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   BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R   

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BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R (https://dejure.org/2008,2800)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R (https://dejure.org/2008,2800)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R (https://dejure.org/2008,2800)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anforderung an integrierte - verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Krankenhaus; Anforderung an integrierte; verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Einbehalt von Gesamtvergütungsanteilen zur Finanzierung von Verträgen der integrierten Versorgung; Finanzielle Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenhäuser an der Bereitstellung von Mitteln für die Anschubfinanzierung; ...

  • Judicialis

    SGB V F: 14.11.2003 § 140a Abs 1 S 1; ; SGB V F: 14.11.2003 § 140a Abs 1 S 2; ; SGB V F: 26.03.2007 § 140a Abs 1 S 3; ; SGB V F: 14.11.2003 § 140b Abs 1; ; SGB V F: 14.11.2003 § 14... 0d Abs 1 S 1; ; SGB V § 85 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 294
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Brandenburg, 01.11.2004 - L 5 B 105/04

    Anspruch eines Arztes auf ungekürzte Zahlung monatlicher Abschläge auf die

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R
    Mit dieser Regelung wäre es nicht vereinbar, wenn Krankenkassen pauschal und ohne näheren Hinweis auf Inhalt und finanzielles Volumen von Integrationsverträgen zunächst Gesamtvergütungsbestandteile einbehielten und allenfalls auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 5 SGB V nach drei Jahren (ganz oder anteilig) zurückerstatteten (zutreffend Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630; insoweit unzutreffend LSG Brandenburg, Beschluss vom 1.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62).
  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R

    Hausarztvertrag - Mittel der Anschubfinanzierung für integrierte Versorgung -

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R
    Wie der Senat grundlegend im Urteil vom 6.2.2008 zum Barmer Hausarztvertrag ausgeführt hat (Az B 6 KA 27/07 R - RdNr 10 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), dürfen die von einer Krankenkasse nach § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V einbehaltenen Mittel gemäß Satz 3 aaO ausschließlich zur Finanzierung der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbarten Vergütungen verwendet werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - L 5 KA 758/06

    Voraussetzungen der integrierten Versorgung in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R
    Das Landessozialgericht (LSG) hat deren Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13.12.2006 - SGb 2007, 621 = MedR 2007, 318 = GesR 2007, 125).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 - L 6 KR 70/12

    Krankenversicherung - Vorliegen der Voraussetzungen eines Vertrags zur

    Unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 5/07 R - SozR 4-2500 § 140a Nr. 2, B 6 KA 6/07 R, B 6 KA 7/07 R und B 6 KA 27/07 R - SozR 4-2500 § 140d Nr. 1) hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die von ihr vorgelegten Verträge erfüllten die Voraussetzungen eines Vertrages zur integrierten Versorgung, da die ambulante, stationäre und rehabilitative Versorgung der Versicherten verzahnt und damit optimiert werde.

    Dies sei hier ebenso wenig erkennbar, wie eine vom BSG geforderte Komplexpauschalenvereinbarung (Hinweis auf das Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R).

    Wie das BSG in seinen Urteilen vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 5/07 R und B 6 KA 7/07 R) entschieden habe, sei das ausreichend.

    Soweit die Klägerin meine, ein integrierter Versorgungsvertrag müsse eine völlig neue Versorgungsform regeln, widerspreche dies der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R), wonach bereits aufgrund der Verknüpfung akutstationärer und rehabilitativer Behandlung eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung gegeben sei.

    Schließlich meinen die Beteiligten übereinstimmend, angesichts einer Vielzahl in S. anhängiger Parallelverfahren sei wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen bzw. liege - so die Beklagte - gegebenenfalls deshalb Divergenz vor, weil das BSG im Urteil vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 5/07 R) einen ähnlichen Vertrag mit einer Rehabilitationseinrichtung als wirksamen Integrationsvertrag angesehen und diese Auffassung mit Beschluss vom 2. Juli 2014 (B 6 KA 16/14 B - NZS 2014, 716) bestätigt habe.

    (BSG, Urteile vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R und B 6 KA 5/07 R; Beschluss vom 2. Juli 2014 - B 6 KA 16/14 B).

    Sektorenübergreifend ist eine Versorgung, wenn sie die beiden Hauptsektoren der ambulanten und der stationären Behandlungen oder aber verschiedene Untersektoren eines Hauptsektors umfasst (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R).

