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   BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R   

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BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R (https://dejure.org/2000,2099)
BSG, Entscheidung vom 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R (https://dejure.org/2000,2099)
BSG, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - B 6 KA 53/98 R (https://dejure.org/2000,2099)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Facharzt - Beschränkung - Chirurgie - Orthopädie - Doppelzulassung

  • Judicialis

    Ärzte-ZV § 20 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete auf eines dieser Fachgebiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Verzicht auf eines von zwei Fachgebieten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 919 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 78/97 R

    Vertragsarzt - Zulassung - zwei Fachgebiete - Festsetzung - einheitliche

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R
    Der Senat hat wiederholt über Fälle entschieden, denen eine vergleichbare Ausgestaltung der Berechtigung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zugrunde lag (vgl etwa Urteile vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 77/97 R -: sowie - B 6 KA 78/97 R = SozR 3-2500 § 87 Nr. 20: ).

    Der Senat hat bereits in zwei Urteilen vom 20. Januar 1999 (B 6 KA 78/97 R = BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 und B 6 KA 77/97 R - für den Bereich des Landes Baden-Württemberg) entschieden, daß ein Vertragsarzt mit einer Zulassung für zwei Fachgebiete nicht schlechthin durch berufsrechtliche oder zulassungsrechtliche Vorgaben auf eine bestimmte, typische Ausgestaltung seiner Praxis festgelegt ist.

    Einem - wie dem Kläger - für zwei Fachgebiete zugelassenen Arzt steht es nach den Vorschriften des landesrechtlichen Berufs- und Weiterbildungsrechts grundsätzlich auch frei festzulegen, in welchem Umfang er auf den beiden Fachgebieten, für die er zugelassen ist, tätig sein will (vgl etwa LSG Baden-Württemberg vom 10. September 1997 - L 5 Ka 571/97 -, bestätigt durch Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 20).

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 20. Januar 1999 (aaO) weiter ausgeführt hat, ist die Entscheidung eines in zwei Fachgebieten zugelassenen Vertragsarztes, seine Tätigkeit im Rahmen seiner Zulassung schwerpunktmäßig auf eines dieser Fachgebiete auszurichten und im anderen Fachgebiet nur gelegentlich tätig zu werden, Teil seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann.

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R
    Über den Bereich des (reinen) Vertragsarztrechts hinausgehend hat der Senat seit jeher - bis in die Gegenwart hinein - bei Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen sogar die gleichzeitige Zulassung zur vertragsärztlichen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung anerkannt (vgl zuletzt Urteile des Senats vom 17. November 1999 - B 6 KA 15/99 R -, ua, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1999 (- B 6 KA 15/99 -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) entschieden hat, stellen eventuelle Verwerfungen im Bedarfsplanungsrecht durch den dort vorgesehenen Anrechnungsfaktor von 1, 0 keinen ausreichenden Grund für eine bestimmte restriktive Auslegung des Zulassungsrechts dar, weil es sich um unterschiedliche Regelungskomplexe handelt.

    Ebenso wenig, wie die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ausschließlich durch Vertragsärzte vorgeschrieben ist, welche mit dem überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft tätig sind (ausreichend: "im üblichen Umfang", vgl Senatsurteil vom 17. November 1999 - aaO), gebietet das geltende Recht dem für zwei Fachgebiete zugelassenen Arzt, auf beiden Fachgebieten dauerhaft hälftig oder in einem anderen Zahlenverhältnis zu praktizieren.

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 77/97 R

    Festsetzung einer einheitlichen Fallpunktzahl für Basislaborleistungen

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R
    Der Senat hat wiederholt über Fälle entschieden, denen eine vergleichbare Ausgestaltung der Berechtigung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zugrunde lag (vgl etwa Urteile vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 77/97 R -: sowie - B 6 KA 78/97 R = SozR 3-2500 § 87 Nr. 20: ).

    Der Senat hat bereits in zwei Urteilen vom 20. Januar 1999 (B 6 KA 78/97 R = BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 und B 6 KA 77/97 R - für den Bereich des Landes Baden-Württemberg) entschieden, daß ein Vertragsarzt mit einer Zulassung für zwei Fachgebiete nicht schlechthin durch berufsrechtliche oder zulassungsrechtliche Vorgaben auf eine bestimmte, typische Ausgestaltung seiner Praxis festgelegt ist.

