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   BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R   

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BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R (https://dejure.org/2003,1159)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R (https://dejure.org/2003,1159)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - B 7 AL 72/01 R (https://dejure.org/2003,1159)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitnehmerkündigung - Verletzung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer durch den Arbeitgeber - wichtiger Grund - zumutbarer Versuch der Beseitigung des Missstands - Klageänderung - anwendbares Recht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sperrzeit bei Zahlung von Arbeitslosengeld wegen Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen Arbeitsschutzgesetze - Vom Arbeitgeber geforderte Lenkzeitüberschreitungen als leistungsunschädlicher Kündigungsgrund für den Arbeitnehmer - Verpflichtung zur ...

  • Judicialis

    AFG § 119 Abs 1 Nr 1; ; AFG § 119a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sperrzeit bei Kündigung aufgrund unzulässiger Lenkzeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 107
  • NZS 2004, 138
  • NZA-RR 2003, 662
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R
    Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden: Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15).

    Insoweit muss der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern zusätzlich den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken (vgl: BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15).

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R
    Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden: Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15).

    Insoweit muss der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern zusätzlich den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken (vgl: BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R
    Dieser Teil des sog Sperrzeitbescheids enthält eine gesondert anfechtbare Verfügung (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 136/01 R -, und BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das neue Recht des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) bereits mit seinem Inkrafttreten zum 1. Januar 1998 maßgeblich sein und die Anwendbarkeit des früheren AFG nur in Ausnahmefällen erfolgen soll (BSGE 87, 262, 263 mwN = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1); das SGB III findet grundsätzlich also auch auf laufende Verfahren Anwendung (Ansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 1998 entstanden sind), soweit nicht eine Ausnahme von der Anwendung neuen Rechts im Einzelnen vorgesehen ist (vgl BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 136/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R
    Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden: Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15).

  • BSG, 15.09.1994 - 11 RAr 97/93

    Gleichbehandlung - Altersübergangsgeld - Kirchensteuer - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R
    Aber auch über diesen Bescheid bzw über nachfolgende Bescheide betreffend die Dauer des Alg-Anspruchs hat der Senat im Revisionsverfahren nicht zu befinden; selbst wenn sie Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemäß § 96 SGG geworden sein sollten, hätte die Nichtbeachtung dieser Bescheide durch das LSG im Revisionsverfahren gerügt werden müssen (vgl nur: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 26; SozR 3-2500 § 57 Nr. 4; SozR 3-4100 § 249e Nr. 5).
  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 16/00 R

    Anwendung des SGB III bei Arbeitslosenhilfeanspruch

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R
    Der Senat hat bereits entschieden, dass das neue Recht des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) bereits mit seinem Inkrafttreten zum 1. Januar 1998 maßgeblich sein und die Anwendbarkeit des früheren AFG nur in Ausnahmefällen erfolgen soll (BSGE 87, 262, 263 mwN = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1); das SGB III findet grundsätzlich also auch auf laufende Verfahren Anwendung (Ansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 1998 entstanden sind), soweit nicht eine Ausnahme von der Anwendung neuen Rechts im Einzelnen vorgesehen ist (vgl BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 136/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R
    Denn bei dem Anspruch auf Zinsen (§ 44 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - ) handelt es sich um Nebenforderungen iS des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, sodass in der Geltendmachung dieser Nebenforderung keine Klageänderung zu sehen ist; die Entscheidung über diesen Streitgegenstand erfordert auch keine zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw Ermittlungen (vgl dazu BSGE 84, 80, 83 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 15; BSGE 18, 12, 14).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R
    Dieser Teil des sog Sperrzeitbescheids enthält eine gesondert anfechtbare Verfügung (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 136/01 R -, und BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).
  • BSG, 25.10.1994 - 1 RK 51/93

    Krankenversicherung - Pflegegeld - Fälligkeit

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R
    Aber auch über diesen Bescheid bzw über nachfolgende Bescheide betreffend die Dauer des Alg-Anspruchs hat der Senat im Revisionsverfahren nicht zu befinden; selbst wenn sie Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemäß § 96 SGG geworden sein sollten, hätte die Nichtbeachtung dieser Bescheide durch das LSG im Revisionsverfahren gerügt werden müssen (vgl nur: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 26; SozR 3-2500 § 57 Nr. 4; SozR 3-4100 § 249e Nr. 5).
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95

    Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R
    Bereits vor dem 1. Januar 1998 eingetretene Rechtswirkungen (Rechtsfolgen) werden deshalb grundsätzlich mit Inkrafttreten des SGB III ab 1. Januar 1998 nicht mehr erfasst (vgl in anderem Zusammenhang BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 10 S 39 mwN).
  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 5/95

    Krankenversicherung - Ehegatteneinkommen - Geringfügige Beschäftigung -

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 72/85

    Kriegsdienstverweigerer - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe ausGewissensgründen

  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 83/85

    Sperrzeit - Seemann - Heuerverhältnis - Seeschiffahrt - Überbrückungsgeld -

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II (vgl zB dessen § 66) , die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es an einer speziellen Regelung mangelt (vgl BSG Urteil vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr. 4 RdNr 22; Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 66 RdNr 4 ff; Stotz in Gagel, SGB II/SGB III, § 33 SGB II RdNr 96 f, Stand der Einzelkommentierung 3/2016; vgl zum SGB III: BSG Urteil vom 6.2.2003 - B 7 AL 72/01 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 1 Juris-RdNr 14).
  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Kündigung des unbefristeten zur

    Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1).
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Zu diesem Zeitpunkt galt bereits das SGB III, sodass § 152 Abs. 2 AFG, der ohnehin mit § 330 Abs. 2 SGB III inhaltlich identisch ist, nicht mehr zur Anwendung kommt (vgl zum Geltungszeitraumprinzip des SGB III: BSG SozR 4-4100 § 119 Nr. 1 mwN; ferner: Gitter, SGb 2003, 479; Eicher in Hennig, SGB III, Vor § 422 ff, RdNr 2 ff mwN, Stand Februar 2004; ders im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 1 RdNr 12 ff mwN).
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