    Finden die vertraglich geregelten Leistungen hingegen weiterhin auch innerhalb der bisherigen Regelversorgung statt, liegt regelmäßig keine integrierte Versorgung vor (BSG, Urteile vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R und B 6 KA 27/07 R).

    Zwar regeln die vorgelegten Integra-Verträge eine gewisse Verbindung von Akutbehandlungen im jeweiligen Krankenhaus mit anschließender medizinischer Rehabilitation in der Reha-Klinik, was grundsätzlich Gegenstand einer integrierten Versorgung sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07).

    Schließlich fehlt eine plausible prognostische Kalkulation dazu, dass die Einbehalte rechnerisch zur Umsetzung der konkreten integrierten Versorgungsform erforderlich waren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Januar 2015 - L 4 KR 99/12 - juris; Hessisches LSG, Urteil vom 5. Februar 2013 - L 1 KR 222/10 - juris).

  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 22/15 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung -

    Grundvoraussetzung für einen Vertrag über integrierte Versorgung ist, dass die dort geregelte Versorgung interdisziplinär-fachübergreifend oder sektorenübergreifend ist (BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 16 ff; BSG Urteile vom 6.2.2008 - B 6 KA 6/07 R - Juris RdNr 16 ff und B 6 KA 7/07 R - Juris RdNr 15 ff; BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 13, 15 ff; BSG Beschluss vom 2.7.2014 - B 6 KA 16/14 B - Juris RdNr 14) und dass die Behandlungsleistungen, die im Rahmen der integrierten Versorgung erbracht werden, solche der Regelversorgung zumindest überwiegend ersetzen (BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 21; BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 20 ff; BSG Urteile vom 6.2.2008 - B 6 KA 6/07 R - Juris RdNr 21 und - B 6 KA 7/07 R - Juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 2.7.2014 - B 6 KA 16/14 B - Juris RdNr 14) .

    Durch eine Verzahnung der verschiedenen Leistungssektoren sollen insbesondere Schnittstellenprobleme wie unnötige Doppeluntersuchungen, Koordinationsprobleme im Behandlungsablauf oder Wartezeiten vermieden werden (BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 18; BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 15) .

    Eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung liegt vor, wenn ein Konzept längerfristige, gemeinsam aufeinander abgestimmte Behandlungen von Haus- und Fachärzten oder von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete vorsieht und über die im ambulanten Bereich übliche Zusammenarbeit durch Überweisungen oder Zusammenarbeit der Abteilungen unterschiedlicher Fachgebiete innerhalb eines Krankenhauses hinausgeht (vgl BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 17, 24) .

    Der Senat hat aber bereits entschieden, dass das mögliche Zusammenwirken verschiedener Krankenhausabteilungen keine interdisziplinär-fachübergreifende Zusammenarbeit begründet, die über das in der stationären Versorgung übliche Maß hinausgeht und dass es für die Annahme einer Leistungssektoren übergreifenden Versorgung nicht ausreicht, wenn innerhalb eines Krankenhauses nur die stationär und die ambulant erbrachten ärztlichen Behandlungen miteinander verknüpft werden, es sei denn, dass die Verzahnung deutlich über das Maß hinausgeht, das normalerweise in der traditionellen Versorgung besteht (BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 17, 24) .

    Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des BSG im Verfahren B 6 KA 5/07 R (SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 28) verweist, waren dort Verträge im Streit, bei denen Vertragspartner sowohl ein Krankenhaus als auch eine Reha-Einrichtung waren.

    Soweit die Beklagte auf die in § 3 des Vertrages vom 9.1.2006 vorgesehene Zusammenarbeit mit dem Ambulanzzentrum am UKE hinweist, reicht dies für die Annahme eines integrativen Elements der Versorgung im Sinne einer integrierten Versorgung nicht aus (vgl BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 24) .

    Ansonsten würde die gesetzliche Systematik umgangen, wonach eine Krankenkasse gerade nicht generell zum Einbehalt von 1 % der Gesamtvergütung zur möglichen späteren Verwendung innerhalb der integrierten Versorgung berechtigt war (vgl BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 15) .

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R

    Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte

    Die Regelung des § 140d Abs. 1 SGB V über die Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung ist seit ihrem Inkrafttreten zum 1.1.2004 mehrfach geändert worden (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 11).

    Diese Bestimmungen waren durch eine enge Verzahnung von Regel- und Integrationsversorgung gekennzeichnet (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 21).

    Die verschärften Anforderungen an Abschluss und Gegenstand von Verträgen der integrierten Versorgung gelten für die hier zu beurteilenden nicht, weil diese bereits im Jahr 2004 abgeschlossen wurden (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 11, 21).

