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   BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R   

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BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R (https://dejure.org/2001,121)
BSG, Entscheidung vom 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R (https://dejure.org/2001,121)
BSG, Entscheidung vom 14. März 2001 - B 6 KA 54/00 R (https://dejure.org/2001,121)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt - Abmeldung - Leistung - Abhängigkeit - vertragsärztliches Leistungsangebot - kostendeckende Vergütung - Mischkalkulation - Zuzahlung - Zahlungsverlangen - Ablehnung der Behandlung - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung - Aufsichtsverfügung - Rechtmäßigkeit - Wirksamkeit - Honorarverteilungsmaßstab - Vertragsarzt

  • Judicialis

    SGB X § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Abhängigkeit von kostendeckender Vergütung beim vertragsärztlichen Leistungsangebot

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Kostendeckung kein Maßstab

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kassenärzte dürfen keine Zuzahlungen verlangen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wann können Sie als Kassenarzt bei GKV-Patienten ärztliche Leistungen privat abrechnen?

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vergütung - Wann sind Klagen gegen Honorarbescheide aussichtsreich?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 88, 20
  • NJW 2002, 238 (Ls.)
  • NZS 2002, 217
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 07.08.1991 - 1 RR 7/88

    Genehmigungsfähigkeit von Satzungsregelungen

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R
    Das gesamte System der GKV ist, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung betont und der Gesetzgeber des SGB V anerkannt hat, vom Naturalleistungsprinzip geprägt und getragen; es stellt insoweit ein "grundsätzliches Strukturprinzip" dar (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz , BT-Drucks 12/3608 S 76 zu § 13 SGB V; vgl auch zB BSGE 69, 170, 173 = SozR 3-2200 § 321 Nr. 1 S 4 f mwN; zur Bedeutung ferner zB Schulin in ders , Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 3 RdNr 157 ff; § 6 RdNr 106 ff; Schmitt, ebenda, § 28 RdNr 1 ff, § 29 RdNr 2 ff; Noftz in Hauck, SGB V, K § 2 RdNr 78 ff und § 13 RdNr 16 ff; Engelmann, NZS 2000, 1, 5, jeweils mwN).

    Da die KKn die Sach- und Dienstleistungen nicht selbst vorhalten, bedienen sie sich zu ihrer Erbringung dritter Personen und/oder Institutionen (Leistungserbringer) und schließen mit diesen auf Grund der sog Leistungsverschaffungspflicht (vgl BSGE 69, 170, 173 = SozR 3-2200 § 321 Nr. 1 S 4) Verträge über die Erbringung der Leistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, §§ 69 ff SGB V).

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R
    Nach der Konzeption des Gesetzes soll also - von besonders geregelten Ausnahmen abgesehen - den Versicherten der GKV die gesamte Krankenbehandlung als Sach- bzw Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden (BSGE 81, 54, 59 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 14 f; BSGE 81, 73, 77 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 7 S 51).

    Die Pflicht der Krankenkassen zur Leistungserbringung in Natur und die Einbindung der Leistungserbringer in diese Aufgabe ist dabei nicht bloßer Selbstzweck, sondern hat zum einen den Schutz der Versicherten vor mangelnder medizinischer Versorgung infolge der damit eintretenden finanziellen Belastungen des einzelnen zum Ziel (so bereits BSG SozR 2200 § 182 Nr. 74 S 132); zum anderen dient das Naturalleistungsprinzip der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Versorgung mittels Einflußnahme auch der das System finanzierenden KKn auf die Ausgestaltung des Inhalts und insbesondere der Honorierung des Leistungsgeschehens (vgl zu diesem Aspekt besonders BSGE 53, 150, 155 = SozR 2200 § 222 Nr. 1; BSGE 55, 188, 193 f = SozR 2200 § 257a Nr. 10; BSGE 73, 271, 275 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 S 14; BSGE 81, 54, 59 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 14 f; BSG MedR 1998, 230, 232 f; Schulin, aaO, § 6 RdNr 114; Noftz, aaO, K § 13 RdNr 16 f, 20).

