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   BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R   

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BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R (https://dejure.org/2013,32793)
BSG, Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R (https://dejure.org/2013,32793)
BSG, Entscheidung vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R (https://dejure.org/2013,32793)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische Bewegungstherapie - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung an eine bestimmte Schule oder Schulart - ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 130 Abs 1 S 1 SGG, § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 12 Nr 1 BSHG§47V
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme noch unbezahlter Kosten für eine systemische Bewegungstherapie - Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung an eine bestimmte Schule ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Kosten für eine systemische Bewegungstherapie als Leistung der Eingliederungshilfe

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme noch unbezahlter Kosten für eine systemische Bewegungstherapie - Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung an eine bestimmte Schule ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für eine systemische Bewegungstherapie als Leistung der Eingliederungshilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Übernahme der Kosten für eine systemische Bewegungstherapie als Hilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Übernahme der Kosten für eine systemische Bewegungstherapie als Hilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung

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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
    Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 mwN) ; folglich kann die Entscheidung über die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme gegenüber dem Kläger und der Therapeutin nur einheitlich ergehen (anders beim Streit um die Erstattung von Kosten als reiner Geldleistung, vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; anders auch bei dem - der späteren Kostenübernahme ggf vorgeschalteten - Streit um die Erteilung einer Zusicherung oder auf Erlass eines Grundlagenbescheids: vgl Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 119.5 f) .

    Ohne Verfahrensfehler hat das LSG hingegen von der Beiladung der Krankenkasse (KK) und des Jugendhilfeträgers nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) abgesehen (vgl dazu umfassend BSGE 110, 301 ff RdNr 10 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8) .

    Denn ohnedies besteht eine vorrangige Leistungspflicht des beklagten Sozialhilfeträgers (Leistungen der Eingliederungshilfe für ua geistig behinderte junge Menschen) gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII (in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung; vgl zum Ganzen BSGE 110, 301 ff RdNr 15 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8) .

    Inwieweit die Therapie jedoch die Verbesserung schulischer Fähigkeiten des Klägers zum Ziel hat, kann anhand der Ausführungen des LSG nicht nachvollzogen werden; zumindest genügen allgemein gehaltene Bewertungen der Therapie und ihrer Ziele sowie eine allgemein gehaltene Umschreibung der angewandten Methoden anhand von Internetrecherchen oder anderen Publikationen für die notwendige individuelle Beurteilung nicht (BSGE 110, 301 ff RdNr 23 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8) ; denn daraus lassen sich weder Schlüsse auf konkrete Inhalte noch auf erfolgversprechende Therapieansätze im konkreten Einzelfall ziehen.

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
    Dieser in der Revisionsinstanz fortwirkende Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist und (deshalb) die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (vgl zur vergleichbaren Situation bei Erlass eines Urteils unter Missachtung der Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - RdNr 10 ff) , ist ebenfalls im Revisionsverfahren von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten.

    Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass das SG zu Unrecht nur ein Grundurteil erlassen hat (vgl zu den Konsequenzen BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R RdNr 18) ; sollten die Kosten bezahlt werden, wäre die Klage umzustellen (§ 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG).

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
    Vor einer Beiladung der Therapeutin ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) .

    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme durch den zuständigen (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 SGB XII iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 AG-SGB XII) Beklagten - zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG entgegen § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung (ZPO) befugt (vgl BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) - bilden § 19 Abs. 3 (in den Normfassungen des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - und des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) iVm § 53 Abs. 1 Satz 1 (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) , § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (in den Normfassungen des Gesetzes vom 27.12.2003 und des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) und § 12 Abs. 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung - Eingliederungshilfe-VO - (in der Fassung, die diese durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat) iVm § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in den Normfassungen des Gesetzes vom 27.12.2003 und vom 24.3.2011).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
    Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 mwN) ; folglich kann die Entscheidung über die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme gegenüber dem Kläger und der Therapeutin nur einheitlich ergehen (anders beim Streit um die Erstattung von Kosten als reiner Geldleistung, vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; anders auch bei dem - der späteren Kostenübernahme ggf vorgeschalteten - Streit um die Erteilung einer Zusicherung oder auf Erlass eines Grundlagenbescheids: vgl Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 119.5 f) .

    Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN) .

  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
    Der Sozialhilfeträger ist folglich an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw über eine bestimmte Schulart gebunden (BVerwGE 123, 316 ff; 130, 1 ff; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII RdNr 48; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 54 SGB XII RdNr 45 und 55; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 43 a, Stand Februar 2010; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 40; Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 55; vgl zur Letztverantwortlichkeit der Schulbehörde über die Form des Schulbesuchs für förderungsbedürftige Kinder auch BVerfGE 96, 288 ff) .
  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
    Der Sozialhilfeträger ist folglich an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw über eine bestimmte Schulart gebunden (BVerwGE 123, 316 ff; 130, 1 ff; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII RdNr 48; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 54 SGB XII RdNr 45 und 55; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 43 a, Stand Februar 2010; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 40; Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 55; vgl zur Letztverantwortlichkeit der Schulbehörde über die Form des Schulbesuchs für förderungsbedürftige Kinder auch BVerfGE 96, 288 ff) .
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
    Der Sozialhilfeträger ist folglich an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw über eine bestimmte Schulart gebunden (BVerwGE 123, 316 ff; 130, 1 ff; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII RdNr 48; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 54 SGB XII RdNr 45 und 55; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 43 a, Stand Februar 2010; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 40; Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 55; vgl zur Letztverantwortlichkeit der Schulbehörde über die Form des Schulbesuchs für förderungsbedürftige Kinder auch BVerfGE 96, 288 ff) .
  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
    Grundsätzlich kommen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1) , soweit es sich nicht um solche handelt, die dem Kernbereich der eigentlichen Schulbildung zuzurechnen sind (vgl zuletzt BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 10 RdNr 15 f) .
  • BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 2/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auslegung von Anträgen und

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
    Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN) .
  • BSG, 12.02.2003 - B 9 VS 6/01 R

    Soldatenversorgungsrecht - notwendige Beiladung - Zustimmung zur Beiladung -

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
    Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN) .
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 P 9/03 R

    Notwendige Beiladung - Verfahrensfehler - Nichtberücksichtigung im

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

  • BGH, 30.01.1987 - V ZR 7/86

    Grundurteil - Unbezifferter Anspruch - Schuldbefreiungsanspruch

  • BSG, 04.04.1979 - 12 RK 8/78

    Beiträge zur Krankenversicherung - Streitigkeiten über die Berechnung -

  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Die Entscheidung darüber greift damit nicht unmittelbar in seine Rechtsposition ein ( vgl zum Schuldbeitritt im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses etwa BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 13, 25; BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 vorgesehen) .
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R

    Integrationshelfer auch für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen

    Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 23; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 21) .

    Der Sozialhilfeträger ist an diese Entscheidung der Schulverwaltung gebunden (BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 21 mwN) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

    Dies hat u.a. zur Folge, dass der Sozialhilfe- und der Jugendhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw. über eine bestimmte Schulart gebunden ist (BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung (hier des Senats im Beschwerdeverfahren) vorliegenden konkreten Umstände des Einzelfalls ist aus prognostischer Sicht zu prüfen, wie sich die begehrte Maßnahme auf die Lern- und Unterrichtsfähigkeit des Antragstellers auswirken soll (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 23; Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 19).

    Er würde deshalb die begehrte Leistung als Sozialhilfeträger dadurch erbringen, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Antragsteller durch Beauftragung eines Dienstleisters, der, wie der Beigeladenen zu 2), Integrationshelfer gegen Entgelt bereitstellt und seinerseits mit dem Antragsgegner als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen hat, begründet (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10; sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis).

    Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da es sich bei der Kostenübernahme um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungserbringer, handelt (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 12).

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