    Wie der Senat zur Auslegung und Anwendung der vorgenannten Regelungen ausgeführt hat (BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 12), sind die Krankenkassen auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V nur berechtigt, Gesamtvergütungsanteile zur Finanzierung konkreter Integrationsverträge einzubehalten.

    Der Begriff der interdisziplinär-fachübergreifenden Versorgung setzt eine Kooperation von Hausärzten und Fachärzten (hierzu s Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 13) oder von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete voraus.

    Wichtigster Anwendungsfall einer Versorgung, die verschiedene Leistungssektoren miteinander verknüpft, ist die Verzahnung von ambulanten und stationären Behandlungen (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 17).

    Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, nur solche Verträge seien von § 140a Abs. 1 SGB V erfasst, die Leistungen aus den beiden "Hauptsektoren" anbieten (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 18).

    Das ergibt sich aus der Konzeption der Integrationsversorgung als einer Alternative zur Regelversorgung, wie sie den Vorschriften der §§ 140a bis 140d SGB V seit ihrer Neufassung durch das GMG zugrunde liegt (vgl dazu insbes Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 14, 20 ff).

    Unzureichend für eine integrierte Versorgung ist es im Regelfall dagegen, wenn innerhalb eines Krankenhauses nur die stationär und die ambulant erbrachten ärztlichen Behandlungen miteinander verknüpft werden, wie in den Senatsurteilen vom 6.2.2008 in den Verfahren B 6 KA 5/07 R und B 6 KA 6/07 R mit näheren Ausführungen dargelegt ist.

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Das gilt nach Auffassung des Senats auch für Streitigkeiten zwischen Ärzten, Ärzteverbänden und Krankenkassen über die selektivvertraglich gestalteten neuen Versorgungsformen nach §§ 73b, 73c SGB V sowie über den Zugang zu - und den Abschluss und die Ausgestaltung von - Verträgen zur integrierten Versorgung im Sinne von § 140b SGB V (vgl dazu die Senatsurteile vom 6.2.2008 - BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1 sowie SozR 4-2500 § 140a Nr. 2).
  • SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10

    Krankenversicherung - Mitteleinbehalt zur Anschubfinanzierung der integrierten

    Erforderlich ist vielmehr ein Konzept längerfristiger, gemeinsam aufeinander abgestimmter Behandlungen von Haus- und Fachärzten oder von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete (BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R, juris Rdnr. 17).

    Insoweit betreffen sie (auch) verschiedene Leistungssektoren i.S. des § 140a Abs. 1 SGB V (vgl. hierzu allgemein BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R - Juris Rn. 19 ff; Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R - Juris Rn 18 ff.).

    Auch zwischen dem Akutkrankenhaus und dem Träger einer stationären Rehabilitationseinrichtung bestehen im traditionellen Versorgungssystem Schnittstellenprobleme, die im Interesse der betroffenen Patienten durch ein Versorgungsangebot aus einer Hand überwunden werden können (BSG, Urteile vom 6.2.2008 a.a.O.).

    Die vorgenannten Grundsätze bedürfen für den Fall der Verknüpfung verschiedener Leistungsangebote von und mit Krankenhäusern weiterer Differenzierung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R, juris Rdnrn. 22ff.).

    So fordert das Bundessozialgericht (BSG Urt. v. 06.02.2008, Az.: B 6 KA 5/07 R) ein "Konzept" längerfristiger, gemeinsam aufeinander abgestimmter Behandlungen von Haus- und Fachärzten oder von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete).

    Zwar können nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG Leistungen, die in einem Krankenhaus und/oder der angeschlossenen Institutsambulanz erbracht werden, nur ausnahmsweise als interdisziplinär-fachübergreifende Leistungen angesehen werden, wenn die Verzahnung deutlich über das Maß hinausgeht, das normalerweise in der traditionellen Versorgung besteht (BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R, juris Rdnrn. 22ff.; siehe dazu oben).

  • SG Berlin, 30.10.2008 - S 36 KR 1271/07

    Krankenversicherung - Vertrag zur integrierten Versorgung - Mittel der

    1) Auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 S 1 SGB 5 sind Krankenkassen nur berechtigt, Vergütungsanteile zur Finanzierung konkreter Integrationsverträge einzubehalten (vg. BSG, Urteile vom 06.02.2008 - B 6 KA 27/07, B 6 KA 5/07 R, B 6 KA 6/07 R, B 6 KA 7/07 R).

