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   BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R   

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https://dejure.org/2006,2521
BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R (https://dejure.org/2006,2521)
BSG, Entscheidung vom 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R (https://dejure.org/2006,2521)
BSG, Entscheidung vom 06. April 2006 - B 7a AL 64/05 R (https://dejure.org/2006,2521)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Versäumung der Jahresfrist für die Aufhebung bzw Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Verletzung der Anhörungspflicht - Heilung - sozialgerichtliches Verfahren

  • openjur.de

    Versäumung der Jahresfrist für die Aufhebung bzw Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit; Verletzung der Anhörungspflicht; Heilung; sozialgerichtliches Verfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Arbeitslosenhilfebescheides wegen mangelnder Eigenbemühungen des Hilfeempfängers um einen Arbeitsplatz; Vorliegen ausreichender Tatsachen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der ...

  • fh-sozialversicherung.de

    Bessere Erkenntnisse sind im Klageverfahren nicht mehr umsetzbar

  • Judicialis

    SGB X § 45; ; SGB X § 48; ; SGB X § 50; ; SGB III § 118; ; SGB III § 119; ; SGB III § 190; ; SGB III § 198; ; SGB III § 330

  • sokolowski.org

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jahresfrist bei der Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung, Verletzung der Anhörungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Auszug aus BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R
    Dabei kann dahinstehen, ob der Senat der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG folgt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachholung im Gerichtsverfahren überhaupt nicht mehr möglich ist (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 22).

    Jedenfalls setzt eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren ein entsprechendes mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren - gegebenenfalls unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens (§ 114 Abs. 2 Satz 2 SGG) - voraus (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 22 S 74; Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 41 RdNr 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl 2000, § 45 RdNr 45 f; Waschull in LPK-SGB X, § 41 RdNr 15).

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 14/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Aufhebungsfrist - Kenntnis der Tatsachen

    Auszug aus BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 74, 20 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27) beginnt der Einjahreszeitraum in jedem Falle schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung der Bewilligung genügen.

    Dies gebietet der Sinn der Jahresfrist, die nicht dem Vertrauensschutz, sondern der Rechtssicherheit dient (BSGE 74, 20, 26 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32).

  • BSG, 06.10.1994 - GS 1/91

    Verwaltungsverfahren - Anhörung - Ermessen - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R
    Dieser (Zweit-)Bescheid (vgl BSGE 87, 132, 136 = SozR 3-4700 § 128 Nr. 10 und BSGE 75, 159, 164 = SozR 3-1300 § 41 Nr. 7; s auch Thelen, DAngVers 1985, 363 ff) hat den Bescheid vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2003 auch ohne ausdrückliche Aufhebung dieses Bescheids in der Sache ersetzt, sodass sich der ursprüngliche Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat.
  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

    Auszug aus BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 74, 20 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27) beginnt der Einjahreszeitraum in jedem Falle schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung der Bewilligung genügen.
  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

    Auszug aus BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R
    Dieser (Zweit-)Bescheid (vgl BSGE 87, 132, 136 = SozR 3-4700 § 128 Nr. 10 und BSGE 75, 159, 164 = SozR 3-1300 § 41 Nr. 7; s auch Thelen, DAngVers 1985, 363 ff) hat den Bescheid vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2003 auch ohne ausdrückliche Aufhebung dieses Bescheids in der Sache ersetzt, sodass sich der ursprüngliche Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat.
  • BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 13/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Auszug aus BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R
    Sie ist der Ansicht, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 18/05 R - und 31. Januar 2006 - B 11a AL 13/05 R) habe sie die Bewilligung der Alhi mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben dürfen, weil der Kläger den geforderten Eigenbemühungen nicht nachgekommen sei.
  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Auszug aus BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R
    Sie ist der Ansicht, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 18/05 R - und 31. Januar 2006 - B 11a AL 13/05 R) habe sie die Bewilligung der Alhi mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben dürfen, weil der Kläger den geforderten Eigenbemühungen nicht nachgekommen sei.
  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

    Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung (BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr. 2, RdNr 15; zustimmend hierzu Vogelgesang, SGb 2011, 483, 484; BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - SozR 4-5868 § 12 Nr. 1, RdNr 39; für die Notwendigkeit des durch die Behörde selbst durchzuführenden Anhörungsverfahrens mit zumindest formloser Entscheidung über das Festhalten an ihrer Entscheidung bereits BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 15).

    Für eine abschließende Stellungnahme im Sinne eines vom Senat geforderten formalisierten Verfahrens genügt jedenfalls nicht eine Äußerung der Behörde gegenüber dem Gericht bzw eine Klageerwiderung oder der Austausch von Schriftsätzen unter Wiedergabe der Standpunkte (BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - SozR 4-5868 § 12 Nr. 1 RdNr 39; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 144/10 R, juris RdNr 21; BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 15).

    Der Einjahreszeitraum beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung der Bewilligung genügen (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 13 mwN) , denn es ist insoweit vorrangig auf den Standpunkt der Behörde abzustellen (Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2013, § 45 RdNr 108 mwN) .

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Die Jahresfrist begann zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 14.3.2013, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt der Ansicht war, dass die ihm vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung der Bewilligung genügten (vgl BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 13; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr. 2, RdNr 31) .

    (3) Soweit das BSG und im Anschluss daran das BVerwG entschieden haben, dass ein zweiter Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid nur innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergehen darf, betraf dies nur Fälle, in denen der erste Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid während des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben und entweder durch einen erneut belastenden Verwaltungsakt ersetzt worden ist oder noch gar kein zweiter Rücknahmebescheid ergangen war (BSG vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 115/87 - BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG vom 27.7.1989 - 11 RAr 7/88 - SozR 4100 § 103 Nr. 42; BSG vom 15.2.1990 - 7 RAr 28/88 - BSGE 66, 204 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 10; BVerwG vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199, 203 f = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 - juris RdNr 15; anders noch BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 30/86 - BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39 - juris RdNr 23; BSG vom 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - BSGE 63, 37, 43 = SozR 1300 § 45 Nr. 34 S 112, wonach es auch nach Ablauf der Jahresfrist ausreicht, wenn der neue Bescheid unverzüglich bzw alsbald nach Aufhebung des ersten Bescheides erlassen wird; anders auch zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG vom 20.5.1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 = juris RdNr 3; BVerwG vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230, 238 = Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 2 - juris RdNr 30) oder in denen der erste Bescheid gar nicht wirksam bekanntgegeben worden war (BSG vom 2.7.1997 - 9 RV 14/96 - BSGE 80, 283 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 19) .

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

    Die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung einräumt und danach zu erkennen gibt, ob sie nach Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (Bestätigung von BSG vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 22; BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R).

    Zwar sei der 7a. Senat der Auffassung, es sei für die Heilung nicht ausreichend, dass der Betroffene - wie im Widerspruchsverfahren - auf Grund des Bescheides die Möglichkeit habe, Stellung zu nehmen (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R) .

    Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung des BSG, wonach eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren jedenfalls ein entsprechendes "mehr oder minder" förmliches Verwaltungsverfahren - ggf unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens - voraussetzt (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 22 S 74; BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R; vgl auch BSG SozR 4-5868 § 3 Nr. 3 RdNr 17) .

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