Rechtsprechung
BSG - B 8 SO 16/10 R |
Anhängiges Verfahren
Verfahrensgang
- SG Duisburg, 10.09.2008 - S 16 SO 142/07
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - L 9 SO 33/08
- BSG - B 8 SO 16/10 R (anhängig)
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 15/12 R
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in …
Nachdem sich die Beteiligten im Berufungsverfahren gegen dieses Urteil zunächst auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Verfahren B 8 SO 16/10 R verglichen hatten, wobei das Berufungsverfahren allerdings fortgesetzt werden solle, wenn das Revisionsverfahren ohne Urteil enden sollte, hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen nach Wiederaufgreifen des Berufungsverfahrens wegen unstreitiger Erledigung des Verfahrens B 8 SO 16/10 R das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen; der Streitgegenstand war zuvor in der mündlichen Verhandlung durch (erneuten) Vergleich auf den Monat Juni 2008 beschränkt worden (Urteil vom 16.4.2012) .Dies war vorliegend indes der Fall; denn die Beteiligten haben das Ende des Gerichtsverfahrens vom Ausgang des Revisionsverfahrens in der Sache B 8 SO 16/10 R abhängig gemacht.
Die Beendigung des vorliegenden Verfahrens war somit mit der auflösenden Bedingung verknüpft, dass in dem Verfahren B 8 SO 16/10 R keine Entscheidung ergehen sollte.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2012 - L 20 SO 581/11
Sozialhilfe
In einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.09.2010 haben die Beteiligten mit Blick auf das seinerzeit beim BSG anhängige Revisionsverfahren B 8 SO 16/10 R einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. - LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2011 - L 9 SO 45/09
Sozialhilfe
Zu der Rechtsfrage der Auslegung des § 133a SGB XII ist bereits eine Revision anhängig (B 8 SO 16/10 R; Vorinstanz: LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010, L 9 SO 33/08).