    Mit dieser Regelung wäre es nicht vereinbar, dass Krankenkassen pauschal und ohne näheren Hinweis auf Inhalt und finanzielles Volumen von Integrationsverträgen zunächst Gesamtvergütungsbestandteile einbehielten und allenfalls auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 5 SGB V nach drei Jahren (ganz oder anteilig) zurückerstatteten (BSG, Urteile vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07, B 6 KA 5/07 R, B 6 KA 6/07 R, B 6 KA 7/07 R; Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630) .

    Sie müssen zudem im ambulanten Bereich über die traditionelle Zusammenarbeit durch Überweisungen an Ärzte eines anderen Fachgebiets bzw. im stationären Bereich über die traditionelle Zusammenarbeit der Abteilungen der unterschiedlichen Fachgebiete innerhalb eines Krankenhauses hinausgehen ( BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R, bei juris Rdnr. 17) .

    Wichtigster Anwendungsfall einer Versorgung, die verschiedene Leistungssektoren miteinander verknüpft, ist die Verzahnung von ambulanten und stationären Behandlungen (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 17).

    Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, nur solche Verträge seien von § 140a Abs. 1 SGB V erfasst, die Leistungen aus den beiden "Hauptsektoren" anbieten (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 18).

    Das ergibt sich aus der Konzeption der Integrationsversorgung als einer Alternative zur Regelversorgung, wie sie den Vorschriften der §§ 140a bis 140d SGB V seit ihrer Neufassung durch das GMG zugrunde liegt (vgl dazu insbes Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 14, 20 ff).".

  • BSG, 27.01.2021 - B 6 A 1/20 R

    Rechtmäßigkeit eines "Vertrags zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V über

    Bereits mit der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V in der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des GMG ist das Ziel verfolgt worden, die starren Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu durchbrechen und den KKn die Möglichkeit zu eröffnen, außerhalb der bisherigen Regelversorgung eine alternative Versorgungsstruktur zu entwickeln (BT-Drucks 15/1525 S 129, zu Nr. 113 Buchst a; BSG Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R - SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 18) .
  • LSG Hessen, 05.02.2013 - L 1 KR 222/10

    Krankenversicherung - Anforderungen an Verträge zur integrierten Versorgung -

    Hiernach sind die Krankenkassen berechtigt gewesen, Gesamtvergütungsanteile zur Finanzierung konkreter, bereits abgeschlossener Integrationsverträge einzubehalten (BSG, Urteile vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R und B 6 KA 27/07 R; Baumann in: jurisPK, § 140d SGB V, Rn 26).

    Erforderlich ist vielmehr ein Konzept längerfristiger, gemeinsam aufeinander abgestimmter Behandlungen von Haus- und Fachärzten oder von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete (s. BSG, Urteile vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07, B 6 KA 27/07 R).

    Auch zwischen dem Akutkrankenhaus und dem Träger einer stationären Rehabilitationseinrichtung bestehen im traditionellen Versorgungssystem Schnittstellenprobleme, die im Interesse der betroffenen Patienten durch ein Versorgungsangebot aus einer Hand überwunden werden können (s. BSG, Urteile vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R und B 6 KA 27/07 R).

    Damit regelt der Vertrag eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung im Sinne einer integrierten Versorgung gemäß §§ 140a ff SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R - zu einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung).

  • LSG Hamburg, 20.05.2015 - L 5 KA 1/14
    Über die Regelversorgung "hinausreichen" muss die in den Verträgen geregelte Versorgung insofern, als es sich nach § 140a Abs. 1 Satz 1 SGB V um eine entweder "interdisziplinär-fachübergreifende" oder eine "verschiedene Leistungssektoren übergreifende" Versorgung handeln muss (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R, SozR 4-2500 § 140a Nr. 2; BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R, a.a.O.; BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - B 6 KA 16/14 B, juris).

    Unter einer interdisziplinär-fachübergreifenden Versorgung ist ein Konzept längerfristiger, gemeinsam aufeinander abgestimmter Behandlungen von Haus- und Fachärzten oder von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete zu verstehen, das im ambulanten Bereich über die traditionelle Zusammenarbeit durch Überweisungen an Ärzte eines anderen Fachgebiets bzw. im stationären Bereich über die traditionelle Zusammenarbeit der Abteilungen der unterschiedlichen Fachgebiete innerhalb eines Krankenhauses hinausgeht (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07 R, SozR 4-2500 § 140a Nr. 2).

