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   BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R   

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BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R (https://dejure.org/2013,28142)
BSG, Entscheidung vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R (https://dejure.org/2013,28142)
BSG, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R (https://dejure.org/2013,28142)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 87a Abs 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87a Abs 3 S 5 Halbs 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007
    Vertragsarzt - Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung aber außerhalb der Regelleistungsvolumina - kein Anspruch auf Freistellung von Mengensteuerung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Begrenzung der Vergütung eines Vertragsarztes für Körperakupunktur, Inanspruchnahme zu Zeiten außerhalb der üblichen Sprechstunden und für dringende Besuche im Rahmen einer Konvergenzklausel

  • rewis.io

    Vertragsarzt - Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung aber außerhalb der Regelleistungsvolumina - kein Anspruch auf Freistellung von Mengensteuerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB 5 § 87b Abs. 4 S. 2
    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Begrenzung der Vergütung eines Vertragsarztes für Körperakupunktur, Inanspruchnahme zu Zeiten außerhalb der üblichen Sprechstunden und für dringende Besuche im Rahmen einer Konvergenzklausel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 35
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

    Auszug aus BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R
    c) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Begriff "Vorgaben" in § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V aF prinzipiell weit zu verstehen ist und insbesondere auch Detailregelungen ermöglicht (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26 RdNr 36 mwN) .

    Nach dem Sachzusammenhang liegt es nahe, dass sich die Vorgaben des BewA nach § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V aF auf die Kriterien beziehen, anhand derer sich bestimmen lässt, welche Leistungen außerhalb der RLV vergütet werden sollen (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26 RdNr 38) .

    In diesem Rahmen ist der BewA insoweit berechtigt, konkrete Regelungen zu treffen, als er einzelne Leistungen bezeichnen darf, die er in jedem Fall als förderungswürdig ansieht (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26 RdNr 37 mwN).

    Der Rahmen der "Vorgaben" wird demnach jedenfalls noch nicht verlassen, sofern lediglich festgelegt wird, welche Leistungen für eine entsprechende vertragliche Vereinbarung in Frage kommen, aber keine Verpflichtung der Vertragspartner normiert wird, eine solche Vereinbarung abzuschließen (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26 RdNr 37) .

    Dieser ist vielmehr nur zum Erlass von "Vorgaben" auf der Ebene der Honorarverteilung im Sinne von § 87b SGB V befugt (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26 RdNr 39) .

    Soweit das anders gesehen wird (zB Vießmann, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2011, § 87b/§ 87c RdNr 29) , wird der Gestaltungsspielraum des BewA (dazu BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 26 ua; zuletzt: BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26 RdNr 28) nicht hinreichend beachtet.

    § 87a Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V aF sieht hinsichtlich der dort genannten Leistungen zwar die Möglichkeit einer Ausnahme von der Koppelung der Gesamtvergütung an den Morbiditätsbedarf vor und ermächtigt die vorgenannten Vertragspartner, zu einer Regelung dahingehend, dass diese Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung nach den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden (vgl auch BSGE 111, 114 = SozR 4-2500, § 87 Nr. 26 RdNr 39).

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 47/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumina - Ausgleichzahlungen an

    Auszug aus BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R
    Mit einer Vielzahl von Beschlüssen vom 15.1.2009 (DÄ 2009, A-308) , 27.2.2009 (DÄ 2009, 574) und 20.4.2009 (DÄ 2009 A-942) reagierte der BewA auf befürchtete und sich nach ersten Hochrechnungen teilweise schon abzeichnende Auswirkungen der grundlegenden Umgestaltung des Vergütungssystems (vgl näher Senatsurteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 47/12 R -) .

