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   BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R   

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https://dejure.org/2019,5851
BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R (https://dejure.org/2019,5851)
BSG, Entscheidung vom 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R (https://dejure.org/2019,5851)
BSG, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - B 6 KA 62/17 R (https://dejure.org/2019,5851)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 SGB 5, § 73 Abs 1a SGB 5, § 95 Abs 3 SGB 5, § 19a Ärzte-ZV
    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt - keine gleichzeitige Teilnahme an hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt - keine gleichzeitige Teilnahme an hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung - Verfassungsmäßigkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Genehmigung der Anstellung einer Ärztin in einem medizinischen Versorgungszentrum

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt - keine gleichzeitige Teilnahme an hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Arzt kann nicht gleichzeitig als Hausarzt und Facharzt tätig sein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine gleichzeitige Teilnahme an hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arzt kann nicht gleichzeitig als Hausarzt und Facharzt tätig sein

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    1) 09.30 Uhr - B 6 KA 62/17 R - MVZ Innere Medizin P. GmbH ./. Berufungsausschuss für Ärzte Hamburg, 6 Beigeladene

    Vertrags(zahn)arztrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 74/04 R

    Vertragärztliche Versorgung - gleichzeitige Teilnahme an haus- und fachärztlicher

    Auszug aus BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R
    Die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung ist in § 73 Abs. 1a SGB V umfassend und abschließend geregelt (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 16; BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 14, jeweils im umgekehrten Fall eines nur an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinarztes, der auch fachärztliche Leistungen abrechnen wollte; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 16 im Fall einer haus- und fachärztlichen BAG) .

    Die Gründe, die die Begrenzung der beruflichen Tätigkeit durch Zuordnung zu bestimmten Versorgungsbereichen rechtfertigen, ergeben sich aus den Zielen, die Funktion des Hausarztes zu stärken, der ständigen Zunahme spezieller fachärztlicher Leistungen entgegenzuwirken, dadurch ökonomische Fehlentwicklungen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung zu beseitigen und so die Qualität der Versorgung der Patienten sowie die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 11) .

    Obgleich die Rechtsprechung des Senats zur abschließenden und umfassenden Vorschrift des § 73 Abs. 1a SGB V (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 16) zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses bereits bekannt gewesen ist, regelt das VÄndG keine Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung der Versorgungsbereiche für den Fall einer jeweils hälftigen Zulassung zur haus- und fachärztlichen Versorgung.

    Die Konzentration auf die Wahrnehmung dieser Versorgungsfunktionen (sog "Lotsenfunktion") der Hausärzte (vgl hierzu BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 29/05 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 16, 25 mwN) soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 17) .

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Ärzte einer fachgebiets- und

    Auszug aus BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R
    Die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung ist in § 73 Abs. 1a SGB V umfassend und abschließend geregelt (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 16; BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 14, jeweils im umgekehrten Fall eines nur an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinarztes, der auch fachärztliche Leistungen abrechnen wollte; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 16 im Fall einer haus- und fachärztlichen BAG) .

    b) Die grundlegende Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung (§ 73 Abs. 1 S 1 SGB V) sowie die umfassende und abschließende Zuordnung von Arztgruppen entweder zum hausärztlichen oder zum fachärztlichen Versorgungsbereich (§ 73 Abs. 1a SGB V) schließt es jedenfalls im Rahmen derselben Zulassung oder derselben Anstellung grundsätzlich aus, dass ein Arzt gleichzeitig an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung teilnimmt (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 16; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 12 mwN) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist deshalb gerade bei fach- und versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxen eine eindeutige Abgrenzung der jeweiligen Versorgungsbereiche erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass andernfalls die gesetzlich vorgegebene Trennung der haus- und fachärztlichen Versorgungsbereiche unterlaufen würde (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 24) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14

    Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Mehrere Zulassungen;

