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   BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R   

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BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R (https://dejure.org/1998,1126)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R (https://dejure.org/1998,1126)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R (https://dejure.org/1998,1126)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Anhörung - Untersuchungsgrundsatz - keine Anwendung von von § 128 Abs 1 S 2 Nr 4 auf Aufhebungsverträge - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Krankenversicherung - Rentenversicherung - Beitrag - Erstattung - Abfindung - Beendigung - Arbeitsverhältnis - Arbeitsförderungsgesetz

  • Judicialis

    GG Art 12; ; AFG § 128; ; SGB X § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren, Anwendung von § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 auf Aufhebungsverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R
    Es ist deshalb in der Sache allein noch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 128 AFG zur Erstattung von insgesamt 7.511,24 DM (4.795,30 DM Alg, 1.795,24 DM KV-Beiträge und 920, 70 DM RV-Beiträge) herangezogen worden ist; diese Verfügung umfaßt, selbst wenn formal ein sog Grundlagenbescheid vorausgegangen ist, inhaltlich auch die Entscheidung über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht, also auch über den Grund des Anspruchs (BSG, Urteile vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 und 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Anhörungspflicht bezieht sich zwar auf sämtliche für die Erstattung entscheidungserheblichen Tatsachen, damit auch auf diejenigen, die die Höhe der Erstattungsforderung betreffen; aus diesem Grund hat dem Abrechnungsbescheid eine Anhörung hierzu vorauszugehen (Urteile des 11. Senats vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 und 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), während die Beklagte der Klägerin vor dem Erstattungsbescheid, vom 25. Oktober 1994 zur Höhe der Erstattungsforderung jedenfalls nichts mitgeteilt hat.

    Voraussetzung hierfür ist, daß zumindest der angefochtene Bescheid diejenigen Tatsachen enthält, die nach § 24 Abs. 1 SGB X Gegenstand der Anhörung sind (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 7; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Inhalt des Bescheids vermittelte der Klägerin jedoch hinreichende Kenntnisse, um sich zur Ausschöpfung ihres Rechts auf rechtliches Gehör noch weitere Tatsachenkenntnisse zu verschaffen (vgl: BSG SozR 1300 § 24 Nrn 4 und 6; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 mwN; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Beklagte hat jedenfalls ausschließlich nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AFG fällige Erstattungsbeträge - wenn auch für das 3. Quartal des Jahres 1994 nicht vollständig und insgesamt für mehr als drei Monate - geltend gemacht, so daß die Klägerin durch dieses Vorgehen nicht beschwert ist (so auch Urteil des 11. Senats vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Soweit sie vorträgt, § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG müsse über seinen Wortlaut hinaus neben dem Fall der sozial gerechtfertigten Kündigung auch die Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfassen, hat dem bereits der 11. Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1997 (11 RAr 61/97, zur Veröffentlichung vorgesehen) zu Recht widersprochen.

    § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG knüpft bewußt an das äußere Merkmal der Kündigung durch den Arbeitgeber an, weil sich dieser bei Abschluß eines Aufhebungsvertrags gerade nicht der Prüfung der die Kündigung sozial rechtfertigenden Gründe aussetzt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    § 128 AFG unterliegt entgegen der Annahme der Klägerin auch keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (so auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der 11. Senat hat deshalb in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1997 (11 RAr 61/97, zur Veröffentlichung vorgesehen) zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber durch die typisierend differenzierende Regelung des § 128 AFG (Voraussetzungen für die Erstattungspflicht überhaupt - Abs. 1 Satz 1; von Amts wegen zu prüfender Nichteintritt der Erstattungspflicht - Abs. 1 Satz 2 1. Alt und 2. Alt; Nichteintritt der Erstattungspflicht bei entsprechender Darlegung und entsprechendem Beweis des Arbeitgebers - Abs. 1 Satz 2 3. Alt; Minderung des Erstattungsbetrags bei entsprechender Darlegung und entsprechendem Beweis des Arbeitgebers - Abs. 3; Entfallen der Erstattungspflicht bei Darlegung und entsprechendem Beweis des Arbeitgebers - Abs. 2) die vom BVerfG geforderte besondere Verantwortung des.

