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   BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B   

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BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B (https://dejure.org/2002,11478)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B (https://dejure.org/2002,11478)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 61/02 B (https://dejure.org/2002,11478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin - Nichtzulassung der Revision - Unzureichende Darlegung von Verfahrensmängeln - Berechnung der während des Zeitfensters absolvierten Behandlungsstunden - Nachweis des Erreichens der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung als Vertragspsychotherapeut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B
    Der Senat hat im Urteil vom 30. Januar 2002 aaO (bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 23. September 2002 - 1 BvR 1315/02) entschieden, dass ein in einem Beschäftigungsverhältnis stehender Bewerber um die Zulassung als Vertragsarzt oder als Vertragspsychotherapeut für die Versorgung der Versicherten nur dann gemäß § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht, wenn die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich beträgt, und dies im Urteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 23/01 R - (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) bekräftigt.

    Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Absätze 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl Senatsurteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B
    Unzulässig ist die Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin, soweit eine Abweichung zum Urteil des Senats vom 30. Januar 2002 B 6 KA 20/01 R (BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3) gerügt wird.
  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B
    Der Senat hat im Urteil vom 30. Januar 2002 aaO (bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 23. September 2002 - 1 BvR 1315/02) entschieden, dass ein in einem Beschäftigungsverhältnis stehender Bewerber um die Zulassung als Vertragsarzt oder als Vertragspsychotherapeut für die Versorgung der Versicherten nur dann gemäß § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht, wenn die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich beträgt, und dies im Urteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 23/01 R - (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) bekräftigt.
  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - vollzeitige Beschäftigung oder sonstige nicht

    Weder dem durch das GKV-VStG geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung sind jedoch Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 31; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24; BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) entwickelte Grundsatz nicht mehr gelten sollte, nach dem jedenfalls der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließt.

    Zudem ändert die bei beamteten Hochschullehrern zweifellos bestehende Flexibilität bei der Einteilung der Arbeitszeit nichts daran, dass auch sie sich ihrem Beruf nach § 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz grundsätzlich mit vollem persönlichen Einsatz zu widmen haben (zur entsprechenden Vorgängerregelung des § 36 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 10).

    Im Übrigen ist es unter dem Gesichtspunkt, dass Vertragsärzte nach § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV in hinreichendem Umfang für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen müssen, unerheblich, ob der Bewerber um die vertragsärztliche Zulassung seine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausübt oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder Soldat (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 10).

    Dem Einwand eines Zulassungsbewerbers, er stehe zwar formal in einer vollzeitigen Beschäftigung, arbeite aber tatsächlich nicht in dem entsprechenden Umfang, hat der Senat keine rechtliche Bedeutung beigemessen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 24) und auch bei einem Hochschullehrer im Beamtenverhältnis unwiderleglich vermutet, dass er durch die ihm in seinem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten im Rahmen von Lehre, Prüfung, Forschung und Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung so in Anspruch genommen wird, dass er nicht gleichzeitig den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV entsprechen kann (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) .

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem

    Zu den Beschäftigungsverhältnissen iS des § 20 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gehören alle Tätigkeiten in einem Arbeits- oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (BSG, Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - juris RdNr 10 - Hochschullehrerin; Hess in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Januar 2010, § 95 SGB V RdNr 43).

    Der mögliche Einwand eines Zulassungsbewerbers, er stehe zwar formal in einer vollzeitigen Beschäftigung, arbeite aber tatsächlich nicht in dem entsprechenden Umfang, ist insoweit ohne rechtliche Relevanz (vgl Beschluss des Senats vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - juris RdNr 10) .

    Legt der Zulassungsbewerber hingegen eine Nebentätigkeitsgenehmigung vor, bedarf es keiner eigenständigen Überprüfung durch die Zulassungsgremien, ob die Erlaubnis in diesem Umfang nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts erteilt werden durfte (vgl Beschluss des Senats vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - juris RdNr 10) .

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R

    In Vollzeit angestellter Arzt hat keinen Anspruch auf halbe Zulassung

    a) Das LSG geht zunächst zutreffend davon aus, dass zu den Beschäftigungsverhältnissen oder anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift alle Tätigkeiten in einem Arbeits- oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gehören (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 17; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 10) .

    a) Weder dem durch das GKV-VStG geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 31; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24; BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) entwickelte Grundsatz nicht mehr gelten sollte, nach dem jedenfalls der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließt.

    Die bei Hochschullehrern zweifellos bestehende Flexibilität bei der Einteilung der Arbeitszeit ändert nichts daran, dass auch sie sich ihrem Beruf nach § 34 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich mit vollem persönlichen Einsatz zu widmen haben (zur entsprechenden Vorgängerregelung des § 36 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 10) .

