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   BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R   

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BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R (https://dejure.org/2010,3942)
BSG, Entscheidung vom 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R (https://dejure.org/2010,3942)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 49/08 R (https://dejure.org/2010,3942)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung - Ausbildung in außerbetrieblicher Einrichtung - keine Gleichstellung der Vergütung mit Arbeitsentgelt aus Beschäftigung - fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 10.12.2001, § 122 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 23.12.2003, § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 130 Abs 3 SGB 3 vom 23.12.2003, § 131 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 24.04.2006
    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung - Ausbildung in außerbetrieblicher Einrichtung - keine Gleichstellung der Vergütung mit Arbeitsentgelt aus Beschäftigung - fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessungsentgelt bei einem Auszubildenden in einer außerbetrieblichen Einrichtung

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung - Ausbildung in außerbetrieblicher Einrichtung - keine Gleichstellung der Vergütung mit Arbeitsentgelt aus Beschäftigung - fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung - Ausbildung in außerbetrieblicher Einrichtung - keine Gleichstellung der Vergütung mit Arbeitsentgelt aus Beschäftigung - fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessungsentgelt bei einem Auszubildenden in einer außerbetrieblichen Einrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 290
  • NZS 2011, 438 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 42/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung bei fehlendem Arbeitsentgeltanspruch durch

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R
    Nach dieser Vorschrift stehen Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den (versicherungspflichtigen) Beschäftigten zur Berufsausbildung iS des Satzes 1 gleich (vgl BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 4 RdNr 10) .

    Nachdem der Kläger seine Berufsausbildung als Hochbaufacharbeiter erfolgreich abgeschlossen hat, mussten sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten grundsätzlich auf Beschäftigungen entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation erstrecken (§ 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III) , weil diese Tätigkeiten eine bestmögliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt garantieren (vgl zu dieser Voraussetzung: BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 4 RdNr 15; vgl auch Coseriu/Jakob in NK-SGB III, 3. Aufl 2008, § 132 RdNr 15 ff; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 132 RdNr 33 ff, Stand März 2007) .

    Für andere Überlegungen, etwa die Füllung einer planwidrigen Gesetzeslücke zur Erlangung angemessener sachlicher Ergebnisse, bleibt kein Raum (BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - aaO, RdNr 16 ff) .

    Gegen die Regelung des § 132 Abs. 2 SGB III, die den Kläger ohnedies begünstigt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 4 RdNr 22 f mwN; vgl auch BSG SozR 4-4300 § 132 Nr. 3 und BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R) .

  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R

    Wirkung einer Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R
    Die Arbeitslosmeldung hat nämlich die Funktion, dem Vermittlungsvorrang (§ 4 Abs. 1 SGB III) Rechnung zu tragen, also die Beklagte davon in Kenntnis zu setzen, dass Arbeitslosigkeit droht bzw eingetreten ist, damit die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Aktivitäten dazu beitragen kann, den Leistungsfall zu verhindern oder ihn möglichst rasch zu beenden (BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1 S 3; vgl auch Lauer in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Nomo-Komm SGB III, 3. Aufl 2008, § 122 RdNr 5; Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 122 RdNr 6, Stand August 2004) .
  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. 1. 2005 - Nichtberücksichtigung von bei

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R
    Im Unterschied zum bis zum 31.12.2004 geltenden Recht werden also nur Entgelte aus einer (versicherungspflichtigen) Beschäftigung, nicht aus sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen in die Bemessung einbezogen (BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 6 RdNr 27; BT-Drucks 15/1515, S 85; vgl auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 130 RdNr 8, Stand Juli 2009; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 129 bis 134 RdNr 4 Stand Juni 2005) .
  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01

    Berufsbildungsrecht - Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R
    Die in diesem Versicherungspflichtverhältnis erzielte Vergütung nach § 17 BBiG, der nicht zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungen unterscheidet (vgl zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung etwa BAGE 96, 237, 246; BAG Urteil vom 16.1.2003 - 6 AZR 325/01 - AP Nr. 13 zu § 10 BBiG; BAG, Urteil vom 22.1.2008 - 9 AZR 999/06 -, AP Nr. 7 zu § 17 BBiG) , wird arbeitsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinne verstanden (Kania in Küttner, Personalbuch 2010, Nr. 74 RdNr 26 f mwN; Beckers in Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, 2008, § 17 BBG RdNr 1) ; sie ist jedoch ohnedies nicht im Rahmen einer Beschäftigung erzielt, wie dies § 130 Abs. 1 SGB III iVm § 131 SGB III voraussetzt, sodass dahinstehen kann, ob die Ausbildungsvergütung einer betrieblichen Ausbildung Arbeitsentgelt iS des Alg-Bemessungsrechts iVm § 14 SGB IV ist.
  • BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R

    Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung bei selbständiger Bildungseinrichtung

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R
    Dass die Ausbildung im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung keine Beschäftigung darstellt, belegt § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, weil der Gesetzgeber mit dieser Regelung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.10.2000 (SozR 3-2600 § 1 Nr. 7) reagiert hat, wonach die Umschulung, die in einer Bildungseinrichtung als Dienstleistung gegen Vergütung durchgeführt wird, keine Beschäftigung zur Berufsausbildung darstellt (vgl nur Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 25 RdNr 143, Stand März 2010; vgl auch Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl 2007, § 25 RdNr 35) .
  • BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessung nach Teilzeitvereinbarung - Begrenzung

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R
    Gegen die Regelung des § 132 Abs. 2 SGB III, die den Kläger ohnedies begünstigt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 4 RdNr 22 f mwN; vgl auch BSG SozR 4-4300 § 132 Nr. 3 und BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R) .
  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen - kein

