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   BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R   

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BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R (https://dejure.org/1998,222)
BSG, Entscheidung vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R (https://dejure.org/1998,222)
BSG, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - B 7 AL 118/97 R (https://dejure.org/1998,222)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Verwertung - Vermögen - angemessene Alterssicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugunstenverfahren - Arbeitslosenhilfe - Verwertbares Vermögen - Angemessene Altersversorgung - Bedürftigkeit

  • Judicialis

    AlhiVO § 6 Abs. 3; ; AFG § 137 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensanrechnung bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AFG §§ 134, 137; AlhiV § 6; SGB VI § 68
    Arbeitslosenhilfe: Feststellung des Schonvermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung - Einbeziehung der Vorsorge für eine Alterssicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 83, 88
  • NJW 1999, 3733
  • NVwZ 2000, 119 (Ls.)
  • NZS 1999, 199
  • FamRZ 1999, 1655
  • DB 1999, 699
  • NZA-RR 1999, 385
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96

    Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme

    Auszug aus BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R
    Sie widerspreche auch der Entscheidung des 11. Senats vom 29. Januar 1997 (SozR 3-4220 § 6 Nr. 4).

    Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens zu verwerten hat, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (vgl BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5).

    Denn Wertpapiere und Lebensversicherungen können jeweils belastet und/oder auch verkauft werden (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 S 56; SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5; vgl im übrigen zur Verwertung von gemeinsamem Vermögen eines Ehepaares im Hinblick auf die gegenseitige Unterhaltspflicht: BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 6).

    In den zu § 6 AlhiVO ergangenen Entscheidungen hat das BSG insoweit darauf hingewiesen, daß eine die gesetzliche Altersrente ergänzende - private - Alterssicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspreche und auch politisch befürwortet werde (vgl ua SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 7 f; SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 63).

    Zum einen kann eine ergänzende Alterssicherung auch stufenweise aufgebaut werden (vgl hierzu BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 7; SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 63).

    a) Insoweit können die Ausführungen des 11. Senats im Urteil vom 29. Januar 1997 (SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 8 f) herangezogen werden.

    Ferner bleibt bei dieser Betrachtung - wovon auch der 11. Senat (SozR 3-4220 § 6 Nr. 4) ausgegangen ist - die individuell zu erwartende (und hinsichtlich ihrer voraussichtlichen Höhe nur mit erheblichen Unschärfen zu prognostizierende) Rente des Arbeitslosen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ebenso eine zu erwartende Betriebsrente - grundsätzlich außer Betracht mit der Folge, daß sich die besonderen, in der Versicherungsbiographie des Arbeitslosen widerspiegelnden Lebensumstände bei der Bestimmung einer angemessenen zusätzlichen Alterssicherung weder positiv noch negativ auswirken.

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R
    Wie das BSG bereits in der Entscheidung vom 17. Oktober 1996 (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7) festgestellt habe, entspreche dies den politischen Rahmenbedingungen.

    In den zu § 6 AlhiVO ergangenen Entscheidungen hat das BSG insoweit darauf hingewiesen, daß eine die gesetzliche Altersrente ergänzende - private - Alterssicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspreche und auch politisch befürwortet werde (vgl ua SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 7 f; SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 63).

    3) Ausgehend von diesen Zielvorgaben stellt sich im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiVO zunächst die Frage, ob der Arbeitslose bestimmt hat, daß sein Vermögen der Alterssicherung dienen soll (subjektive Zweckbestimmung) und sodann, ob die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens, wie etwa die Vertragsgestaltung, ferner das Alter des Versicherten und seine Familienverhältnisse im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 62; Nr. 9 S 72).

    Es wird daher zunächst die subjektive Zweckbestimmung zu ermitteln und zu beurteilen haben, ob diese mit den ebenfalls festzustellenden objektiven Gegebenheiten in Einklang steht (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 62 f).

    Zum einen kann eine ergänzende Alterssicherung auch stufenweise aufgebaut werden (vgl hierzu BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 7; SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 63).

    Zum anderen ist insoweit nicht Voraussetzung, daß das der Alterssicherung dienende Vermögen nur in einer bestimmten und nur unter erschwerten Bedingungen und Verlusten kündbaren Anlageform festgelegt ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 63).

    Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, daß das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau nicht oder nicht vollständig für eine zusätzliche Alterssicherung bestimmt ist oder das hierzu bestimmte Vermögen die Grenze der Angemessenheit übersteigt, wird es unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Grundsätze (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 64) auch den Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO zu prüfen und Feststellungen zu treffen haben, ob die Verwertung des Vermögens unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Klägers und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann.

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R
    Im Interesse der Rechtssicherheit ist es jedoch erforderlich, einen allgemein verbindlichen Maßstab zu finden, der der Arbeitsverwaltung eine zügige Bearbeitung und zudem eine Gleichbehandlung sämtlicher Arbeitslosen - von Sonderfällen abgesehen - ermöglicht; eine derartige vereinfachte Bearbeitung ist im Hinblick darauf, daß die Arbeitsverwaltung in kurzer Zeit die Anspruchsvoraussetzungen für die Alhi in jedem einzelnen Fall festzustellen und zahlreiche Anträge zu bescheiden hat, sachlich gerechtfertigt (vgl hierzu BVerfGE 87, 234, 266 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).
  • BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95

    Zumutbare Verwertung von Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R
    Denn Wertpapiere und Lebensversicherungen können jeweils belastet und/oder auch verkauft werden (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 S 56; SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5; vgl im übrigen zur Verwertung von gemeinsamem Vermögen eines Ehepaares im Hinblick auf die gegenseitige Unterhaltspflicht: BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 6).
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Dahinter mag die vom SG und LSG eingehend dargelegte Erkenntnis stehen, dass angesichts des demographischen Wandels und der daraus folgenden Finanzierungsprobleme in der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzliche Leistungen bei Eintritt ins Rentenalter zunehmend weniger zur Lebensstandardsicherung ohne Erwerbseinkommen ausreichen (vgl ausführlich bereits BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R, BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; s auch Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 4. Aufl 2007, RdNr 7) .
  • SG Karlsruhe, 20.04.2018 - S 2 SO 3939/17

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Lebensversicherung -

    Ist es demjenigen, der Sozialleistungen beantragt hat, jederzeit möglich, die Mittel für sich selbst zu verwenden und die Bezugsberechtigung des Dritten im Todesfall zu ändern, liegen hingegen keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für die subjektive Zweckbestimmung zur Drittabsicherung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 7 AL 118/97 R -, juris Rn. 16) vor.

    Nur dann liegen ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass eine subjektive Zweckbestimmung zur Altersvorsorge Dritter tatsächlich vorgelegen hat (zu diesem Erfordernis bei der eigenen Alterssicherung vergl. (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 7 AL 118/97 R -, juris Rn. 16; Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII Rn. 118 m.w.N.).

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Er verfügte nach den vom LSG getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl Senatsurteil vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 93 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 103.999,99 DM.

    Zwar dürfte ein Privilegierungstatbestand, wie ihn der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV normiert hat, vom Grundsatz her durchaus geboten sein, weil eine die gesetzliche Altersrente ergänzende private Alterssicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspricht und auch politisch befürwortet wird (Senatsurteile vom 17. Oktober 1996, SozR 3-4100 § 137 Nr. 7, und vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 90 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) und vom 25. März 1999 (BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) die entsprechenden Maßstäbe aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung abgeleitet und an das Netto-Standardrentenniveau angeknüpft.

    Durch die Abkehr der vom erkennenden Senat im Wege der Gesetzesauslegung gewonnenen Berechnungsweise der Verrentung des Vermögens in Form einer monatlichen Rente von 3/7 der gesetzlichen Standardrente (die ebenfalls bereits individuelle Besonderheiten vernachlässigt hat: vgl Senatsurteil vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 94 f = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) entfällt der damit verbundene Ermittlungsaufwand.

    Diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 25. März 1999 (BSGE 84, 48 ff = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) zwar bejaht, gleichzeitig aber klargestellt, dass Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber Kapitalvermögen gerade auszuschließen - bei der Prüfung der "Angemessenheit" der Alterssicherung entsprechend den in dem Urteil vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 ff = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) entwickelten Grundsätzen so behandelt werden müsse, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde.

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