    Auszug aus BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R
    Sie kann jedoch für einen Arzt jedenfalls im Rahmen ein und derselben Zulassung oder im Rahmen ein und desselben Anstellungsverhältnisses bei einem Vertragsarzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder einem MVZ nur entweder für die hausärztliche oder für die fachärztliche Versorgung erteilt werden (gegen eine Zulassung zur jeweils hälftigen haus- und fachärztlichen Versorgung auch Harneit, ZMGR 2009, 357, 359; für eine Zulassung zur jeweils hälftigen haus- und fachärztlichen Versorgung: Beeretz, ZMGR 2007, 122, 131; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 73 SGB V RdNr 3, 8; Pawlita in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 358; SG Dortmund Urteil vom 24.9.2014 - S 16 KA 315/11 - Juris RdNr 31; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.5.2016 - L 11 KA 102/14 - Juris RdNr 27, 47; wohl auch Schiller/Pavlovic, MedR 2007, 86, 89; Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 280; für die Möglichkeit zur Teilnahme sowohl an der haus- wie an der fachärztlichen Versorgung im Rahmen von zwei unterschiedlichen Zulassungen vgl Rademacker in Kasseler Komm, Stand Dezember 2018, § 73 SGB V RdNr 7) .

    Aus der Verortung der Regelungen des § 73 SGB V im ersten Titel ("Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung") und nicht im siebten Titel ("Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung") des zweiten Abschnitts des vierten Kapitels des SGB V folgt nicht, dass § 73 SGB V kein Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung für einen konkreten Arzt sein kann (aA LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.5.2016 - L 11 KA 102/14 - Juris RdNr 65) .

  • BVerfG, 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Fachärzten

    Auszug aus BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R
    Die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich einschließlich der grundsätzlichen Zuordnung der Arztgruppen zu dem jeweiligen Versorgungsbereich ist vom Senat und vom BVerfG als rechtmäßig beurteilt worden (vgl zB BSG Urteil vom 18.6.1997 - 6 RKa 58/96 - BSGE 80, 256, 258 ff = SozR 3-2500 § 73 Nr. 1 S 3 ff; BVerfG Beschluss vom 17.6.1999 - 1 BvR 2507/97 - SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 S 16 f) .

    g) Da das BVerfG die Regelungen des § 73 Abs. 1 S 1 und Abs. 1a SGB V nicht als verfassungswidrig beanstandet hat (Beschluss vom 17.6.1999 - 1 BvR 2507/97 - SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 S 16 f) , besteht auch keine Notwendigkeit, das aus diesen Normen abgeleitete Verbot der gleichzeitigen Teilnahme an der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung im Lichte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) grundrechtskonform zu beschränken.

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R

    Vertragsarzt

    Auszug aus BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R
    Die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung ist in § 73 Abs. 1a SGB V umfassend und abschließend geregelt (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 16; BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 14, jeweils im umgekehrten Fall eines nur an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinarztes, der auch fachärztliche Leistungen abrechnen wollte; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 16 im Fall einer haus- und fachärztlichen BAG) .

    Folge der Zuordnung ist, dass die den jeweiligen Arztgruppen angehörenden Ärzte im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nur Leistungen aus dem Versorgungsbereich abrechnen dürfen, dem sie zugeordnet sind (BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 RdNr 13) .

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Ausschluss der gleichzeitigen

    Auszug aus BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R
    Die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung ist in § 73 Abs. 1a SGB V umfassend und abschließend geregelt (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 16; BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 14, jeweils im umgekehrten Fall eines nur an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinarztes, der auch fachärztliche Leistungen abrechnen wollte; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 16 im Fall einer haus- und fachärztlichen BAG) .

    b) Die grundlegende Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung (§ 73 Abs. 1 S 1 SGB V) sowie die umfassende und abschließende Zuordnung von Arztgruppen entweder zum hausärztlichen oder zum fachärztlichen Versorgungsbereich (§ 73 Abs. 1a SGB V) schließt es jedenfalls im Rahmen derselben Zulassung oder derselben Anstellung grundsätzlich aus, dass ein Arzt gleichzeitig an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung teilnimmt (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 16; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 12 mwN) .

