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   BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R   

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https://dejure.org/2013,35870
BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R (https://dejure.org/2013,35870)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R (https://dejure.org/2013,35870)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R (https://dejure.org/2013,35870)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; Verfahrensmangel; partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten; keine Bestellung eines besonderen Vertreters; absoluter Revisionsgrund; Sozialhilfe; Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; drohende Wohnungslosigkeit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 1 SGG, § 72 Abs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 4 ZPO, § 104 Nr 2 BGB
    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - keine Bestellung eines besonderen Vertreters - absoluter Revisionsgrund - Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - drohende ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei drohender Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - keine Bestellung eines besonderen Vertreters - absoluter Revisionsgrund - Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - drohende ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei drohender Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R
    Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 32 S 65) .
  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86

    Freigabe von Leistungen eines anderen Leistungsträgers, die der Träger der

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R
    Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (vgl: BVerwGE 87, 31, 36; BVerwG Buchholz 436.0 § 72 BSHG Nr. 2) .
  • BSG, 22.09.1993 - 12 RK 39/93

    Ermittlung der Höhe von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R
    Abgesehen davon, dass bei absoluten Revisionsgründen § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG regelmäßig keine Anwendung findet (vgl BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 6 S 11; SozR 3-1750 § 551 Nr. 5 S 14 und Nr. 7 S 24; SozR 2200 § 368a Nr. 21 S 74 f; SozR 3-1500 § 164 Nr. 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 5a mwN zur Rspr) , kann vorliegend auf der Grundlage der übrigen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden, ob ein Anspruch des Klägers in der Sache besteht oder ausscheidet, wie das LSG meint.
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R
    Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 29 SGB XII aF ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe (vgl § 18 Abs. 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt (vgl zum Recht des SGB II: BSGE 106, 190 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41) .
  • BSG, 29.09.1994 - 4 RA 52/93

    Sozialgerichtsverfahren - Revision - Verspätete Urteilsübergabe - Fehlende

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R
    Abgesehen davon, dass bei absoluten Revisionsgründen § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG regelmäßig keine Anwendung findet (vgl BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 6 S 11; SozR 3-1750 § 551 Nr. 5 S 14 und Nr. 7 S 24; SozR 2200 § 368a Nr. 21 S 74 f; SozR 3-1500 § 164 Nr. 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 5a mwN zur Rspr) , kann vorliegend auf der Grundlage der übrigen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden, ob ein Anspruch des Klägers in der Sache besteht oder ausscheidet, wie das LSG meint.
  • BGH, 05.08.2009 - VI ZR 344/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Besetzung des Gerichts bei

    Auszug aus BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R
    Diese Einschätzung, die die Sachverständige nur aufgrund der damaligen Aktenlage (darunter ein Gutachten zur - im Ergebnis der Begutachtung vom dortigen Sachverständigen verneinten - Frage der Schuldfähigkeit des Klägers vom 20.3.2009 wegen begangener Beleidigungen ua zu Lasten der Bürgermeisterin der Beklagten) treffen konnte, weil der Kläger eine persönliche Untersuchung verweigert hat (zur Zulässigkeit einer Überzeugungsbildung auf Grundlage von Gutachten nach Aktenlage in diesem Fall: BGH, Beschluss vom 5.8.2009 - VI ZR 344/08 -, juris RdNr 4) , wird durch die bisherige Prozessführung im Klage- und Berufungsverfahren bestätigt.
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S 2 SGB II unterfallen, können grundsätzlich Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen (BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - SozR 4-3500 § 67 Nr. 1 RdNr 20) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18

    Übernahme von Kosten der Unterkunft für die Zeit einer Inhaftierung; Besondere

    Ein drohender Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört im Grundsatz zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" iS des § 67 SGB XII. Die Notwendigkeit von Geldleistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit hängt von einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung ab (vgl BSG v. 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 16 ff.).

    Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 35 SGB XII ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe (vgl § 18 Abs. 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt (BSG v. 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - juris), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 18.12.2019 - L 8 SO 268/19 B - und 19.9.2016 - L 8 SO 237/16 B ER -), bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation - etwa an Wohnraum - gekennzeichnet sein muss und wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (BGBl. I 2001, 179, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. I 3022) durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert, in denen aus Sicht des Verordnungsgebers von solchen besonderen Lebensverhältnissen ausgegangen werden kann.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15

    SGB-XII-Leistungen; Untersuchungshaft; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 17, 19).

    Die Übernahme von laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung kommt insoweit nur für eine Wohnung in Betracht, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Aus dem gleichen Grund kommt eine Schuldenübernahme nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 21).

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