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   BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R   

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BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R (https://dejure.org/2006,2695)
BSG, Entscheidung vom 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R (https://dejure.org/2006,2695)
BSG, Entscheidung vom 29. November 2006 - B 6 KA 4/06 R (https://dejure.org/2006,2695)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Rahmen-Gesamtvertrag für die neuen Bundesländer im ehemaligen Primärkassenbereich - Auslegung der Anpassungsregelung

  • openjur.de

    Rahmen-Gesamtvertrag für die neuen Bundesländer im ehemaligen Primärkassenbereich; Auslegung der Anpassungsregelung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) auf Anpassung der Gesamtvergütungen für die Vertragsärzte; Schiedsspruch eines Landesschiedsamtes über die Festsetzung einer Gesamtvergütung für ein Jahr; Erhöhungen der Gesamtvergütungen bei schwieriger wirtschaftlicher ...

  • Judicialis

    SGB V § 71 Abs 1; ; SGB V § ... 83 S 1; ; SGB V § 85 Abs 3 S 2; ; SGB V F: 21.12.1992 § 85 Abs 3a S 1; ; SGB V F: 21.12.1992 § 85 Abs 3b S 1; ; SGB V F: 21.12.1992 § 85 Abs 3b S 2; ; SGB V § 89 Abs 1; ; SGB V F: 21.12.1992 § 141 Abs 2 S 3; ; SGB V F: 20.12.1988 § 141 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Anpassungsregelung im Rahmen-Gesamtvertrag der neuen Bundesländer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R

    Auslegung - Rahmen-Gesamtvertrag - kassenärztliche Versorgung - neue Bundesländer

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R
    Zur Auslegung der Anpassungsregelung im "Rahmen-Gesamtvertrag für die kassenärztliche Versorgung von Anspruchberechtigten der Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen" vom 14.12.1990 (Fortführung von BSG vom 5.2.2003 - B 6 KA 6/02 R = SozR 4-2500 § 83 Nr. 1).

    Nachdem die Klägerin zu 1. zunächst vergeblich das beklagte Schiedsamt angerufen hatte, ist dieses durch Urteil vom 5. Februar 2003 - B 6 KA 6/02 R - (SozR 4-2500 § 83 Nr. 1) verpflichtet worden, über den Antrag auf Neufestsetzung der Gesamtvergütung für das Jahr 1992 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

    Der Beklagte hat zu Recht seine Verpflichtung, im Falle eines auf § 10 Satz 2 RGV gestützten Anrufungsersuchens der zu 1. klagenden KÄV in einem Schiedsverfahren über die Anpassung der Gesamtvergütungen für das Jahr 1992 zu entscheiden, nicht mehr in Frage gestellt, und damit dem Senatsurteil vom 5. Februar 2003 (SozR 4-2500 § 83 Nr. 1) Rechnung getragen.

    Weil nach § 10 Satz 1 RGV bei der Auswertung der Abrechnungsergebnisse auch deren "Auswirkungen auf die Ausgabenbelastung der am Gesamtvertrag beteiligten Krankenkassen" zu "prüfen" seien, ist es nach den Ausführungen des Senats denkbar, dass "Änderungen der vergütungsrechtlichen Vorschriften" nach sachgerechter Abwägung der genannten Kriterien in einem ggf erforderlichen Schiedsspruch auch in anderer Weise getroffen oder gänzlich verneint werden können; nur der ausgehandelte bzw festgesetzte nominelle Punktwert (von zuletzt 7, 9 Pf) bleibt nach § 10 Satz 3 RGV unberührt (SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 29).

    Der Anteil von 20 % ist am 14. Dezember 1990 von den Partnern des RGV vereinbart worden, weil dieser Prozentsatz der Vergütungen für Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen an den Gesamteinnahmen der Krankenkassen der Realität in den alten Bundesländern über einen längeren Zeitraum hinweg entsprochen hat (vgl näher BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 23) und verwertbare Daten aus den neuen Bundesländern noch nicht vorgelegen haben.

    Bei seiner Entscheidung einerseits für eine deutliche nachträgliche Erhöhung der Gesamtvergütungen für das Jahr 1992 und andererseits für deren Ausgestaltung als nicht basis- oder sockelrelevant für die Zeit ab 1993 hat sich der Beklagte ersichtlich an den Ausführungen im Senatsurteil vom 5. Februar 2003 (SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 26) orientiert.

    Auf der Grundlage der Ausführungen im Urteil des Senats vom 5. Februar 2003 wäre nämlich dann, wenn der Beklagte die Vergütungsveränderung zugunsten der Klägerin zu 1. ohne nähere Vorgaben auf das gesamte Jahr 1992 bezogen hätte, mit großer Wahrscheinlichkeit Streit darüber entstanden, wie sich diese für den Zeitraum der strikten Budgetierung der Veränderungen der Gesamtvergütung (1993 bis 1995) auswirkt (s BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 26, 29).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R
    Die damit geltend gemachte Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Festsetzung der Gesamtvergütungen durch ein Schiedsamt als Verwaltungsakt anzusehen ist (BSGE 20, 73, 75 = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO sowie BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 10).