    Dem Einwand eines Zulassungsbewerbers, er stehe zwar formal in einer vollzeitigen Beschäftigung, arbeite aber tatsächlich nicht in dem entsprechenden Umfang, hat der Senat keine rechtliche Bedeutung beigemessen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 24) und auch bei einem Hochschullehrer im Beamtenverhältnis unwiderleglich vermutet, dass er durch die ihm in seinem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten im Rahmen von Lehre, Prüfung, Forschung und Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung so in Anspruch genommen wird, dass er nicht gleichzeitig den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV entsprechen kann (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) .

  • SG Magdeburg, 26.08.2009 - S 1 KA 168/07

    Zulässiger Umfang einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis als Beamter neben

    Den zeitlichen Umfang, den eine Tätigkeit oder ein Beschäftigungsverhältnis neben einer vollen vertragsärztlichen bzw. -psychotherapeutischen Zulassung haben darf, hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung auf 13 Stunden Arbeitszeit wöchentlich eingeschätzt (für Psychotherapeuten vgl. unter Aufgabe älterer Rechtsprechung Urteile vom 30.1.2002 - B 6 KA 20/01 R, BSGE 89, 134 ff. und vom 11.9.2002 - B 6 KA 23/01 R, SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 sowie Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B, zitiert nach www.juris.de; zuletzt vor der Änderung des § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V und Einführung des § 19a Ärzte-ZV zum 1. Januar 2007 durch das VÄndG (Halbierung des Versorgungsauftrages): Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B, SozR 4-1500 § 153 Nr. 3).

    Im Rahmen der Prüfung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV ist nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger offenbar keine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherrn besitzt, die einen hälftigen Versorgungsauftrag im eben beschriebenen Maße zeitlich hinreichend abdecken könnte (vgl. BSG, B 6 KA 61/02 B, a. a. O, Rn 10).

    Dies rechtfertigt keine Lockerung der zeitlichen Begrenzung (BSG, B 6 KA 61/02 B, a. a. O., Rn. 10 und B 6 KA 23/01, R a. a. O. (Hochschullehrer), a. A. offenbar LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.8.2007 - L 5 KA 3245/07 ER-B, zitiert nach www.juris.de).

  • LSG Bayern, 14.01.2015 - L 12 KA 44/14

    Neben einer anderweitigen Vollzeitbeschäftigung ist eine vertragsärztliche

    Zu den Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gehörten auch Tätigkeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (BSG, Beschluss vom 11.12.2002, B 6 KA 61/02 B).

    Bei einer Vollzeitbeschäftigung im Rahmen eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses werde unwiderleglich vermutet, dass der Arzt durch die ihm in seinem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten so in Anspruch genommen werde, dass daneben eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne (BSG vom 11.12.2002, B 6 KA 61/02 B).

  • SG Nürnberg, 13.02.2014 - S 1 KA 7/13

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

    Zu den Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gehörten auch Tätigkeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (BSG, Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B).

    Bei einer Vollzeitbeschäftigung im Rahmen eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses werde unwiderleglich vermutet, dass der Arzt durch die ihm in seinem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten so in Anspruch genommen werde, dass daneben eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne (BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.01.2015 - L 12 KA 44/14

    Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit hälftigem Versorgungsauftrag

    Zu den Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gehörten auch Tätigkeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( BSG , Beschluss vom 11.12.2002, B 6 KA 61/02 B).

    Bei einer Vollzeitbeschäftigung im Rahmen eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses werde unwiderleglich vermutet, dass der Arzt durch die ihm in seinem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten so in Anspruch genommen werde, dass daneben eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne ( BSG vom 11.12.2002, B 6 KA 61/02 B).

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 75/03 B

    Hochschullehrer mit vertragspsychotherapeutischer Nebentätigkeit, Zulassung

    Nach diesen Maßstäben steht der Zulassung - ohne Weiteres erkennbar - auch die Tätigkeit als Hochschullehrer mit voller Planstelle entgegen (so auch BSG, Beschlüsse vom 19. Juni 2002 - B 6 KA 61/02 B - und vom 28. April 2004 - B 6 KA 116/03 B -).
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 116/03 B

    Tätigkeit als Supervisor in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung,

    Eine Divergenz hierzu hat der Kläger nicht aufgezeigt; sie ist auch nicht erkennbar, denn die Tätigkeit eines Hochschullehrers mit voller Planstelle steht nach diesen Maßstäben klar der Zulassung entgegen (so auch BSG, Beschlüsse vom 19. Juni 2002 - B 6 KA 61/02 B - und vom 28. April 2004 - B 6 KA 75/03 B -).
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