    Innerhalb des RLV werden jedoch die typischen und speziellen Leistungen einer Arztgruppe (Senatsurteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 20/10 R - MedR 2012, 413 RdNr 16 mit Hinweis auf die Rechtsprechung zu den Praxisbudgets) honoriert, und über den festen Punktwert soll den Ärzten Kalkulationssicherheit gegeben werden (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr 31 mwN; BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 6 KA 30/11 R - RdNr 25; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 70 RdNr 25; vgl auch BSG, Urteile vom 6.2.2013 - B 6 KA 13/12 R - RdNr 32 und vom 5.6.2013 - B 6 KA 47/12 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Dem stehen entgegen der Auffassung des Klägers die Grundsätze nicht entgegen, die der Senat im Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 47/12 R - zu § 2 Ziff 7a der auch hier anzuwendenden Konvergenzvereinbarung für den Bezirk der Beklagten entwickelt hat.

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

    Auszug aus BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R
    In der Sache bewirkt die Quotierungsvorschrift die Bildung eines leistungsbezogenen Honorarkontingentes, und vergleichbare Steuerungsinstrumente hat das BSG sowohl für einzelne Fachgruppen und Leistungsbereiche als auch für Mischsysteme - teilweise nach Arztgruppen und teilweise nach Leistungsbereichen - als rechtmäßig angesehen (stRspr des BSG, grundlegend BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 183 f; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 63 RdNr 15 mwN) , jedoch eine sachliche Rechtfertigung gefordert (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 237; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 408 mwN).

    Bei der Bildung von Honorarkontingenten kann auch an die Verhältnisse in einem früheren Quartal angeknüpft werden (stRspr; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 24; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 RdNr 50; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 RdNr 15; BSGE 90, 111 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 S 421; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 63 RdNr 16).

  • LSG Hessen, 28.09.2016 - L 4 KA 37/13

    Vertragsarzt; Honorarverteilung; freie Leistungen

    Vertragsärzte haben keinen Anspruch auf die unquotierte Vergütung der nephrologischen Leistungen des Kapitels 13.3.6 EBM-Ä (Fortführung von BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R und BSG, Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 45/12 R, SozR 4-2500 § 87b Nr. 4).

    Die Kläger beziehen sich zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, dass sie nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Juli 2013, Az. B 6 KA 45/12 R, nicht mehr die Zulässigkeit einer Quotierung sog. freier Leistungen, die im Rahmen einer ungekürzten Auszahlung den Gesamtbestand der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und damit die angemessen Finanzierung der RLV gefährden könnten, in Zweifel zögen.

    Ferner werde die Zulässigkeit der Quotierung auch durch das Urteil des BSG vom 17. Juli 2013, B 6 KA 45/12 R, bestätigt.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R -, SozR 4-2500 § 87b Nr. 4, Rn. 15) stehen diese Regelungen zur Zulassung einer Mengensteuerung mit § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V a. F. in Einklang.

    (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R -, SozR 4-2500 § 87b Nr. 4, Nr. 18).

    Allein der Umstand, dass der BewA mittelbar Einfluss auf die Höhe der dem Vertragsarzt für die "freien" Leistungen zustehende Vergütung nimmt, führt nicht zu einem Verstoß gegen § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V a. F.; die gesamte Tätigkeit des BewA ist auf die Beschreibung und Bewertung vertragsärztlicher Leistungen und damit immer auch auf deren Vergütung bezogen, wobei die Konkretisierung der Steuerungsmaßnahmen im Einzelnen den Vertragspartnern der HVV vorbehalten ist (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R -, SozR 4-2500 § 87b Nr. 4, Rn. 19).

    Ein derartiges Ergebnis wird durch die Herausnahme dieser Leistungen aus dem RLV vermieden, und genau darin liegt die vom Gesetz betonte "Förderung" (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R -, SozR 4-2500 § 87b Nr. 4).

    Die Zielsetzung des § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V a. F. wird damit aber auch dann nicht verfehlt, wenn die nicht vom RLV erfassten Leistungen nur quotiert vergütet werden (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R -, SozR 4-2500 § 87b Nr. 4).

    Das System der RLV setzt daher eine Quotierung auch der außerhalb dieses Systems außerhalb der sog. "freien" Leistungen voraus (BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R, juris Rn. 21ff.; Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R -, SozR 4-2500 § 87b Nr. 4, Rn. 26).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 67/17

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Im Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R - habe das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass die sog. "freien Leistungen" nicht vollständig von mengenbegrenzenden Regelungen freigestellt werden müssten.

