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   BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R   

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BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R (https://dejure.org/2012,40052)
BSG, Entscheidung vom 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R (https://dejure.org/2012,40052)
BSG, Entscheidung vom 20. September 2012 - B 8 SO 13/11 R (https://dejure.org/2012,40052)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsempfänger nach SGB 2 - Vermögenseinsatz - nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung - Verwertbarkeit auch bei gemeinsamer Verfügungsbefugnis der Ehegatten - ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 SGB 12 vom 20.04.2007, § 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 20.04.2007, § 43 Abs 1 Halbs 1 SGB 12 vom 21.03.2005, § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsempfänger nach SGB 2 - Vermögenseinsatz - nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung - Verwertbarkeit auch bei gemeinsamer Verfügungsbefugnis der Ehegatten - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 SGB 12 vom 20.04.2007, § 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 20.04.2007, § 43 Abs 1 Halbs 1 SGB 12 vom 21.03.2005, § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsempfänger nach SGB 2 - Vermögenseinsatz - nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung - Verwertbarkeit auch bei gemeinsamer Verfügungsbefugnis der Ehegatten - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsempfänger nach SGB 2 - Vermögenseinsatz - nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung - Verwertbarkeit auch bei gemeinsamer Verfügungsbefugnis der Ehegatten - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsempfänger nach SGB 2 - Vermögenseinsatz - nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung - Verwertbarkeit auch bei gemeinsamer Verfügungsbefugnis der Ehegatten - ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 112, 61
  • NVwZ-RR 2013, 374
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R
    Dass der Ehemann der Klägerin als Erwerbsfähiger dem Leistungssystem des SGB II unterworfen ist, dort höhere Freibeträge normiert sind und wegen des Ausschlusses der Klägerin von Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 4 SGB II) eine sog gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt (vgl hierzu BSGE 108, 241 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 8) , ändert hieran nichts.

    Indes käme es dann auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemanns an, zu denen das LSG keinerlei Feststellungen getroffen hat, und zwar weder zur Höhe der der Klägerin gezahlten Rente noch zum Einkommen des Ehemanns der Klägerin, das dieser offenbar neben dem Alg II bezieht; das Alg II selbst ist in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kein anrechenbares Einkommen (BSGE 108, 241 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr. 8) .

  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 58/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Freibetrag für

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R
    Ein solcher Härtefall liegt hier vor, weil nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 iVm § 65 Abs. 5 SGB II ein höherer gemeinsamer Freibetrag (vgl dazu BSGE 103, 153 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13) gilt, und zwar für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Grundfreibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr bis zu einem Höchstfreibetrag pro Person in Höhe von 33 800 Euro.

    Unter diesem Gesichtspunkt wäre es für den Ehemann der Klägerin auch dann eine Härte, wenn er Vermögen einsetzen müsste, das ihm zwar selbst nicht gehört, jedoch nach der normativen Regelung der Bedarfsgemeinschaft als solcher unabhängig davon zugeordnet wird, wer Eigentümer des jeweiligen Gegenstandes ist, wie dies für den Grundfreibetrag pro vollendetem Lebensjahr für jeden der Ehepartner der Fall ist (BSGE 103, 153 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13) .

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R
    Jedenfalls handelte die Beklagte in eigenem Namen, sodass sie der richtige Klagegegner (nicht, wie das LSG formuliert hat, "passivlegitimiert") ist (vgl zum Auftragsverhältnis das Senatsurteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 11) .

    Insbesondere war der Landkreis R, auch wenn er den Widerspruchsbescheid erlassen hat, nicht nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) zum Verfahren beizuladen, weil er nicht Dritter im Sinne der gesetzlichen Regelung ist (Senatsurteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 11; aA BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 14; vgl auch Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 8) .

