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   BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 43/12 B   

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https://dejure.org/2013,3127
BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 43/12 B (https://dejure.org/2013,3127)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2013 - B 6 KA 43/12 B (https://dejure.org/2013,3127)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B (https://dejure.org/2013,3127)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisgemeinschaft - gemeinsame Behandlung von mehr als 50 Prozent der Patienten in einem Quartal - Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis - kein Herausrechnen von Fällen kollegialer Vertretung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisgemeinschaft - gemeinsame Behandlung von mehr als 50 Prozent der Patienten in einem Quartal - Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis - kein Herausrechnen von Fällen kollegialer Vertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 43/12 B
    Das BSG hat bereits festgestellt, dass jedenfalls dann, wenn in einer Praxisgemeinschaft kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 % der Patienten in einem Quartal gemeinsam behandeln, tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfindet (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 20) .

    Insofern hat der Senat lediglich ausgeführt, dass ein Gestaltungsmissbrauch insbesondere dann vorliege, wenn unter der Rechtsform der Praxisgemeinschaft eine vormals von diesen Vertragsärzten betriebene Gemeinschaftspraxis unter vergleichbaren Praxisbedingungen faktisch fortgeführt werde (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 20) .

    Zum einen ist bei einem bestimmten Vom-Hundert-Satz gemeinsam behandelter Patienten in einer fachgebietsgleichen Praxisgemeinschaft ein Missbrauch der Rechtsform ohne Weiteres anzunehmen (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 19).

  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 43/12 B
    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG (vgl dazu BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f) .

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN) .

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 43/12 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3 ) .

    Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 16 RdNr 4 f; BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 24 RdNr 5) .

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 2/14 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform

    Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spricht stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert wurde (BSG Beschluss vom 11.5.2011 - B 6 KA 1/11 B - RdNr 11) , sondern tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfindet (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 20; BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - RdNr 6) .

    Bei hoher Patientenidentität muss das Patientenaufkommen koordiniert werden, was wiederum die für die Gemeinschaftspraxis typische einheitliche Praxisorganisation erfordert (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 20; BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - RdNr 6) .

    Jedenfalls im Regelfall ist nach der Rechtsprechung des Senats bei einem bestimmten Vom-Hundert-Satz gemeinsam behandelter Patienten ein Missbrauch der Rechtsform "ohne Weiteres" anzunehmen (BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - RdNr 8) .

    Zum einen hat der Senat bereits entschieden, dass Fälle einer "kollegialen Vertretung" nicht aus der Zahl der von beiden Ärzten behandelten Fällen heraus zu rechnen sind (BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - RdNr 6) .

  • LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 22/14

    Vertragsarztrecht; Honorarrückforderung aufgrund einer Plausibilitätsprüfung;

    Allerdings entzieht es sich einer generellen Festlegung, ob bei einer nur in geringem Maße auffälligen Patientenidentität und plausiblen Erklärungen dafür die Feststellung eines Formenmissbrauchs das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte erfordert (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 9 m. w. N.; Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 8).

    Dies hat das BSG damit begründet, dass Umfang und Häufigkeit der gemeinsamen Behandlung von Patienten gerade als Indiz für eine gemeinsame Praxisführung zu werten sind; bei hohen Patientenidentitäten steht außer Zweifel, dass sie sich nicht durch Vertretungsfälle im üblichen Umfang erklären lassen (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 10 - der Beschluss bezog sich auf Patientenidentitäten von 31, 4 %, 32, 5 %, 29, 75 % einschließlich berechtigter Vertretungsfälle; Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 6).

    Der Senat kann offen lassen, ob die beim Kläger und Frau Dr. A. vorliegenden Quoten gemeinsamer Patienten es nach der oben dargelegten BSG-Rechtsprechung rechtfertigen, in der Regel bereits eine Honorarrückforderung wegen Missbrauchs der Kooperationsform ohne weitere Umstände vorzunehmen, denn jedenfalls ergeben sich weitere Anhaltspunkte (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 9 m. w. N.; Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 8) für das Vorliegen des Formenmissbrauchs, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat.

    Das BSG hat zur Höhe der Rückforderung in Fällen des Gestaltungsmissbrauchs ausgeführt, dass auf die Abrechnungsregelungen für die Gemeinschaftspraxis zurückgegriffen werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 6).

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 50/15 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung -

    Der Vergleich mit einer hypothetischen Gemeinschaftspraxis stellt damit eine mögliche, aber keine zwingende Berechnungsweise für die sachlich-rechnerische Richtigstellung dar (in diesem Sinne auch BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - RdNr 6 - Juris: "ausgeführt, dass ... auf die Abrechnungsregelungen für die Gemeinschaftspraxis zurückgegriffen werden kann") .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - L 7 KA 5/12

    Abrechnungsprüfung - sachlich rechnerische Richtigstellung - Honorarrückforderung

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 22. März 2006 (B 6 KA 76/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 f.; bestätigend: Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8) ausgeführt, dass bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte (in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung) Honorarbescheide korrigiert werden können.