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 38/98 R

    Keine Abrechnung und Erbringung von Leistungen mit minimal-invasiven Verfahren

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R
    Ergänzend ist auf das ärztliche Berufsrecht in Gestalt der Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern zurückzugreifen, die mit ihren Definitionen die Inhalte der jeweiligen Fachgebiete bestimmen und die Fachgebiete voneinander abgrenzen (zum Zusammenhang zwischen den Befugnissen eines Vertragsarztes in der fachärztlichen Versorgung und dem ärztlichen Berufsrecht vgl zB BSGE 84, 290, 292 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 21 S 85 f mwN; aA Schiller/Steinhilper, MedR 2001, 29, 31).
  • BSG, 12.05.1993 - 6 RKa 8/92

    Nicht-ärztlicher Verhaltenstherapeut - Genehmigung zur Teilnahme an kassen- und

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R
    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedenfalls, daß ein Vertragsarzt grundsätzlich die wesentlichen Leistungen seines Fachgebietes anzubieten hat und er insbesondere nicht berechtigt ist, dafür Zahlungen der Versicherten zu verlangen (siehe dazu auch die Urteile des Senats vom selben Tage B 6 KA 36/00 R und B 6 KA 67/00 R; vgl insoweit schon BSGE 72, 238, 240 f = SozR 3-2500 § 15 Nr. 3 S 26 für den Fall eines im Delegationsverfahren tätigen Diplom-Psychologen).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 67/00 R

    Vertragsarzt - Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen - Einsatz von technischen

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R
    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedenfalls, daß ein Vertragsarzt grundsätzlich die wesentlichen Leistungen seines Fachgebietes anzubieten hat und er insbesondere nicht berechtigt ist, dafür Zahlungen der Versicherten zu verlangen (siehe dazu auch die Urteile des Senats vom selben Tage B 6 KA 36/00 R und B 6 KA 67/00 R; vgl insoweit schon BSGE 72, 238, 240 f = SozR 3-2500 § 15 Nr. 3 S 26 für den Fall eines im Delegationsverfahren tätigen Diplom-Psychologen).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 36/00 R

    Vertragsarzt - Zuzahlungsforderung bei ambulanten Operationen - Verstoß gegen

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R
    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedenfalls, daß ein Vertragsarzt grundsätzlich die wesentlichen Leistungen seines Fachgebietes anzubieten hat und er insbesondere nicht berechtigt ist, dafür Zahlungen der Versicherten zu verlangen (siehe dazu auch die Urteile des Senats vom selben Tage B 6 KA 36/00 R und B 6 KA 67/00 R; vgl insoweit schon BSGE 72, 238, 240 f = SozR 3-2500 § 15 Nr. 3 S 26 für den Fall eines im Delegationsverfahren tätigen Diplom-Psychologen).
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R
    Die Befugnis des Vertragsarztes, nach Maßgabe der erzielbaren Einnahmen Behandlungen zu übernehmen oder abzulehnen, ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 17. September 1997 (BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18).
  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 26/99 R

    Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Diätassistenten

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R
    So wird ihm der Zugang zu dem heute ca 87 % der Bevölkerung ausmachenden Kreis der GKV-Versicherten (vgl BSGE 86, 223, 229 = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1 S 7) als potentiellen Patienten eröffnet, und es werden ihm sichere, insolvenzgeschützte und - auf der Basis statistischer Veröffentlichungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV, vgl zB Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, 1999, Tabelle D 9) - auch auskömmliche Einnahmen von öffentlich-rechtlichen Institutionen als Schuldnern gewährt.
  • BSG, 20.06.1990 - 1 RR 4/89

    Anforderungen an Inhalt und Umfang einer aufsichtsbehördlichen Beratung

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R
    Die formellen Voraussetzungen für ihren Erlaß haben vorgelegen, weil der in § 89 Abs. 1 SGB IV angelegte Vorrang einer Beratung vor Erlaß eines Verpflichtungsbescheides (vgl dazu BSGE 67, 85, 87 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1) durch das vorangegangene Beratungsschreiben vom 12. September 1997, auf das die Klägerin nicht reagiert hat, gewahrt ist.
  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R
    Entscheidend ist nämlich, daß der Vertragsarzt insgesamt Anspruch auf eine leistungsgerechte Teilhabe an der Gesamtvergütung hat, der in aller Regel dazu führt, daß das aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielbare Einkommen Ärzten hinreichenden Anreiz bietet, an der vertragsärztlichen Versorgung mitzuwirken (vgl zum ganzen zB BSG SozR 5530 Allg Nr. 1 S 5 ; BSGE 75, 187, 189 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 6 f ; SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1 S 4, 5 f ; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 6 ; SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 228 ).
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - radiologische Leistung

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 27/94

    Beschränkung der Befugnis zu Konsiliaruntersuchungen auf Fälle der Überweisung

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

  • BSG, 09.03.1982 - 3 RK 64/80

    Kostenerstattung von der Krankenkasse; Selbsttragung der Kosten; Beschäftigung im

