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   BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R   

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BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R (https://dejure.org/2000,2091)
BSG, Entscheidung vom 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R (https://dejure.org/2000,2091)
BSG, Entscheidung vom 07. September 2000 - B 7 AL 72/99 R (https://dejure.org/2000,2091)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe - Beschäftigung als Kraftfahrer - Arbeitslosengeld - Überbrückungsbeihilfe - Arbeiter der Stationierungsstreitkräfte - Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe - Bundeseinheitlicher Tarifvertrag - Eigentumsgarantie - Sozialstaatsprinzip

  • Judicialis

    AFG § 138 Abs 3 Nr 4; ; AFG § 138 Abs 3 Nr 6; ; AFG § 242x Abs 7; ; GG Art 3; ; GG Art 9; ; GG Art 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe, keine Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 01.10.1998 - 6 AZR 228/97

    Überbrückungsbeihilfe - Anrechnung von Nebenverdienst

    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R
    Dies zeigt, daß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 TV SozSich keine Anrechnungsnormen im soeben aufgezeigten Sinn enthalten (ebenso das Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 -, AP Nr. 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495, 496).

    Die Überbrückungsbeihilfe soll - befristet oder unbefristet - zusammen mit sonstigen Einkünften (Arbeitsentgelte, bestimmte Lohnersatzleistungen) zunächst Einkünfte in der Höhe, wie sie im fortbestehenden Arbeitsverhältnis als Grundvergütung bezogen worden wären, und nach Ablauf eines Jahres in geringfügig verminderter Höhe gewährleisten (BAG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 -, AP Nr. 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495, 497; Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 -, AP Nr. 7 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 1342, 1343).

    Obwohl Arbeitgeber der bei den fremden Streitmächten beschäftigten Arbeitnehmer der jeweilige Entsendestaat war und ist (BAG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 -, AP Nr. 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495, 496; Beschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 43/92 -, AP Nr. 17 zu Art. 56 NATOTrStatZAbk mwN), obliegt es nach § 56 Abs. 5 NATOTrStatZAbk den deutschen Behörden, im Einvernehmen mit den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges die als Grundlage für die einzelnen Arbeitsverträge dienenden Arbeitsbedingungen, einschließlich der Löhne, der Gehälter und der Einreihung der einzelnen Tätigkeitsarten in Lohn- und Gehaltsgruppen, festzusetzen, Tarifverträge abzuschließen und das Entlohnungsverfahren zu regeln.

    Trotz fehlender Arbeitgebereigenschaft und damit Tariffähigkeit iS des § 2 Tarifvertragsgesetz war damit der Bundesrepublik Deutschland die Tarifzuständigkeit zum Abschluß von Tarifverträgen zugestanden worden (Marschall in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2, 1993, § 166 RdNr 13; BAG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 -, AP Nr. 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495, 496).

    Das BAG hat diesen Vertrag ebenfalls als wirksamen Tarifvertrag in Anwendung der Regelung zur Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit nach dem NATOTrStatZAbk angesehen (BAG, Urteil vom 5. September 1990 - 4 AZR 11/90 -, unveröffentlicht; Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 -, AP Nr. 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495 ff; Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 -, AP Nr. 7 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 1342 ff; Urteil vom 5. April 1999 - 6 AZR 56/98 -, AP Nr. 1 zu § 16 TVAL II).

  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R
    Denn die Anrechnung der Alhi auf die Überbrückungsbeihilfe würde voraussetzen, daß die Überbrückungsbeihilfe dem Empfänger dem Grunde und der Höhe nach zunächst ohne Rücksicht auf einen Bezug von Alhi zustünde (vgl Burger, Der Einkommensbegriff im öffentlichen Schuldrecht, 1991, S 182), also - was auch die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG (vgl BT-Drucks 13/4941, S 240 zu Nr. 25, BT-Drucks 13/5676, S 6 zu Nr. 18, BT-Drucks 13/5730, S 3 zu Nr. 18) voraussetzt - durch den Schuldner ein Mindestbetrag garantiert wird, der sich jeweils um den Alhi-Betrag reduzieren würde.

    Dies gilt um so mehr, als die Gesetzesänderung damit begründet wurde, daß die Leistung der aus Steuermitteln des Bundes finanzierten Alhi nicht mehr vertretbar sei, soweit der Arbeitslose auf andere Weise, zB durch eine Nettolohngarantie seines früheren Arbeitgebers, gesichert sei (BT-Drucks 13/4941, S 240 zu Nr. 25).