    Anders als im vom BSG mit Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R - zu entscheidenden Fall habe der streitgegenständliche HVV der Beklagten keine Mindestvergütung der quotierten Leistungen vorgesehen.

    Den "fördernden" Effekt der (quotierten) Vergütung außerhalb des RLV habe das BSG in seiner Entscheidung vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R - ausführlich beschrieben.

    Vertragsärzte haben bezogen auf Leistungen, die innerhalb der MGV, aber außerhalb der RLV vergütet werden, keinen Anspruch darauf, von jeder Budgetierung freigestellt zu werden (BSG, Urteile vom 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R -, vom 23.3.2016 - B 6 KA 33/15 R und vom 17.7.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

    Mengenbegrenzungen oder Quotierungen sind unvermeidlich, und jeder Garantiepreis für bestimmte, mengenmäßig nicht begrenzte Leistungen führt bei entsprechender Mengenentwicklung zwangsläufig zu einer Absenkung der Vergütung anderer Leistungen (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 17.7.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

    Weder eine angemessene Honorierung dieser in das RLV fallenden Leistungen noch eine gewisse Kalkulationssicherheit wären gewährleistet, wenn die freien Leistungen vorab unbegrenzt vergütet würden, sodass im Extremfall, also bei zu geringen RLV auch die Funktionsfähigkeit des Systems der RLV insgesamt beeinträchtigt sein könnte (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

    Eine Rechtswidrigkeit der Quotierung folgt auch nicht daraus, dass nicht sichergestellt gewesen wäre, dass die freien Leistungen mit einer Mindestquote honoriert werden (dies offenlassend: BSG im Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 58/16

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Mit Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R - habe das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass die "freien Leistungen" nicht vollständig von mengenbegrenzenden Regelungen freigestellt werden müssten.

    Dass vielmehr die eine Quotierung "freier Leistungen" auf regionaler Ebene erlaubenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses mit höherrangigem Recht vereinbar seien, habe das BSG mehrfach bestätigt (Verweis auf BSG, Urteile vom 07.07.2013 - B 6 KA 45/12 R -, vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 03.03.2016 - B 6 KA 33/15 R -).

    Das BSG habe insbesondere in seiner Entscheidung vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R - die Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung der mengenbegrenzenden Maßnahmen von Leistungen außerhalb des RLV offen gelassen.

    Vertragsärzte haben bezogen auf Leistungen, die innerhalb der MGV, aber außerhalb der RLV vergütet werden, keinen Anspruch darauf, von jeder Budgetierung freigestellt zu werden (BSG, Urteile vom 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R -, vom 23.3.2016 - B 6 KA 33/15 R und vom 17.7.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

    Mengenbegrenzungen oder Quotierungen sind unvermeidlich, und jeder Garantiepreis für bestimmte, mengenmäßig nicht begrenzte Leistungen führt bei entsprechender Mengenentwicklung zwangsläufig zu einer Absenkung der Vergütung anderer Leistungen (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 17.7.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

    Weder eine angemessene Honorierung dieser in das RLV fallenden Leistungen noch eine gewisse Kalkulationssicherheit wären gewährleistet, wenn die freien Leistungen vorab unbegrenzt vergütet würden, sodass im Extremfall, also bei zu geringen RLV auch die Funktionsfähigkeit des Systems der RLV insgesamt beeinträchtigt sein könnte (BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R - und vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

    Eine Rechtswidrigkeit der Quotierung folgt auch nicht daraus, dass nicht sichergestellt gewesen wäre, dass die freien Leistungen mit einer Mindestquote honoriert werden (dies offen lassend: BSG im Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R -).

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

    Innerhalb eines RLV werden die typischen und speziellen Leistungen einer Arztgruppe honoriert (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 45/12 R - RdNr 26 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    (3) Auf den Umstand, dass eine Garantie fester Preise nicht durchweg mit begrenzten Gesamtvergütungen kompatibel ist, hat der Senat im Übrigen bereits mit Urteil vom 17.7.2013 (B 6 KA 45/12 R - RdNr 26 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) hingewiesen: "Eine feste, begrenzte Gesamtvergütung schließt die Vergütung aller vertragsärztlicher Leistungen mit einem garantierten Punktwert aus.