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R

    Vertragszahnarztrecht - Anwendung - gebührenordnungsrechtliche

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - EDV-Abrechnung -

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.1998 - L 11 B 35/98

    Angebotspflicht von zum Kernbereich der vertragsärztlichen Praxis gehörenden

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 17/95

    Leistungsumfang der Krankenkassen

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 23/99 R

    Belegärztliche Leistung - Vergütung - Nichtbesetzung einer Fachabteilung

  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 4/77

    Angelegenheit des Kassenarztrechts - Kassenärztliche Vereinigung -

  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Aufgrund ihrer Zulassung nach § 95 Abs. 3 SGB V und der daraus resultierenden Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 1 SGB V) war die Einziehungsbeteiligte aber nach Maßgabe der Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, Kassenpatienten durch ihre angestellten Ärzte zu behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2001 - B 6 KA 54/00 R, NZS 2002, 217, 221; Rademacker in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 109. EL Mai 2020, SGB V, § 95 Rn. 179; Wigge in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl., § 2 Rn. 52).
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Umgesetzt wird die Sicherstellung aber von den gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirkenden Vertragsärzten (und Psychotherapeuten) als Mitglieder der KÄV (BSGE 88, 20, 27 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 73) .

    Die KÄV kann ihre Sicherstellungsverpflichtung nur erfüllen, wenn ihre Mitglieder wiederum ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nachkommen, dh die zur vertragsärztlichen Versorgung ihres jeweiligen Fachgebiets gehörenden Leistungen auch anbieten und erbringen (BSGE 88, 20, 27 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 73) .

    Dementsprechend haben (ua) die Vertragsärzte an der Erfüllung des den Versicherten zustehenden Anspruchs auf ärztliche Behandlung mitzuwirken (BSGE 88, 20, 26 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 73; BSG Urteil vom 14.3.2001 - B 6 KA 67/00 R - Juris RdNr 26 = MedR 2002, 47 = USK 2001-126) .

    Die vertragsärztliche Bedarfsplanung mit der Feststellung eines bedarfsgerechten Versorgungsgrades und der Feststellung von Überversorgung beruht auf der Prämisse, dass die Vertragsärzte die für ihre Fachgebiete oder für ihren Versorgungsbereich wesentlichen Leistungen anbieten und erbringen (BSGE 88, 20, 27 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 73) , und damit natürlich erst recht auf der Annahme, dass die Vertragsärzte überhaupt Leistungen im Umfang des übernommenen Versorgungsauftrags erbringen.

    Ebenso wenig sind die KKen berechtigt, eine ambulante Behandlung ihrer Mitglieder durch Krankenhäuser statt durch Vertragsärzte sicherstellen zu lassen, weil die ambulante Versorgung Aufgabe der niedergelassenen Ärzte ist und ihnen hier - grundsätzlich - der Vorrang zukommt (stRspr des BSG, vgl zB BSGE 88, 20, 27 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 73; BSG SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 RdNr 13; siehe auch BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 15 ff) .

    Der mit dem "Streikverbot" für Vertragsärzte verfolgte Zweck, der auf eine Verhinderung der Systemgefährdung gerichtet ist (vgl zu diesem Maßstab BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - RdNr 44 - Juris) , und die Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander: Leistungserbringer innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung profitieren einerseits von den Vorteilen des öffentlich-rechtlichen Systems des Vertragsarztrechts, müssen im Interesse der Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Systems unter Umständen aber auch Einschränkungen hinnehmen, die ihnen das Berufsrecht nicht abverlangt (BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 RdNr 29; BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 135) .

    Mit dem Erwerb des besonderen Status eines Vertragsarztes sind verschiedene Begünstigungen verbunden: So wird ihm der Zugang zum Kreis der GKV-Versicherten als potentielle Patienten eröffnet und es werden ihm sichere, insolvenzgeschützte und auch auskömmliche Einnahmen von öffentlich-rechtlichen Institutionen als Schuldnern gewährt (BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70) ; sie sind - anders als viele andere freiberuflich tätige Berufsgruppen - durch ihre öffentlich-rechtlichen Vergütungsansprüche gegen die KÄVen davor geschützt, ihre erbrachten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit honoriert zu bekommen, was ihnen ein hohes Maß an Planungssicherheit gewährleistet (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 135) .

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft

    Die Rechtsbeziehungen zwischen den KKn und der KÄV auf der einen Seite und zwischen der KÄV und dem Vertragsarzt auf der anderen Seite sind zu trennen (vgl BSGE 80, 1, 6 = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2 S 11 = Juris RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 9 RdNr 32; vgl auch BSGE 88, 20, 26 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 72 = Juris RdNr 32) .
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