    Mit der Gesetzesänderung sollte nämlich nur eine Kostenbelastung des Bundes zugunsten eines Dritten verhindert werden, der eigentlich einen "Gesamtbetrag" - wenn auch unter Anrechnung gezahlter Alhi - garantiert hat (vgl hierzu nur BT-Drucks 13/4941, S 240 zu § 138).

  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 22/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommen - Aufwendungen -

    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R
    Dies bedeutet, daß nicht nur über einzelne Berechnungselemente, insbesondere - wie vorliegend - über die Berücksichtigung der Überbrückungsbeihilfe bei der Bedürftigkeit, zu entscheiden ist, sondern der dem Kläger zustehende Alhi-Zahlbetrag nach Bemessungsentgelt (Arbeitsentgelt) iS des § 136 Abs. 2 AFG (und § 136 Abs. 2b AFG), Leistungsgruppe (§§ 136 Abs. 3 Satz 2, 111 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 AFG, § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG iVm § 113 AFG), Nettolohnersatzquote (§ 136 Abs. 1 AFG) und zu berücksichtigendem Einkommen (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG iVm §§ 137, 138 AFG) zu ermitteln ist (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 13 S 72).

    Der Höhenstreit im sozialgerichtlichen Verfahren ist aber grundsätzlich keiner gesonderten Entscheidung über einzelne Berechnungselemente zugänglich, wie sie § 113 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eröffnet (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 13 S 72; SozR 3-4100 § 138 Nr. 10 S 54).

    Ob allerdings die Ansicht aufrechterhalten bleiben kann, daß ein Grundurteil bei einem Höhenstreit gemäß § 130 SGG, also eine Verurteilung zu einer höheren Leistung dem Grunde nach, unzulässig ist (so BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 10 S 54; aA BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 22 S 78; zum Problem vgl auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 13 S 72 und SozR 4100 § 138 Nr. 14 S 52 f), bedarf keiner Entscheidung.

  • BAG, 20.05.1999 - 6 AZR 451/97

    Tarifliche Überbrückungsbeihilfe und Einkommenssteuer

    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R
    Die Überbrückungsbeihilfe soll - befristet oder unbefristet - zusammen mit sonstigen Einkünften (Arbeitsentgelte, bestimmte Lohnersatzleistungen) zunächst Einkünfte in der Höhe, wie sie im fortbestehenden Arbeitsverhältnis als Grundvergütung bezogen worden wären, und nach Ablauf eines Jahres in geringfügig verminderter Höhe gewährleisten (BAG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 -, AP Nr. 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495, 497; Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 -, AP Nr. 7 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 1342, 1343).

    Das BAG hat diesen Vertrag ebenfalls als wirksamen Tarifvertrag in Anwendung der Regelung zur Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit nach dem NATOTrStatZAbk angesehen (BAG, Urteil vom 5. September 1990 - 4 AZR 11/90 -, unveröffentlicht; Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 -, AP Nr. 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495 ff; Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 -, AP Nr. 7 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 1342 ff; Urteil vom 5. April 1999 - 6 AZR 56/98 -, AP Nr. 1 zu § 16 TVAL II).

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 79/96

    Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R
    Der Höhenstreit im sozialgerichtlichen Verfahren ist aber grundsätzlich keiner gesonderten Entscheidung über einzelne Berechnungselemente zugänglich, wie sie § 113 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eröffnet (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 13 S 72; SozR 3-4100 § 138 Nr. 10 S 54).

    Ob allerdings die Ansicht aufrechterhalten bleiben kann, daß ein Grundurteil bei einem Höhenstreit gemäß § 130 SGG, also eine Verurteilung zu einer höheren Leistung dem Grunde nach, unzulässig ist (so BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 10 S 54; aA BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 22 S 78; zum Problem vgl auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 13 S 72 und SozR 4100 § 138 Nr. 14 S 52 f), bedarf keiner Entscheidung.

  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 43/92

    Stationierungsstreitkräfte - Mitwirkung der Hauptbetriebsvertretung bei

    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R
    Obwohl Arbeitgeber der bei den fremden Streitmächten beschäftigten Arbeitnehmer der jeweilige Entsendestaat war und ist (BAG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 -, AP Nr. 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495, 496; Beschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 43/92 -, AP Nr. 17 zu Art. 56 NATOTrStatZAbk mwN), obliegt es nach § 56 Abs. 5 NATOTrStatZAbk den deutschen Behörden, im Einvernehmen mit den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges die als Grundlage für die einzelnen Arbeitsverträge dienenden Arbeitsbedingungen, einschließlich der Löhne, der Gehälter und der Einreihung der einzelnen Tätigkeitsarten in Lohn- und Gehaltsgruppen, festzusetzen, Tarifverträge abzuschließen und das Entlohnungsverfahren zu regeln.
  • BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 615/94