    Der Umstand, dass die vertragsärztliche Vergütung auf zwei - der die Vereinbarung der Gesamtvergütung und der die Honorarverteilung betreffenden - Ebenen geregelt ist, hat (weiterhin) zur Folge, dass der einzelne Vertragsarzt keinen Anspruch auf ein Honorar in einer bestimmten Höhe, sondern nur auf einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung hat (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 45/12 R - RdNr 25 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R

    Vertragsarzt - Honorarverteilung - kein Anspruch auf unquotierte Vergütung sog

    In seiner Entscheidung vom 17.7.2013 (B 6 KA 45/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 4) habe das BSG seine Auffassung, nach der Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) aber als sog freie Leistungen außerhalb von RLV vergütet würden, einer Steuerung unterzogen werden könnten, mit sich abzeichnenden Mengenausweitungen bei den freien Leistungen begründet, die sich - ohne eine Budgetierung - nachteilig auf die innerhalb der RLV vergüteten Leistungen auswirken könnten.

    Wie der Senat mit Urteil vom 17.7.2013 (B 6 KA 45/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 RdNr 24 ff; zur Topfbildung bei sog freien Leistungen vgl bereits BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409; zur Arztgruppe der Pathologen vgl auch BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 73/03 R - Urteilsumdruck S 21 ff) entschieden hat, verbietet sich bei begrenzter Gesamtvergütung eine isolierte Betrachtung der Honorierung der freien Leistungen.

  • LSG Hamburg, 19.08.2015 - L 5 KA 62/13

    Quotierte Vergütung von Kostenerstattungen

    § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V sehe die Möglichkeit vor, Leistungen außerhalb der RLV quotiert zu vergüten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R).

    Soweit aber Leistungen vom RLV ausgenommen werden könnten, bedeute dies nicht, dass das Gesetz Steuerungsmaßnahmen neben der Geltung von RLV ausgeschlossen hätte (Hinweis auf SG Marburg, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2012 - L 5 KA 3046/12, juris; Revision zurückgewiesen durch BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R, juris).

    Eine unverhältnismäßige Belastung der von einer Quotierung Betroffenen werde hierdurch nicht bewirkt (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R, a.a.O.).

    Aber wäre er definiert worden, dürfte er bei eher 80% gelegen haben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R, a.a.O.).

    Die formell-gesetzlichen Vorgaben einer Finanzierung aus der (gem. § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V mit befreiender Wirkung gezahlten) MGV sowie letztlich auch die - ebenfalls formell-gesetzlich statuierten - Grundsätze der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und der insgesamt angemessenen Vergütung aller vertragsärztlicher Leistungen (§ 72 Abs. 2 SGB V) stehen der Festlegung "absolut" fester Punktwerte von vornherein entgegen (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R, SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 = juris, Rn. 26 m.w.N.) und somit auch der Annahme der Klägerin, es gelte ein derartiges Sonderregime für Laborkostenerstattungen.

    Zu genaueren Vorgaben etwa im Sinne der vorliegend streitigen Quotierungsregelungen wäre der Bewertungsausschuss im Übrigen auch nicht berechtigt gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 45/12 R, SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 = juris, Rn. 19).

  • SG Dresden, 21.01.2015 - S 18 KA 180/11

    Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen bei einer

    Aus ihrer Qualifikation als komplementäre Elemente einer Bewertung der ärztlichen sowie nichtärztlichen und technischen Leistungs- bzw. Kostenanteile folgt zugleich deren strukturelle Vergleichbarkeit mit den übrigen, in Punkten bewerteten Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, die einer Mengenbegrenzung durch Regelleistungsvolumina wie auch durch ergänzende Honorarbegrenzungen für nicht RLV-gesteuerte Leistungen aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterworfen werden dürfen (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2013, Az. B 6 KA 32/12 R, juris Rn. 41 f.; Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19).

