 6; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 34; BSG SozR 4-5540 § 44 Nr. 1 RdNr 13) .

    Nach den im Urteil des Senats vom 11.10.2006 zur Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen zum 1.7.1999 beispielhaft dargestellten Abrechnungsergebnissen der dortigen Klägerin (BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 53) machten die Erstattungen für Versandmaterial und Porto etwa 10 % des vertragsärztlichen Umsatzes der Laborärzte aus.

    Bei einer gleichbleibenden Menge an Laborleistungen stand dem die steuernde Wirkung von Laborbudget und Wirtschaftlichkeitsbonus nicht entgegen (vgl dazu BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13) .

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Laborärzte trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag in gewissen Grenzen den Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen selbst (mit)bestimmen können (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B - unter Hinweis auf BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 50; zuletzt BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - Juris RdNr 54) .

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R

    Vertragszahnarztrecht - Anwendung - gebührenordnungsrechtliche

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 39/14 R
    Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 13 RdNr 21 unter Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 4 mwN; BSGE 88, 126, 127 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 146; BSG SozR 4-5540 § 44 Nr. 1 RdNr 13; BSG Beschluss vom 12.12.2012 - B 6 KA 31/12 B - Juris RdNr 4; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 28 RdNr 11) in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich.

    Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM-Ä - also in der Regel des BewA gemäß § 87 Abs. 1 SGB V - ist, Unklarheiten zu beseitigen (etwa BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 4; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 28 RdNr 11) .

    Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben (etwa BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 4 mwN; BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 4 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 RdNr 11 und Nr. 10 RdNr 10, jeweils mwN; BSG SozR 4-5540 § 44 Nr. 1 RdNr 13; BSG Beschluss vom 12.12.2012 - B 6 KA 31/12 B - Juris RdNr 4; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 28 RdNr 11).

    Im Hinblick auf die vorrangige Funktionszuweisung an den BewA nach § 87 SGB V, den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und ihre Punktzahlen zu bestimmen bzw - im hier noch maßgeblichen Zeitraum - an die Partner der Bundesmantelverträge für die Bestimmung von Kostensätzen, sowie an die Vertragsparteien der Gesamtverträge, nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 SGB V aF die Gesamtvergütungen zu bemessen, kann das Niveau von Vergütungen erst dann von den Gerichten im Hinblick auf § 72 Abs. 2 SGB V iVm Art. 12 Abs. 1 GG beanstandet werden, wenn die Funktionsfähigkeit der Versorgung mangels ausreichenden finanziellen Anreizes, vertragsärztlich tätig zu werden, gefährdet wäre (vgl BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 13 RdNr 39; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 61 RdNr 20; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 127 f, 140; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, RdNr 24 ff; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 23 ff; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 27; BSGE 78, 191, 199 = SozR 3-2200 § 368i Nr. 1 S 10; BSGE 75, 187, 189 f = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 6 f; BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f mwN) .

    Da die Vergütung nicht für jede Leistung kostendeckend sein muss und sich die Frage der Kostendeckung auch nicht auf die bei einem einzelnen Arzt anfallenden Kosten beziehen kann, ergibt sich selbst aus einer etwaigen Kostenunterdeckung bei einzelnen Leistungen kein zwingender Grund für eine bestimmte Auslegung des Gebührentatbestandes (BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 13 RdNr 39; BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 6) .

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 39/14 R
    Ausnahmen davon kommen nach der Rechtsprechung des Senats nur in seltenen Fällen in Betracht, in denen die zur Bewertung der ärztlichen Leistungen berufenen Selbstverwaltungsorgane ihren Regelungsspielraum überschritten oder ihre Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgeübt haben (BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 13 RdNr 35 unter Hinweis auf BSG SozR 5530 Allg Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-5533 Nr. 115 Nr. 1 S 2 mwN; BSGE 83, 218, 220 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 109 mwN; BSGE 83, 205, 208 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 214 f) .

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Selbstverwaltungsorgane bei dem ihnen aufgetragenen Interessenausgleich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, indem sie etwa eine ärztliche Minderheitsgruppe bei der Honorierung willkürlich benachteiligt haben (BSG SozR 5530 Allg Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-5533 Nr. 115 Nr. 1 S 2; BSGE 83, 218, 220 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 109 mwN) .

  • LSG Hessen, 18.12.2015 - L 4 KA 26/12

    Honoraranspruch eines medizinischen Versorgungszentrums

    Der Wortlaut der Nr. 40100 EBM-Ä in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung ist jedoch weder unklar noch mehrdeutig (so zutreffend auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. September 2015, L 3 KA 93/13, Juris Rn. 25 f; nachgehend BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015, B 6 KA 39/15 R, sowie Urteile vom 16. Dezember 2015, B 6 KA 39/14 R und B 6 KA 10/15 R, zitiert nach Terminbericht Nr. 56/15 vom 17. Dezember 2015).

    Ebenso wenig wird der Laborarzt dadurch in unzulässiger Weise an der Durchführung von Leistungen des Allgemeinlabors gehindert (vgl. BSG, Urteile vom 16. Dezember 2015, B 6 KA 39/15 R, B 6 KA 39/14 R und B 6 KA 10/15 R, zitiert nach Terminbericht Nr. 56/15 vom 17. Dezember 2015).

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.06.2019 - L 4 KA 12/17

    Vergütung von Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung; Anforderungen an die

    Sofern aber die Willensbildung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe abgeschlossen sei und der publizierte Text der tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichneten Vereinbarung entspreche, stehe die fehlende Unterzeichnung einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe nicht entgegen (vgl BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 6 KA 39/14 R -, Rn. 22, juris).
  • SG Düsseldorf, 27.06.2018 - S 14 KA 266/17
    Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich; dies gründet sich zum einen darauf, dass das ver-tragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM ist, Unklarhei-ten zu beseitigen; zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Ge-samtkonzept des EBM als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse oder Gebührenord-nungen oder durch analoge Anwendung zulässt; Raum für eine systematische Interpre-tation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden ver-gleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf; eine entste-hungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az.: B 6 KA 39/14 R).
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