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   BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R   

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https://dejure.org/2005,2276
BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R (https://dejure.org/2005,2276)
BSG, Entscheidung vom 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R (https://dejure.org/2005,2276)
BSG, Entscheidung vom 28. September 2005 - B 6 KA 73/04 R (https://dejure.org/2005,2276)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung eines Arztes zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Notdienst; Voraussetzung der Zulassung als praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung; Fachliche und persönliche Eignung eines Arztes ohne eigene Praxis; Gewähr für eine ordnungsgemäße und ...

  • Judicialis

    SGB V § 75 Abs 1 S 2; ; SGG § 99 Abs 3 Nr 3; ; SGG § 131 Abs 1 S 3; ; SGG § 162; ; SGG § 166 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnahme nicht niedergelassener Ärzte am organisierten ärztlichen Notdienst

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Teilnahme am Notdienst: Beschränkung auf niedergelassene Ärzte ist rechtens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 2/92

    Zuständigkeit - Aufteilung - Antrag - Befreiung - Notfalldienst - Kassenarzt

    Auszug aus BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R
    Damit genügt er zwar den aus § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 2 S 5/6 und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 164 RdNr 11), sodass die Revisionsrüge zulässig ist.

    Es bleibt deshalb dabei, dass die Regelungen über den zur Teilnahme berechtigten und ggf verpflichteten Kreis von Ärzten nach den Notdienstordnungen in den einzelnen Ländern bzw KÄVen nicht revisibles Recht darstellen (vgl bereits BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 2 S 5 f).

    In Bezug auf den ärztlichen Notdienst zu den sprechstundenfreien Zeiten besteht seit Jahrzehnten die Besonderheit, dass die niedergelassenen Ärzte, die nicht Vertragsärzte sind, berufsrechtlich verpflichtet sind, sich grundsätzlich auch am ärztlichen Notdienst zu beteiligen (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 2 S 4), und dass andererseits Versicherte der Krankenkassen im Notfall berechtigt sind, auch Nichtvertragsärzte für ambulante Behandlungen in Anspruch zu nehmen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

    Wegen der Überschneidung zwischen dem Sicherstellungsauftrag der KÄV und der berufsrechtlichen Verpflichtung aller niedergelassenen Ärzte hat es der Senat gebilligt, dass KÄVen und Ärztekammern gleichlautende Notdienstordnungen erlassen und die Zuständigkeit zur Einteilung zum Notdienst sowie für die Befreiung von der Teilnahme am Notdienst für die Vertragsärzte bei der KÄV und für andere Ärzte bei den Ärztekammern liegt (BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 2 S 4).

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R

    Notdienst - Rettungsdienst - Notarztwagendienst - Vertragsarzt - Vergütung -

    Auszug aus BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R
    Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfasst die den KÄVen obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), jedoch - vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen - nicht den organisierten Rettungsdienst (dazu näher BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 11).

    Sie steht auch nicht mit der Erwähnung des Rettungsdienstes in § 75 Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB V in Einklang, der vom Notdienst in sprechstundenfreien Zeiten ausdrücklich abgegrenzt und inzwischen auf landesrechtlicher Grundlage organisiert wird (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 1).

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R
    Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, welche Mindestinfrastruktur in Räumen vorgehalten werden muss, damit diese als Praxis angesehen werden können (zum Praxisbegriff vgl BSGE 85, 1, 4 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 30), auch wenn die Angaben des Klägers zu seiner - 70 qm großen, zumindest von 2 Personen bewohnten - Wohnung von vornherein gegen die Annahme sprechen, dort könne eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung der Versicherten in der gebotenen Qualität gewährleistet werden (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
  • BSG, 11.06.1986 - 6 RKa 5/85

    Notfalldienst

    Auszug aus BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R
    Diese Regelung trägt der vom Senat grundsätzlich nicht beanstandeten Übung Rechnung, dass sich Vertragsärzte bei der Teilnahme am Notdienst generell vertreten lassen dürfen (zB Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R

    Ermächtigung - Krankenhausarzt

    Auszug aus BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R
    Das Rechtsinstitut der Fortsetzungsfeststellungsklage ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 30 S 148).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R

    Müssen ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen?

    a) Die BDO , bei der es sich um Landesrecht handelt (§ 162 SGG ) , und auf deren Grundlage die beklagte KÄV den Kläger zum Bereitschaftsdienst heranziehen möchte, ist nach den für den Senat gemäß § 202 SGG iVm § 560 ZPO maßgebenden Feststellungen des LSG zum Landesrecht (zur fehlenden Revisibilität der Notdienstordnungen vgl BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 73/04 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.10.1992 - 6 RKa 2/92 - SozR 3-2500 § 75 Nr. 2 S 5 f) allein von der Beklagten und damit ohne Beteiligung der Ärztekammer erlassen worden.

    Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst hat der Gesetzgeber als Annex zur Niederlassung in freier Praxis ausgestaltet ( BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 RdNr 23; BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 73/04 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 22) .

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte

    Die KBO, auf deren Grundlage die beklagte KÄV den Kläger zum Bereitschaftsdienst heranziehen möchte, ist nach den für den Senat gemäß § 202 SGG iVm § 560 ZPO maßgebenden Feststellungen des SG zum Landesrecht (zur fehlenden Revisibilität der Notdienstordnungen vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 18; SozR 3-2500 § 75 Nr. 2 S 5 f) alleine von der Beklagten und damit ohne Beteiligung der Ärztekammer erlassen worden.

    Nicht selten werden übereinstimmende Bereitschaftsdienstordnungen durch Ärztekammer und KÄV erlassen, die den Bereitschaftsdienst einheitlich organisieren (vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 3; SozR 3-2500 § 75 Nr. 2; SozR Nr. 28 zu § 12 SGG; BVerwG Beschluss vom 17.9.2009 - 3 B 67/09; BVerwGE 65, 362; Hess in Kasseler Komm, Stand September 2013, § 75 SGB V RdNr 23 f mwN).

    Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst hat der Gesetzgeber als Annex zur Niederlassung in freier Praxis ausgestaltet (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 RdNr 23; SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 22) .

    Wie der Senat in einer Entscheidung vom 28.9.2005 (SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 23 ff) im Einzelnen dargelegt hat, kann der Bereitschaftsdienst - jedenfalls wenn er nicht in speziellen Notdienstpraxen durchgeführt wird - in der Regel nur sinnvoll geleistet werden, wenn die Infrastruktur der ärztlichen Praxis zur Verfügung steht.

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder

    Das Rechtsinstitut der Fortsetzungsfeststellungsklage ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 8.12.1993 - 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244, 246 = SozR 3-1500 § 88 Nr. 1 S 3 = juris RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 73/04 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 16; vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 30 RdNr 18) .
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