    Entsprechende Vorgaben des Bewertungsausschusses halten sich im Rahmen des § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V. Sie sind mit Rücksicht auf den begrenzten Umfang der Gesamtvergütung insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, eine Ausweitung der nicht durch Regelleistungs- und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina gesteuerten Anteile der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung zu Lasten des gesteuerten Vergütungsvolumens zu verhindern, wie sie sich nach Einführung der Regelleistungsvolumina ab dem ersten Halbjahr 2009 abgezeichnet hatte (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und insb. Rn. 19, zur Konvergenzregelung für das Quartal II/2010).

    Aus der Befugnis des Bewertungsausschusses zur Vorgabe bestimmter Vorwegabzüge für die Bildung der RLV/QZV in Teil F Abschnitt I Nr. 2.5.1 Satz 2 (§ 87b Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V) sowie zur Gestattung von Mengenbegrenzungen bei nicht in die RLV/QZV einbezogenen Leistungen im Rahmen der Konvergenzregelung in Teil F Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses aus der 218. Sitzung am 26.03.2010 (vgl. zur Vorläuferreglung im Quartal II/2010 Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 15) resultiert somit zugleich die Berechtigung des Bewertungsausschusses, die von den Partnern der Bundesmantelverträge festgesetzten Euro-Beträge zur Vergütung der laboranalytischen Untersuchungen des Kapitels 32 EBM in die auf diesen Vorgaben beruhenden Mengenbegrenzungen einzubeziehen (so in Bezug auf das streitgegenständliche Quartal III/2010 bereits Sozialgericht Dresden, Urteil vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 163/11; Urteil vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 167/11; Urteil vom 27.11.2014, Az. S 11 KA 166/11).

    Sie dürfen deshalb ebenso wie einheitlich in Punkten bewerteten Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ergänzenden Honorarbegrenzungen für nicht RLV-gesteuerte Leistungen aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterworfen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2013, Az. B 6 KA 32/12 R, juris Rn. 41 f.; Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits oben zu den Vorgaben des Bewertungsausschusses ab dem 01.07.2010 Gesagte sowie auf die dort zitierte Rechtsprechung (insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19) Bezug genommen.

  • LSG Hessen, 18.11.2015 - L 4 KA 27/12

    Quotierte Vergütung von ärztlichen Vorwegleistungen

    Im Folgenden hat sich die Klägerin mit dem Urteil des BSG vom 17. Juli 2013, B 6 KA 45/12 R, zur Frage der Zulässigkeit der Quotierung von Vorwegleistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, jedoch außerhalb der RLV auseinandergesetzt.

    Die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung durch das Urteil des BSG vom 7. Juli 2013, B 6 KA 45/12 R bestätigt.

    Insbesondere hat der BewA/EBA mit den diesbezüglichen Beschlüssen und der hierin vorgesehenen Quotierung der sog. freien Leistungen weder die Ebene der Honorarverteilung verlassen noch den Rahmen der "Vorgaben" zur Umsetzung von § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 45/12, Juris Rn. 18 ff.).

    Ob eine Regelung rechtmäßig wäre, die nicht sicherstellt, dass die freien Leistungen mindestens entsprechend der abgestaffelten Honorierung für über das RLV hinausgehende Leistungen oder jedenfalls mit einer Mindestquote honoriert werden, hat die BSG-Rechtsprechung offengelassen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 201-, B 6 KA 45/12 R, Juris Rn. 24).

  • SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11

    Bemessung der Höhe des Honorars für vertragsärztliche Leistungen wegen der

    Entsprechende Vorgaben des Bewertungsausschusses halten sich im Rahmen des § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V. Sie sind mit Rücksicht auf den begrenzten Umfang der Gesamtvergütung insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, eine Ausweitung der nicht durch Regelleistungs- und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina gesteuerten Anteile der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung zu Lasten des gesteuerten Vergütungsvolumens zu verhindern, wie sie sich nach Einführung der Regelleistungsvolumina ab dem ersten Halbjahr 2009 abgezeichnet hatte (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und insb. Rn. 19, zur Konvergenzregelung für das Quartal II/2010).

