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   BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R   

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https://dejure.org/2016,2450
BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R (https://dejure.org/2016,2450)
BSG, Entscheidung vom 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R (https://dejure.org/2016,2450)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R (https://dejure.org/2016,2450)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 20.04.2007, § 19 Abs 2 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 20.04.2007
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungen - Regelbedarfsstufe 1 oder Regelbedarfsstufe 3 - abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs - Mehrbedarf an Bekleidung und Schuhen - Abgeltung durch § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12 - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X; Maßgeblicher Regelsatz beim Zusammenleben eines erwachsenen Kindes mit seinem Elternteil; Festsetzung des Regelbedarfs bei einem durch die Art und Weise der ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungen - Regelbedarfsstufe 1 oder Regelbedarfsstufe 3 - abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs - Mehrbedarf an Bekleidung und Schuhen - Abgeltung durch § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12 - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ; Maßgeblicher Regelsatz beim Zusammenleben eines erwachsenen Kindes mit seinem Elternteil; Keine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs bei einem durch die ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
    Dies gilt bei mietvertraglich wirksam vereinbarten Kosten im Grundsatz für alle Kosten, von denen sich der Mieter in rechtlich zulässiger Weise nicht lösen kann, und zwar auch, soweit sie nicht unmittelbar Wohnbedürfnisse abdecken, beispielsweise Mietanteile für Nebengebäude (vgl BSGE 97, 231 ff RdNr 28 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) oder für einen Kabelanschluss (vgl BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18) .

    Die Stromkosten iS von § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2346) , also die Stromkosten für die Beleuchtung von gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Treppen, Keller, Waschküchen etc, gehören indes nach alter wie nach neuer Rechtslage zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aF bzw § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nF, weil der Vermieter sie auf die Mieter umlegen kann, ohne dass Letzterer diese Kosten senken oder gar vermeiden kann (vgl nur BSGE 102, 274 ff RdNr 16 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18) .

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gehbehinderter

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
    Maßstab für die Zuerkennung des Mehrbedarfs ist die Mobilitätsbeeinträchtigung von Menschen mit erheblicher Gehbehinderung (im Einzelnen BSGE 104, 200 ff = SozR 4-3500 § 30 Nr. 1) .

    Eine aufwändige Prüfung der konkret mit den gesundheitlichen Einschränkungen verbundenen Bedarfe sollte mit der Gewährung eines Mehrbedarfs gerade vermieden werden (vgl BSGE 104, 200 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 30 Nr. 1) ; ob und in welchem Umfang ein solcher Bedarf aufgrund der Behinderung im Einzelfall tatsächlich vorliegt, braucht deshalb nur überprüft zu werden, wenn ein höherer als der pauschale Mehrbedarf spezifizierend geltend gemacht wird (dazu sogleich) .

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
    Aus einer wirksam vereinbarten Mietzinsforderung (vgl zu diesen Voraussetzungen bei Mietverträgen insbesondere unter Verwandten BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 15) - oder einer entsprechenden faktischen Beteiligung an solchen Kosten (dazu BSG SozR 4-3500 § 35 Nr. 4 RdNr 16) - folgt der Bedarf.
  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung -

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
    Für die Zeit vor dem 1.1.2011 war nach gefestigter Rechtsprechung der Senate für die Grundsicherung für Arbeitsuchende - begründet im Wesentlichen mit der zuvor bestehenden Rechtslage zum Bundessozialhilfegesetz - allerdings ein Anspruch auf vollständige und tatsächliche Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II nur vorgesehen, soweit diese Kosten nicht von der Regelleistung (insoweit als sog Warmwasserpauschale) umfasst waren (stRspr seit BSGE 100, 94 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 und BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24; zu den Einzelheiten: Hölzer, Sozialrecht aktuell, 2009, 14 ff; Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff) .
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
    Der Anwendungsbereich dieser Norm ist deshalb zur Vermeidung solcher Doppelleistungen nur eröffnet, wenn es bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt (vgl zuletzt BSGE 112, 54 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 8 mwN) .
  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
    Diese Zuzahlung ist damit aus dem Regelbedarf zu bestreiten (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits BSGE 100, 221 ff = SozR 4-2500 § 62 Nr. 6) und begründet keinen abweichenden Bedarf.
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
    Solche Inkontinenzartikel sind für Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorrangig als Hilfsmittel nach § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - (vgl BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1) bzw in der sozialen Pflegeversicherung (nachrangig) als Ansprüche auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfemittel (vgl § 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - idF, die die Norm durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 - BGBl I 874 - erhalten hat; insoweit begrenzt auf 31 Euro monatlich, vgl § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) erfasst.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
    Dies gilt bei mietvertraglich wirksam vereinbarten Kosten im Grundsatz für alle Kosten, von denen sich der Mieter in rechtlich zulässiger Weise nicht lösen kann, und zwar auch, soweit sie nicht unmittelbar Wohnbedürfnisse abdecken, beispielsweise Mietanteile für Nebengebäude (vgl BSGE 97, 231 ff RdNr 28 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) oder für einen Kabelanschluss (vgl BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18) .
  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
    Für die Zeit vor dem 1.1.2011 war nach gefestigter Rechtsprechung der Senate für die Grundsicherung für Arbeitsuchende - begründet im Wesentlichen mit der zuvor bestehenden Rechtslage zum Bundessozialhilfegesetz - allerdings ein Anspruch auf vollständige und tatsächliche Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II nur vorgesehen, soweit diese Kosten nicht von der Regelleistung (insoweit als sog Warmwasserpauschale) umfasst waren (stRspr seit BSGE 100, 94 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 und BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24; zu den Einzelheiten: Hölzer, Sozialrecht aktuell, 2009, 14 ff; Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff) .
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
    Ob der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum (höhere) Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung zustanden, kann der Senat ebenso wenig abschließend prüfen, wie die Frage, ob die bestandskräftigen rechtswidrigen Leistungsablehnungen deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren sind (zu den weitergehenden Besonderheiten des Sozialhilferechts im Anwendungsbereich des § 44 SGB X nur BSGE 104, 213 ff RdNr 14 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 mwN), weil es an ausreichenden Feststellungen des LSG fehlt.
  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 SB 19/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 31/12 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R

    "Taschengeld" für Untersuchungsgefangene in Höhe des "Barbetrags"

    Eine abweichende Bemessung des Bedarfs nach der ersten Alternative kommt in Abgrenzung zu den §§ 82 ff SGB XII nur in Betracht, soweit die tatsächlich bedarfsdeckende Zuwendung von einem Sozialhilfeträger als Leistung nach dem SGB XII erbracht wird (BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3, RdNr 19; BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, RdNr 36 und 42; BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 8, RdNr 22; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R) .
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von

    Für die Annahme einer Kenntnis iS des § 18 SGB XII ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist (vgl zu einem solchen Fall Senatsentscheidung vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R) , damit der Sozialhilfeträger ggf in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann (BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 23; SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 RdNr 18) ; verlangt wird also Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 21) .

    Es ist keine Entscheidung darüber erforderlich, ob einmalige Sonderbedarfe von der Regelung erfasst werden; jedenfalls sind diese wegen der gesetzgeberischen Typisierung und Pauschalierung der Regelbedarfe (vgl dazu nur BSGE 116, 210 ff RdNr 27 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9) , mit denen der Gesetzgeber normativ eine Bedarfsdeckung unterstellt und auch verlangt, dass der Leistungsberechtigte damit im Regelfall auskommt, zu behandeln wie unbekannte, besondere Hilfebedarfe, an die ohne spezifische Kenntnis des Sozialhilfeträgers keine Ermittlungspflichten anknüpfen (vgl dazu auch das Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R) .

  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 39/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietwohnung - Kosten für einen

    Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 20 RdNr 20 mwN) , wobei auf dasjenige abzustellen ist, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist (BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85 RdNr 35 mwN; zu § 35 SGB XII: BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R - RdNr 24) .
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