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   BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R   

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https://dejure.org/2011,9222
BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R (https://dejure.org/2011,9222)
BSG, Entscheidung vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R (https://dejure.org/2011,9222)
BSG, Entscheidung vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R (https://dejure.org/2011,9222)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Umzug eines Hilfebedürftigen - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreute Wohnmöglichkeit iS des § 98 Abs 5 SGB 12 - Eintritt des Leistungsfalles - keine ...

  • openjur.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren; Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander; Sozialhilfe; Umzug eines Hilfebedürftigen; örtliche Zuständigkeit; ambulant betreute Wohnmöglichkeit iS des § 98 Abs 5 SGB 12; Eintritt des Leistungsfalles; keine Kopplung von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 1 S 3 SGB 12 vom 02.12.2006, § 98 Abs 1 S 3 SGB 12 vom 21.03.2005, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12 vom 21.03.2005
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Umzug eines Hilfebedürftigen - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreute Wohnmöglichkeit iS des § 98 Abs 5 SGB 12 - Eintritt des ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nach Umzug eines Hilfebedürftigen; Anspruch auf Sozialhilfe

  • rewis.io

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Umzug eines Hilfebedürftigen - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreute Wohnmöglichkeit iS des § 98 Abs 5 SGB 12 - Eintritt des ...

  • rewis.io

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Umzug eines Hilfebedürftigen - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreute Wohnmöglichkeit iS des § 98 Abs 5 SGB 12 - Eintritt des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nach Umzug eines Hilfebedürftigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 109, 56
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Bremen, 26.06.2006 - S3 B 188/06
    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
    Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, kommt es - entgegen der Ansicht des SG - also nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.2010 - L 9 SO 15/09; OVG Bremen, Beschluss vom 26.6.2006 - S3 B 188/06).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - L 9 SO 15/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
    Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, kommt es - entgegen der Ansicht des SG - also nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.2010 - L 9 SO 15/09; OVG Bremen, Beschluss vom 26.6.2006 - S3 B 188/06).
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
    Ggf wird das SG S. notwendig beizuladen haben (§ 75 Abs. 2 SGG) , wenn diese einem Erstattungsanspruch des Klägers ausgesetzt sein kann (vgl dazu: BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 3; SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S 2 f), und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende neben Leistungen zur

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
    Zwar ist sie vorliegend nachträglich durch Beschluss des SG vom 18.3.2010 fehlerhafterweise ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zugelassen worden; gleichwohl ist der Senat an die Zulassung der Sprungrevision gebunden (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - RdNr 9).
  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93

    Kostenübernahme für eine Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
    Ggf wird das SG S. notwendig beizuladen haben (§ 75 Abs. 2 SGG) , wenn diese einem Erstattungsanspruch des Klägers ausgesetzt sein kann (vgl dazu: BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 3; SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S 2 f), und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
  • BSG, 22.04.1998 - B 9 SB 7/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Sprungrevision - Prüfungskompetenz

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
    Denn eine derartige Erklärung ist jedenfalls dann als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen, wenn - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung Tenor und schriftliche Entscheidungsgründe des SG-Urteils dem Erklärenden bekannt waren (BSG SozR 3-1500 § 161 Nr. 13 S 31 mwN) .
  • SG Stade, 21.12.2009 - S 33 SO 16/07
    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21. Dezember 2009 - S 33 SO 16/07 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit das Sozialgericht die Beklagte zur Leistung verurteilt hat.
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein

    Denn eine derartige Erklärung ist jedenfalls dann als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen, wenn - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung Tenor und schriftliche Entscheidungsgründe des SG-Urteils dem Erklärenden bekannt waren (vgl zuletzt BSGE 109, 56 ff RdNr 8 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) .
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Soweit der Senat im Hinblick hierauf ausgeführt hat, der Art nach dürfe es sich bei der erforderlichen Betreuung ua nicht um eine solche pflegerischer Art handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistung (für die Annahme einer Eingliederungsleistung) müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (BSGE 109, 56 ff RdNr 15 mwN = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) , modifiziert er diese Aussage, die in der zitierten Entscheidung für die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII ohnedies nicht tragend war, sondern nur der Unterscheidung der Leistungsarten diente.

    Ob ausnahmsweise für die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII etwas anderes gilt, wenn die Hilfe zur Pflege qualitativ eine Intensitätsstufe unterschreitet (etwa sog Pflegestufe Null; s dazu Meßling, aaO, RdNr 82 ff mwN) oder keine kontinuierliche, sondern nur punktuelle pflegerische Betreuung gewährt wird (s zu diesem Gedanken für die Abgrenzung zwischen Hilfe und Pflege und Eingliederungshilfe BSGE 109, 56 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) , bedarf keiner Entscheidung; keine dieser denkbaren Ausnahmen liegt hier vor.

    Die Zuständigkeitsregelung beruht auf dem gesetzgeberischen Ziel, Einrichtungsorte nur in bestimmten Fällen zu schützen (vgl dazu BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) , und ist insoweit einer Prüfung auf Sinnhaftigkeit nicht zugänglich.

    Gleichwohl findet vorliegend § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII im Hinblick auf die Übergangsregelung des Satzes 2 keine Anwendung, weil die Hilfeempfängerin H durchgehend seit 1999 ambulant bzw stationär gepflegt worden ist und damit ein sog Altfall iS der Rechtsprechung des Senats (BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 16) vorliegt, der zur Anwendung des § 97 BSHG zwingt (BSG, aaO) .

    Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist ohne Bedeutung, ob entsprechende Sozialhilfeleistungen bewilligt und gezahlt worden sind (BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) .

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Einem möglichen sozialhilferechtlichen Anspruch des Klägers steht indes nicht entgegen, dass er die Wohnung selbst gesucht und angemietet hat, weil es nicht darauf ankommt, ob die betreffende Wohnung nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird (BSGE 109, 56 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) .

    Entscheidend ist das Ziel der Hilfe (vgl: BSGE 109, 56 ff RdNr 15 f = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSGE 103, 171 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5; für die Abgrenzung von Leistungen im Bereich der Jugendhilfe ebenso BVerwGE 144, 364 ff RdNr 17) , das beim Ambulant-betreuten-Wohnen umfassend in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen ist.

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