    Aus der Qualifikation der laborärztlichen Grundpauschale nach Nr. 12220 EBM einerseits und der laboranalytischen Gebührenordnungspositionen des Kapitels 32 EBM andererseits als komplementäre Elemente einer Bewertung der ärztlichen sowie nichtärztlichen und technischen Leistungs- bzw. Kostenenteile folgt zugleich deren strukturelle Vergleichbarkeit mit den übrigen, in Punkten bewerteten Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, die einer Mengenbegrenzung durch Regelleistungs- und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina wie auch durch ergänzende Honorarbegrenzungen für nicht RLV/QZV-gesteuerte Leistungen aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterworfen werden dürfen (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2013, Az. B 6 KA 32/12 R, juris Rn. 41 f.; Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits oben zu den Vorgaben des Bewertungsausschusses ab dem 01.07.2010 Gesagte sowie auf die dort zitierte Rechtsprechung (insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19), Bezug genommen.

    Zur Zulässigkeit der Abstaffelung des Honorars für die aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu vergütenden, aber nicht den Regelleistungs- und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina unterliegenden Leistungen auf Grundlage dieser Öffnungsklausel wird auf die Ausführungen unter 1. und die dort zitierte Rechtsprechung (namentlich Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19) Bezug genommen.

    Das Bundessozialgericht hat bislang offen gelassen hat, ob eine Regelung rechtmäßig wäre, die nicht sicherstellt, dass die freien Leistungen mindestens entsprechend der abgestaffelten Honorierung für über das Regelleistungsvolumen hinausgehende Leistungen oder jedenfalls mit einer Mindestquote honoriert werden (Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 24).

  • SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 167/11

    Quotierung der abgerechneten labormedizinischen und humangenetischen Leistungen

    Entsprechende Vorgaben des Bewertungsausschusses halten sich im Rahmen des § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V. Sie sind mit Rücksicht auf den begrenzten Umfang der Gesamtvergütung insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, eine Ausweitung der nicht durch Regelleistungs- und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina gesteuerten Anteile der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung zu Lasten des gesteuerten Vergütungsvolumens zu verhindern, wie sie sich nach Einführung der Regelleistungsvolumina ab dem ersten Halbjahr 2009 abgezeichnet hatte (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und insb. Rn. 19, zur Konvergenzregelung für das Quartal II/2010).

    Aus der Qualifikation der laborärztlichen Grundpauschale nach Nr. 12220 EBM einerseits und der laboranalytischen Gebührenordnungspositionen des Kapitels 32 EBM andererseits als komplementäre Elemente einer Bewertung der ärztlichen sowie nichtärztlichen und technischen Leistungs- bzw. Kostenanteile folgt zugleich deren strukturelle Vergleichbarkeit mit den übrigen, in Punkten bewerteten Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, die einer Mengenbegrenzung durch Regelleistungs- und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina wie auch durch ergänzende Honorarbegrenzungen für nicht RLV/QZV-gesteuerte Leistungen aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterworfen werden dürfen (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2013, Az. B 6 KA 32/12 R, juris Rn. 41 f.; Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits oben zu den Vorgaben des Bewertungsausschusses ab dem 01.07.2010 Gesagte sowie auf die dort zitierte Rechtsprechung (insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19), Bezug genommen.

    Zur Zulässigkeit der Abstaffelung des Honorars für die aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu vergütenden, aber nicht den Regelleistungs- und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina unterliegenden Leistungen auf Grundlage dieser Öffnungsklausel wird auf die Ausführungen unter 1. und die dort zitierte Rechtsprechung (namentlich Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19) Bezug genommen.

    Das Bundessozialgericht hat bislang offen gelassen hat, ob eine Regelung rechtmäßig wäre, die nicht sicherstellt, dass die freien Leistungen mindestens entsprechend der abgestaffelten Honorierung für über das Regelleistungsvolumen hinausgehende Leistungen oder jedenfalls mit einer Mindestquote honoriert werden (Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 24).