    Das trägt dem Wesen der Schiedssprüche Rechnung, die auf Interessenausgleich angelegt sind und Kompromisscharakter haben (vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 11; zuletzt Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 44/05 R -).

    Dieser Ausgestaltung des Schiedsspruchs kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Festlegung der Erhöhung nur für das dritte und vierte Quartal des Jahres 1992 zur Vermeidung einer basiswirksamen Anhebung widerspreche den Grundsätzen der Senatsurteile vom 16. Juli 2003 (BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3) und vom 27. April 2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16).

    In diesen ist ausgeführt, dass die für ein Jahr getroffenen Festlegungen der Gesamtvergütungen grundsätzlich Ausgangspunkt für die Höhe der Gesamtvergütungen im Folgejahr - bzw für die Festlegung durch das Schiedsamt - sind (Urteil vom 16. Juli 2003, aaO, RdNr 21, 25 und Urteil vom 27. April 2005, aaO, RdNr 9 f, 13) und dass für Ausnahmen bzw Abweichungen nur Raum ist, soweit dies im Gesetz ausreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Urteil vom 27. April 2005, aaO, RdNr 11 f).

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R

    Vertragszahnarzt - Reduzierung der Gesamtvergütung durch gesetzliche Regelung für

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R
    Dieser Ausgestaltung des Schiedsspruchs kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Festlegung der Erhöhung nur für das dritte und vierte Quartal des Jahres 1992 zur Vermeidung einer basiswirksamen Anhebung widerspreche den Grundsätzen der Senatsurteile vom 16. Juli 2003 (BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3) und vom 27. April 2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16).

    Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass dem in § 71 Abs. 1 SGB V verankerten Grundsatz der Beitragssatzstabilität bei Vergütungsfestsetzungen Vorrang vor anderen Kriterien zukommt (grundlegend Urteil vom 10. Mai 2000, BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff und stRspr, zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13 und zuletzt BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 44/05 R - RdNr 15).

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 36/96

    Erhöhung der Gesamtvergütung für 1993 niedriger als Grundlohnsummenanstieg,

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R
    Ebenfalls zu diesen Vorschriften hat der Senat bereits mit Urteil vom 19. März 1997 (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 20) entschieden, dass die Vorgabe des Gesetzgebers zur Einhaltung der Beitragssatzstabilität, wie sie im GSG zum Ausdruck gekommen ist, an die einzelne Krankenkasse gerichtet ist.

    Demgegenüber hat der Senat ausgeführt, dass auch Steigerungsraten unterhalb der vom Gesetz zugelassenen maximalen Steigerungsrate rechtmäßig vereinbart und dementsprechend auch durch das Schiedsamt festgesetzt werden können, wenn dies die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen betroffenen Krankenkasse bzw einer betroffenen Kassenart gebietet, soweit diese andernfalls ihren Beitragssatz erhöhen müsste (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 20 S 128 f).

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 44/05 R

    Vereinbarung über die Vergütung zahntechnischer Leistungen - Beachtung des

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R
    Das trägt dem Wesen der Schiedssprüche Rechnung, die auf Interessenausgleich angelegt sind und Kompromisscharakter haben (vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 11; zuletzt Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 44/05 R -).

    Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass dem in § 71 Abs. 1 SGB V verankerten Grundsatz der Beitragssatzstabilität bei Vergütungsfestsetzungen Vorrang vor anderen Kriterien zukommt (grundlegend Urteil vom 10. Mai 2000, BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff und stRspr, zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13 und zuletzt BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 44/05 R - RdNr 15).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R
    Den Partnern der Gesamtvergütungsverträge und ebenso - im Streitfall - dem Schiedsamt obliegt die Festlegung der Gesamtvergütung in einer Höhe, die ua eine angemessene Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Hinblick auf die Sicherung der ambulanten Versorgung der Versicherten garantiert (dazu ausführlich BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 117 ff).
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R
    Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass dem in § 71 Abs. 1 SGB V verankerten Grundsatz der Beitragssatzstabilität bei Vergütungsfestsetzungen Vorrang vor anderen Kriterien zukommt (grundlegend Urteil vom 10. Mai 2000, BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff und stRspr, zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13 und zuletzt BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 44/05 R - RdNr 15).
  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R
    Die damit geltend gemachte Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Festsetzung der Gesamtvergütungen durch ein Schiedsamt als Verwaltungsakt anzusehen ist (BSGE 20, 73, 75 = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO sowie BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 10).
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