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R
    Gegen die Regelung des § 132 Abs. 2 SGB III, die den Kläger ohnedies begünstigt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 4 RdNr 22 f mwN; vgl auch BSG SozR 4-4300 § 132 Nr. 3 und BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R) .
  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R
    An einer Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III iVm § 7 Abs. 2 SGB IV durch Eingliederung in den Produktions- und Dienstleistungsprozess eines Betriebs fehlt es nämlich bei einem Auszubildenden, wenn der alleinige Betriebszweck des Ausbildungsbetriebs in der Organisation und Durchführung von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen besteht und der Auszubildende nicht innerhalb dieses Betriebszwecks, sondern nur - wie hier - als Teilnehmer der Maßnahme tätig wird (BSG SozR 4-4300 § 25 Nr. 2 RdNr 14; s auch Schlegel, aaO) .
  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 84/00 R

    Arbeitslosenhilfe - Zuordnung zur Leistungsgruppe - Steuerklassenwechsel zwischen

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R
    Richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 16 f mwN zur Rechtsprechung, Stand Mai 2006; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007; aA zu Unrecht in einem obiter dictum BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 RdNr 9; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IV RdNr 76, Ulmer in Hennig SGG, Stand 2006, § 54 RdNr 106) , auf die auch bei Anwendung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) ergehen kann (BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr. 1 S 2) .
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R
    Richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 16 f mwN zur Rechtsprechung, Stand Mai 2006; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007; aA zu Unrecht in einem obiter dictum BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 RdNr 9; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IV RdNr 76, Ulmer in Hennig SGG, Stand 2006, § 54 RdNr 106) , auf die auch bei Anwendung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) ergehen kann (BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr. 1 S 2) .
  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

  • BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 13/10 R

    Höhe des Arbeitslosengeldes - berufliche Ausbildung in den neuen Bundesländern

    Bei fiktiver Bemessung des Arbeitslosengelds aufgrund Fehlens von ausreichenden Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum ist nicht die Bezugsgröße, die für den Ausbildungs- oder Wohnort galt (Bezugsgröße Ost), sondern die Bezugsgröße West zugrunde zu legen (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R = SozR 4-4300 § 122 Nr. 8).

    Damit bleibt weiterhin Streitgegenstand die Höhe der Leistung, wenn auch zwischen den Beteiligten nur noch die Frage streitig ist, ob der Bemessung des Alg die Bezugsgröße Ost oder West zugrunde zu legen ist (zur Unzulässigkeit einer reinen Elementenfeststellung vgl BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 Nr. 8 RdNr 9) .

    Wie bereits der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner Entscheidung vom 18.5.2010 (B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 Nr. 8, RdNr 19, mwN) ausgeführt hat, stellt § 408 Nr. 1 SGB III erkennbar auf das Entgelt aus einer ausgeübten Beschäftigung ab, was durch die Bezugnahme auf den konkreten Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV) deutlich wird.

    Während bei Arbeitslosen, deren Entgelt nach den §§ 130, 131 SGB III ermittelt wird, an eine zuletzt ausgeübte Beschäftigung angeknüpft werden kann, ist dies bei der fiktiven Bemessung nach § 132 SGB III gerade nicht der Fall; deshalb kann auch an keinen (zukünftigen) Beschäftigungsort angeknüpft werden (vgl 7. Senat, Urteil vom 18.5.2010, aaO) .

  • LSG Sachsen, 04.04.2019 - L 3 AL 170/16

    Anspruch auf fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach der

    Das Bundessozialgericht habe bereits am 3. Dezember 2009 im Verfahren Az. B 11 AL 42/08 R in seinem Sinn entschieden und nicht erst mit der Entscheidung vom 18. Mai 2010 im Verfahren Az. B 7 AL 49/08 R.

    a) Wie die zuständige Einzelrichterin des Senates bereits zur Anwendung von § 44 SGB X i. V. m. § 330 SGB III bei Vorliegen einer außerbetrieblicher Ausbildung mit Zahlung einer Ausbildungsvergütung mit Urteil vom 3. Mai 2013 entschieden hat, kommt eine rückwirkende Abänderung der behördlichen Entscheidung über die Zeit vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2010 (Az. B 7 AL 49/08) nicht in Betracht (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. Mai 2013 - L 3 AL 74/12 - [nicht veröffentlicht]).

    Erst durch das Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2010 (B 7 AL 49/08 R, JURIS-Dokument) wurde höchstrichterlich geklärt, dass die in der außerbetrieblichen Ausbildung bezogene Ausbildungsvergütung kein Arbeitsentgelt im Sinne des Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld ist, da die Gleichstellung einer Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen der Versicherungspflicht sich nicht auf das Bemessungsrecht erstreckt.

    Mit Aktualisierung der Durchführungsanweisung zu § 131 - mit Stand November 2010 - hat die Beklagte dann die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2010 (B 7 AL 49/08 R) umgesetzt.

    Die Beklagte gab dem Überprüfungsbegehren im Wesentlichen statt und bewilligte dem Kläger für die Zeit ab dem 18. Mai 2010, dem Tag der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2010 (Az.: B 7 AL 49/08 R), ein höheres Arbeitslosengeld auf der Grundlage der Qualifikationsgruppe 3 nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III a. F. Soweit sie jedoch die Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes auch für die Zeit vom 27. Februar 2010 bis zum 17. Mai 2010 ablehnt, beruft sie sich zu Recht auf § 330 Abs. 1 SGB III. Danach ist, wenn die in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

    Diese Voraussetzungen lagen erst mit der Entscheidung des 7. Senats des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2010 (Az.: B 7 AL 49/08 R) vor.

  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 21/11 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe -

    Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt (vgl Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 4, RdNr 15; BSG, Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 RdNr 18; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.2.2012 - L 9 AL 12/11 - Juris RdNr 57) .
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