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 52/94

    Erbringung chirotherapeutischer Leistungen durch Anästhesisten

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R
    Der Tätigkeitsbereich eines Facharztes wird allein durch die auf landesrechtlicher Grundlage beruhende(n) Gebietsbezeichnung(en) festgelegt und begrenzt, wobei die Bindung des Arztes an die Grenzen seines Fachgebiets bzw seiner Fachgebiete ihn auch in seiner Eigenschaft als Kassen- bzw Vertragsarzt trifft (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 29. September 1999 - B 6 KA 38/98 R - mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 7).

    Die Zusammenschau der § 18 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV und § 101 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 2, § 103 Abs. 2 Satz 3 SGB V ergibt, daß der Gesetzgeber von der Vorstellung einer nach einzelnen ärztlichen Fachgebieten gegliederten ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit ausgegangen ist und sich insoweit auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Abgrenzung der einzelnen "Arztgruppen" gestützt hat (BSGE 62, 224, 226 = SozR 2200 § 368a Nr. 19 S 71 und BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 7 S 27 f).

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 78/96 R

    Vertragsarzt - Zulassungsanspruch - Fachgebietswechsel - Überversorgung -

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R
    Auch die Rechtsprechung, daß ein Vertragsarzt nicht in ein Fachgebiet wechseln darf, für das eine Zulassungssperre wegen Überversorgung besteht (Urteil des Senats vom 18. März 1998 - SozR 3-5520 § 24 Nr. 3; vgl auch bereits LSG Baden-Württemberg MedR 1997, 470; LSG Nordrhein-Westfalen E-LSG Ka-052), ist nicht einschlägig.
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R
    Durch Art. 12 GG wird der Entschluß geschützt, den Beruf zu wechseln (BVerfGE 43, 291, 363; 62, 117, 146) oder eine berufliche Betätigung völlig zu beenden (BVerfGE 85, 360, 373).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.09.1997 - L 5 Ka 571/97

    Ermittlung der arztgruppenbezogenen Fallpunktzahl bei Laborleistungen

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R
    Einem - wie dem Kläger - für zwei Fachgebiete zugelassenen Arzt steht es nach den Vorschriften des landesrechtlichen Berufs- und Weiterbildungsrechts grundsätzlich auch frei festzulegen, in welchem Umfang er auf den beiden Fachgebieten, für die er zugelassen ist, tätig sein will (vgl etwa LSG Baden-Württemberg vom 10. September 1997 - L 5 Ka 571/97 -, bestätigt durch Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 20).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R
    Durch Art. 12 GG wird der Entschluß geschützt, den Beruf zu wechseln (BVerfGE 43, 291, 363; 62, 117, 146) oder eine berufliche Betätigung völlig zu beenden (BVerfGE 85, 360, 373).
  • BSG, 27.10.1987 - 6 RKa 34/86

    Laborleistungen - Abrechnungsfähigkeit - Anästhesiologe

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R
    Die Zusammenschau der § 18 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV und § 101 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 2, § 103 Abs. 2 Satz 3 SGB V ergibt, daß der Gesetzgeber von der Vorstellung einer nach einzelnen ärztlichen Fachgebieten gegliederten ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit ausgegangen ist und sich insoweit auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Abgrenzung der einzelnen "Arztgruppen" gestützt hat (BSGE 62, 224, 226 = SozR 2200 § 368a Nr. 19 S 71 und BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 7 S 27 f).
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 38/98 R

    Keine Abrechnung und Erbringung von Leistungen mit minimal-invasiven Verfahren

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R
    Der Tätigkeitsbereich eines Facharztes wird allein durch die auf landesrechtlicher Grundlage beruhende(n) Gebietsbezeichnung(en) festgelegt und begrenzt, wobei die Bindung des Arztes an die Grenzen seines Fachgebiets bzw seiner Fachgebiete ihn auch in seiner Eigenschaft als Kassen- bzw Vertragsarzt trifft (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 29. September 1999 - B 6 KA 38/98 R - mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 7).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt - keine gleichzeitige Teilnahme an