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte

    Auszug aus BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R
    Ist der Adressat der Zulassung - wie hier - ein MVZ, gegenüber dem die Anstellungsgenehmigung statusbegründenden Charakter entfaltet (vgl BSG Urteil vom 20.9.1995 - 6 RKa 37/94 - SozR 3-5525 § 32b Nr. 1 S 4) , weil das MVZ ohne die Anstellungsgenehmigung nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann (BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 RdNr 16 mwN) , ist das Trennungsprinzip von haus- und fachärztlicher Versorgung auch im Rahmen einer Anstellungsgenehmigung zu beachten.
  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 37/94

    Keine rückwirkende Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes

    Auszug aus BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R
    Ist der Adressat der Zulassung - wie hier - ein MVZ, gegenüber dem die Anstellungsgenehmigung statusbegründenden Charakter entfaltet (vgl BSG Urteil vom 20.9.1995 - 6 RKa 37/94 - SozR 3-5525 § 32b Nr. 1 S 4) , weil das MVZ ohne die Anstellungsgenehmigung nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann (BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 RdNr 16 mwN) , ist das Trennungsprinzip von haus- und fachärztlicher Versorgung auch im Rahmen einer Anstellungsgenehmigung zu beachten.
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

    Auszug aus BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R
    Die Konzentration auf die Wahrnehmung dieser Versorgungsfunktionen (sog "Lotsenfunktion") der Hausärzte (vgl hierzu BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 29/05 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 16, 25 mwN) soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 17) .
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsstreit zwischen Betreibergesellschaft eines

    Auszug aus BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R
    Zwar ist es im Regelfall sachgerecht, bei Verfahren über eine Anstellungsgenehmigung die angestellten oder anzustellenden Ärzte beizuladen (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 13) .
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 40/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 1/16 R

    Vertragsarzt - Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung mit

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 7/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bereitschaftsdienst - Zulässigkeit der

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 2/10 R

    Vertragsarzt - Zulassung für mehrere Fachgebiete - Abrechnung des jeweiligen

  • SG Dortmund, 24.09.2014 - S 16 KA 315/11

    Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie?

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 52/03 B

    Arithmetischer Mittelwert bei Doppelzulassung in der Vertragsärztlichen

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 58/96

    Gliederung - Hausarzt - Facharzt - Versorgungsbereich

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R

    Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 78/97 R

    Vertragsarzt - Zulassung - zwei Fachgebiete - Festsetzung - einheitliche

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Das MVZ darf also zB einen als Hausarzt angestellten Arzt für Innere Medizin, der an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt und deshalb grundsätzlich keine fachärztlichen Leistungen erbringen darf (vgl BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 62/17 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 6 RdNr 20 ff mwN, auch zur Veröffentlichung für BSGE vorgesehen) , nicht mit der Begründung zur Erbringung fachärztlicher Leistungen einsetzen, dass er einen im selben MVZ angestellten Facharzt vertreten habe.
  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 4/22 R

    Erforderlichkeit einer zulassungsrechtlichen Befugnis für eine Kinderärztin

    Die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung ist in § 73 Abs. 1a SGB V umfassend und abschließend geregelt (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 16; BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 14, jeweils im Fall eines nur an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinarztes, der auch fachärztliche Leistungen abrechnen wollte; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 16 im Fall einer haus- und fachärztlichen BAG; BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 62/17 R - BSGE 127, 223 = SozR 4-2500 § 73 Nr. 6, RdNr 21 zum Anstellungsverhältnis in einem MVZ) .

    Folge der Zuordnung ist, dass die den jeweiligen Arztgruppen angehörenden Ärzte im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nur Leistungen aus dem Versorgungsbereich abrechnen dürfen, dem sie zugeordnet sind (BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 RdNr 13; BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 62/17 R - BSGE 127, 223 = SozR 4-2500 § 73 Nr. 6, RdNr 22) .

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 25/19 B

    Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag als Hausarzt neben einer

    Die Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag verpflichtet den Arzt nach § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV, seine vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben (BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 62/17 R - BSGE = SozR 4-2500 § 73 Nr. 6) .
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