    Solche Verträge fallen unter den Anwendungsbereich des § 140b SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 5/07, SozR 4-2500 § 140a Nr. 2; Engelhardt in Hauck/Noftz, a.a.O., § 140a, Rn. 33) d) Auch der Vertrag Nr. 819 (Katarakt-Operation) geht über die Regelversorgung hinaus und ist sektorenübergreifend, da er die Leistungssektoren "ambulante fachärztliche Versorgung" und "Versorgung mit Pflegeleistungen" zur Vermeidung sonst erforderlicher stationärer Eingriffe betrifft.

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 16/14 B

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Behandlungsleistungen müssen

    Vielmehr verlangt das LSG unter ausdrücklichem Hinweis auf die auch von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des Senats vom 6.2.2008 (B 6 KA 27/07 R - BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1 und B 6 KA 5/07 R - SozR 4-2500 § 140a Nr. 2) , dass durch einen Vertrag zur integrierten Versorgung Leistungen, die bislang Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung waren, ersetzt werden.

    Wie oben dargelegt hat der Senat bereits entschieden, dass Behandlungsleistungen, die im Rahmen der integrierten Versorgung erbracht werden, solche der Regelversorgung zumindest überwiegend ersetzen müssen (BSG Urteile vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R - SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 21; B 6 KA 6/07 R - Juris RdNr 21; B 6 KA 7/07 R - Juris RdNr 20; B 6 KA 27/07 R - BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 14, 20 ff) .

    Über die Regelversorgung "hinausreichen" (vgl zu dieser Formulierung: BSG Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R - USK 2010-166, RdNr 18) muss die in den Integrationsverträgen geregelte Versorgung nur insofern, als es sich nach § 140a Abs. 1 Satz 1 SGB V um eine entweder "interdisziplinär-fachübergreifende" oder "verschiedene Leistungssektoren übergreifende" Versorgung handeln muss (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteile vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R - SozR 4-2500 § 140a Nr. 2 RdNr 16 ff; B 6 KA 6/07 R - Juris RdNr 16 ff; B 6 KA 7/07 R - Juris RdNr 15 ff; B 6 KA 27/07 R - BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1, RdNr 13, 15 ff) .

  • LSG Hamburg, 03.12.2014 - L 5 KA 16/12
  • SG München, 18.06.2021 - S 38 KA 92/21

    Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs einer erteilten Zulassung zur

  • LSG Sachsen, 24.06.2009 - L 1 KR 76/08

    Kürzung der Rechnung über erbrachte Krankenhausbehandlung zum Zwecke der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2019 - L 3 KA 110/16

    Arzneimittelregresse wegen der Verordnung intravenöser Immunglobuline;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 64/14
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Marburg, 26.09.2012 - S 12 KA 967/09

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Rückzahlungsverpflichtung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - L 9 KR 470/08

    Integrierte Versorgung; Einbehalt von Krankenhausvergütung; Beweislast; Vorlage

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2010 - L 4 KR 8/06

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Einbehalt

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - L 4 KR 33/07
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 35/19 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtung von Entscheidungen einer gemeinsamen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2013 - L 1 KR 33/11
  • SG Marburg, 03.08.2011 - S 12 KA 962/09

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Vertrag mit einer

  • SG Hildesheim, 23.09.2010 - S 22 KR 64/07
  • SG München, 19.05.2010 - S 38 KA 1517/08

    Integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - öffentlich-rechtlicher

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2011 - L 4 KR 1931/10

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Versorgung mit nicht

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - L 4 KR 30/08

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Einbehalt

  • LSG Hamburg, 20.05.2015 - L 5 KA 60/13

    Höhere Gesamtvergütung und Einbehalt zum Zweck der Anschubfinanzierung

  • LSG Bayern, 15.01.2014 - L 12 KA 57/12

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines Vertrags über eine integrierte

  • LSG Bayern, 03.07.2009 - L 12 KA 33/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - einstweiliger Rechtsschutz bei Kürzung

  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2011 - L 1 SV 1875/11
  • SG Berlin, 30.06.2010 - S 79 KA 7/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 4 KR 166/13
  • SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09

    Zulässigkeit der Kürzung der Vergütung eines Krankenhauses durch die Krankenkasse

  • SG Magdeburg, 29.11.2011 - S 45 KR 90253/08

    Kürzung der Vergütung des Krankenhausträgers für eine stationäre Behandlung zur

  • SG Hannover, 24.01.2011 - S 44 KR 1094/09
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