    Die Rechtsprechung des Senats zur Möglichkeit einer Zulassung für mehrere Fachgebiete steht dem nicht entgegen, da in den entschiedenen Fällen jeweils alle von einer sog "Doppelzulassung" erfassten Fachgebiete nur dem fachärztlichen Versorgungsbereich unterfielen (vgl BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 30 RdNr 30: Frauenheilkunde und Anästhesiologie; BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 2/10 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23: Augenheilkunde und Neurologie; BSG Beschluss vom 24.9.2003 - B 6 KA 52/03 B - Juris RdNr 10: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie; BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 6 KA 53/98 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94: Orthopädie und Chirurgie; BSG Urteil vom 20.1.1999 - B 6 KA 78/97 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 104 f: Urologie und Chirurgie) .
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung für zwei Fachgebiete - Verzicht auf eine

    Entsprechend muss es einem Arzt, der in mehreren Fachgebieten die Zulassung erlangt hat, auch möglich sein, in allen diesen Fachgebieten seine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben (BSG aaO RdNr 26; ebenso schon BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94; vgl auch BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 16/15 R, RdNr 34 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) und bei seiner Abrechnung die Leistungstatbestände jedes einzelnen dieser Fachgebiete in Ansatz zu bringen (BSG aaO RdNr 28) .

    Es ist Teil seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf ein Fachgebiet auszurichten und im anderen Fachgebiet nur gelegentlich tätig zu werden (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 105; ebenso nachfolgend BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

    Ihm steht es nach Maßgabe des landesrechtlichen Berufs- und Weiterbildungsrechts grundsätzlich frei, in welchem Umfang er auf den beiden Fachgebieten tätig werden will (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 104 f; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

    Dementsprechend verändert die Erstreckung der Zulassung auf ein weiteres Fachgebiet allein den Inhalt der Zulassung in qualitativer Hinsicht, indem sie die Leistungserbringungsmöglichkeiten des Vertragsarztes erweitert (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 105; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

    Dem entsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26.1.2000 (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94) entschieden, dass in einer derartigen Erklärung ein bloßer "verzichtsähnlicher Akt" im Rahmen der bestehen gebliebenen generellen Berechtigung, in bestimmter Weise als Vertragsarzt tätig sein zu dürfen, liegen kann.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Zwar ist der Senat in seiner Rechtsprechung bislang zurückhaltend gewesen, den Aspekt der Bedarfsplanung für den Umfang der konkreten vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit des einzelnen Leistungserbringers iS von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV nutzbar zu machen (vgl BSGE 85, 145, 149 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 6; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 98 ).
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 16/15 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - MKG-Chirurg - Rechtmäßigkeit des

    Auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten handelt es sich stets um nur insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 102 ff und BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94 ff; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - Juris RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 1/16 R

    Vertragsarzt - Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und

    Entsprechend muss es einem Arzt, der in mehreren Fachgebieten die Zulassung erlangt hat, auch möglich sein, in allen diesen Fachgebieten seine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben (BSG aaO RdNr 26; ebenso schon BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94; vgl auch BSG Urteil vom 4.5.2016, B 6 KA 16/15 R, RdNr 34 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) und bei seiner Abrechnung die Leistungstatbestände jedes einzelnen dieser Fachgebiete in Ansatz zu bringen (BSG aaO RdNr 28) .

    Es ist Teil seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf ein Fachgebiet auszurichten und im anderen Fachgebiet nur gelegentlich tätig zu werden (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 105; ebenso nachfolgend BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

    Ihm steht es nach Maßgabe des landesrechtlichen Berufs- und Weiterbildungsrechts grundsätzlich frei, in welchem Umfang er auf den beiden Fachgebieten tätig werden will (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 104 f; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

    Dem entsprechend verändert die Erstreckung der Zulassung auf ein weiteres Fachgebiet allein den Inhalt der Zulassung in qualitativer Hinsicht, indem sie die Leistungserbringungsmöglichkeiten des Vertragsarztes erweitert (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 105; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96) .

    Dem entsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26.1.2000 (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94) entschieden, dass in einer derartigen Erklärung ein bloßer "verzichtsähnlicher Akt" im Rahmen der bestehen gebliebenen generellen Berechtigung, in bestimmter Weise als Vertragsarzt tätig sein zu dürfen, liegen kann.

