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   BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R   

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https://dejure.org/2011,13046
BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R (https://dejure.org/2011,13046)
BSG, Entscheidung vom 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R (https://dejure.org/2011,13046)
BSG, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - B 8 SO 3/10 R (https://dejure.org/2011,13046)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands - Sozialhilfe - kein einmaliger Bedarf - Wohnungserstausstattung nach Haftentlassung - Fernsehgerät

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; Beschränkung des Streitgegenstands; Sozialhilfe; kein einmaliger Bedarf; Wohnungserstausstattung nach Haftentlassung; Fernsehgerät

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 SGG, § 31 Abs 1 Nr 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 27 SGB 12 vom 24.03.2011
    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands - Sozialhilfe - kein einmaliger Bedarf - Wohnungserstausstattung nach Haftentlassung - Fernsehgerät

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Fernsehgerätes

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands - Sozialhilfe - kein einmaliger Bedarf - Wohnungserstausstattung nach Haftentlassung - Fernsehgerät

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands - Sozialhilfe - kein einmaliger Bedarf - Wohnungserstausstattung nach Haftentlassung - Fernsehgerät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Fernsehgerätes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilferecht; Asylbewerberleistungsrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fernseher gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Fernsehgerät -

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur Abtrennbarkeit von Leistungsansprüchen im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes (vgl nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2; s auch das Urteil des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - RdNr 9 mwN) , haben Beklagter, SG und LSG vorliegend zu Recht lediglich darüber, also nicht insgesamt über die dem Kläger zu gewährenden Sozialhilfeleistungen, entschieden.

    Eine Beiladung durch den Senat gemäß § 168 Satz 2 SGG ist nicht erforderlich, weil auch eine Verurteilung des SGB-II-Leistungsträgers nach der Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 24.2.2011 (aaO) nicht in Betracht kommt (dazu später).

    Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des 14. Senats des BSG zur inhaltlich identischen Parallelvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF (vgl seit 1.1.2011 § 24 Abs. 3 SGB II) im Urteil vom 24.2.2011 (B 14 AS 75/10 R - RdNr 13 ff) an.

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R
    Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Stadt Eutin im Namen und Auftrag des Landkreises gehandelt hat; in diesem Fall ist mangels Tätigwerdens unter eigenem Namen nicht der Bürgermeister der Stadt Eutin Behörde iS des § 70 Nr. 3 SGG (näher dazu das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R) .

    Dies gilt in gleicher Weise für die Frage der Zulässigkeit der Heranziehung der Stadt Eutin, im Namen und Auftrag des Landkreises tätig zu werden, obwohl die maßgebliche Heranziehungssatzung für die Aufgaben des SGB XII erst am 1.1.2007 in Kraft getreten ist (näher dazu das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R) .

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Auszug aus BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur Abtrennbarkeit von Leistungsansprüchen im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes (vgl nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2; s auch das Urteil des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - RdNr 9 mwN) , haben Beklagter, SG und LSG vorliegend zu Recht lediglich darüber, also nicht insgesamt über die dem Kläger zu gewährenden Sozialhilfeleistungen, entschieden.
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 1/21 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Wohnbedarfen in Form eines einmaligen Zuschusses ist im Sinne eines eigenständigen Streitgegenstands abtrennbar (vgl zur Abtrennbarkeit des Streitgegenstands von den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur Bundessozialgericht vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R - BSGE 103, 181 = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2, RdNr 14; BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R - RdNr 9) .
  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Der Kläger hat den Gegenstand des Verfahrens auf die Gewährung eines einmaligen Bedarfs zulässigerweise beschränkt, denn insoweit handelt es sich um einen vom Anspruch auf Grundsicherungsleistungen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R - mwN) .
  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 14/20 R

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf -

    Streitgegenstand ist zulässigerweise allein der Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung, über den isoliert und unabhängig von den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl nur BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R - BSGE 103, 181 = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2, RdNr 13; BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R - RdNr 9; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 11) .

    Der Anspruch nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zielt - wie die inhaltlich identische Parallelvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Normfassung bzw des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der seither geltenden Fassung - auf die Deckung von Bedarfen für solche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und den Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 17; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 11; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII vgl bereits BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R - RdNr 14; BSG vom 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B - RdNr 8) ; dabei wird - in Anlehnung an die entsprechenden Vorgaben aus § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zur Unterkunft selbst - nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigt, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 17; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 12 RdNr 19) .

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2037/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII bilden im Recht der Sozialhilfe einen eigenständig abgrenzbaren Streitgegenstand, der zum alleinigen Inhalt eines Rechtsstreits gemacht werden kann (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - BSGE 101, 217 - juris Rdnr. 12 ff.; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R - BSGE 103, 181 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 3/10 R - juris Rdnr. 9; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 3/11 R - juris Rdnr. 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf -

    Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für Wohnungserstausstattungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen der Sozialhilfe entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 3/10 R - juris Rdnr. 9 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2015 - L 12 AS 4232/14

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf -

    Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sowie nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) handelt es sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteile vom 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R -, juris, vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R -, BSGE 103, 181 und vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R-, SozR 4-4200 § 23 Nr. 11).
  • SG Stuttgart, 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10

    Arbeitslosengeld II - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Beschränkung des

    Das Bundessozialgericht geht gerade aufgrund der - unverändert gebliebenen - Regelungsstruktur des § 42 SGB XII bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von abtrennbaren Einzelansprüchen aus (vgl. BSG, Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R -, in: juris, Rn. 14, BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R -, in: juris, Rn. 13; zuletzt BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.) .
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 922/17
    Diese Begehren stellen einen eigenständigen und abtrennbaren Streitgegenstand dar und können isoliert von den laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verfolgt werden (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 3/10 R - juris Rdnr. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2015 - L 20 SO 267/14

    Sozialhilfe

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R) gehört ein Fernseher nicht zu einer Wohnungs-Erstausstattung i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Denn für eine solche Erstausstattung kommen nur Gegenstände in Betracht, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.07.2012 - L 3 AS 307/12

    Eigenständiges Verfahren für Kosten der Unterkunft

    Gleichwohl und gerade aufgrund dieser Regelungsstruktur geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Regelbedarf, die Aufwendungen für KdU und die zusätzlichen Bedarfe selbständige Streitgegenstände bilden können (Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R - und 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R - zit nach Juris).
  • SG Dortmund, 25.01.2023 - S 43 SO 169/21
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.07.2012 - L 3 AS 308/12

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Beschränkung eines Rechtsmittels auf die

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2019 - L 13 AS 36/19
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