    Überbrückungsbeihilfe - Anrechnung einer Witwenrente

    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R
    Damit orientiert sich die Höhe der Überbrückungsbeihilfe an der Grundvergütung für die vertragliche regelmäßige Arbeitszeit eines Kalendermonats im Zeitpunkt der Entlassung (§ 4 Nr. 3 Buchst a TV SozSich; vgl BAG, Urteil vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 615/94 -, AP Nr. 5 zu § 42 TVAL II = NZA 1996, 98, 99).
  • BAG, 05.08.1999 - 6 AZR 56/98

    Überbrückungsbeihilfe bei Kürzung von Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R
    Das BAG hat diesen Vertrag ebenfalls als wirksamen Tarifvertrag in Anwendung der Regelung zur Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit nach dem NATOTrStatZAbk angesehen (BAG, Urteil vom 5. September 1990 - 4 AZR 11/90 -, unveröffentlicht; Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 -, AP Nr. 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495 ff; Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 -, AP Nr. 7 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 1342 ff; Urteil vom 5. April 1999 - 6 AZR 56/98 -, AP Nr. 1 zu § 16 TVAL II).
  • BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 11/90

    Streit über die Höhe der Anrechnung einer vom Arbeitgeber bezogenen

    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R
    Das BAG hat diesen Vertrag ebenfalls als wirksamen Tarifvertrag in Anwendung der Regelung zur Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit nach dem NATOTrStatZAbk angesehen (BAG, Urteil vom 5. September 1990 - 4 AZR 11/90 -, unveröffentlicht; Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 -, AP Nr. 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495 ff; Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 -, AP Nr. 7 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 1342 ff; Urteil vom 5. April 1999 - 6 AZR 56/98 -, AP Nr. 1 zu § 16 TVAL II).
  • Drs-Bund, 03.01.1997 - BT-Drs 13/6665
    Auszug aus BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R
    Der Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 6 AlhiV im bezeichneten Sinn steht schließlich nicht entgegen, daß der parlamentarische Staatssekretär Günther am 19. Dezember 1996 auf eine Frage des Abgeordneten Ostertag die Meinung vertreten hat, daß "die Überbrükkungsbeihilfe nach § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG in der durch das AFRG vorgesehenen Fassung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi als Einkommen zu berücksichtigen sei" (BT-Drucks 13/6665, S 34 zu Nr. 71).
  • BSG, 20.04.1999 - B 1 KR 15/98 R

    Gewährung von Krankengeld - rechtskräftiges Grundurteil - Ausschluß - Einwand -

  • BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 61/95

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld - Ausübung einer die

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 42/99 R

    Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente ist Verwaltungsakt,

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 23/86

    Verurteilung zur Beitragsrückzahlung nach § 7 VersorgAusglHärteG

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 9/85

    Arbeitsförderung - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeld

  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

    Zum 1.10.2007 schuldete die Klägerin für Oktober 2007 nach § 5 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 des Heimvertrags, den als Formularvertrag der Senat auszulegen berechtigt ist (vgl dazu nur BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f) , Heimpflegekosten in Höhe von insgesamt 2801, 16 Euro (kalendertägliches Entgelt von 90, 36 Euro x 31 Kalendertage).
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Denn die Klägerin schuldete nach § 2 Abs. 2 des Vertrags, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt ist (vgl BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 RdNr 17; BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f) , lediglich "den vereinbarten Pflegesatz".
  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

    S hatte mit der Klägerin am 20.7.2011 wirksam einen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen (Pflegevereinbarung) abgeschlossen, die auszulegen der Senat wegen ihres Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f; zu den Heimverträgen vgl die Senatsentscheidung vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 RdNr 17) .
  • BSG, 09.12.2003 - B 7 AL 54/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung -

    Schließlich seien auch die Voraussetzungen der "Alhi-Kompatibilität" gegeben, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 7. September 2000 (Hinweis auf BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3) aufgestellt habe.

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei einer Zahlung, die unter Anrechnung der Alhi iS des § 194 Abs. 3 Nr. 5 SGB III gewährt wird, um eine Leistung handeln muss, die dem Empfänger dem Grunde und der Höhe nach ohne Rücksicht auf einen Bezug von Alhi zusteht (vgl Senatsurteil vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 36/02 R -, SozR 4-4300 § 194 Nr. 2 RdNr 7, und Senatsurteil vom 7. September 2000 - B 7 AL 72/99 R -, SozR 3-4220 § 11 Nr. 3, S 6).

    Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass die Formulierung des § 11 Satz 1 Nr. 6 AlhiV aF deutlich macht, dass es sich um eine lediglich exemplarische und keinesfalls abschließende Aufzählung von aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln handelt (BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3, S 9).

    Der Senat hat allerdings die Überbrückungsbeihilfe, die deutschen Zivilangestellten bei den alliierten Streitkräften nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) gezahlt wurde, als aus sozialen Gründen iS des § 11 Satz 1 Nr. 6 AlhiV gezahlt, qualifiziert (BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3, S 9 ff).

    b) Die Überbrückungsbeihilfe nach dem Vorruhe TV ist aber auch nicht "Alhi-kompatibel" im Sinne der Entscheidung des Senats vom 7. September 2000 (BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3, S 12).

    Im Falle der Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich (BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3) lagen die Verhältnisse hingegen grundsätzlich anders.

    Gerade deshalb fand bereits im Jahre 1971 die Redaktionsbesprechung (hierzu BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3, S 7) zwischen den Vertretern der Gewerkschaften und des Bundes statt, in der - gleichsam konstitutiv und rechtlich zumindestens problematisch - beschlossen wurde, dass die Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich für die Zivilbeschäftigten bei alliierten Streitkräften keine Anrechnung auf das Alg oder die Alhi finden solle.

    Dies bestätigt, dass auch der Verordnungsgeber von einer besonderen Schutzbedürftigkeit gerade der Bezieher von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich ausgegangen ist, die sich im Einzelnen auch historisch begründen lässt (BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Die Beigeladene hat jedoch aus dem jeweiligen Heimvertrag, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f) , keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern.
  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 687/14

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Der TV SozSich findet seine Rechtfertigung darin, dass diesen Arbeitsverhältnissen ein Moment der Ungewissheit eigen ist, das bei anderen Arbeitsverhältnissen in diesem Ausmaß nicht besteht (BSG 7. September 2000 - B 7 AL 72/99 R - zu 6 a der Gründe) .
  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 82/99 R

    Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe, keine Einkommensanrechnung bei der

    Dieser Umstand dürfte auch ein Grund für die Redaktionsbesprechung vom 14. und 15. April 1971 in Bonn zwischen Vertretern des Bundes einerseits und Vertretern der DGB-Gewerkschaften sowie der Deutschen Angestelltengewerkschaft andererseits über den TV SozSich Bundesrepublik vom 31. August 1971 gewesen sein, deren Niederschrift das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem Senat im Verfahren B 7 AL 72/99 R zugänglich gemacht hat.

    Zu den Eigentümlichkeiten der von diesem Vertrag erfaßten Arbeitnehmer gehörte es, entsprechend den wechselnden militärischen Erfordernissen beweglich sein und bleiben zu müssen (vgl Wargin in dem vom BMF dem Senat im Verfahren B 7 AL 72/99 R übermittelten Bulletin vom 23. Oktober 1971).

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung -

    Die von einem privaten Arbeitgeber auf vertraglicher Grundlage gezahlte Leistung unterfällt auch nicht wie eine aus öffentlichen Mitteln gezahlte Überbrückungsbeihilfe dem Privilegierungstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2002 - L 12 AL 167/01

    Arbeitslosenversicherung

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.09.2000 (B 7 AL 72/99 R) sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts durchaus auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Eine Übertragung der Grundsätze aus dem BSG-Urteil vom 07.09.2000 (B 7 AL 72/99 R) auf Dreiecksverhältnisse hält der Senat mit dem Sozialgericht und der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht für möglich.

  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 691/14

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Der TV SozSich findet seine Rechtfertigung darin, dass diesen Arbeitsverhältnissen ein Moment der Ungewissheit eigen ist, das bei anderen Arbeitsverhältnissen in diesem Ausmaß nicht besteht (BSG 7. September 2000 - B 7 AL 72/99 R - zu 6 a der Gründe) .
  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - keine

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2002 - L 12 AL 190/00

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 94/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Anrechnung von Ehegatteneinkommen -

  • BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 239/02

    Überbrückungsbeihilfe bei Bezug von Arbeitslosenhilfe - Tarifauslegung

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 36/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Leistungen

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2003 - L 13 AL 688/03

    Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung beim Anspruch auf

  • SG Osnabrück, 19.07.2007 - S 20 AL 312/02
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2001 - L 12 AL 24/01

    Arbeitslosenversicherung

  • BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 693/01

    Öffentlicher Dienst - Überbrückungsbeihilfe bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

  • BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 238/02

    Öffentlicher Dienst - Überbrückungsbeihilfe bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2005 - L 1 AL 77/03

    Arbeitslosenversicherung

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