    Denn entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei eingeschränkter Arbeitsbereitschaft älterer Arbeitnehmer und eingeschränkten Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zu einer unverhältnismäßigen Risikoverteilung zum Nachteil von Arbeitgebern (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zu prüfen ist nicht nur, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in der Höhe gezahlt werden durften (vgl: BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R
    Der Gesetzgeber hat damit beachtet, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gerade in der Wahl bestimmter Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer ein Indiz für einen Verantwortungsbereich des Arbeitgebers sieht (BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Er knüpft unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 81, 156 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) an die Vorgängerregelung des § 128 AFG an und trägt der Forderung des BVerfG nach einem Nichteintritt der Erstattungspflicht für den Fall Rechnung, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf soziale Sicherung aus einem anderen Sozialleistungssystem als dem der Arbeitslosenversicherung hat (BT-Drucks 12/3211 S 24 zu Nr. 35).

    Eine verfassungsrechtliche Beanstandung sei nur möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" sei (BVerfGE 8, 1, 156, 192 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Unabhängig davon, welche Anforderungen an eine unzumutbare Belastung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte zu stellen sind (vgl dazu BVerfGE 81, 156, 203 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) und ob diesen nicht bereits durch verfassungskonforme Auslegung des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG oder die anderen Tatbestände des § 128 AFG entsprochen ist bzw werden kann, ermöglichen jedenfalls § 128 Abs. 6 AFG iVm der gemäß § 152 AFG erlassenen Anordnung des Verwaltungsrats der BA über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Rückforderungen vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 220) und § 219 AFG iVm der Bundeshaushaltsordnung eine weitere verfassungsrechtliche Korrektur im Einzelfall.

    Gerade dies verdeutlicht aber, daß der Aufhebungsvertrag nach langer Betriebszugehörigkeit wesentlich mitwirkende Ursache für die Arbeitslosigkeit ist und die vom BVerfG geforderte (BVerfGE 81, 156, 197 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) besondere Verantwortung des Arbeitgebers für den Eintritt der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers zu bejahen ist.

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Betriebsübergang

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R
    Es ist deshalb in der Sache allein noch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 128 AFG zur Erstattung von insgesamt 7.511,24 DM (4.795,30 DM Alg, 1.795,24 DM KV-Beiträge und 920, 70 DM RV-Beiträge) herangezogen worden ist; diese Verfügung umfaßt, selbst wenn formal ein sog Grundlagenbescheid vorausgegangen ist, inhaltlich auch die Entscheidung über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht, also auch über den Grund des Anspruchs (BSG, Urteile vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 und 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zu prüfen ist nicht nur, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in der Höhe gezahlt werden durften (vgl: BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R
    Voraussetzung hierfür ist, daß zumindest der angefochtene Bescheid diejenigen Tatsachen enthält, die nach § 24 Abs. 1 SGB X Gegenstand der Anhörung sind (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 7; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Inhalt des Bescheids vermittelte der Klägerin jedoch hinreichende Kenntnisse, um sich zur Ausschöpfung ihres Rechts auf rechtliches Gehör noch weitere Tatsachenkenntnisse zu verschaffen (vgl: BSG SozR 1300 § 24 Nrn 4 und 6; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 mwN; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 7/96

    Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG beim Ende des

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R
    Es ist deshalb in der Sache allein noch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 128 AFG zur Erstattung von insgesamt 7.511,24 DM (4.795,30 DM Alg, 1.795,24 DM KV-Beiträge und 920, 70 DM RV-Beiträge) herangezogen worden ist; diese Verfügung umfaßt, selbst wenn formal ein sog Grundlagenbescheid vorausgegangen ist, inhaltlich auch die Entscheidung über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht, also auch über den Grund des Anspruchs (BSG, Urteile vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 und 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies gilt vor allem dann, wenn - wie vom LSG vorliegend angenommen - eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber tarifvertraglich sogar ausgeschlossen ist, also erst der Aufhebungsvertrag selbst eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht oder zumindest erleichtert (vgl zu einer ähnlichen Situation im Rahmen des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG: BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91

    Erstattung des Arbeitslosengeldes bei Wettbewerbsabrede - Wegfall der

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R
    Zu prüfen ist nicht nur, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in der Höhe gezahlt werden durften (vgl: BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R
    Die Anhörungspflicht bezieht sich zwar auf sämtliche für die Erstattung entscheidungserheblichen Tatsachen, damit auch auf diejenigen, die die Höhe der Erstattungsforderung betreffen; aus diesem Grund hat dem Abrechnungsbescheid eine Anhörung hierzu vorauszugehen (Urteile des 11. Senats vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 und 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), während die Beklagte der Klägerin vor dem Erstattungsbescheid, vom 25. Oktober 1994 zur Höhe der Erstattungsforderung jedenfalls nichts mitgeteilt hat.
  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 61/95

