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   BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R   

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https://dejure.org/2016,2451
BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R (https://dejure.org/2016,2451)
BSG, Entscheidung vom 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R (https://dejure.org/2016,2451)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R (https://dejure.org/2016,2451)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 1 S 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 15 Abs 1 S 4 Alt 2 SGB 9, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer Zusicherung der Übernahme von Fahrtkosten für einen Behindertenfahrdienst für Recherchen für eine Promotion bzw auf Beitritt zu einer künftigen Schuld gegenüber dem Behindertenfahrdienst - ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für einen Behindertenfahrdienst während der Arbeiten an einer Promotion - Ablehnungsbescheides - fehlende Beiladung der Bundesagentur für Arbeit - Teilhabe am Arbeitsleben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für einen Behindertenfahrdienst während der Arbeiten an einer Promotion als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer Zusicherung der Übernahme von Fahrtkosten für einen Behindertenfahrdienst für Recherchen für eine Promotion bzw auf Beitritt zu einer künftigen Schuld gegenüber dem Behindertenfahrdienst - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für einen Behindertenfahrdienst während der Arbeiten an einer Promotion als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 54 Abs. 1
    Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für einen Behindertenfahrdienst während der Arbeiten an einer Promotion als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit bei der Hochschulbildung

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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
    Nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG sind Dritte dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); für die Beiladung genügt die Möglichkeit der Leistungsverpflichtung (vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1) .

    Die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl auch BSGE 93, 283 ff RdNr 8 mwN = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1) .

    Sinn und Zweck der Regelung des § 14 SGB IX über die "vorläufige" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers ist es, durch rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle Leistungserbringung zu gewährleisten (vgl dazu grundlegend BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1) .

    Der auf Erteilung einer Zusicherung angegangene Rehabilitationsträger hat deshalb, leitet er den Antrag nicht weiter, den geltend gemachten Anspruch auch im Zusicherungsverfahren unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, dh nicht nur nach den für ihn maßgeblichen, zu prüfen (vgl nur: BSGE 93, 283 ff RdNr 9 = SozR 4-3520 § 14 Nr. 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7; BSGE 102, 90 ff RdNr 24 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21 und Nr. 26 RdNr 22) und bleibt konsequenterweise auch dann für die Erbringung der - zugesicherten - Leistung gegenüber dem Antragsteller zuständig, wenn die zugesicherte Leistung auf Grundlage eines für ihn "fremden" Leistungsgesetzes erbracht werden muss.

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
    Formal nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.3.2008, mit dem der nach den bindenden Feststellungen des Landesrechts durch das LSG (§ 163 SGG) zuständige Beklagte (zur Zuständigkeitsordnung in S-A vgl auch BSGE 117, 53 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13) die Übernahme der beantragten Kosten abgelehnt hat.

    Denn mit der Kostenübernahme für Fahrten zur Recherche im Bundesarchiv ist eine im Vergleich zur Fahrtkostenübernahme für das Studium neue Teilhabeleistung beantragt worden (zu diesem Gedanken vgl BSGE 117, 53 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13) .

    § 14 SGB IX greift zudem auch dann, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis Sozialhilfeträger - BA, ein Vorrang-Nachrangverhältnis (vgl § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) besteht (BSGE 117, 53 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
    Vor einer Beiladung der BA ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1).
  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
    Die für die Nutzung des Pkw angefallenen Kosten könnte der Kläger ggf zwar nach § 15 Abs. 1 Satz 4 2. Alt Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) geltend machen, wonach die Kosten selbstbeschaffter Leistungen zu erstatten sind, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl dazu BSGE 102, 126 ff RdNr 11 f = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3) ; dieser Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - keine Übernahme der Maklercourtage

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
    Insoweit handelt es sich sowohl im Verhältnis zu einer Zusicherung - als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (vgl: BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) - als auch zum Schuldbeitritt um einen anderen Streitgegenstand, hinsichtlich dessen bislang noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist.
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
    Der auf Erteilung einer Zusicherung angegangene Rehabilitationsträger hat deshalb, leitet er den Antrag nicht weiter, den geltend gemachten Anspruch auch im Zusicherungsverfahren unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, dh nicht nur nach den für ihn maßgeblichen, zu prüfen (vgl nur: BSGE 93, 283 ff RdNr 9 = SozR 4-3520 § 14 Nr. 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7; BSGE 102, 90 ff RdNr 24 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21 und Nr. 26 RdNr 22) und bleibt konsequenterweise auch dann für die Erbringung der - zugesicherten - Leistung gegenüber dem Antragsteller zuständig, wenn die zugesicherte Leistung auf Grundlage eines für ihn "fremden" Leistungsgesetzes erbracht werden muss.
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
    Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN) .
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
    Der auf Erteilung einer Zusicherung angegangene Rehabilitationsträger hat deshalb, leitet er den Antrag nicht weiter, den geltend gemachten Anspruch auch im Zusicherungsverfahren unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, dh nicht nur nach den für ihn maßgeblichen, zu prüfen (vgl nur: BSGE 93, 283 ff RdNr 9 = SozR 4-3520 § 14 Nr. 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7; BSGE 102, 90 ff RdNr 24 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21 und Nr. 26 RdNr 22) und bleibt konsequenterweise auch dann für die Erbringung der - zugesicherten - Leistung gegenüber dem Antragsteller zuständig, wenn die zugesicherte Leistung auf Grundlage eines für ihn "fremden" Leistungsgesetzes erbracht werden muss.
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
    Insoweit handelt es sich sowohl im Verhältnis zu einer Zusicherung - als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (vgl: BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) - als auch zum Schuldbeitritt um einen anderen Streitgegenstand, hinsichtlich dessen bislang noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist.
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 P 9/03 R

    Notwendige Beiladung - Verfahrensfehler - Nichtberücksichtigung im

    Auszug aus BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
    Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN) .
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

  • BSG, 12.02.2003 - B 9 VS 6/01 R

    Soldatenversorgungsrecht - notwendige Beiladung - Zustimmung zur Beiladung -

  • BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 2/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auslegung von Anträgen und

  • BSG, 04.04.1979 - 12 RK 8/78

    Beiträge zur Krankenversicherung - Streitigkeiten über die Berechnung -

  • BSG, 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Da damit ein Anspruch nach § 73 SGB XII und daraus folgend eine Verurteilung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 2 Var 2, Abs. 5 SGG von vorneherein ausgeschlossen war, bestand auch für die Tatsacheninstanzen keine Notwendigkeit zu dessen Beiladung (vgl BSG vom 24.2.2018 - B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 24 RdNr 18) .
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

    Unter Berücksichtigung des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), dessen Anwendungsbereich im vorliegenden Verfahren eröffnet ist, kommt aber eine Leistungspflicht der BA als Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX; § 6a SGB IX) für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX) in Betracht (zu einer solchen Konstellation bereits Urteil des Senats vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R

    Anspruch auf teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe nach

    Obwohl die selbst beschaffte Leistung nicht mit dieser ursprünglich beantragten identisch ist, war ein zusätzliches Verwaltungsverfahren nicht durchzuführen (vgl aber BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 24 RdNr 12) .

    Nur dann ist die vom Sozialhilfeträger vorenthaltene Leistung auch "erforderlich", dh geeignet, bedarfsgerecht und wirksam (dazu Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 15 RdNr 31 mwN; hieran fehlte es in BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 24 RdNr 12; dort ging es um die durch die Nutzung des Pkw angefallenen Kosten und damit um einen anderen Streitgegenstand) .

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