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   BSG, 28.01.1999 - B 8 KN 10/97 R   

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https://dejure.org/1999,4370
BSG, 28.01.1999 - B 8 KN 10/97 R (https://dejure.org/1999,4370)
BSG, Entscheidung vom 28.01.1999 - B 8 KN 10/97 R (https://dejure.org/1999,4370)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - B 8 KN 10/97 R (https://dejure.org/1999,4370)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kürzung der Altersrente wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Anrechnung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung - Mindestgrundrente - Altersrente - Verletztenrente - Berechnung der Altersrente

  • Judicialis

    SGB VI § 93 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 93
    Ruhensbestimmungen in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 502
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 8 KN 10/97 R
    Der Senat hat den Beteiligten ferner das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - zur Kenntnis übermittelt.

    (1) Hinsichtlich der Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente nach dem SGB VI schließt sich der Senat im Ergebnis der Argumentation des 4. Senats des BSG in seinem Urteil vom 31. März 1998 (B 4 RA 49/96 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) an.

    Für ihre Höhe ist unerheblich, ob und wie sich dieser Verlust tatsächlich im Entgeltbezug auswirkt (s hierzu - mwN - das bereits zitierte Urteil des 4. Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R, Umdruck S 14 f sowie S 20 zu den Leistungen des BVG und S 22 zur Berücksichtigung beruflicher Nachteile im Rahmen der Unfallversicherung im Sonderfall: § 581 Abs. 2 RVO bzw § 56 Abs. 2 Satz 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 8 KN 10/97 R
    Beide Leistungen können jedoch von vornherein nicht miteinander verglichen werden: Die Beamtenversorgung erfüllt nämlich die Funktion zweier der drei "Säulen" der Alterssicherung (hierzu BVerfG vom 19. Oktober 1983, BVerfGE 65, 196, 212) gleichzeitig, nämlich die der Grundsicherung (entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung) einerseits ebenso wie die der Alterssicherung durch den Arbeitgeber (betriebliche Altersversorgung - von der der Kläger möglicherweise auch selbst profitiert) andererseits.
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 8 KN 10/97 R
    Dies gilt hier ebenso wie für jene Fallkonstellation, über die der Senat in seinem Teilurteil vom 28. Mai 1997 (SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 30 ff) zu befinden hatte.
  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 14/09 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    (1) (a) Generell begegnet die Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach näherer Maßgabe des § 93 SGB VI keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSG vom 28.1. 1999, SozR 3-2600 § 93 Nr. 9 S 90; BSG vom 31.3. 1998, BSGE 82, 83, 86 ff = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7; s ferner, noch zum alten Recht, die Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 19.1. 1968, SozR Nr. 69 zu Art. 3 GG; vom 19.7. 1984, SozR 2200 § 1278 Nr. 11, und vom 30.1. 1985 - 1 BvR 1259/84).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2006 - L 14 R 6/05

    Rentenversicherung

    Weiter hat der Senat in der mündlichen Verhandlung die Beteiligten auf das Urteil des BSG vom 28.01.1999 (Az.: B 8 KN 10/97 R) hingewiesen, wonach die Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 93 SGB VI auch dann verfassungsmäßig sei, wenn der Arbeitsunfall einen beruflichen Aufstieg verhindert habe.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2003 - L 3 RJ 4/02

    Rentenversicherung

    Diese Berechnung lässt - anders als z.B. das Recht der sozialen Entschädigung - bereits im Ansatz keine Berücksichtigung konkret-individueller Verhältnisse wie etwa der tatsächlichen Auswirkungen der Schädigung auf den Entgeltbezug zu (hierzu: BSG, Urteil vom 28.01.1999, - B 8 KN 10/97 R = SozR 3-2600 § 93 Nr. 9).
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