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 44/14 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Quotierung der für

  • SG Dresden, 21.01.2015 - S 18 KA 118/11

    Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen bei einer

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen -

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 33/14 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Quotierung der für

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 4/16 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Zulässigkeit der Quotierung sog

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 2350/14
  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 11/15 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R

    Vertragsarzt - ambulantes Operieren - kein gesetzlicher Anspruch auf

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 21/17 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Honorarbescheides der Kassenärztlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 72/16

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines in der vertragsärztlichen Versorgung

  • SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10

    Einführung eines neuen Vergütungssystems für vertragsärztliche Leistungen durch

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 69/16

    Honorarbescheid; mengenbegrenzende Maßnahmen; Quotierung; Leistungen Kapitel 19

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 66/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 22/22 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilung - neu gegründete Einzelpraxis mit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 59/16

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 - L 5 KA 4152/18

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Honorarverteilung 2011 - quotierte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 27/16

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • SG Magdeburg, 01.10.2014 - S 1 KA 156/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Festsetzung des vertragsärztlichen Honorars ab

  • SG Magdeburg, 01.10.2014 - S 1 KA 97/12

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Rechtmäßigkeit der Zuweisung von

  • LSG Hessen, 27.01.2016 - L 4 KA 14/14

    Abstaffelung eines Honorars; Nichtverrechnung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen

  • SG Hamburg, 25.04.2012 - S 3 KA 224/10
  • LSG Hamburg, 19.08.2015 - L 5 KA 18/12
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 B

    Anspruch auf höheres vertragsärztliches Honorar; Grundsatzrüge im

  • LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - L 4 KA 89/17

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des vertragsärztlichen Honorars -

  • LSG Hamburg, 30.09.2016 - L 5 KA 14/15

    Neubescheidung einer Honorarabrechnungen; Zugrundelegung einer von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 7 KA 63/14

    Verfassungsmäßigkeit einer unterschiedlichen Vergütung von durch verschiedene

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 2/18

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 28/16

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - L 7 KA 48/17

    Psychotherapeuten - zeitbezogenen Kapazitätsgrenze - Mengensteuerung - Quotierung

  • SG Düsseldorf, 18.03.2015 - S 33 KA 416/11
  • SG Marburg, 01.10.2019 - S 12 KA 551/17
  • SG Marburg, 01.10.2019 - S 12 KA 833/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 7 KA 2/15

    Kassenärztliche Vereinigung Berlin - Honorarverteilung - Vergütung der antrags-

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 7 KA 4/15

    Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2016 - L 5 KA 332/13
  • SG Marburg, 04.02.2015 - S 12 KA 208/13

    1. Fachärzte für Humangenetik können Regelleistungsvolumina unterworfen werden

  • SG Düsseldorf, 25.05.2016 - S 33 KA 355/11
  • LSG Schleswig-Holstein, 28.03.2023 - L 4 KA 1/19

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilung - mengensteuernde Maßnahmen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 3 KA 105/10
  • SG Marburg, 02.07.2014 - S 12 KA 284/13

    Rechtmäßigkeit von Honorarbescheiden und Begehren einer Sonderregelung bzgl. der

  • SG Marburg, 02.07.2014 - S 12 KA 271/13

    Rechtmäßigkeit einer Sonderregelung zu Regelleistungsvolumina und

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2016 - L 5 KA 1396/14
  • SG Dresden, 11.03.2014 - S 18 KA 216/11

    Rechtmäßigkeit der Quotierung der Vergütung von nicht der Leistungssteuerung

  • SG Hannover, 16.09.2015 - S 78 KA 827/12
  • SG Dresden, 11.03.2014 - S 18 KA 197/10

    Rechtmäßigkeit einer Quotierung der Vergütung für nicht der Leistungssteuerung

  • SG Dortmund, 19.02.2014 - S 16 KA 137/10
  • SG Dortmund, 19.02.2014 - S 16 KA 189/10
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