    Vertretung von Krankenhausträgern vor dem BSG durch Geschäftsführer der

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R
    Zwar wurde die vom stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandes der Metallindustrie Baden-Württemberg eV - als einer Vereinigung von Arbeitgebern iS des § 166 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (vgl hierzu: BSG SozR 3-1500 § 166 Nr. 6 mwN) - erteilte Vollmacht vom 20. Dezember 1996 nur in Kopie überreicht; jedoch hat der Stellvertretende Vorsitzende des Verbandes, der nach der Satzung und dem Vereinsregisterauszug vertretungsbefugt iS des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch war, an Eides Statt versichert, dem Verfasser der Revisions- und Revisionsbegründungsschrift, Herrn Assessor H. H., am 20. Dezember 1996 die in Kopie vorliegende Vollmacht erteilt zu haben.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R
    Eine verfassungsrechtliche Beanstandung sei nur möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" sei (BVerfGE 8, 1, 156, 192 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 110/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG -

    Zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung war eine wirksame Postulationsvollmacht erteilt (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 166 Nr. 12; Urteil des Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Der noch angefochtene Abrechnungsbescheid enthält dabei auch zugleich die Entscheidung über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht, also auch über den Grund des Anspruchs (vgl nur Urteil des Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - S 5 des Umdrucks mwN).

    Die Anhörung ist im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X), da der Inhalt des Abrechnungsbescheides der Klägerin hinreichend Kenntnisse vermittelte, um sich zur Ausschöpfung ihres Rechts auf rechtliches Gehör noch weitere Tatsachenkenntnisse zu verschaffen (vgl Urteil des Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - S 5 des Umdrucks).

    Der erkennende Senat hat sich mehrfach zu den von der Revisionsführerin geltend gemachten Revisionsgründen im Rahmen des § 128 AFG geäußert (vgl Urteil vom 19. März 1998, aaO; Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R -).

    Dies gilt insbesondere auch, soweit die Erstattungspflicht des Arbeitgebers dann besteht, wenn der Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch macht, Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG in Anspruch zu nehmen (vgl Urteile des Senats, aaO, jeweils S 11 des Umdrucks, und bereits Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - S 9 f des Umdrucks; sowie Urteile des 11. Senats des BSG vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - BSGE 81, 259, 267 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 und 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    In seinen Entscheidungen vom 25. Juni 1998 (aaO, S 7 ff des Umdrucks) hat der Senat ebenfalls nochmals eingehend begründet (hierzu bereits Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - S 7 ff des Umdrucks und Urteile des 11. Senats vom 17. Dezember 1997, BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 und 7. Mai 1998, aaO), daß § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG über seinen Wortlaut hinaus nicht auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder ähnliches erstreckt werden kann.

    Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte mit dem Bescheid vom 16. März 1995 eine Erstattungsforderung für einen mehr als vierteljährlichen Zeitraum geltend gemacht hat, da § 128 Abs. 1 Satz 1 AFG lediglich eine Regelung über die Fälligkeit der Erstattungsforderung trifft (Urteil des Senats vom 19. März 1998, aaO, Umdruck S 6; Urteile vom 25. Juni 1998, aaO, Umdruck S 6).

    Dies ist vorliegend zu verneinen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - S 6 des Umdrucks).

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,

    Wird die fällige Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem vom Vierteljahresrhythmus abweichenden Umfang geltend gemacht, beschwert dies den Arbeitgeber nicht (vgl BSG Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Erforschung von Tatsachen, für deren Vorliegen die konkreten Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Dieser zwischen der Klägerin und L. abgeschlossene Aufhebungsvertrag erfüllt den Befreiungstatbestand nicht (vgl hierzu Urteile des 11. Senats vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7. Mai 1998 - B 7 AL 81/97 R - sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Damit ist die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung gewahrt (vgl BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch machen, Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG in Anspruch zu nehmen (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RA 61/97 -, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,

    Wird die fällige Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem vom Vierteljahresrhythmus abweichenden Umfang geltend gemacht, beschwert dies den Arbeitgeber nicht (vgl BSG Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Erforschung von Tatsachen, für deren Vorliegen die konkreten Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Dieser zwischen der Klägerin und L. abgeschlossene Aufhebungsvertrag erfüllt den Befreiungstatbestand nicht (vgl hierzu Urteile des 11. Senats vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7. Mai 1998 - B 7 AL 81/97 R - sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Damit ist die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung gewahrt (vgl BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch machen, Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG in Anspruch zu nehmen (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

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