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   BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B   

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BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B (https://dejure.org/2002,1115)
BSG, Entscheidung vom 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B (https://dejure.org/2002,1115)
BSG, Entscheidung vom 25. September 2002 - B 7 AL 142/02 B (https://dejure.org/2002,1115)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosenversicherung - Erstattungsanspruch - Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a Abs 2; ; AFG § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 314
 
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Wird zitiert von ... (3239)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
    Bei den näheren Ausführungen stellt die Beschwerde die Argumentation anhand von Entscheidungen des BVerfG, Äußerungen der Literatur und eigenen Überlegungen in den Vordergrund; an Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) erwähnt sie lediglich - zustimmend - das Urteil vom 17. Dezember 1997 (11 RAr 103/96), wonach die Arbeitsverwaltung zwingend im Rhythmus von drei Monaten den Erstattungsanspruch geltend zu machen und zu prüfen habe, ob und in welchem Umfang die Erstattungspflicht des Arbeitgebers eingetreten sei.

    Dies gilt auch insoweit, als sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das BSG-Urteil vom 17. Dezember 1997 (11 RAr 103/96, SozR 3-4100 § 128 Nr. 4) bezieht.

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
    Des Weiteren macht die Klägerin eine Abweichung der LSG-Entscheidung vom Urteil des BVerfG vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156) geltend.

    Die Beschwerdeführerin trägt hinsichtlich des als Zulassungsgrund vorgetragenen ersten Falls einer Divergenz ("Abweichung von der Rechtsprechung des BVerfG zum Ausnahmetatbestand bei fristloser Kündigung") vor, das LSG meine, seine Auffassung ergebe sich aus den Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
    § 197a SGG idF des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl I 2144) findet noch keine Anwendung (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Erstattung von Heilpraktikerkosten

    Auszug aus BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
    Selbst dann, wenn dieses eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen will, beruft es sich nicht bereits auf die Nichterschöpfung des Rechtswegs, wenn das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hatte; es prüft vielmehr unabhängig davon die Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (in diesem Sinne zB BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 1997, NJW 1998, 1775, nach dem Beschluss des BSG vom 9. September 1997 - 1 BK 8/97).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
    An den Darlegungserfordernissen ändert nichts, dass das BVerfG im Beschluss vom 14. Juni 1994 (BVerfGE 91, 93, 106 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5) ausgeführt hat, die Frage, ob eine der Entscheidung zu Grunde liegende Gesetzesnorm verfassungswidrig sei, habe regelmäßig grundsätzliche Bedeutung: "Auch wenn in der Entscheidung eines obersten Fachgerichts bereits alle wesentlichen Aspekte einer Rechtsfrage gewürdigt worden sind, muss es einem Beschwerdeführer - schon im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - unbenommen bleiben, in seinem (verfassungsgerichtlichen) Verfahren eine Überprüfung dieser Würdigung zu begehren, wenn er dafür vernünftige und gewichtige Gründe anführen kann.
  • BSG, 02.09.1997 - 1 BK 8/97

    Versagung der Erstattung von Heilpraktikerkosten

    Auszug aus BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
    Selbst dann, wenn dieses eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen will, beruft es sich nicht bereits auf die Nichterschöpfung des Rechtswegs, wenn das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hatte; es prüft vielmehr unabhängig davon die Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (in diesem Sinne zB BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 1997, NJW 1998, 1775, nach dem Beschluss des BSG vom 9. September 1997 - 1 BK 8/97).
  • BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung -

    Auszug aus BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
    Mit diesen Ausführungen hat das BVerfG begründet, warum es im damaligen Fall von seiner Regel abgewichen ist, dass der Rechtsweg (iS des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ) nicht erschöpft ist, wenn der Beschwerdeführer von einem zulässigen Rechtsmittel zwar Gebrauch gemacht hat, dieses aber aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (vgl BVerfG vom 12. Oktober 1951, BVerfGE 1, 13), wobei dies auch dann gilt, wenn ein Verfassungsverstoß im Instanzenzug deshalb nicht geprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordentlicher Form gerügt worden war (vgl BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Februar 1992, SozR 3-1500 § 160 Nr. 6 S 14 mwN).
  • BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 201/51

    Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG

    Auszug aus BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
    Mit diesen Ausführungen hat das BVerfG begründet, warum es im damaligen Fall von seiner Regel abgewichen ist, dass der Rechtsweg (iS des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ) nicht erschöpft ist, wenn der Beschwerdeführer von einem zulässigen Rechtsmittel zwar Gebrauch gemacht hat, dieses aber aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (vgl BVerfG vom 12. Oktober 1951, BVerfGE 1, 13), wobei dies auch dann gilt, wenn ein Verfassungsverstoß im Instanzenzug deshalb nicht geprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordentlicher Form gerügt worden war (vgl BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Februar 1992, SozR 3-1500 § 160 Nr. 6 S 14 mwN).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 6/01 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren, Rüge

    Auszug aus BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
    Denn es kommt für die Revisionszulassung nicht auf einen Bedarf nach Klärung durch das BVerfG an, sondern entscheidend ist die Frage der Klärungsbedürftigkeit innerhalb eines Revisionsverfahrens (so zB bereits BSG vom 27. Juni 2001 - B 6 KA 6/01 B); für diese aber lässt sich der Beschwerdebegründung nichts entnehmen.
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).
  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

  • BSG, 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .

    Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auf anhängige Verfassungsbeschwerden zu dem von ihr aufgeworfenen Problemkreis hinweist, kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf den Bedarf nach Klärung durch das BVerfG an, sondern entscheidend ist die Frage nach der Klärungsbedürftigkeit innerhalb des Revisionsverfahrens (vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72; Senatsbeschluss vom 2.11.2009 - B 13 R 291/09 B - BeckRS 2009, 74206 RdNr 11) ; für diese fehlen aber - wie aufgezeigt - hinreichende Ausführungen.

  • BSG, 19.02.2024 - B 3 P 9/23 B
    Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, 1X.
  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff) .
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