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R
    Geschützt ist insoweit nur die Wohnung zur Erfüllung des "Grundbedürfnisses Wohnen" als räumlicher Lebensmittelpunkt, um dem Hilfebedürftigen das "Dach über dem Kopf zu erhalten" (BVerwG Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 11; vgl auch BSGE 49, 30, 31 = SozR 4220 § 6 Nr. 3 S 2 f; BSGE 84, 48, 51 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7 S 23) .
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R
    Der Vermögensinhaber muss allerdings über das Vermögen verfügen dürfen und in angemessener Zeit verfügen können (vgl nur: BSGE 100, 131 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) .
  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R

    Arbeitslosengeld II - fehlende Hilfebedürftigkeit des Ehegatten wegen

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R
    Hierfür ist ausschlaggebend, dass er, auch wenn die Klägerin wegen § 7 Abs. 4 SGB II dem Leistungssystem des SGB XII unterworfen ist, gleichwohl mit der Klägerin im Falle seiner Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 RdNr 40 mwN) ; selbst bei fehlender Bedürftigkeit nach Maßgabe des SGB II müssen die ihm zugestandenen Freibeträge des SGB II auch im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII Berücksichtigung finden.
  • BSG, 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Beschränkung des

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R
    Insbesondere war der Landkreis R, auch wenn er den Widerspruchsbescheid erlassen hat, nicht nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) zum Verfahren beizuladen, weil er nicht Dritter im Sinne der gesetzlichen Regelung ist (Senatsurteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 11; aA BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 14; vgl auch Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 8) .
  • BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übernahme von Tilgungsleistungen

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R
    Eine Abweichung iS des § 41 Abs. 2 SGG gegenüber der Entscheidung des 4. Senats vom 22.11.2011 stellt die vorliegende Entscheidung indes nicht dar, weil dieser seine Rechtsprechung inzwischen - wenn auch ohne ausdrückliche Kenntlichmachung - aufgegeben hat (BSG, Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - RdNr 20; Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R -, SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr 13) und offenbar - allerdings ohne jede Begründung - einen Fall der unechten notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 2. Alt SGG (mögliche Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers) annehmen will.
  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R
    Eine Abweichung iS des § 41 Abs. 2 SGG gegenüber der Entscheidung des 4. Senats vom 22.11.2011 stellt die vorliegende Entscheidung indes nicht dar, weil dieser seine Rechtsprechung inzwischen - wenn auch ohne ausdrückliche Kenntlichmachung - aufgegeben hat (BSG, Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - RdNr 20; Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R -, SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr 13) und offenbar - allerdings ohne jede Begründung - einen Fall der unechten notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 2. Alt SGG (mögliche Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers) annehmen will.
  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R
    Dieser Norm unterfallen nicht nur unmittelbar Geldbeträge und Geldwerte im engen Sinn, sondern mittelbar auch Vermögensgegenstände, wenn der Erlös nicht den maßgeblichen Freibetrag übersteigt bzw übersteigen würde (BVerwGE 106, 105 ff; Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 91 mwN) .
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein

    Ob allerdings eine Heranziehung (vgl § 3 Abs. 1 AGSGB XII) kreisangehöriger Gemeinden oder vereinbarter Verwaltungsgemeinschaften durch den Beklagten erfolgt ist (vgl dazu Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 13/11 R -, RdNr 10) , wird noch durch das SG zu prüfen und ggf bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen sein (vgl dazu BSG, aaO) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2018 - 12 A 3076/15

    Haus des Ehemannes muss für Pflegekosten der Ehefrau eingesetzt werden

    - B 8 SO 13/11 R -, juris Rn. 15.
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Unterbringung in

    Dabei wird es zu beachten haben, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, das Einkommen, das nach der Zielsetzung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit, in der der Kläger erwerbsfähig war, geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Person eingesetzt werden muss (BSGE 108, 241 ff RdNr 24 mwN = SozR 4-3500 § 82 Nr. 8; vgl auch zum Vermögen BSGE 112, 61 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 5) .
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