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   BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R   

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BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R (https://dejure.org/2004,3887)
BSG, Entscheidung vom 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R (https://dejure.org/2004,3887)
BSG, Entscheidung vom 02. September 2004 - B 7 AL 18/04 R (https://dejure.org/2004,3887)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Zahlung einer Abfindung; Voraussetzungen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe; Arbeitsaufgabe wegen drohender Kündigung; ...

  • Judicialis

    AFG § 117a; ; AFG § 119; ; AFG § 242x Abs 3; ; SGB III § 427 Abs 6; ; SGB III § 143a; ; SGB III § 144 Abs 1; ; SGB I § 14; ; SGB I § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wichtiger Grund bei Sperrzeit für Arbeitslosengeld wegen drohender betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2005, 98
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Auszug aus BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R
    Hinsichtlich der Sperrzeit weist sie auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 2002 (B 7 AL 136/01 R = SozR 3-4300 § 144 Nr. 12) hin, wonach das LSG nicht hätte entscheiden dürfen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob die angedrohte Kündigung tatsächlich ausgesprochen worden und nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtmäßig gewesen wäre.

    Für diese Fallkonstellation hat der Senat (im Urteil vom 17. Oktober 2002, SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34 ff) folgende Regeln aufgestellt:.

  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitnehmerkündigung - Verletzung der

    Auszug aus BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R
    Mit Wirkung ab 1. April 1999 enthielt nämlich § 427 Abs. 6 SGB III nicht mehr den § 117a AFG betreffenden Anwendungsbefehl (zum Geltungszeitraumprinzip vgl BSG SozR 4-4100 § 119 Nr. 1 RdNr 7).

    Es kann deshalb auch offen bleiben, ob der Anspruch wegen § 117a AFG über den 31. März 1999 hinaus geruht hat oder ein Ruhen im Hinblick auf § 117a Abs. 3 Satz 2 AFG auszuschließen ist, wenn der Ruhenszeitraum des § 117a AFG erst nach dem 31. März 1999 beginnen würde (vgl auch insoweit zum Geltungszeitraumprinzip BSG SozR 4-4100 § 119 Nr. 1 RdNr 7).

  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 36/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

    Auszug aus BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R
    Jedenfalls kann der Senat beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens (ebenso wie bereits in seinem Urteil vom 1. April 2004 - B 7 AL 36/03 R, Umdr S 6) offen lassen, ob ein noch nicht in Kraft getretenes, ggf noch nicht einmal verkündetes Gesetz Anlass zu einer sog Spontanberatung geben kann, aus deren Unterlassen wiederum möglicherweise ein Herstellungsanspruch folgt.
  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R
    Diese Rechtsprechung wird durch das Urteil des 11. Senats des BSG vom 18. Dezember 2003 (B 11 AL 35/03 R, NZA 2004, 661, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) bereits deshalb nicht beeinflusst, da hierin über den Fall einer tatsächlichen Arbeitgeberkündigung mit anschließendem "Abwicklungsvertrag" zu entscheiden war.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AL 2879/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - versicherungswidriges

    Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund (insbesondere aus betriebsbedingten Gründen) droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSGE 89, 243/246 ff; BSGE 92, 74/81; BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R -).

    In Einzelfällen kann auf Grund sonstiger Umstände, etwa des Verhaltens des Arbeitgebers, ein wichtiger Grund auch bei einer (drohenden oder feststehenden, aber noch nicht erfolgten) rechtswidrigen Kündigung vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 136/01 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - L 9 AL 153/04

    Kündigungsrecht - Nicht immer Sperrzeit bei Eigenkündigung

    Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zusätzlich fordern sollte, dass dem Arbeitnehmer das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zuzumuten war (so Urteil vom 25.04.2002, B 11 AL 65/01; Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 136/01 R sowie Urteil vom 02.09.2004, B 7 AL 18/04 R), ändert sich am Ergebnis nichts.

    Der in § 1a Kündigungsschutzgesetz verkörperte Gedanke der Hinnahme einer Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse mit der Folge eines gesetzlich normierten Abfindungsanspruchs stellt nach Auffassung des Senats darüber hinaus auch einen besonderen Umstand im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vor allem Urteil vom 02.09.2004, B 7 AL 18/04 R) dar, der den Abschluss einer Auflösungsvereinbarung rechtfertigt.

  • LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 120/11

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Daher ist bei einem Aufhebungsvertrag zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile nicht eingetreten wären" (vgl. BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34, 36; BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R, veröffentlicht in juris).
  • SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17

    Bewilligung von Arbeitslosengeld ohne Minderung der Anspruchsdauer i.R.d.

    In gleicher Weise werde aufzuklären sein, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zu-zumuten war, z.B. weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile habe vermeiden können, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten, insbesondere, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die mit einer Kün-digung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle der Klägerin nicht eingetreten wären (BSG, Urteil vom 02. September 2004 - B 7 AL 18/04 R -, Rn. 19, juris).

    Indes hat das BSG wie-derholt darauf hingewiesen, dass sich die einverständliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Vermeidung der Nachteile, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für das berufliche Fortkommen des Versicherten ergeben können, positiv auf die Eingliederungsmöglich-keiten des Versicherten auswirken und damit letztlich der Solidargemein-schaft zugutekommen kann (BSG vom 25.04.2002, a.a.O., juris Rn. 23; BSG vom 02.09.2004, B 7 AL 18/04 R, juris Rn. 16).

    Die Prüfung ist dem-nach darauf zu beschränken, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle des Klägers (ausnahmsweise) nicht eingetreten wären (so BSG vom 02.09.2004, a.a.O., juris Rn. 19 33 Weitergehend geht das BSG in jüngerer Zeit davon aus, dass im Falle ei-ner drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall ein wichtiger Grund anzunehmen sei (BSG vom 17.11.2005, a.a.O., juris Rn. 21; BSG vom 12.07.2006, a.a.O., juris Rn. 17).

  • SG Karlsruhe, 28.09.2016 - S 17 AL 699/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag -

    Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund (insbesondere aus betriebsbedingten Gründen) droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Ue.v. 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - u.v. 2.9.2004 - B 7 AL 18/04 R - beide juris).

    In Einzelfällen kann auf Grund sonstiger Umstände, etwa des Verhaltens des Arbeitgebers, ein wichtiger Grund auch bei einer (drohenden oder feststehenden, aber noch nicht erfolgten) rechtswidrigen Kündigung vorliegen (vgl. BSG, Ue.v. 2.9.2004 - B 7 AL 18/04 R - u.v. 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 - beide juris).

  • LSG Bayern, 15.02.2017 - L 10 AL 25/16

    Eintritt der Sperrzeit durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag kann sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; Urteil vom 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R).
  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 36/06 R

    Zulassung einer verspäteten Antragstellung auf Entgeltsicherung für ältere

    Denn das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 87 erst am 30. Dezember 2002 verkündet und war erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten (vgl Urteil des Senats vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 22/06 R - ; Urteil des Senats vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R -, NZA 2005, 98 ; BSG SozR 4-1200 § 14 Nr. 5 S 8 ; BSG SozR 3-3200 § 86a Nr. 2 S 6 ; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 S 51 ; BSG SozR 4-3100 § 60 Nr. 1 S 7 ).
  • LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beginn - Freistellung von der Arbeitspflicht unter

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - L 13 AL 5030/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

  • SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 12 AL 37/11
  • BSG, 17.05.2010 - B 7 AL 29/10 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 12 (1) AL 119/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Hessen, 27.06.2005 - L 7/10 AL 897/02
  • BSG, 05.03.2012 - B 11 AL 120/11 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09

    Arbeitslosenversicherung

  • VG Regensburg, 18.05.2022 - RO 1 K 20.1652

    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für Reservistendienst Leistenden

  • LSG Hamburg, 23.09.2020 - L 2 AL 1/20
  • BSG, 30.07.2013 - B 11 AL 51/13 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2005 - L 16 AL 71/04

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

  • LSG Sachsen, 12.05.2014 - L 3 AS 1997/13
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.01.2005 - L 3 AL 59/04

    Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Ruhen des Arbeitslosengelds;

  • SG Aachen, 26.09.2006 - S 11 AL 24/06

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Bayern, 10.05.2005 - L 10 AL 183/04

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Eintreten

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2014 - L 11 KR 3866/13
  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - L 12 AL 1334/10
  • SG Köln, 16.12.2015 - S 3 AL 377/14

    Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

  • SG Oldenburg, 09.12.2004 - S 41 AL 208/04
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