    Nach Auffassung des Bundessozialgerichts liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 Prozent der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor (Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; ebenso: Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6); eine Patientenidentität von so großem Ausmaß ist nur vorstellbar mit Hilfe der Koordinierung des Patientenaufkommens in einer für Gemeinschaftspraxen typischen einheitlichen Praxisorganisation.

  • SG Berlin, 13.09.2017 - S 83 KA 423/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarkürzung - Beschäftigung eines

    So habe das BSG auch in den Fällen einer missbräuchlichen Verwendung der Kooperationsformen und eines Verstoßes gegen die Regelung des §§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV allein die Überschreitung eines bestimmten Grenzwertes zur Rechtfertigung von Honorarkürzungen als ausreichend erachtet (Verweis u.a. auf BSG, Beschluss vom 06. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B -, juris).
  • SG München, 09.03.2016 - S 21 KA 14/14

    Vertragsärztliche Versorgung: Gestaltungsmissbrauch bei MVZ mit angestellter

    aa) Nach der Rechtsprechung des BSG (begründet mit Urteil vom 22.3.2006, Az. B 6 KA 76/04 R (Rn. 20), fortgesetzt mit Beschluss vom 5.11.2008, Az. B 6 KA 17/07 B; Beschluss vom 11.5.2011, Az. B 6 KA 1/11 B; Beschluss vom 6.2.2013, Az. B 6 KA 43/12 B; Beschluss vom 2.7.2014, Az. B 6 KA 2/14 B; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.5.2010, Az. L 3 KA 74/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2015, Az. L 7 KA 5/12) ist die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinsame und gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch Behandlung eines gemeinsamen Patientenstammes jedenfalls dann auch ohne weitere Ermittlungen anzunehmen, wenn zwei in der Rechtsform einer Praxisgemeinschaft kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebietes mehr als 50% der Patienten im Quartal gemeinsam behandeln.

    Kollegiale Vertretungen mindern den Anteil gemeinsamer Patienten nicht (BSG, Beschluss vom 6.2.2013, Az. B 6 KA 43/12 B, Orientierungssatz: "Ein "Herausrechnen" der Fälle "kollegialer Vertretung" kommt nicht in Betracht.").

  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B

    Rechtmäßigkeit von Honorarrückforderungen wegen missbräuchlicher Nutzung der

    Jedenfalls bei einer 50 % übersteigenden Quote identischer Patienten sei ein Missbrauch der Rechtsform ohne Weiteres anzunehmen (Hinweis auf BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - juris; BSG Beschluss vom 2.7.2014 - B 6 KA 2/14 B - juris) .

    Lediglich bei einem Vom-Hundert-Satz gemeinsam behandelter Patienten von über 50 % in einem Quartal ist - wovon auch das LSG zu Recht ausgeht - nach der Senatsrechtsprechung im Regelfall "ohne Weiteres" ein Missbrauch der Rechtsform der Praxisgemeinschaft anzunehmen (BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 6 KA 76/04 R - BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 20; BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - juris RdNr 8) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2016 - L 11 KA 75/15

    Vollziehung eines Honorarrückforderungsbescheides; Eilverfahren; Wirtschaftliche

    Da ab dieser Grenze Umfang und Häufigkeit der Behandlung gemeinsamer Patienten gerade als Indiz für eine gemeinsame Praxisführung zu werten seien, komme ein "Herausrechnen" der Fälle "kollegialer Vertretung" nicht in Betracht (vgl. BSG, Beschluss vom 06.02.2013 - B 6 KA 43/12 B -).
  • AG Dortmund, 11.04.2018 - 762 Ls 111/15
    (z.B. BSG, Beschluss vom 06. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B -, juris, zuletzt Beschluss vom 17. Februar 2016 - B 6 KA 50/15 B).

    (BSG, Beschluss vom 06. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B -, Rn. 6, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2015 - L 7 KA 81/13
    Das Bundessozialgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 22. März 2006 (B 6 KA 76/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 f.; bestätigend: Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8) ausgeführt, dass bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte Honorarbescheide korrigiert werden können.

    Nach Auffassung des Bundessozialgerichts liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 Prozent der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor (Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; ebenso: Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; Urteil des Senats vom 25. März 2015, L 7 KA 5/12, dort Patientenidentität über sieben Quartale von durchschnittlich 72, 7 Prozent); eine Patientenidentität von so großem Ausmaß ist nur vorstellbar mit Hilfe der Koordinierung des Patientenaufkommens in einer für Gemeinschaftspraxen typischen einheitlichen Praxisorganisation.

  • SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 23/18

    Kassenärztliche Vereinigung - Plausibilitätsprüfung - Beanstandung des

  • SG Marburg, 04.04.2023 - S 18 KA 523/17

    Vertragsarztrecht

  • LSG Hessen, 27.05.2020 - L 4 KA 24/18
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 5180/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2020 - L 3 KA 77/17
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