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Flexibilisierungsoptionen des

    In den Urteilen BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 und BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 kommt deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets um nur eine Zulassung - und ebenso um nur insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag - handelt (BSG aaO § 87 Nr. 20 S 102 ff zur Festlegung der Fallpunktzahl für einen Vertragsarzt bei Zulassung für zwei Fachgebiete; BSG aaO § 95 Nr. 22 S 94 ff zum Recht des in zwei Fachgebieten zugelassenen Vertragsarztes, seine Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete zu beschränken) .

    Weder aus der Möglichkeit, dass ein für zwei Fachgebiete zugelassener Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete beschränken darf (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22) , noch aus dem Urteil zu der Frage, wie die Fallpunktzahl für einen Vertragsarzt bei Zulassung für zwei Fachgebiete festzulegen ist (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20) , ergibt sich etwas für die Möglichkeit einer Aufspaltung und Vermehrung des Versorgungsauftrags.

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 2/10 R

    Vertragsarzt - Zulassung für mehrere Fachgebiete - Abrechnung des jeweiligen

    Bereits in seinem Beschluss vom 9.2.2011 (B 6 KA 44/10 B - betreffend die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens) hat der Senat hervorgehoben, dass es sich bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets um nur insgesamt eine Vollzulassung - und ebenso nur um insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag - handelt (BSG aaO RdNr 10 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 102 ff - zur Festlegung der Fallpunktzahl für einen Vertragsarzt bei Zulassung für zwei Fachgebiete - und auf BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94 ff zum Recht des in zwei Fachgebieten zugelassenen Vertragsarztes, seine Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete zu beschränken) .

    Der Senat hat ausgeführt, dass ein für zwei Fachgebiete zugelassener Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete beschränken darf (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22) .

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 17/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Absetzung aller

    Auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten handelt es sich stets um nur insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 102 ff und BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94 ff; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - Juris RdNr 10 mwN; zuletzt BSG Urteile vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R - nicht veröffentlicht - und - B 6 KA 1/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14

    Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Mehrere Zulassungen;

    Denn der Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich auf jede berufliche Betätigung und erfasst sowohl die Beschränkung des beruflichen Betätigungsfeldes (BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R -) als auch die Betätigung in einem zweiten Beruf (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R -).

    Ausgangspunkt der insoweit vorzunehmenden Prüfung möglicherweise miteinander inkompatibler Arten vertragsärztlicher Tätigkeiten ist dabei - ebenso wie bei der vorrangigen, unter I. bejahten Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit zweier hälftiger vertragsärztlicher Zulassungen - derselbe: Der Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich auf jede berufliche Betätigung und erfasst sowohl die Beschränkung des beruflichen Betätigungsfeldes (BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R -) als auch die Betätigung in einem zweiten Beruf (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R -).

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis -

    Zwar ist der Senat - worauf die Revision zutreffend hinweist - in seiner Rechtsprechung bislang zurückhaltend gewesen, den Aspekt der Bedarfsplanung für den Umfang der konkreten vertragsärztlichen Tätigkeit des einzelnen Leistungserbringers iS von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV nutzbar zu machen (vgl BSGE 85, 145, 149 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 6; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 98).
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 9/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungspflicht - Fachgebietswechsel - Recht

  • LSG Hessen, 07.07.2010 - L 4 KA 83/08

    Vertragsärztliche Versorgung - einheitlicher Vertragsarztsitz auch nach

  • SG Düsseldorf, 28.09.2016 - S 2 KA 1445/16

    Anspruch eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auf Anstellung eines

  • LSG Schleswig-Holstein, 16.06.2015 - L 4 KA 36/13

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung - Vertragsarztsitz - Verzicht des

  • LSG Schleswig-Holstein, 16.06.2015 - L 4 KA 37/13

    Vertragsärztliche Versorgung - (teilweiser) Zulassungsverzicht - Ende des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2009 - L 11 B 6/09

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassung als Vertragsarzt;

  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 89/00 R

    Vertragsarzt

  • LSG Hessen, 04.11.2009 - L 4 KA 31/07

    Vertragsarzt mit Doppelzulassung - Abrechnungsbeschränkung im Bereich des

  • SG Marburg, 25.04.2007 - S 12 KA 1057/06

    Vertragsarzt mit Doppelqualifikation - Abrechnung - neurologischer

  • SG Marburg, 19.07.2006 - S 12 KA 45/05
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